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STEUERN

Steuerinformationen Juli 2010

Inhalt

  1. Das Sparpaket der Bundesregierung
  2. Strafbefreiende Selbstanzeige auf dem Prüfstand
  3. BGH verschärft Voraussetzungen für strafbefreiende Selbstanzeige
  4. Umsatzsteuer: Ausfuhrnachweis im Rahmen des "ATLAS-Ausfuhr"-Verfahrens
  5. Umsatzsteuer: BMF korrigiert Nachweisanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  6. Umsatzsteuer: BMF beurteilt Verpflegung als Nebenleistung zu Übernachtungsumsätzen
  7. Verzicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine zukünftig zu erdienende Pensionszusage
  8. Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
  9. Delegationsreise und betriebliche Veranlassung
  10. Pläne der EU-Kommission zur Weiterentwicklung der europäischen Rechnungslegung
  11. EU-Kommission stellt Pläne für Bankenabwicklungsfonds vor
  12. Ausländische Pensionseinrichtungen: EU-Kommission verklagt Deutschland wegen angeblich diskrimminierender Besteuerungspraxis
  13. Hintergrund: EMCS
  14. Die Besteuerung der Personengesellschaften
  15. Internationales Steuerrecht

1. Das Sparpaket der Bundesregierung

Am 7. Juni 2010 hat die Bundesregierung ein Sparpaket beschlossen, das Bürger und Unternehmen gleichermaßen an den Konsolidierungslasten beteiligt. Angesichts der Tatsache, dass der Bund von der derzeitigen jährlichen Neuverschuldung in Höhe von 80 Mrd. Euro auf 10 Mrd. Euro im Jahr 2016 „heruntersparen” muss - ab dann greift die Schuldenbremse - ist das Paket mit 27,6 Mrd. Euro über vier Jahre am unteren Rand des Notwendigen.

Das Sparpaket 2010 (Mrd. Euro)2011201220132014Summe
Einsparvolumen

11,2

19,1

23,7

27,6

81,6

Im Vergleich zum Vorjahr zusätzlich

11,2

7,9

4,6

3,9

27,6

Die Steuerschätzung vom Mai 2010 nimmt für den Bund bis 2014 Steuermehreinnahmen in Höhe von insgesamt 27 Mrd. Euro an. Damit könnte das Paket ausreichen, um die noch bestehende Konsolidierungslücke zu füllen.

Steuerschätzung Mai 2010 (Mrd. Euro)

2010

2011

2012

2013

2014

Summe

Steuereinnahmen

216,4

217,3

225,9

234,8

243,4

jährlich zusätzlich

0,9

8,6

8,9

8,6

27,0

Im Rahmen der Steuerschätzung sind die Wachstumsraten konservativ angesetzt. Bis 2016 können tatsächlich insgesamt bis zu 44 Mrd. Euro steuerliche Mehreinnahmen für den Bund erreicht werden. Zusammen mit dem Sparpaket könnte die Konsolidierungslücke somit geschlossen werden - allerdings nur, wenn die Ausgaben nicht steigen.

Die Wirtschaft soll laut Sparpaket höhere Lasten beim Energieverbrauch, im Luftverkehr, bei der Kernenergie, der Bahn, den Banken und als Gläubiger insolventer Unternehmen tragen. Relativ hohe Beiträge treffen Betreiber von Kernkraftwerken, die durch eine Sonderabgabe zusätzliche 2,3 Mrd. Euro jährlich für den Bundeshaushalt aufbringen sollen. Die Ausgestaltung dieser Abgabe ist noch unbekannt, ebenso wie die Beteiligung der Banken an den Kosten der Finanzmarktkrise (2 Mrd. Euro jährlich) und die Abschaffung von Mitnahmeeffekten bei Energiesteuervergünstigungen (ab 2012 jährlich 1,5 Mrd. Euro). Auch die neu einzuführende ökologische Luftverkehrsabgabe ist noch unklar in ihrer Form. Sie darf nicht dazu führen, dass Deutschland als Drehkreuz für internationale Flüge gemieden wird, ebenso wie die höheren Energiesteuern nicht dazu führen dürfen, dass energieintensive Produktionsprozesse aus Deutschland verschwinden.

Insgesamt ist das Paket ausgewogen. Die Wirtschaft trägt mit 7,8 Mrd. Euro zur Konsolidierung bei, die Sozialversicherungsträger und Empfänger von Sozialleistungen mit 10,9 Mrd. Euro (nicht alles davon sind „Belastungen”: 3 Mrd. Euro sollen allein durch Effizienzverbesserungen bei der Arbeitsmarktvermittlung aufgebracht werden) und die Bundesministerien einschließlich der Streitkräfte mit 6,9 Mrd. Euro. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wird es darauf ankommen, ob zum einen die beabsichtigten finanziellen Ziele erreicht werden und zum anderen der Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv bleibt. (Dr. Ulrike Beland)


2. Strafbefreiende Selbstanzeige auf dem Prüfstand

Die Zahl der Selbstanzeigen ist seit Jahresbeginn sprunghaft angestiegen, nachdem bekannt wurde, dass ein anonymer Informant den deutschen Behörden eine CD-Rom mit den Namen von circa 1.500 deutschen Kunden der Credit Suisse angeboten hat. Die bisher festgesetzten Nachzahlungen beliefen sich auf über 1 Mrd. Euro bei ca. 14.000 Selbstanzeigen.

Damit ist die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung - AO) in die politische Diskussion geraten: Die Selbstanzeige gibt die Gelegenheit, einer Aufdeckung und Bestrafung für nicht geleistete Steuerzahlungen zuvor zu kommen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Selbstanzeige den fiskalpolitischen Zweck, verheimlichte Steuerquellen zu erschließen. Der nunmehr entbrannte Streit über das Für und Wider der strafbefreienden Selbstanzeige stellt sich wie folgt dar:

Die SPD fordert eine Aufhebung des § 371 AO ab 1. Januar 2011, da ihrer Auffassung nach die Begehung einer Steuerhinterziehung als auch ihre Selbstanzeige regelmäßig von der individuellen Einschätzung des Aufdeckungsrisikos abhängig ist und eine Selbstanzeige keine freiwillige Rückkehr des Täters aus der Steuerkriminalität in den Kreis der steuerehrlichen Bürger darstellt (Bundestags-Drucksache 17/1411).

Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP sprechen sich für eine Beibehaltung der Selbstanzeige aus, planen jedoch Verschärfungen, um "durchkalkulierte Hinterziehungsstrategien" zu verhindern und das Institut der „strafbefreienden Selbstanzeige” auf Fälle "echter Reue" zu beschränken durch: Pflicht zur allumfassenden, vollständigen Offenbarung, Vorverlagerung des Zeitpunkts (z. B. Zustellung der Prüfungsanordnung) sowie die Einführung einer Verwaltungsgebühr (Bundestags-Drucksache 17/1755).

Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht sich ebenfalls für eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen und höhere „Zuschläge” aus (Bundestags-Drucksache 17/1765).

Hierzu haben die drei Fraktionen bereits (Gesetzes)-Anträge im Deutschen Bundestag gestellt, die im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 7. Juli 2010 erörtert werden sollen. (Giudo Vogt)

3. BGH verschärft Voraussetzungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010, Az. 1 StR 577/09, die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO präzisiert und dabei eine restriktive Auslegung vorgenommen. So müsse der Täter alle und nicht nur einige von ihm begangenen Steuerstraftaten offen legen; zudem sei es für eine Selbstanzeige mit Erscheinen des Betriebsprüfers zu spät, selbst wenn die Prüfung zunächst auf andere Sachverhalte ausgerichtet war.

Im konkreten Fall hatte das Landgericht München II am 23. Juni 2009 den Angeklagten u. a. wegen Steuerhinterziehung in zwei tateinheitlichen Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Als Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft hatte er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten, jedoch für das Jahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgegeben; hierdurch entgingen dem Fiskus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Mio. Euro. Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidarzuschlag umfasste die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002.

Erst im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des Angeklagten und der Kanzlei seines Steuerberaters ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch steuerpflichtige Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 verschwiegen hatte. Daraufhin wurden Steuererklärungen für diese Jahre nachgereicht und die Steuerforderungen beglichen.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wandte er ein, dass er im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und Steuern nachentrichtet habe.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) sei wegen des Sperrgrundes nach Abs. 2 Nr. 1a AO nicht möglich gewesen. Dieser bestimmt, dass eine Nachholung steuerrelevanter Angaben nicht mehr möglich ist, wenn „ – ein Amtsträger der Finanzbehörde . . . zur Ermittlung einer Straftat – erschienen ist.” Zwar erschien der Betriebsprüfer nur zur Ermittlung der Straftaten 2001 und 2002, jedoch war bei üblichem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten, dass auch andere Sachverhalte in die Überprüfung einbezogen würden. Dieses sei stets dann der Fall, wenn sich die neuen Tatvorwürfe lediglich auf weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen erstrecken.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 370 AO enge Grenzen gesetzt. Zwar solle mit dieser Vorschrift aus fiskalischen Gründen für Steuerhinterzieher ein Anreiz geschaffen werden, den Finanzbehörden bisher verschlossene Steuerquellen zu erschließen. Allein fiskalische Interessen an Steuermehreinnahmen können jedoch diese Privilegierung nicht rechtfertigen. Hinzu kommen muss vielmehr eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Dieses bedeutet, dass der Steuerpflichtige „reinen Tisch” machen und alle bisher verschwiegenen, steuerrelevanten Sachverhalte offen legen muss. (Guido Vogt)

4. Umsatzsteuer: Ausfuhrnachweis im Rahmen des "ATLAS-Ausfuhr"-Verfahrens

Seit dem 1. Juli 2009 können Ausfuhren nur noch über das elektronische System „ATLAS-Ausfuhr” angemeldet werden. Die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ist zwar EU-weit verpflichtend; die verschiedenen Systeme der Mitgliedstaaten sind jedoch teilweise nicht ausreichend aufeinander abgestimmt. Das hat zu massiven Problemen geführt, da aufgrund technischer Mängel Unternehmen die erforderlichen ATLAS-Ausgangsvermerke nicht erteilt wurden. Folge sind nicht nur zollrechtliche Konsequenzen, sondern im Ergebnis auch hohe umsatzsteuerliche Risiken. Denn entsprechend dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009 sollte der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit der Umstellung auf ATLAS sowohl in Beförderungs- als auch Versendungsfällen nur noch durch den das Zollverfahren abschließenden Ausgangsvermerk oder Alternativ-Ausgangsvermerks möglich sein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt nunmehr folgendes mit seinem Schreiben vom 3. Mai 2010 klar: Ein Unternehmer, dem weder ein „Ausgangsvermerk” noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk” vorliegt, kann den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit den allgemeinen nach Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen erbringen, das heißt mit sämtlichen in den §§ 8ff, insbesondere § 10 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), genannten Papiernachweisen kann die Steuerfreiheit der Ausfuhr belegt werden. Die Spediteursbescheinigung steht damit wieder gleichberechtigt neben den Ausfuhrbestätigungen nach Zollrecht.

Leider fehlt es weiterhin an einer Klarstellung, dass den Unternehmer bei Einschalten eines Dienstleisters keine Haftung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen trifft. Laut BMF-Schreiben ist er jedoch nicht mehr verpflichtet, neben den mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten auch das Log-Buch zum Nachweis des Nachrichtenaustausches zu archivieren. EDIFACT (United Nations Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport) ist ein branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr

Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich für alle Ausfuhrlieferungen, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden. Es wird seitens der Finanzverwaltung aber nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige dem Nachweis auch für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Ausfuhrlieferungen entsprechend der Klarstellung dieses Schreibens führen.

Das BMF hat mit der Klarstellung auf eine Forderung der IHK-Organisation reagiert, sich dabei aber auf das Minimum beschränkt. Aus Umsatzsteuersicht ist der Nachweis der Steuerfreiheit damit zwar „gerettet”. Es wäre aber wünschenswert, wenn vor verpflichtender Einführung elektronischer Verfahren die Kompatibilität der europaweit verschiedenen Systeme hinreichend geprüft würde. (Brigitte Neugebauer)

5. Umsatzsteuer: BMF korrigiert Nachweisanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Vor rund einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu einer Reihe von Zweifelsfragen bei der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen sowie Ausfuhrlieferungen Stellung genommen. Dabei hatte er, teils sehr deutlich, die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den geforderten Nachweisen im Anwendungsschreiben vom 6. Januar 2009 als überzogen verworfen (wir berichteten darüber in der Steuerinfo Oktober 2009). Mit dem nun veröffentlichten Schreiben vom 5. Mai 2010 hat das BMF auf die Kritik des BFH und der Wirtschaftsverbände reagiert und u. a. die Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung überarbeitet. Das Schreiben vom 6. Januar 2009 ist damit überholt.

Hinsichtlich der Nachweisanforderungen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Die bislang seitens des BMF in Abholfällen geforderten überzogenen Vollmachtserfordernisse sind gelockert worden. Es genügt nunmehr, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Abholberechtigung durch „geeignete Unterlagen (z. B. Auftragsschein mit Abholnummer, Abholschein, Lieferschein)" nachweist (Randziffer 29 des Erlasses). Das BMF stellt weiterhin klar, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zu den Regelerfordernissen zum Nachweis der Abholberechtigung zählt. Allerdings könne die Finanzverwaltung in Zweifelsfällen sehr wohl die Vollmacht des Abholers und ein Nachweis der Legitimation des Vollmachtsaustellers verlangen (Randziffer 30 des Erlasses).
  • Bislang wurde der CMR-Frachtbrief seitens der Finanzverwaltung nur in Ausnahmefällen als Versendungsnachweis anerkannt: nur wenn dieser Nachweis anders nicht möglich oder unzumutbar war (Randziffer 37 des Vorgängererlasses). Nunmehr wird der CMR-Frachtbrief in Versendungsfällen generell als Nachweis akzeptiert. Das gilt selbst dann, wenn ein als Versendungsbeleg vorgelegter CMR-Frachtbrief keine Bestätigung in Feld 24 enthält. Die fehlende Bestätigung ist allein kein Grund, die Steuerfreiheit zu versagen. Bestehen aber ernstliche Zweifel an der tatsächlichen grenzüberschreitenden Warenbewegung und fehlt die Bestätigung, muss der Grenzübertritt der Ware durch andere Unterlagen nachgewiesen werden (Randziffer 38 des Erlasses).
  • In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur Ausfuhrlieferung stellt das BMF klar, dass der buchmäßige Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung geführt werden muss. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzt oder berichtigt werden (Randziffer 48 des Erlasses).

In Reihengeschäften ist es für den „mittleren” Unternehmer von besonderer Bedeutung, seine Vertragspartner nicht offen zu legen. Anderenfalls muss er befürchten, dass künftig Vorlieferant und Endabnehmer in der Kette ihre Geschäfte direkt miteinander abschließen.

Insoweit ist erfreulich, dass die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, dass der Bestimmungsort nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Bestimmungsort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt. Zweifel über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen jedoch zu Lasten des Steuerpflichtigen (Randziffer 28 des Erlasses).

Das Schreiben ist in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden (Randziffer 57 des Erlasses).

Das BMF kommt mit der Überarbeitung des umstrittenen Schreibens vom 6. Januar 2010 einer Forderung der Wirtschaft nach. Leider bleibt es aber hinter den Erwartungen der Unternehmen zurück. Da in Zweifelsfällen stets weitere Nachweise gefordert werden können, helfen die Lockerungen in der Praxis wenig. Zweifel äußert die Finanzverwaltung meist erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dann lassen sich Unterlagen meist nicht mehr beschaffen. Um auf der sicheren Seite zu sein, werden Unternehmen auch weiterhin um gut dokumentierte Belege nicht herumkommen. (Brigitte Neugebauer)

6. Umsatzsteuer: BMF beurteilt Verpflegung als Nebenleistung zu Übernachtungsumsätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2009 (Az. V R 9/06) die Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung eingestuft. Diese sei als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels (Belegenheitsort) steuerbar. Der BFH hatte die Zuordnung als Nebenleistung damit begründet, dass der auf die Verpflegung entfallende Anteil des Pauschalentgelts lediglich 12,5 % betrage. Weiterhin handele es sich bei der Verpflegung um traditionelle Aufgaben des Hoteliers. Dies werde schon durch die allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension” und „Vollpension” deutlich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr mit Schreiben vom 4. Mai 2010 klargestellt, dass das BFH-Urteil insoweit von der Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Zur Begründung dieses erneuten Nichtanwendungserlasses verweist das BMF auf die Regelung in Abschnitt 29 Absatz 5 der Umsatzsteuerrichtlinien. Danach ist insbesondere von einer Nebenleistung auszugehen, wenn „die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können” (Satz 4). Nach Ansicht des BMF dienen Verpflegungsleistungen jedoch nicht nur der optimalen Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung. Vielmehr würden entsprechende Übernachtungsleistungen häufig ohne Verpflegung angeboten bzw. seien die Verpflegungsleistungen vom Hotelgast frei wähl- und buchbar. Dies mache deutlich, dass ihnen ein eigener Zweck beigemessen werde.

Da das BMF Verpflegungsleistungen als selbständige Leistungen einstuft, sind diese, soweit sie bis zum 31. Dezember 2009 erbracht worden sind, an dem Ort zu besteuern, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ab dem 1. Januar 2010 erbrachte Verpflegungsleistungen sind entsprechend der Neuregelung in § 3a UStG an dem Ort zu besteuern, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird, mithin am Ort des Hotels.

Das Urteil des BFH ist vor Änderung des Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen ergangen. Im Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Verpflegung explizit aus der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausgenommen. Inwieweit dies mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Einklang steht, ist derzeit umstritten. (Brigitte Neugebauer)

7. Verzicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine zukünftig zu erdienende Pensionszusage

Eine Verschlechterung der Bilanzkennzahlen reduziert die Bonität des Unternehmens. Ursache hierfür konnte schon immer eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens sein. Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ergibt sich dieser Effekt jedoch bei unveränderter Wirtschaftslage des Unternehmens schon daraus, dass Pensionsrückstellungen nicht mehr mit dem steuerrechtlichen Wert nach § 6a-Einkommensteuer-gesetz (EStG), sondern mit dem – im Einzelfall um 20 bis 25 % höheren – handelsrechtlichen Teilwert anzusetzen sind. Dies gilt auch für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Diese Problematik wird sich spätestens im Jahre 2011 drastisch bei vielen mittelständischen Unternehmen zeigen, die ihren Abschluss 2010 nach BilMoG aufzustellen haben. Als Lösungsversuch verzichten viele Gesellschafter-Geschäftsführer auf den zukünftig zu erdienenden Teil der Pensionszusage (sogenannte Future Service), um die Bilanzkennzahlen des eigenen Unternehmens zu verbessern.

Dieses seit Jahrzehnten praktizierte Verfahren wurde bislang stets als steuerneutral anerkannt. Nunmehr vertritt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 17. Dezember 2009 (Aktenzeichen S 2743-10-V B 4) die Auffassung, dass ein Geschäftsführer nicht isoliert auf zukünftig zu erdienende Pensionsansprüche verzichten kann. Vielmehr stelle dies einen anteiligen Verzicht auf die gesamte Pension dar. Der Wiederbeschaffungswert der Zusage fließe dem Gesellschafter-Geschäftsführer sofort im Zeitpunkt des Verzichts zu und sei in vollem Umfang steuerpflichtig. Zwar erhalte der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich von der GmbH kein Geld. In Höhe des Verzichts sei ihm als Arbeitnehmer jedoch Arbeitslohn zugeflossen, der sogleich wieder als Einlage in die GmbH zurückgeführt worden sei. Nach dieser Auffassung muss also der Gesellschafter-Geschäftsführer, obwohl keine Geldmittel geflossen sind, auf diesen fiktiven Arbeitslohn aus seinem Privatvermögen Steuern in Höhe eines gegebenenfalls sechsstelligen Eurobetrages zahlen.

Diese Auffassung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist nicht nur rechtlich zweifelhaft, sie wäre auch wirtschaftlich für die betroffenen Unternehmer katastrophal. Rechtliche Bedenken ergeben sich zunächst daraus, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erst dann besteuert werden dürfen, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sind. Dies entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das ist aber hier nicht der Fall.

Außerdem ist – jedenfalls nach der weitaus vorherrschenden Meinung – ein solcher Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführer kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Dies entspricht auch der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Nach den Hinweisen zu Abschnitt 40 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (H 40 KStH 2008) führt der Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalles nur insoweit zu einer verdeckten Einlage, als der Verzicht auf den bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteil des Versorgungsanspruchs entfällt. Im Übrigen erhält der Fiskus die ihm zustehenden Unternehmenssteuern durch die Besteuerung der künftig zu unterlassenden Zuführungen zu der Pensionsrückstellung, weil das steuerpflichtige Einkommen dadurch nicht reduziert wird.

Obwohl der Fiskus ohne die sofortige Besteuerung des Arbeitslohnes keinen Nachteil erleidet, müsste der Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst unter Umständen mehrere hunderttausend Euro aus eigener Tasche zahlen, damit die GmbH in unter Umständen derselben Höhe einen Kredit von der Hausbank erhalten kann. Dieses Ergebnis ist wirtschaftlich schlicht widersinnig.

Die IHK-Organisation hat daher die Finanzministerien von Bund und Ländern eindringlich gebeten, in einem BMF-Schreiben oder einem koordinierten Ländererlass die jahrzehntelange, bis vor kurzem völlig unstreitige Rechtsauffassung festzuschreiben. (Dr. Harald Hendel)

8. Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Nach § 7 Gewerbesteuergesetz ermittelt sich der der Gewerbesteuer zugrunde liegende Gewerbeertrag nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind jedoch in diesem Gewinn nicht solche Bestandteile einzubeziehen, die nicht dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer entsprechen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften betrifft dies insbesondere die Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes.

Im Urteil vom 17. März 2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG zwar grundsätzlich gewerbesteuerfrei ist. Für den Fall, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage von der dann vermögensverwaltenden Gesellschaft fortgeführt wird, bleibt der Veräußerungsgewinn dennoch gewerbesteuerpflichtig.

Im entschiedenen Fall handelte es sich bei der GmbH & Co. KG um ein produzierendes Unternehmen. Die Gesellschaft veräußerte einen abgrenzbaren Geschäftsbereich an eine andere Gesellschaft. Von dieser Veräußerung waren jedoch das Betriebsgrundstück, die Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellung für noch nicht veranlagte Steuern ausgenommen. Das Betriebsgrundstück selbst wurde ab dem Übertragungszeitpunkt an die nun produzierende Gesellschaft vermietet. Im Folgenden beschränkte die Gesellschaft ihre Tätigkeit auf die Vermietung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes.

Das Finanzamt und mit ihm der Bundesfinanzhof sahen den Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerpflichtig an. Eine begünstigte Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes liegt immer dann vor, wenn der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung nicht wirtschaftlich identisch sind. Das ist umgekehrt zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftgüter mit erheblichen stillen Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven in den neuen Betrieb überführt werden. Der BFH sah auch im vorgenannten Fall eine solche Identität als gegeben an. Mit der Zurückbehaltung des Grundstücks hatte die Gesellschaft nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Insbesondere ist ein betrieblich genutztes Grundstück wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung. Die Grundstücksverwaltung selbst ist nicht als ein Teilbetrieb innerhalb des Produktionsbetriebes anzusehen, so dass eine Trennung zwischen Produktion und Grundstücksverwaltung nicht möglich war.

Aus diesem Grund war der Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerpflichtig einzustufen.

Soll die Veräußerung eines Teilbetriebes gewerbesteuerfrei erfolgen, so ist insbesondere darauf zu achten, dass auch alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert bzw. entnommen werden. (Jens Gewinnus)

9. Delegationsreise und betriebliche Veranlassung

Die bei einer Auslandsreise beabsichtigte Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern kann zu einem Kostenabzug führen.

Solche Reisen gehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) zumindest dann über ein bloßes allgemeines Interesse an politischen oder wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Informationen hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern kann aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben.

Der Kläger war in den Streitjahren Alleingesellschafter einer GmbH, später im Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG). Er wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war in den Streitjahren für die GmbH tätig. In den Anstellungsverträgen war vereinbart, dass ihnen die bei Auswärtstätigkeiten entstehenden Aufwendungen ersetzt werden sollten und zwar auch, soweit die Zahlungen aufgrund steuerlicher Vorschriften nicht als Betriebsausgabe anerkannt würden. Gegenstand des Unternehmens des Klägers war die Herstellung und der Vertrieb von Artikeln aller Art. Das Unternehmen verfügte Ende 1997 über 33 Filialen. Die Waren wurden in der Hauptsache von einer in Deutschland ansässigen Einkaufsgemeinschaft des Fachhandels bezogen, im Übrigen von Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Staaten und nur in geringem Umfang aus Drittländern.

Der Kläger begleitete als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen nach Argentinien, Brasilien und Chile (1993), nach China (1994), nach Indien (1995) und nach Südafrika (1996). Ferner nahm der Kläger als Vertreter der Wirtschaft 1997 an einer Reise des Wirtschaftsministers seines Landes nach Singapur, Indonesien und Malaysia teil. Das Programm und der Teilnehmerkreis dieser Reisen wurden jeweils durch das Staatsministerium oder das Wirtschaftsministerium festgelegt. In allen Streitjahren besuchte der Kläger außerdem gemeinsam mit der Klägerin die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten für sämtliche Reisen trugen die GmbH und später die AG.

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei dem Kläger gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, die Aufwendungen seien als Betriebsausgaben abzuziehen. Es handele sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil die Übernahme der Reisekosten durch den Anstellungsvertrag gedeckt sei und dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Der Kläger und die Klägerin hätten dadurch jedoch geldwerte Vorteile bezogen, die bei ihnen als Arbeitslohn zu erfassen seien. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide der Kläger entsprechend und setzte zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte – anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg – das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft die Kosten für eine (Auslands-)Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers trägt, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berührt. Ob die Reise in diesem Sinne privat veranlasst oder zumindest mitveranlasst war, bestimmt sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Beurteilung von Reiseaufwendungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Ist nach diesen Maßstäben eine Reise privat veranlasst und übernimmt die Kapitalgesellschaft gleichwohl die Aufwendungen für die Reise, so ist dieses Verhalten regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie z. B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages) sind anders zu beurteilen als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt. Letzteres trifft insbesondere bei so genannten Kongressreisen sowie Reisen zu Informationszwecken und zu Sprachkursen im Ausland zu.

Bei solchen Auslandsaufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06). Es kann dann z. B. auf die Art der dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen. Diese Gesamtwürdigung jeder einzelnen Reise gilt auch für die Delegationsreisen des Klägers sowie für die Reisen der Kläger zum Weltwirtschaftsforum nach Davos.

Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung der Reisekosten müssen die für oder gegen die betriebliche Veranlassung der jeweiligen Reise sprechenden Tatsachen nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden. Bei dieser Abwägung ist zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern zumindest dann über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinausreicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann.

Ein solcher Nutzen ist nicht nur gegeben, wenn der Reiseteilnehmer aufgrund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen tatsächlich aufnimmt; er kann die auf einer solchen Reise gewonnenen Informationen geschäftlich auch in der Weise nutzen, dass er von entsprechenden Aktivitäten absieht.

Aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium geht der BFH im Regelfall davon aus, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Hinzu kommt, dass bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland wirksam werden kann. Außerdem können sich in der vom Ministerium zusammengestellten Reisegruppe Geschäftskontakte ergeben, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären.

Hinsichtlich der gegen eine betriebliche Veranlassung sprechenden Gesichtspunkte muss nach Auffassung des BFH berücksichtigt werden, dass die Reisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers ersichtlich so geplant waren, dass eine private Veranlassung zur Teilnahme aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dafür spricht auch, dass die Teilnehmer keinen Einfluss nehmen konnten auf ihre eigene Einladung, auf die Zusammensetzung der Reisegruppe und den Programmablauf. Nach den vorliegenden Reiseprogrammen war überdies nicht davon auszugehen, dass eine Aufteilung der Kosten für abtrennbare privat veranlasste Reiseteile in Betracht kommt. Entsprechendes galt auch für die Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos, wobei insofern ergänzend beachtet werden muss, dass die Teilnahme der Ehefrau bei einem solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den protokollarischen Erfordernissen entsprechen dürfte mit der Folge, dass deshalb eine private Mitveranlassung nicht anzunehmen ist. (Michael Seifert)

10. Pläne der EU-Kommission zur Weiterentwicklung der europäischen Rechnungslegung

Die EU-Kommission hat auf einer Konferenz zur Rechnungslegung am 25. Mai 2010 in Brüssel ihre Vorstellungen zur künftigen Entwicklung der 4. EU-Richtlinie vom 25.07.1978 (sogenannte Bilanzrichtlinie, die die einzelstaatlichen Vorschriften über Form und Inhalt des Jahresabschlusses und Lageberichts von Kapitalgesellschaften sowie über die Offenlegung und Prüfung dieser Rechenwerke koordiniert) dargestellt. Auf Basis der Konsultation im vergangenen Jahr hat sie einen Katalog von Änderungsvorschlägen entwickelt:

  • Geänderte Layouts von Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung (GuV);
  • Einführung einer Kapitalflussrechnung (mit entsprechenden Layoutvorgaben);
  • Aufnahme von Grundprinzipien der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Wesentlichkeit in die 4. Richtlinie;
  • Verzicht auf Wahlrechte bei der Bewertung von Finanzinstrumenten sowie bei bestimmten vorhersehbaren und zu vermutenden Verlusten;
  • Änderung der Voraussetzungen für Wertberichtigungen bei Anlagevermögen; Ziel ist es, die Dauerhaftigkeit als Voraussetzung zu streichen;
  • Verzicht auf die Möglichkeit, verkürzte Abschlüsse zu veröffentlichen;
  • EU-weit einheitliche (zeitliche) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (Ausnahme: börsennotierte Unternehmen, da deren Veröffentlichung bereits durch EU-Recht geregelt ist.);
  • Integration der 7. EU-Richtlinie vom 13.06.1983 (sogenannte Konzernabschlussrichtlinie, die die einzelstaatlichen Vorschriften über die Konzernrechnungslegung von Kapitalgesellschaften koordiniert) in die 4. EU-Richtlinie.

Die IHK-Organisation sieht insbesondere die Einführung einer verbindlichen Kapitalflussrechnung und den Verzicht auf die Möglichkeit, verkürzte Abschlüsse zu veröffentlichen, sehr kritisch.

Die Kommission präsentierte zudem die Ergebnisse ihrer Konsultation zu IFRS für KMU.

Danach hält die Mehrheit der Mitgliedstaaten die IFRS für KMU für anwendbar und ist insoweit für deren Einbeziehung in das EU-Recht. Die IHK-Organisation hingegen hat sich gegen eine Einbindung der IFRS für KMU in die Rechnungslegungsrichtlinien ausgesprochen.

Vertreter, insbesondere aus Frankreich und Deutschland, führten als Argumente an, dass die IFRS für KMU nicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittelständischer Unternehmen zugeschnitten seien und diese zu stark belasteten. Insbesondere lieferten sie kein „Mehr” an nützlichen Informationen für die Banken, wie auch die Konsultation zeigte. Im Ergebnis – so diese Vertreter – sollten die 4. EU-Richtlinie vom 25. 7. 1978 (78/660/EWG) und die 7. EU-Richtlinie vom 13.6.1983 (83/349/EWG) überarbeitet und soweit wie möglich entschlackt werden.

Die EU-Kommission betonte, dass sie sich im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Rechnungslegung in Europa noch nicht festgelegt hat. Die wesentlichen Diskussionen der Konferenz sind in einem Protokoll zusammen gefasst. (Annika Böhm)

11. EU-Kommission stellt Pläne für Bankenabwicklungsfonds vor

Die Europäische Kommission hat am 26. Mai 2010 ihre Pläne für ein EU-weites Netz von Bankenabwicklungsfonds bekannt gegeben. Mit deren Einrichtung soll im Fall künftig drohender Bankenzusammenbrüche eine Belastung der Steuerzahler und eine Destabilisierung des Finanzsystems verhindert werden. Angedacht ist, die Mitgliedstaaten als Teil eines Gesamtregulierungsrahmens dazu zu verpflichten, nach gemeinsamen Bestimmungen Fonds einzurichten, die von den Banken zu finanzieren sind.

Bei zukünftigen Bankenschieflagen soll nach Ansicht der EU-Kommission das Verursacherprinzip gelten. Damit ist sicher zu stellen, dass der Bankensektor die Kosten von Bankenkrisen künftig selber trägt. Nicht die Steuerzahler und damit die Allgemeinheit sollen in der Pflicht stehen, sondern zunächst das Banken-Management und die Aktionäre. Um dabei möglichst kein Fehlverhalten der Institute zu befördern (Stichwort „moral hazard”) und die finanziellen Belastungen für die Einzahler möglichst gering zu halten, werden die Fondsmittel nur zur Abwicklung von Banken verwendet, nicht zu deren Sanierung.

Zu den Werkzeugen der Fonds zählen: Bereitstellung von Finanzmitteln für Transaktionen von –Überbrückungsbanken–, Übertragung von (Teilen von) Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten, Finanzierung einer Aufteilung in –good bank' und –bad bank'.

Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten haben bereits Abgaben für den Bankensektor eingeführt oder beabsichtigen dies zu tun. Da es jedoch an einem koordinierten Ansatz dafür fehlt, wie hoch die Abgaben sein und wofür sie verwendet werden sollten, besteht nach Auffassung der EU-Kommission die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den nationalen Bankmärkten und einer Beeinträchtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Die EU-Kommission beabsichtigt nicht, in allen Einzelheiten festzulegen, wie die Rettungsfonds arbeiten sollen und welches Volumen sie haben müssen. Ihrer Meinung nach müssen die Belastungen für die verpflichteten Institute so ausgewogen sein, dass die Kreditkosten für die Realwirtschaft nicht erhöht werden und das Wirtschaftswachstum dadurch nicht gebremst wird.

Die EU-Kommission wird ihre Überlegungen im weiteren Verlauf den EU-Finanzministern, den Staats- und Regierungschefs und, am 26. und 27. Juni in Toronto, den G20 präsentieren. Auch für den Fall, dass es nicht zu einer weltweiten Einführung dieses Krisenbewältigungsinstruments kommt – Kanada und Australien haben ihren Widerstand bereits bekundet – will die Kommission diesbezügliche Legislativvorschläge unterbreiten.

Die IHK-Organisation erkennt die Notwendigkeit an, funktionierende Instrumente zur Bankenabwicklung systemischer Kreditinstitute zu schaffen, ein „too big to fail” zukünftig zu vermeiden sowie die Haftung nach dem Verursacherprinzip zu stärken. Es ist jedoch wichtig, dass hier eine internationale Abstimmung, mindestens jedoch eine europäische erfolgt. Zudem müssen Risikoneigung und Systemrelevanz der Institute berücksichtigt werden. Nationale Alleingänge schaden dem Finanzplatz und der Kreditvergabe in Deutschland. Klar ist auch, dass ein Bankenrettungsfonds zukünftige Krisen nicht verhindern kann, allenfalls würden deren Kosten stärker dem Verursacher angelastet. (Malte Pereira/Alexandra Böhne)

12. Ausländische Pensionseinrichtungen: EU-Kommission verklagt Deutschland wegen angeblich diskrimminierender Besteuerungspraxis

Am 3. Juni 2010 hat die Europäische Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt wegen vorgeblich diskriminierender Bestimmungen seines Einkommen- und seines Körperschaftsteuerrechts. Gegenstand des Vorwurfs ist die unterschiedliche Besteuerung von Zins- und Dividendenzahlungen an deutsche Pensionsfonds- bzw. -kassen einerseits und an ausländische Pensionseinrichtungen andererseits.

Dividendenzahlungen deutscher Unternehmen an deutsche Pensionskassen unterliegen in Deutschland einer ermäßigten Quellensteuer oder die Quellensteuer wird den Pensionskassen teilweise rückerstattet. Anderen vergleichbaren Einrichtungen mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum werden jedoch diese ermäßigten Sätze oder Erstattungen nicht gewährt.

Bei einer anderen Form von Pensionseinrichtungen in Deutschland, den Pensionsfonds, werden die erhaltenen Dividenden bei der jährlichen Steuerveranlagung berücksichtigt. Sie werden daher auf Nettobasis zu dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 % besteuert. Auf Dividenden, die von Deutschland aus an ähnliche ausländische Einrichtungen gezahlt werden, wird dagegen eine Quellensteuer zum Satz von 25 % auf die Bruttodividende erhoben, ohne dass irgendwelche Kosten abgezogen werden können. Eine ähnliche Unterscheidung erfolgt bei Zinszahlungen an Pensionskassen und Pensionsfonds oder an ausländische Pensionseinrichtungen.

Werden Dividenden- oder Zinszahlungen an ausländische Pensionsfonds in einem Mitgliedstaat höher besteuert, so kann dies die Fonds davon abhalten, in Unternehmen des betreffenden Staates zu investieren.

Gleichermaßen kann es für Unternehmen dieses Mitgliedstaates schwierig sein, Investoren unter ausländischen Pensionsfonds zu finden. Die höhere Besteuerung ausländischer Pensionsfonds kann so als eine Beschränkung des durch Art. 63 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hervorging) bzw. Art. 40 EWR-Abkommen garantierten freien Kapitalverkehrs zu werten sein. Für diese Beschränkungen sieht die Kommission keine Rechtfertigung.

Die Abgabe an den Europäischen Gerichtshof stellt den letzten Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV dar. Zuvor ist der betreffende Mitgliedstaat zur Stellungnahme aufzufordern. Des weiteren muss die EU-Kommission, wenn sie weiter von dem Vorliegen einer Vertragsverletzung überzeugt ist, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten. (Malte Pereira)

13. Hintergrund: EMCS

MCS steht für „Excise Movement and Control System”. Das ist ein elektronisches Instrument, das den Ort von Waren, für die noch keine Verbrauchsteuern entrichtet wurde, in Echtzeit überwacht. Es soll den Handel mit z. B. Tabak-, Alkohol- und Energieerzeugnissen einfacher, schneller und sicherer gestalten helfen. Seit dem 1. April 2010 wird es in der Europäischen Union schrittweise eingeführt.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren unterliegen in der EU solange nicht der Besteuerung, wie sie sich im Transitverkehr befinden. Erst beim letzten Umsatz vor dem Verbrauch wird die Steuer erhoben. Bislang mussten Spediteure ein begleitendes Verwaltungsdokument (BVD) mitführen, um die Besteuerungsmöglichkeit am Bestimmungsort sicherzustellen.

Zukünftig wird das BVD durch ein e-VD, ein elektronisches Dokument, ersetzt. Der dadurch erreichte beschleunigte und verbesserte Datenaustausch soll dann auch eine zügigere Rückerstattung der erbrachten Sicherheitsleistungen ermöglichen. Zugleich erleichtert EMCS den Datenaustausch zwischen Behörden und trägt so zu einer verbesserten Betrugsbekämpfung bei. Ab Januar 2011 wird EMCS in ganz Europa vollumfänglich zum Einsatz kommen. (Malte Pereira)

14. Die Besteuerung der Personengesellschaften

Das Buch beinhaltet eine kompakte Darstellung der Besteuerung von Personengesellschaften und Mischrechtsformen - angefangen bei den zivilrechtlichen Grundlagen und der Übertragung von Wirtschaftsgütern über den Gesellschafterwechsel und die Beschränkung des Verlustausgleichs bis hin zur Betriebsaufspaltung und der Besteuerung der GmbH & Co. KG. Mit Fallbeispielen und zusammenfassenden Schaubildern berücksichtigt die vollständig
überarbeitete Neuauflage neben der aktuellen Rechtsprechung insbesondere die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sowie das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Rechtsstand ist der 28. Februar 2010.

Ulrich Niehus / Helmuth Wilke: „Die Besteuerung der Personengesellschaften”; Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, 5. Auflage; 360 Seiten, ISBN 978-3-7910-2960-3; 39,95 Euro.

15. Internationales Steuerrecht

Das Lehrbuch führt verständlich und umfassend in die komplizierte Materie des Internationalen Steuerrechts ein. Alle relevanten Problemkreise werden berücksichtigt. Zahlreiche Beispiele mit Lösungen sowie Merksätze fördern das Verständnis. Die sechste Auflage befindet sich auf dem aktuellen Rechtsstand.

Insbesondere wurden das Jahressteuergesetz 2009, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die Auswirkungen der Konjunkturpakete sowie die aktuelle EuGH-Rechtsprechung in das Lehrbuch aufgenommen. Zum Inhalt gehören Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen, Internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften, Verrechnungspreise im Internationalen Steuerrecht, Außensteuergesetz, Diskussion der wichtigsten EuGH-Urteile.

Gernot Brähler: „Internationales Steuerrecht”, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, 6., Auflage, 581 Seiten, 151 Abbildungen, ISBN 978-3-8349-2194-9; 37,95 Euro.

Redaktionsbeirat:
Dr. Ralf Alefs, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek, Ass. iur. Siegbert Eisenach, Dr. Susanne Herre, Dr. Manfred Hofmann, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Yvonne Kellersohn, Dr. Heino Klingen, Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely

Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

Endredaktion: HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik, Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 36 138-352, Fax.: 36 138-325, E-mail: susanne.kuechmeister@hk24.de

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