Inhalt
1.0 Hamburger Unternehmenstage: Steuern" am 11. Juni 2010
2.0 BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010
3.0 Zeitnahe Betriebsprüfung: ein Weg aus dem Steuerchaos?
4.0 BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zum BilMoG
5.0 EU: Befreiung von der Bilanzierungs- und Jahresabschlusspflicht für Kleinstunternehmen
6.0 Lohnsteuer: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (BFH-Urteil)
7.0 Bundesverfassungsgericht kündigt Entscheidungen für 2010 an
8.0 Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften (BFH-Urteil)
9.0 Nationale Bankenabgabe nimmt Gestalt an – Pläne der EU hierzu weiter unklar
10.0 Anmerkungen zum diesjährigen Brüsseler Steuerforum
11.0 Zum Hintergrund: „Innovative Finanzierungsinstrumente”
12.0 Grüne Reihe Band 17: Internationales Steuerrecht
13.0 Finanz und Steuern, Band 5 - Körperschaftsteuer
1.0 8. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" am 11. Juni 2010
Thema: „Krisenbewältigung im Mittelstand: Wirtschafts- und steuerrechtliche Aspekte”
Zum unternehmerischen Alltag gehört das Reagieren auf intern und extern verursachte Herausforderungen, um zu verhindern, dass sich diese zu Krisen für das Unternehmen ausweiten. Zur Lösung der Probleme bedarf es spezifischen Know-hows, das nicht immer inhouse in vollem Umfang vorhanden sein kann. Zur erfolgreichen Krisenbewältigung müssen die Unternehmen beispielsweise neue Kapitalquellen erschließen, Unternehmensfunktionen auslagern, Vermögensgegenstände sowie Unternehmensteile verkaufen oder Allianzen mit anderen Unternehmen durch Verschmelzung und Einbringung begründen.
Daraus ergeben sich viele wirtschafts- und steuerrechtliche Aspekte, die im Vorwege geprüft werden sollten, um zielführende Lösungsansätze zu wählen. Dazu gehören Fragen der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten und deren Behandlung in Sanierungsfällen sowie latente Steuern im Spannungsfeld von Bilanzierung, Steuergestaltung und Bankenrating. Aber auch das Thema Zinsschranke bei Fremdfinanzierung und die Wirkung der Abgeltungsteuer bei Zuführung von Eigenkapital durch Privatpersonen sind Gegenstand der 8. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern” am 11. Juni 2010. Hierzu werden Unternehmer sowie steuerliche und rechtliche Berater referieren, Lösungsansätze für die Unternehmenspraxis erläutern und mit den Teilnehmern diskutieren.
Keynote Speaker:
Dr. Peer-Robin Paulus, Leiter Politik und Wirtschaft
DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU e.V., Berlin
Weitere Beiträge unter Mitwirkung von:
- Hans-Henning Bernhardt, Vorsitzender des Vereins
"Hamburger Unternehmenstage: Steuern e.V.", Hamburg - Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg
- Dr. Otto F. Graf Kerssenbrock, Partner, Schomerus & Partner
Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Hamburg - Dr. Jens Kruse, Generalbevollmächtigter, Privatbank
M.M. Warburg & CO KGaA, Hamburg - Dr. Bernhard Röttger, Partner,
Hamburger Revisions-GmbH, Hamburg - Dr. Frank Roser, Partner, SUSAT & PARTNER OHG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg - Dr. Nils Sonntag, Partner, Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg - Prof. Dr. Günther Strunk, Partner, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg
- Hans-Jürgen Wilke, Partner, Brinkmann & Partner Partnergesellschaft
Rechtsanwälte - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer, Hamburg - Peter Wolf, ehem. Karstadt und Tchibo
Programm
| 8. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern” am 11. Juni 2010 „Krisenbewältigung im Mittelstand: Wirtschafts- und steuerrechtliche Aspekte” |
09.00 – 09.20 Uhr | Begrüßung: Fritz Horst Melsheimer, Vizepräses der Handelskammer Hamburg Senator Carsten Frigge, Präses der Finanzbehörde Hamburg RA Hans-Henning Bernhardt, Vorsitzender des Vereins ”Hamburger Unternehmenstage: Steuern e.V.” |
09.20 – 10.00 Uhr | „Stärkung der Krisenresistenz der Wirtschaft” Dr. Peer-Robin Paulus, Leiter Politik und Wirtschaft, DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU e.V., Berlin |
10.00 – 10.30 Uhr | Strategische Neuausrichtungen eines Krisenunternehmens aus der Sicht eines externen Gestalters Dr. Jens Kruse, Generalbevollmächtigter, Privatbank M.M. Warburg & CO KGaA , Hamburg |
10.30 – 10.50 Uhr
| Diskussion/ Moderation: RA Hans-Henning Bernhardt, Chefjustiziar, Beiersdorf AG, Hamburg |
10.50 – 11.15 Uhr | Kaffeepause |
11.15 – 11.45 Uhr | Steuerliche Brennpunkte einer strategischen Neuausrichtung Dr. Nils Sonntag, Partner, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg |
11.45 – 12.15 Uhr | Steuerliche Aspekte der Unternehmensfinanzierung Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg |
12.15 – 12.45 Uhr
| Diskussion/ Moderation: Dr. Otto F. Graf Kerssenbrock, Partner, Schomerus & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Hamburg |
12.45 – 13.30 Uhr | Imbiss mit Kaffeebuffet |
13.30 – 14.00 Uhr | Steuerliche Behandlung von Verlusten und von Sanierungsfällen Hans-Jürgen Wilke, Partner, Brinkmann & Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte – Steuerberater - Wirtschaftsprüfer, Hamburg |
14.00 – 14.30 Uhr | Den Jahresabschluss gestalten: Kreditwürdigkeit stärken - Steuervorteile erhalten Dr. Bernhard Röttger, Partner, Hamburger Revisions-GmbH, Hamburg |
| Diskussion/ Moderation: Dr. Frank Roser, Partner, SUSAT & PARTNER OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg |
15.00 – 16.00 Uhr | Abschlussdiskussion/ Moderation: Moderator: Prof. Dr. Günther Strunk, Partner, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg Teilnehmer u.a. Dr. Peer-Robin Paulus, DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU e.V., Berlin Peter Wolf, ehem. Karstadt und Tchibo |
Termin/ Ort: Freitag, 11. Juni 2010, 9.00 - 16.00 Uhr, Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg
Kostenbeitrag: 300 Euro pro Person, 20 Euro für Studenten (begrenztes Kontingent)
Anmeldung: auf Faxantwortbogen , unter www.hk24.de Dokument-Nr. 56038 oder in der Veranstaltungsdatenbank unter Veranstaltungsnummer 13137105. (Susanne Küchmeister)
2.0 BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG 2010) veröffentlicht. Es bringt wie die Vorgängerversionen als sogenanntes "Omnibusgesetz" für zwölf Einzelgesetze ein ganzes Bündel an Änderungen - vom Einkommensteuergesetz über die Abgabenordnung bis hin zum Wohnungsbau-Prämiengesetz. Der Referentenentwurf beinhaltet insbesondere Anpassungen an die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, BFH-Rechtsprechung, die Abgeltungsteuer sowie weitere Kontrollen insbesondere bei der Geldanlage. Hinzu kommen die schon üblichen Reparaturmaßnahmen an fehlerhaften Verweisen und unklaren Vorschriften. Der Unterschied zu den Jahressteuergesetzen der vergangen Jahre ist vor allem, dass der Entwurf nicht bereits lange vor Silvester, sondern erst gut drei Monate nach Neujahr veröffentlicht wurde. Zudem fehlen die Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung. Unsere Handelskammer sowie die IHK-Organisation werden zum Gesetzentwurf Stellung nehmen. Im Bereich der Umsatzsteuer sind besonders die folgenden geplanten Änderungen wichtig:
- Ort der Leistung bei kulturellen etc. Leistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG-E:
Bislang regelt sich der Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich nach dem Ort, an dem der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt (Tätigkeitsort). Dies gilt unabhängig vom Status des Leistungsempfängers, also ob er Unternehmer ist oder nicht. Ab 2011 gilt dies nur noch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Wird an einen Unternehmer für sein Unternehmen bzw. an eine gleichgestellte Person geleistet, richtet sich der Leistungsort entsprechend der seit 1. Januar 2010 geltenden Grundregel des § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach dem Sitz bzw. der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (letzteres nur, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wurde).
- Ort der Leistung bei Einräumung der Eintrittsberechtigung zu den vorgenannten Veranstaltungen, § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG-E (neu):
Besteht die Leistung darin, dass einem Unternehmer bzw. einer gleichgestellten Person die Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen eingeräumt wird, so ist diese an dem Ort zu besteuern, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Beim Verkauf von Eintrittskarten müssen z. B. Messegesellschaften künftig differenzieren.
- Ort der Leistung im Zusammenhang mit Wärme- und Kältenetzen, § 3a Abs. 4 Nr. 14 und § 3g UStG-E:
Der Anwendungsbereich der Ortsregelung für die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität nach § 3g UStG wird auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt. Infolgedessen wird auch § 13b Abs 5 UStG-E (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) entsprechend erweitert.
- Ausweitung der Steuerschuldumkehr, § 13b Nr. 7 und Nr. 8 UStG-E (neu):
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG-E auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert werden. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG-E soll auch bei der steuerpflichtigen Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Entsprechend der Entwurfsbegründung soll hierunter insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar einschließlich Fensterreinigung fallen. Allerdings soll die Vorschrift nur eingreifen, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst entsprechende Leistungen erbringt, also nur im Verhältnis zwischen Gebäudereinigern. In beiden Fällen (Schrotthandel und Gebäudereinigung) entsteht die Umsatzsteuer entsprechend § 13b Abs. 1 UStG im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats. Mit der Ausweitung der Steuerschuldumkehr sollen laut Begründung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) Umsatzsteuerausfälle verhindert werden.
- Einschränkung der Steuerschuldumkehr bei Restaurationsleistungen, § 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG-E (neu):
Die Umsetzung des MwSt-Pakets zum 1. Januar 2010 hat bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) in/auf Schiffen, Flugzeugen und Zügen zu kuriosen Ergebnissen geführt, die in der Praxis teilweise nicht handhabbar sind.
So hat sich aus der Neuregelung des Orts der Leistung teilweise die Folge ergeben, dass der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wurde, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist ((z. B. bei Zugfahrt in mehreren Ländern). Nunmehr sollen diese Leistungen aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen werden. Damit wird generell der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
- Teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Grundstücke, § 15 Abs. 1b UStG-E (neu):
Die Regelung enthält einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand. Der Vorsteuerabzug für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist ab dem 1. Januar 2011 ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Photovoltaikanlagen). Letztlich wird mit der Neuregelung die sogenannte Seeling-Rechtsprechung ausgehebelt. Allerdings bleibt die bisherige Regelung für Wirtschaftsgüter in Kraft, die vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder fertig gestellt worden sind (§ 27 Abs. 16 UStG-E).
Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem frühen Stadium seine steuerlichen Gesetzespläne auf den Tisch gelegt. Die dargestellten Neuregelungen sollen – mit einer Ausnahme – alle erst zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Lediglich bei den Restaurationsleistungen soll die Einschränkung der Steuerschuldumkehr bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes anwendbar sein. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir weiter informieren.
(Brigitte Neugebauer)
3.0 Zeitnahe Betriebsprüfung: ein Weg aus dem Steuerchaos?
Die komplexen Regelungen des deutschen Steuerrechts führen immer häufiger zur Unsicherheit bei der Beurteilung steuerlicher Sachverhalte. Diese Entwicklung behindert betriebliche Investitionsentscheidungen und verzögert flexibles Agieren auf sich wandelnden Märkten. Dringend geboten sind daher eine Vereinfachung und eine Rückführung des materiellen Steuerrechts auf seine grundlegenden Prinzipien. Bis dahin benötigen Unternehmen ein ausreichendes Maß an Rechts- und Planungssicherheit, das zum Beispiel durch zeitnahe Betriebsprüfungen (BP) herbeigeführt werden könnte. Hierzu wurden in einigen Bundesländern Modellversuche initiiert, wie zum Beispiel das Pilotprojekt „Zeitnahe Betriebsprüfung” des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Osnabrück. Erste Ergebnisse wurden auf einer Veranstaltung der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Mitte Februar 2010 vorgestellt.
Das Pilotprojekt wurde in Osnabrück im Jahr 2008/2009 mit ausgewählten Unternehmen ohne steuerliche Auffälligkeiten durchgeführt – nach positivem Votum des Festsetzungsfinanzamtes und der Bereitschaft der jeweiligen Unternehmen. Die Ablaufphasen waren: Vorbereitung, Selbstauskunft, Prüfung, Erklärung und Veranlagung.
In der Vorbereitungsphase erfolgte eine aufholende Prüfung aller noch nicht geprüften Vorjahre sowie die Bereitstellung der vorläufigen – noch nicht unterschriebenen – Steuererklärungen/-bilanzen und handelsrechtlichen Abschlussunterlagen des betreffenden Prüfungsjahres.
Im Rahmen einer steuerlichen Selbstauskunft verpflichtete sich der Steuerpflichtige,
- über alle wesentlichen steuerlich relevanten Änderungen (Umstrukturierungen, Beteiligungsverkäufe etc.) zu informieren,
- alle wesentlichen prüfungsrelevanten Sachverhalte zu benennen und darauf hinzuweisen, wenn bei der steuerlichen Behandlung von der Verwaltungsauffassung abgewichen wurde, und
- dem Prüfer bereits im Rahmen der Prüfungsvorbereitung umfassenden Datenzugriff nach § 146 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) zu gewähren.
Die Prüfung umfasste das abgelaufene Wirtschaftsjahr auf Prüffeldern, die nach Auswertung der steuerlichen Selbstauskunft von der Finanzverwaltung festgelegt wurden. Einvernehmlich festgestellte Prüfungsfeststellungen wurden in einem tabellarischen Ergebnisvermerk zusammengefasst. Ein Betriebsprüfungs-Bericht war (insoweit) nicht erforderlich.
Die (unstreitigen) Feststellungen wurden vom Steuerpflichtigen in die (vorläufigen) Steuererklärungen/-bilanzen eingearbeitet, die nach Überprüfung vom Betriebsprüfer an das Festsetzungsfinanzamt weitergeleitet wurden und dort ohne weitere Prüfung veranlagt wurden.
Folgender Zeitrahmen war exemplarisch: Testat des Jahresabschlusses 2007 durch den Wirtschaftsprüfer in 03/2008 – Einreichung der (vorläufigen) Steuererklärung/-bilanz in 05/2008 – Durchführung der zeitnahen BP in 06/2008 (Dauer: 3 Wochen) – tabellarische Prüfungsfeststellungen in 07/2008 – Steuerfestsetzung durch Veranlagungsfinanzamt ohne Vorbehalt der Nachprüfung in 10/2008.
Die Erfahrungen der beteiligten Unternehmen werfen ein erstes positives Licht auf das zeitnahe Prüfungsverfahren. Herausgestellt wurden:
- sofortige Rechtssicherheit bei schwierigen Sachverhalten des Prüfungsjahres (Verrechnungspreise, Bewertung von Rückstellungen etc.) – kein latentes „BP-Risiko”;
- Planungssicherheit durch „informelle” Abklärung aktueller/zukünftiger Sachverhalte;
- effiziente, zeitnahe Sachverhaltsaufklärung im Unternehmen möglich – keine aufwändige Recherche bei weit zurückliegenden Prüfungszeiträumen;
- Vermeidung von – nicht abziehbaren! – Nachzahlungszinsen;
- positive Würdigung bei Verhandlungen mit Kreditgebern/Banken/Investoren;
- Sicherheit bei Liquiditätsplanung;
- Vertrautheit des Betriebsprüfers mit Unternehmen bei der Folgeprüfung;
- besonderes Vertrauensverhältnis mit Betriebsprüfer.
Vor einem abschließenden Urteil über derartige Verfahren der zeitnahen Betriebsprüfungen müssen jedoch noch Fragen geklärt werden, wie zum Beispiel die nach der Bedeutung der umfassenden Selbstauskunft, der Pflicht zur umgehenden Beantwortung der Prüfungsanfragen, dem Ressourcenbedarf bei der Aufholprüfung und den Effekten der zeitnahen BP in einem Bundesland bei länderübergreifenden Unternehmensstrukturen.
Zudem ist zu beachten, dass der Prüfer nunmehr „zeitnah” Sachverhalte rechtlich würdigen muss, obwohl sich häufig eine gefestigte Verwaltungsauffassung zu komplexen Gesetzesregelungen erst nach 2-3 Jahren in BMF-Schreiben konkretisiert.
Insbesondere der einjährige Prüfungszeitraum, das Fehlen eines Prüfungsberichtes und der Prüfungsbeginn noch vor Vorlage unterschriebener Steuererklärungen/-bilanzen lassen rechtliche Bedenken aufkommen. Aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit erscheint es daher sinnvoll, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zu beachten ist auch, dass die Finanzverwaltung keinen Rechtsanspruch festschreiben, sondern das beschleunigte Verfahren nur bei low-risk-Unternehmen durchführen will. (Guido Vogt)
4.0 BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zum BilMoG
Am 12. März 2010 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach der Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Die Neuregelung zur steuerlichen Maßgeblichkeit und die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) machten ein Anwendungsschreiben seitens der Finanzverwaltung notwendig.
Maßgeblichkeit nach § 5 EStG bedeutet, dass bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen der steuerpflichtige Gewinn dem Gewinn der Handelsbilanz entspricht, soweit diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt wurde (materielle Maßgeblichkeit). Dabei sind steuerlich gesondert bestehende Bewertungsregeln zu beachten (§ 5 Abs. 6 EStG). Allerdings sind nunmehr etwaige steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz ausübbar (Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit), was jedoch mit der Aufnahme dadurch betroffener Wirtschaftsgüter in ein gesondert zu führendes Verzeichnis verbunden ist.
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass handelsrechtliche Aktivierungsgebote und -wahlrechte steuerlich Aktivierungsgebote darstellen. Umgekehrt sind handelsrechtliche Aktivierungsverbote auch steuerlich zu beachten. Handelsrechtliche Passivierungsverbote und -wahlrechte führen steuerlich zu Passivierungsverboten, handelsrechtliche Passivierungsgebote sind auch gleichzeitig steuerliche.
Besteht handelsrechtlich ein Bewertungswahlrecht, so wirkt sich dies grundsätzlich auch steuerlich aus (Bsp.: Aktivierung von Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten). Allerdings geht in diesem Punkt das BMF von einem weiten Herstellungskostenbegriff aus und widerspricht damit dem Willen des Gesetzgebers. Waren bis zur Geltung des BilMoG noch angemessene Teile der Gemeinkosten nicht steuerlich aktivierungspflichtig, sollen diese nunmehr zwingend in die Herstellungskosten aufzunehmen sein (Tz. 8 des Schreibens). Dies widerspricht der politischen Maßgabe der Steuerneutralität des BilMoG.
Auch die Gesetzesbegründung geht von einer Anpassung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffes an den des Steuerrechts aus. Daraus folgt, dass der steuerliche Herstellungskostenumfang nicht berührt werden sollte. Darüber hinaus sprechen Praktikabilitätsgesichtspunkte gegen eine Aktivierungspflicht, da die Ermittlung der anteiligen Gemeinkosten in der betrieblichen Praxis zum Teil mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte und ein hohes Maß an Unsicherheit und damit Streitpotenzial beinhaltet.
Steuerliche Wahlrechte, ob aus Gesetz oder Verwaltungsvorschriften (EStR, BMF-Schreiben) dürfen nach dem neuen BMF-Schreiben unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, auch wenn sich steuerlich ein nicht GoB-konformer Ansatz ergibt.
Selbst wenn jeweils handels- und steuerrechtlich ein Wahlrecht besteht (z. B. LiFo-Verfahren, degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG), können diese unabhängig voneinander ausgeübt werden. Allerdings setzt die abweichende steuerliche Bewertung voraus, dass das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. Hierin sind Tag der Anschaffung/Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die steuerliche Vorschrift des ausgeübten Wahlrechtes und die Abschreibungen aufzunehmen. Soweit sich diese Angaben aus den schon bisher geführten Anlagenverzeichnissen (oder der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)-Verzeichnissen) ergeben, können diese genutzt werden.
Die neuen Regelungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, also bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ab dem Jahr 2009. (Jens Gewinnus)
5.0 EU: Befreiung von der Bilanzierungs- und Jahresabschlusspflicht für Kleinstunternehmen
Am 10. März 2010 stimmte das Europäische Parlament dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der 4. Richtlinie der Europäischen Union (EU) zu. Die 4. Richtlinie bestimmt für Kapital- und ihnen gleichgestellte Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), dass diese eine Bilanz und einen Jahresabschluss erstellen müssen – unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Im Rahmen der Vorhaben zum Bürokratieabbau auf europäischer Ebene schlug die Kommission vor, Kleinstunternehmen von dieser Pflicht der 4. Richtlinie zu befreien, wenn zwei der folgenden drei Kriterien auf den jeweiligen Bilanzstichtag nicht überschritten sind:
- Bilanzsumme 500.000 Euro
- Jahresumsatz 1 Mio. Euro
- zehn Arbeitnehmer im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres.
Das Europäische Parlament fügte dem Vorschlag der Kommission jedoch die Einschränkung an, dass Mindeststandards an Aufzeichnungen bestehen bleiben müssen, aus denen die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgeht.
Zu beachten ist, dass die Mitgliedstaaten von dieser Befreiung abweichen dürfen, indem sie geringere Grenzen festlegen oder eine generelle Pflicht zur Bilanzierung und Jahresabschlusserstellung vorsehen.
Auf nationaler Ebene hat der Vorschlag der Kommission große Chancen, umgesetzt zu werden. Das Bundesministerium für Justiz und das Bundeswirtschaftsministerium haben bereits entsprechende Zustimmung signalisiert. Bei einer Umsetzung dieses Vorschlages in deutsches Recht wäre darauf zu achten, dass sich diese Bilanzierungspflichtgrenzen harmonisch in das deutsche Recht der Rechnungslegung (§ 238 ff. Handelsgesetzbuch - HGB) einfügen. Bisher sieht das HGB nur eine Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelunternehmen vor, die nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn erwirtschaften. Dementsprechend wäre sicher zu stellen, dass die vorgenannten geplanten Ausnahmen nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern für alle Unternehmen gelten. Nur so kann letztendlich Rechtsformneutralität gewährleistet werden.
Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, wie nun die befreiten Unternehmen ihren steuerlichen Gewinn zu ermitteln haben. Hier dürfte sich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anbieten.
Darüber hinaus wäre es für eine steuerneutrale Umsetzung notwendig, dass die steuerlichen Bilanzierungspflichtgrenzen der Abgabenordnung ebenfalls an die neuen handelsrechtlichen Bilanzierungspflichtgrenzen angepasst werden. Auch steuerlich sind bisher nur für Nichtkapitalgesellschaften Befreiungen bis 500.000 Euro Umsatz und einem Maximalgewinn von 50.000 Euro vorgesehen.
Es ist mit der Einführung der Bilanzierungspflichtgrenzen in die 4. Richtlinie der EU zu rechnen. Die Umsetzung in deutsches Recht sollte harmonisch erfolgen, entsprechende handels- und steuerrechtliche Grenzen auch für andere Nichtkapitalgesellschaften seien anzupassen. Darüber hinaus ist dann zu klären, wie die Regelungen zur Kapitalaufbringung und zum Kapitalerhalt im Rahmen des Gesellschaftsrechts auszulegen sind. (Jens Gewinnus)
6.0 Lohnsteuer: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (BFH-Urteil)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az. VI R 41/07) zur Definition „Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” geäußert. Danach ist ohnehin geschuldeter Arbeitslohn derjenige, der arbeitsrechtlich geschuldet wird. Sofern ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, kann dieser auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden. Damit hat der BFH die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009) abgelehnt.
Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse erfüllt sind.
Eine bei der Klägerin für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2000 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung ergab, dass die Arbeitnehmer der Klägerin unter der Bezeichnung „Fahrtkostenzuschuss– jährlich im November Zahlungen erhalten hatten, welche die Klägerin der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterworfen hatte. Unter der Bezeichnung „Fahrtkostenzuschuss– wurde jeweils der ansonsten als Werbungskosten abzugsfähige Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Jahresbetrag) errechnet, ausgezahlt und pauschal versteuert. Der Differenzbetrag zum errechneten Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung „Weihnachtsgeld– nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit höheren „Fahrtkostenzuschüssen– erhielten weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit niedrigeren „Fahrtkostenzuschüssen–. Das Finanzamt (FA) verneinte hinsichtlich der als „Fahrtkostenzuschüsse– erbrachten Zahlungen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld erbracht worden seien. Eine zusätzliche Zahlung liege auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderleistung, zum Beispiel auf das Weihnachtsgeld, erbracht werde. Es sei unerheblich, ob die zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt werde.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % u. a. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten hätte geltend machen können, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind Zuschüsse dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung.
Zuschüsse liegen also auch dann vor, wenn sie statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge und Vorteile erbracht werden.
Der BFH hält damit an seiner schon in früheren Entscheidungen getroffenen Differenzierung fest, dass das Tatbestandsmerkmal „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn– dahin gehend zu verstehen sei, dass es sich um Arbeitslohn handeln müsse, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch bestehe (BFH vom 12. März 1993, VI R 71/92, BStBl II 1993, Seite 521 m. w. N.).
Auch im Fall einer Umwandlung von Barlohn in Form von Urlaubsgeld in Sachlohn in Form eines Warengutscheins war auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Anspruchs zu differenzieren, nämlich ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügte, ein Anspruch auf Barlohn oder auf Sachlohn bestand (BFH vom 6. März 2008 VI R 6/05, BStBl II 2008 II, 530). Eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung ist zwar ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur für solchen Lohn, der ohnehin „geschuldet– wird. Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich dagegen als nicht „geschuldeter– Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zuschüsse umwandeln.
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der eindeutigen BFH-Entscheidung ist zumindest eine Anpassung in den ab 2011 anzuwendenden Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2011) geboten. (Michael Seifert)
7.0 Bundesverfassungsgericht kündigt Entscheidungen für 2010 an
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Übersicht der Verfahren veröffentlicht, die es im Jahresverlauf 2010 zu entscheiden beabsichtigt.
Von besonderem Interesse ist das Verfahren zur pauschalen Hinzurechnung (fiktiver) nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) (Az. 1 BvL 12/07). Es geht dabei um die Frage, ob § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 % des Gewinns und der Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist. In ihrer Stellungnahme vom Mai 2009 hat die IHK-Organisation deutlich gemacht, dass sie die Pauschalierung ohne die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Wertes verfassungsrechtlich nicht für gerechtfertigt hält. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Festlegung des Pauschalierungssatzes mangels einer Durchschnittsbetrachtung willkürlich erscheint.
Die Ankündigungsliste enthält außerdem folgende steuerlich relevante Verfahren:
- Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 857/07) zur Frage, ob bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Investitionszulagengesetz 1999 i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 eine Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe, die auf eine Einteilung durch das Statistische Bundesamt gestützt wird, verfassungsgemäß ist;
- Vorlageverfahren (Az. 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05) zur Frage, ob es verfassungswidrig war, private Grundstücksveräußerungsgeschäfte durch die Verlängerung der Veräußerungsfrist von zwei auf zehn Jahre nach § 23 i. V. m. § 52 Abs. 39 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen, bei denen die ursprüngliche Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 EStG a. F.) bereits abgelaufen war – die Entscheidungen waren bereits für das Jahr 2009 angekündigt
- Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 753/05, 2 BvR 748/05 und 2 BvR 1738/05) zur Frage, ob es verfassungswidrig war, durch das am 31. Mai 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 solche Veräußerungen von Beteiligungen vollumfänglich nach § 17 EStG der Besteuerung zu unterwerfen, die vor der Gesetzesänderung keine steuerpflichtige wesentliche Beteiligung waren (Beteiligung nicht mehr als 25 %), aber durch Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mindestens 10 % seit dem 1. Januar 1999 zu einer steuerpflichtigen wesentlichen Beteiligung (Beteiligung ab 10 %) geworden sind – die Entscheidungen waren bereits für das Jahr 2009 angekündigt;
- Vorlageverfahren des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az. 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06) zur Frage, ob es verfassungswidrig war, dass durch das am 31. Mai 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) für alle seit dem 1. Januar 1999 zugeflossenen Entschädigungen dahingehend geändert wurde, dass als Tarifermäßigung für die Besteuerung solcher außergewöhnlichen Einkünfte anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes die sogenannte Fünftel-Regelung gilt – die Entscheidungen waren bereits für das Jahr 2009 angekündigt.
In den steuerrechtlich relevanten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (Az. 1 BvR 2192/05) sowie über die Verfassungsbeschwerden zweier ostdeutscher Gemeinden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes (Az. 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04) haben die zuständigen Senate bereits zu Beginn des Jahres ihre Entscheidungen veröffentlicht. Wir berichteten darüber in der Steuerinfo April 2010. (Brigitte Neugebauer)
8.0 Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften (BFH-Urteil)
Mitunternehmer sind Personen, die an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind. Überlassen sie der Personengesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung, so handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen, das steuerlich als in der Mitunternehmerschaft verhaftet gilt. Endet die Nutzungsüberlassung, liegt eine Entnahme vor, bei der etwaige stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Wird das Wirtschaftsgut unentgeltlich aus diesem Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen der Gesellschaft eingelegt, so erfolgt dies steuerneutral zu Buchwerten– ohne Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Ist jemand als Mitunternehmer an zwei Personengesellschaften beteiligt, so kann er – ebenfalls zu Buchwerten – Wirtschaftsgüter unentgeltlich von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen „verschieben”. Gesetzlich nicht geregelt ist der Fall, dass Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in das einer anderen, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, übertragen werden. Teilweise wurde bisher vertreten, dass auch dies zu Buchwerten steuerneutral möglich sei (Glanegger in Schmidt, Komm. zum EStG, 28. Aufl., § 6 Rz. 536). Der Weg über Sonderbilanzen würde zum gleichen Ergebnis führen.
Dieser Rechtsauffassung trat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit Urteil vom 25. November 2009 (Az. I R 72/08) entgegen. Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich zwischen Schwesterpersonengesellschaften übertragen, so kann dies nicht steuerneutral zu Buchwerten erfolgen. Vielmehr müssen stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden.
Der BFH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der Zielgesellschaft der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ohne angemessene Gegenleistung zufließe. Hierbei sei es unwesentlich, dass das Wirtschaftsgut nicht in den privaten Bereich überführt werde, welches der Grundfall einer Entnahme sei. Die oben beschriebene Konstellation sei im Gesetz nicht erfasst. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen den jeweiligen Mitunternehmerschaften als eigene Steuersubjekte unterschieden. Eine inhaltliche und interessenorientierte Betrachtung spreche zwar für eine steuerneutrale Buchwertübertragung. Es bestehe jedoch keine auslegungsfähige Regelungslücke. Sollen Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterpersonengesellschaften übertragen werden, so muss auch künftig der Weg über das Sonderbetriebsvermögen gegangen werden. (Jens Gewinnus)
9.0 Nationale Bankenabgabe nimmt Gestalt an - Pläne der EU hierzu weiter unklar
In seiner Sitzung Ende März hat sich das Europäische Parlament (EP) für die Einführung einer Abgabe auf Finanztransaktionen ausgesprochen. Damit gewinnt die Diskussion um die Beteiligung des Finanzsektors an den Krisenbeseitigungskosten an Brisanz. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob die EU Belastungen für den Finanzsektor beschließen kann, ohne diesen im internationalen Wettbewerb entscheidend zu benachteiligen. Bereits Anfang März hatte das Europäische Parlament die EU-Kommission aufgefordert, die möglichen Auswirkungen eines Alleingangs zu untersuchen.
Etliche Staaten scheinen das Ergebnis von Diskussionen in der EU und auf Ebene der 20 führenden Industrienationen (G20) nicht abwarten zu wollen und stellen eigene Konzepte vor. Zu den Vorreitern gehört auch die deutsche Bundesregierung, die ihre Eckpunkte zur Finanzmarktregulierung bereits präsentiert hat. Die Eckwerte sehen ein Gesamtpaket aus Maßnahmen der Finanzaufsicht, der Bankenreorganisation, der Kostenbeteiligung von Kreditinstituten sowie der Organhaftung vor. Die Regierung setzt damit eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.
Unter anderem sollen in Deutschland die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, §§ 36 ff. Kreditwesengesetz - KWG) so geändert werden, dass diese bereits im Vorfeld einer Banken-Insolvenz handeln kann. Außerdem soll die Übertragung des systemrelevanten Kerns eines Kreditinstituts auf einen neuen Rechtsträger und die Liquidation der verbleibenden Betriebsteile ermöglicht werden. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) soll die geordnete Insolvenz überwachen, genauso wie den ebenfalls geplanten Banken-Stabilitäts-Fonds. Voraussichtlich alle deutschen Kreditinstitute sollen Beiträge in diesen Fonds abführen, gestaffelt nach der Risikogeneigtheit der Aktivitäten.
Die deutschen Pläne unterscheiden sich von dem Vorgehen anderer Staaten, die den Kreis der Zahlungspflichtigen entweder weiter ziehen (auch Hedgefonds und Versicherungen) oder die Einnahmen direkt in den Staatshaushalt lenken wollen. Frankreich und Deutschland haben jedoch vereinbart, sich bei der Finanzmarktregulierung eng abzustimmen. Beide Staaten planen, dass ihre Bausteine sich leicht in ein übergeordnetes System integrieren lassen. Pläne für einen europäischen Krisenfonds will EU-Binnenmarktkommissar Barnier erst im Herbst 2010 vorstellen.
Die Wissenschaft hat sich gegen eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf Banken ausgesprochen mit dem Argument, dass Risiken für das Finanzsystem nicht nur dort entstehen könnten und eine Verlagerung gleichsam programmiert sei. Außerdem werde der Fonds zu spät Wirkung entfalten, wenn in ihn jährlich nur gut eine Milliarde Euro eingezahlt werde.
Aus Sicht der IHK-Organisation ist darauf zu achten, die Zahlungsverpflichtungen nicht zu hoch anzusetzen, damit die Banken auch weiterhin ihre Aufgabe, die Realwirtschaft mit Krediten zu versorgen, ausreichend wahrnehmen können. (Malte Pereira)
10.0 Anmerkungen zum diesjährigen Brüsseler Steuerforum
Im März 2010 fand zum vierten Mal das Brüsseler Steuerforum statt: eine zweitägige Veranstaltung, in der wichtige aktuelle Steuerthemen diskutiert wurden. Die Mottos der entsprechenden Veranstaltungen in den beiden vergangenen Jahren lauteten „Das Steuersystem in einer sich verändernden Welt” (2009) und „Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auf europäische Weise” (2008). In diesem Jahr hieß das Motto „Steuerpolitik nach der Krise”, mit dem sich Vorträge von und Podien mit Vertretern der europäischen Institutionen, der OECD, des IWF und von Universitäten wie der London School of Economics befassten. Gemeinsamer Nenner aller Beiträge waren Überlegungen zu Notwendigkeit, Zielrichtung und Umfang von Steuerreformen im Jahrzehnt nach der Finanz- und Wirtschaftskrise seit 2008. Schirmherr des Steuerforums war wie auch in den Vorjahren der EU-Kommissar für Steuern und Zollunion, aktuell der Litauer Algirdas Semeta.
Große Einigkeit in der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der EU-Mitglieder sprach aus den Einführungsvorträgen des Schirmherrn und der Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, Sharon Bowles. Sie lässt sich umschreiben mit den Stichpunkten: Krisenbedingt sinkende Steuereinnahmen, steigende Staatsausgaben für Soziales und die Stimulierung der Nachfrage, zunehmende wirtschaftliche Ungleichgewichte in der EU. Auch die Schlussfolgerungen von Kommissar und Ausschussvorsitzender lagen dicht beieinander: Einzusetzen habe man sich für Haushaltskonsolidierung und den EU-weiten Zugang zu Steuer-Daten; gegen Gewinnverlagerung, Doppelbesteuerung und Diskriminierung mit den Mitteln des Steuerrechts. Als überlegenswert bezeichneten beide die Idee, statt Einkommen verstärkt (Grund-)Vermögen, (Ressourcen-)Verbrauch und Finanzaktivitäten zu besteuern.
Einen interessanten Vortrag hielt der ehemalige Wettbewerbskommissar Mario Monti. Sein Thema lautete: „Neustart für den Binnenmarkt: Die Rolle der Steuerpolitik”. Monti leitet auf Bitten von EU-Kommissionspräsident Barroso eine Kommission zu diesem Thema, die in Kürze ihren Abschlussbericht vorlegen wird.
Die Kommission sieht die Schwerpunkte der Steuerpolitik für die laufende Amtsperiode bis 2014 bei den Themen:
- "neue Mehrwertsteuer-Strategie",
- „Überarbeitung von Zins-/Lizenz- und Energiebesteuerungs-Richtlinie",
- "gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage". (Malte Pereira)
11.0 Zum Hintergrund: „Innovative Finanzierungsinstrumente”
Die EU-Kommission verwendet den Begriff „Innovative Finanzierungsinstrumente” in einem Arbeitspapier, das sie am 6. April im Auftrag des EU-Parlaments und Rates vorgelegt hat. „Innovative financing options” ist dabei ein Oberbegriff für ganz unterschiedliche Werkzeuge von der CO2-Steuer über die Bankensteuer, Versicherungslösungen und Auktionen bis hin zu Private Public Partnerships. Sie lassen sich einteilen in drei Gruppen 1. Klimasteuern, 2. Abgaben für den Finanzsektor und 3. Öffentlich-private Partnerschaften zur Finanzierung der Entwicklungshilfe.
Die innovativen Instrumente sollen die Mitgliedsstaaten in die Lage versetzen, ihre durch die Finanz- und Wirtschaftskrise belasteten Haushalte zu konsolidieren und gleichzeitig die Märkte so zu lenken und zu stabilisieren, dass zukünftige Krisen vermieden werden. Die Kommission spricht darüber hinaus von einer „doppelten Dividende”, wenn es gelingt, durch die zusätzlichen Einnahmen die wirtschaftliche Effizienz zu steigern, indem schädlichere bestehende Abgaben wie beispielsweise indirekte Lohnkosten zurückgeführt werden. Im Finanzsektor und bei den C02-Emissionen sieht die Kommission die größten Chancen, eine doppelte Dividende zu erzielen. (Malte Pereira)
12.0 Grüne Reihe Band 17: Internationales Steuerrecht
Der Band vermittelt einen systematischen Einstieg in die komplexe Materie von grenzüberschreitenden Sachverhalten und verdeutlicht die Zusammenhänge der unterschiedlichen, zum Teil ineinander greifenden Regelungen. Neue Vorschriften und Gesetzesänderungen, wie z. B. die Zinsschranke nach § 4h Einkommensteuer (EStG) und die Erhöhung des Grundfreibetrages, wurden in die aktuelle Auflage des Buches eingearbeitet. Zahlreiche Beispiele unterstützen die Ausführungen. Das vorliegende Werk wendet sich u. a. an den praktisch tätigen Rechtsanwender, dem durch Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte und Verwaltungsanweisungen ein Kurzkommentar zum internationalen Steuerrecht an die Hand gegeben wird. Die Gliederung erfolgt in fünf Kapiteln: 1. unilaterale Bestimmungen, 2. Außensteuergesetz sowie 3. Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Europarecht und 5. EuGH-Rechtsprechung.
Prof. Dr. Siegfried Grotherr, Prof. Dr. Claus Herfort, und Prof. Dr. Günther Strunk: „Internationales Steuerrecht”; Erich Fleischer Verlag, 3. Auflage, Achim 2010, 835 Seiten, ISBN 978-3-8168-1173-2 ; E-Book (PDF): 978-3-8168-6004-4; 55,00 EUR.
13.0 Finanz und Steuern, Band 5 - Körperschaftsteuer
Die Verfasser stellen die schwierige und komplexe Materie der Körperschaftsteuer überschaubar und anhand einer Fülle von Beispielen verständlich dar. Das Buch stellt sowohl das neue Körperschaftsteuerrecht nach der Unternehmensteuerreform 2008 als auch die mehrfach geänderten Übergangsvorschriften nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens dar. Behandelt werden dabei alle wesentlichen Teile des „reinen" Körperschaftsteuerrechts, wie z. B. Einkommensermittlung, Verlustabzug (neuer § 8c KStG, der die in § 8 Abs. 4 KStG a. F. geregelte Mantelkaufregelung beinhaltet), verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Zinsschranke (neuer § 8a KStG, bisher Gesellschafterfremdfinanzierung), Organschaft und Liquidationsbesteuerung. Berücksichtigt wird auch die Besteuerung auf Anteilseignerseite nach Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens und Einführung des Teileinkünfteverfahrens sowie die Abgeltungsteuer.
Ewald Dötsch, Ingo Franzen, Wolfgang Sädtler, Hartmut Sell, Wolfgang Zenthöfer: „Finanz und Steuern, Band 5 – Körperschaftsteuer”; 15. Auflage; Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009; 615 Seiten; ISBN 978-3-7910-2776-0; 49,95 EUR
Redaktionsbeirat:
Dr. Ralf Alefs, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek, Ass. iur. Siegbert Eisenach, Dr. Susanne Herre, Dr. Manfred Hofmann, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Yvonne Kellersohn, Dr. Heino Klingen, Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely
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