- Bundesrat empfiehlt Nachbesserungen beim Jahressteuergesetz 2010
- LKW-Maut bei der Gewerbesteuer hinzurechnungspflichtig?
- Steuerliche Untergrenze für Herstellungskosten nach BilMoG - Anwendungszeitpunkt
- Bundes-Haushalts- und -Finanzplanung 2010
- Weniger Bürokratielasten: EU-Kommission überarbeitet EU-Haushaltsordnung
- Umsatzsteuer: BMF ändert seine Ortsbestimmung zur Vermittlung von Hotelzimmern
- Umsatzsteuer: BMF und BZSt informieren über die Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab 1. Juli 2010
- Umsatzsteuer: Besteuerung von Restaurationsleistungen während der Beförderung
- Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011
- Zinsschranke bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- DBA-Schachtelprivileg verdrängt gewerbesteuerliche Hinzurechnung
- Lohnsteuerkarten 2010 auch 2011 gültig
- Hintergrund: CO2-Besteuerung
- Lehrbuch Internationales Steuerrecht aus der Reihe: Steuerfachkurs
- Dreibändiges Werk zur Besteuerung von Unternehmen
- Brennpunkte im deutschen Internationalen Steuerrecht
- Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2010
- Besteuerung bei Insolvenz
1.0 Bundesrat empfiehlt Nachbesserungen beim Jahressteuergesetz 2010
In seiner Sitzung am 9. Juli 2010 hat der Bundesrat zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 umfangreiche Empfehlungen abgegeben (BT-Drs. 318/10 vom 28. Juni 2010). Die wichtigsten sind:
Der Bundesrat bittet um Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, ob bei der privaten Dienstwagennutzung von einer Zurechnung des 0,03 %-Wertes abgesehen werden kann, wenn der Dienstwagenberechtigte keine Werbungskosten (Entfernungspauschale) für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend macht. Die Anregung basiert auf einer Untersuchung des VDA (Verband der Automobilindustrie), nach der die vorgenannten Beträge in aller Regel weitgehend identisch sind, sich also in ihren steuerlichen Auswirkungen gegenseitig neutralisieren. Eine solche Regelung, die allerdings auf die Abrechnung der Pkw-Nutzung nach der 1 %-Methode beschränkt ist, wäre eine erhebliche Verfahrenserleichterung.
Der Bundesrat schlägt weiterhin vor, dass eine einmal (auch) steuerlich vorgenommene Teilwertabschreibung bindend für den Steuerpflichtigen ist. Seit Geltung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – insbesondere der Änderungen in § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – sind handelsrechtliche Teilwertabschreibungen nicht zwingend für die Steuerbilanz, dürfen aber steuerlich auch nachvollzogen werden. Es hat jedoch eine Wertaufholung zu erfolgen, wenn der Grund für den niedrigen Teilwert wegfällt bzw. nicht mehr nachgewiesen wird. Der Bundesrat befürchtet, dass das Wahlrecht gekoppelt mit der Nachweispflicht zur Ergebnisglättung genutzt wird – Steuerpflichtige könnten in guten Jahren eine gerechtfertigte Teilwertabschreibung vornehmen und in schlechten Jahren auf den Nachweis verzichten, so dass wieder hinzuzuschreiben wäre.
Mit der Einschränkung will der Bundesrat zur Verstetigung des Steueraufkommens beitragen. Allerdings greift diese Begründung nicht vollends, da ja die vermutete Ergebnisglättung viel mehr zur Verstetigung der Gewinnsteuern beitragen müsste. Umgekehrt wird das Steuerrecht ohne Not weiter verkompliziert.
Der Bundesrat schlägt zudem vor, die Befristung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung aufzuheben. Dieser Vorschlag ist richtig. Bisher ist die degressive Abschreibung nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2010 möglich. Die bessere Abschreibungsmöglichkeit verbessert die Liquidität der Unternehmen und verschafft ihnen bessere Chancen auf dem Weg aus der Krise.
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Mantelkaufregelung (§ 8c Körperschaftsteuergesetz - KStG) um eine sog. Stille-Reserven-Klausel erweitert, wonach bei einem schädlichen Beteiligungserwerb der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft erhalten bleibt, soweit stille Reserven vorhanden sind. Diese stillen Reserven ermitteln sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und steuerlichem Eigenkapital. Selbst in Fällen eines Kaufpreises von 0 Euro könnten sich bei negativem steuerlichen Eigenkapital rechnerisch stille Reserven ergeben, die einen Untergang des Verlustvortrages verhindern. Der Bundesrat schlägt daher einen Mindestwert von 0 Euro für das steuerliche Eigenkapital vor. Der Bundesrat möchte mit diesem Vorschlag unerwünschte Verlustnutzungsfälle verhindern, da Gesellschaften mit negativem steuerlichem Eigenkapital nicht über betriebswirtschaftlich fundierte stille Reserven verfügen würden. Eine solche Änderung verkompliziert § 8c KStG zusätzlich. Außerdem geht der Bundesrat fehl in der Annahme, dass ein negatives steuerliches Eigenkapital auf nicht vorhandene fundierte stille Reserven schließen lässt. Im Falle eines wirksamen Rangrücktritts von gesellschaftsfremden Gläubigern kann sich ein negatives Eigenkapital ergeben, obwohl die Gesellschaft weiterhin ihren Betrieb fortführt.
Voraussetzung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist nach § 17 Abs. 2 KStG, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz (AktG) vereinbart wird. Teilweise leitet die Finanzverwaltung aus dieser Formulierung ab, dass die Ergebnisabführungsverträge § 302 AktG wortgetreu wiedergeben müssen. Der Bundesrat schlägt vor, dass nunmehr das Bestehen einer Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend § 302 AktG ausreicht. Dieser Vorschlag entschärft zwar nicht vollständig die Probleme bei der ertragsteuerlichen Organschaft und hilft auch nicht der Notwendigkeit einer modernen Gruppenbesteuerung in Deutschland ab, kann jedoch in vielen Fällen den Unternehmen akut zu mehr Rechtssicherheit verhelfen.
Ferner schlägt der Bundesrat vor, die Meldefrist für die Zusammenfassende Meldung vom 25. des Folgemonats bis zum Ende des Folgemonats zu verlängern. Dies ist zu begrüßen, denn mit der Einführung der Frist bis zum 25. des Folgemonats ist gleichzeitig die Anwendbarkeit der Vorschriften der sog. Dauerfristverlängerung entfallen. Für Unternehmen, denen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine solche Dauerfristverlängerung gewährt wurde - und die bis Ende Juni 2010 auch für die Abgabe der ZM galt -, bedeutet die aktuelle Frist eine Verkürzung um 15 Tage.
Fazit: Die Vorschläge des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2010 enthalten positive als auch negative Maßnahmen. Zu unterstützen sind die Vorschläge der Fortführung der degressiven Abschreibung, der Abschwächung der Formerfordernisse des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) sowie die Verlängerung der Abgabefristen der Zusammenfassenden Meldung. (Jens Gewinnus)
2.0 LKW-Maut bei der Gewerbesteuer hinzurechnungspflichtig?
Auf Ebene einiger Landesfinanzministerien werden Überlegungen angestellt, die LKW-Maut als gewerbesteuerliche Hinzurechung anzusetzen. Auf den ersten Blick handelt es sich tatsächlich um Aufwand für die Nutzungsmöglichkeit einer „Immobilie”. Nach einer ersten Prüfung wäre dies aber nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern würde auch der unter enormem Wettbewerbs- und Kostendruck stehenden Speditionsbranche erheblich schaden. Darüber hinaus liefe es auch der erklärten Intention des Gesetzgebers zuwider, die steuerliche Benachteiligung von Eigen- gegenüber Fremdkapital zurückzuführen.
Seit dem 1.1.2005 müssen schwere Nutzfahrzeuge eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen zahlen. Man wollte so insbesondere die ausländischen Spediteure an den Kosten der Infrastruktur beteiligen. Die Gebührenpflicht ist im Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge geregelt.
Nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind (fiktive) Finanzierungsanteile für die Überlassung von Kapital dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Somit unterliegt dieser Teil von bestimmten Aufwendungen wie Zinsen, Mieten und Lizenzen der Gewerbesteuer, was eine Kostenbesteuerung bedeutet. Unter anderem sind Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) sowie Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) zum Teil hinzuzurechnen. Die Maut-Gebühren stellen aber keine der vorgenannten Aufwendungen dar.
Die Hinzurechungen bei Miet- oder Pachtzinsen setzen einen zivilrechtlichen Vertrag zur Nutzungsüberlassung eines körperlichen Gegenstandes voraus. Selbst der koordinierte Ländererlass vom 4.7.2008 (BStBl. 2008 I, Seite 730) erwähnt in Randnummern 29 ff. nur „Verträge”. Ebenfalls geht die steuerrechtliche Literatur von dem Erfordernis eines zivilrechtlichen Vertrages aus, da der Gesetzgeber mit „Miet- und Pachtzinsen” sich zivilrechtlicher Begriffe bedient und damit auf das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses abstellt.
Bei der LKW-Maut handelt es sich aber nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Spediteuren und dem Bund, sondern um eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr. Demnach kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG für Miet- und Pachtzinsen nicht in Frage.
Aufwendungen für die Überlassung von Rechten, die eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nach sich ziehen würden, erfordern keinen zivilrechtlichen Vertrag. D.h. auch öffentlich-rechtliche Gebühren könnten den Tatbestand erfüllen. Allerdings stellt die Benutzungsmöglichkeit der Autobahnen kein Recht im Sinne dieser Norm dar. Die Aufzählung im Gesetz und in Randnummer 33 des koordinierten Ländererlasses (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenz- und Namensrechte) beziehen sich auf die Überlassung immaterieller Rechte. Bei den Autobahnen handelt es sich jedoch um körperliche Gegenstände, nicht um unkörperliche Rechte.
Insbesondere handelt es sich nicht um Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Verkehrsflächen (Randnummer 36 des koordinierten Ländererlasses). Hierbei wird – missverständlich – der Begriff der Konzession mit dem der Nutzungsüberlassung vermengt. Bei der Konzession handelt es sich um die Erlaubnis zum Betrieb eines bestimmten Geschäftes bzw. um eine Monopolabgabe, wovon bei der LKW-Maut nicht auszugehen ist. Die Erlaubnis zur Überlassung öffentlich-rechtlicher Flächen ist hiervon zu unterscheiden. Sie stellt einen bloßen Überlassungsvertrag bezüglich körperlicher Gegenstände dar; ein Vertrag ist (s. o.) ebenfalls nicht gegeben. Somit scheidet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für die Überlassung von Rechten ebenfalls aus.
Andere einschlägige Hinzurechnungstatbestände sind nicht ersichtlich.
Die Güterverkehrsbranche erzielt in 2010 voraussichtlich ein Betriebsergebnis vor Steuern von etwa 210 Mio. Euro. Die LKW-Maut beträgt für inländische Unternehmen 3,19 Mrd. Euro (ca. 65 % der Gesamteinnahmen von 4,9 Mrd. Euro). Geht man von einer Hinzurechnungspflicht aus, so entstünden aus der LKW-Maut allein Mehrsteuern von etwa 56 Mio. Euro. Die Branche hätte dann mit einer Gesamtsteuerbelastung von gut 55 % zu kämpfen. Da gerade hier der internationale Wettbewerbsdruck sehr hoch ist, würde die Branche weiter ins Hintertreffen geraten.
Ausblick: Bei einer beabsichtigten Überarbeitung des koordinierten Ländererlasses zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechungen darf aus rechtlichen, steuersystematischen und ökonomischen Erwägungen die LKW-Maut nicht als Hinzurechungstatbestand gewertet werden. (Jens Gewinnus)
3.0 Steuerliche Untergrenze für Herstellungskosten nach BilMoG - Anwendungszeitpunkt
Im Hinblick auf die steuerlich anzusetzende Untergrenze von Herstellungskosten nach den Änderungen des Bilanzrechtes durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erzielte die IHK-Organisation einen Teilerfolg: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) lässt die Regelung in der Einkommensteuerrichtlinie 6.3 Abs. 4 EStR bis zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien weiterhin gelten.
Das BMF veröffentlichte am 22. Juni 2010 ein Schreiben, wonach die Randziffer 8 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze vom 12. März 2010 bis zur entsprechenden Änderung der Einkommensteuerrichtlinie nicht angewendet werden muss. Das Ministerium reagierte damit auf eine Eingabe der IHK-Organisation.
In der Randziffer 8 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 veröffentlichte das BMF seine Rechtsansicht, dass nach den Änderungen durch das BilMoG die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze um die anteiligen Gemeinkosten zu erweitern sei. Diese Rechtsansicht zieht entsprechend höhere steuerliche Ergebnisse nach sich. Auf die grundlegende Kritik in der hiergegen gerichteten Eingabe der IHK-Organisation ging das BMF nicht ein; zumindest wurde aber der obligatorische Anwendungszeitpunkt hinausgeschoben, bis eine entsprechende Änderung der Einkommensteuerrichtlinien erfolgt.
Eine Änderung der EStR wird voraussichtlich erst in 2011 erfolgen. Damit ist die Kontroverse um den zeitlich frühesten verpflichtenden Anwendungszeitpunkt entschärft. Da die EStR nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden können, besteht die Möglichkeit, dass auf politischem Weg noch einmal auf die Zweifel an der Rechtsansicht des BMF hingewiesen werden kann. (Jens Gewinnus)
4.0 Bundes-Haushalts- und -Finanzplanung 2010
Der Bund rechnet in diesem Jahr mit deutlich weniger neuen Schulden als ursprünglich geplant: Statt 80,2 Mrd. Euro werden nur 65,2 Mrd. Euro notwendig sein, um Einnahmelücken zu decken. Dies ist immer noch die höchste Nettokreditaufnahme der Nachkriegszeit. Von diesen 65,2 Mrd. Euro sind 12 Mrd. Euro konjunkturbedingt, das strukturelle Defizit beträgt also 53,2 Mrd. Euro, dies entspricht 2,2 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Dieses Defizit muss nach den neuen Schuldenregeln ab 2011 in gleichmäßigen Schritten bis zum Jahr 2016 auf 0,35 % des BIP reduziert werden.
Der Regierungsentwurf des Haushalts- und Finanzplans hält sich weitgehend an den Abbaupfad der Schuldenregel. Im Jahr 2011 werden 7,7 Mrd. Euro weniger neue Schulden aufgenommen, im Jahr 2012 sogar 17,4 Mrd. Euro weniger. Dies ist möglich durch Mehreinnahmen und Minderausgaben aufgrund des Sparpakets sowie Minderausgaben auf dem Arbeitsmarkt.
Haushalt und Finanzplan 2011 bis 2014 (in Mrd. Euro) | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Ausgaben | 307,4 | 301,0 | 301,5 | 301,1 |
| Einnahmen | 249,9 | 260,9 | 269,9 | 279,1 |
| darunter Ausgabenkürzung Sparpaket | 6,4 | 11,8 | 16,4 | 20,3 |
| darunter Einnahmen-verbesserung Sparpaket | 4,8 | 7,3 | 7,3 | 7,3 |
| Nettoneuverschuldung | 57,5 | 40,1 | 31,6 | 24,1 |
Von der ursprünglichen Planung der Gesamtausgaben für dieses Jahr in Höhe von knapp 320 Mrd. Euro sollen bis 2012 fast 20 Mrd. Euro an Ausgaben eingespart werden. Damit wird das Rekordkrisenniveau des Jahres 2010 wieder unterschritten. Ihren Ehrgeiz muss die Regierung jetzt in die Umsetzung der Sparvorschläge stecken. Vieles sind bisher nur Ankündigungen.
Fazit: Die Sparziele sind gut. Ein politisches Gesamtkonzept für Änderungen auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmeseite, das Spielräume für eine wettbewerbsfähige Steuerreform - vor allem mit Steuervereinfachungen - schafft, fehlt aber noch. Die Wirtschaft wird aufmerksam beobachten, ob nicht am Ende - wie so häufig - die Ausgaben bleiben und lediglich Steuern und Abgaben erhöht werden. (Dr. Ulrike Beland)
5.0 Weniger Bürokratielasten: EU-Kommission überarbeitet EU-Haushaltsordnung
Am 28. Mai 2010 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der Haushaltsordnung vorgelegt. Ziel ist es, u. a. europäischen Unternehmen durch die Reduzierung von Aufwand und Kosten den Zugang zu EU-Geldern zu erleichtern. Der Änderungsentwurf muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen werden. In diesem Fall gilt er für alle Anträge und Aufträge ab dem Jahr 2014. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2011 abgeschlossen sein.
Mit ihren Änderungsvorschlägen beabsichtigt die Kommission dreierlei: Erstens die Reduzierung von Bürokratielasten im Zusammenhang mit der Beantragung von EU-Fördergeldern und der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren. Zweitens eine verbesserte Kontrolle der Mittelverwendung. Drittens die verstärkte Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente w. z. B. Garantiefonds, Öffentlich-Private-Partnerschaften oder Treuhandfonds, in die auch Mitgliedstaaten einzahlen, die aber von der EU-Kommission geführt werden. EU-Gelder sollen so einen Multiplikatoreneffekt entwickeln.
Zu den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zählen: Heraufsetzung der Grenze für das vereinfachte Verwaltungsverfahren von 25.000 auf 50.000 Euro, Verzicht auf die Verpflichtung, ein separates Bankkonto zu eröffnen und aufgelaufene Habenzinsen zurückzuerstatten, verbesserte Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Projektpartnern, Wechsel von Kostenerstattung zu Ergebnisfinanzierung, Verlagerung von Verantwortung auf nationale Abrechnungsagenturen, Einführung einer Grenze für ein noch zu tolerierendes Fehlerrisiko, Bündelung von Hilfsgeldern mehrerer Mitgliedstaaten in einem EU-Krisenfonds, Zulassen von nach dem Recht eines Mitgliedstaates gebildeten Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) in EU-Ausschreibungsverfahren sowie die Behandlung der Europäischen Investitionsbank (EIB) als interner statt – wie bisher – als externer Finanzierungspartner.
Die Haushaltsordnung und die zugehörigen Durchführungsvorschriften geben die Grundsätze für den EU-Haushalt vor und legen fest, wie die Haushaltsmittel ausgegeben werden. Die letzte Revision erfolgte 2007. Der Kommissionsvorschlag basiert auf den Ergebnissen einer öffentlichen Anhörung zu diesem Thema, an der sich die IHK-Organisation beteiligt hatte.
Der IHK-Organisation hatte sich dabei für Ko- und Vorfinanzierung, für den Grundsatz der Gemeinnützigkeit und (in Grenzen) für Pauschaltarife ausgesprochen. Genauso hatte sie gegen das Verbot von Finanzhilfen in Kaskaden und das Prinzip der angelaufenen Kosten Stellung bezogen. Bis auf die Forderung, aus Vorfinanzierungen generierte Zinsen müssten zwingend ins EU-Budget zurückfließen, ist die Kommission den Vorschlägen des IHK-Organisation gefolgt. (Malte Pereira)
6.0 Umsatzsteuer: BMF ändert seine Ortsbestimmung zur Vermittlung von Hotelzimmern
Die Finanzverwaltung stufte die Vermittlung von Beherbergungsleistungen (Ferienhäusern, Hotelzimmern) bislang als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ein (vgl. Abschnitt 34 Abs. 8 Satz 2 UStR bzw. Rz. 32 und Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009). Diese sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Ort des Grundstücks, mithin am Ort des Hotels zu besteuern. Das konnte dazu führen, dass ein deutscher Vermittler sich unter Umständen in 26 Mitgliedstaaten registrieren lassen musste, wenn er dort Übernachtungsleistungen vermittelte.
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 14. Juni 2010 nun diese Auffassung aufgegeben. Künftig wird die Vermittlung von Ferienhäusern und Hotelzimmern u. ä. Leistungen von den Finanzbehörden nicht mehr als Grundstücksleistung eingestuft.
Bei einer Vermittlung an einen Unternehmer gilt vielmehr die neue Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Ort des Leistungsempfängers) und ggfs. das Reverse-Charge-Verfahren. Der deutsche Vermittler muss je nach Ansässigkeit seines unternehmerischen Kunden Umsatzsteuer ausweisen (z. B. bei einem deutschen Kunden) oder eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr stellen (z. B. bei einem Kunden im EU-Ausland).
Die Vermittlung von Hotelzimmern u. ä. an Privatpersonen ist nunmehr am Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) zu besteuern. In diesen Fällen kommt es also weiterhin auf den Ort des Hotels an.
Praxishinweis: Die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung soll allerdings erst für Vermittlungsumsätze ab dem 1. Juli 2010 gelten. Dies ist insoweit unverständlich, als die Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung bereits seit Beginn des Jahres anzuwenden sind. Hier wäre ein Gleichklang wünschenswert gewesen.
Mit seinem Schreiben ändert das BMF die Rz. 32 und 57 des Anwendungsschreibens zum Ort der sonstigen Leistung vom 4. September 2009. Auf die entsprechenden Umsatzsteuerrichtlinien nimmt es keinen Bezug. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die derzeit nur im Entwurf vorliegenden UStR 2011 entsprechend angepasst werden.
Fazit: Das BMF folgt mit der Änderung einer Forderung der IHK-Organisation. Ausschlaggebend dürfte gewesen sein, dass Deutschland mit der Einordnung als Grundstücksleistung innerhalb der EU weitestgehend allein stand. In diesem Bereich ist man nunmehr einen Schritt weiter hin zu einer echten Harmonisierung innerhalb der EU. Das könnte in anderen Umsatzsteuerbereichen auch nicht schaden. (Brigitte Neugebauer)
7.0 Umsatzsteuer: BMF und BZSt informieren über die Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab 1. Juli 2010
Seit dem 1. Juli 2010 gelten für die Zusammenfassende Meldung (ZM) neue Fristen (wir berichteten dazu ausführlich in der Steuerinfo Juni 2010). Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem Anwendungsschreiben vom 15. Juni 2010 u. a. klar, dass
- Kleinunternehmer keine ZM abgeben müssen (Rz. 1),
- die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV künftig nicht mehr für die ZM gilt (Rz. 5),
- Unternehmer das Wahlrecht zur monatlichen Abgabe der ZM bezogen auf Lieferungen durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes (Rz. 7) sowie bezogen auf sonstige Leistungen durch die monatliche Meldung entsprechender Leistungen ausüben können (eine gesonderte Mitteilung an das BZSt ist nicht erforderlich),
- die ZM für das 2. Quartal 2010 auf der Grundlage der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Vorschriften abgegeben werden muss, d.h. für diese Meldung gilt noch die Dauerfristverlängerung.
Die nunmehr zu verwendenden Vordrucke der ZM sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abrufbar. (Brigitte Neugebauer)
8.0 Umsatzsteuer: Besteuerung von Restaurationsleistungen während der Beförderung
Seit dem 1. Januar 2010 gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog. Restaurationsleistungen), die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung per Schiff, Bahn bzw. Flugzeug erbracht werden, der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Leistung. Werden solche Leistungen an einen Unternehmer erbracht, greift nach aktueller Rechtslage gegebenenfalls die Steuerschuldumkehr. Das ist immer dann der Fall, wenn der Leistungsort in Deutschland ist, die Leistung aber von einem ausländischen Unternehmer erbracht wird. So etwa bei einer Bahnfahrt von Zürich über München nach Verdun (Frankreich). Die Restaurationsleistungen, die ab München erbracht werden, müssen in Deutschland besteuert werden. Der Schweizer Unternehmer, der die Leistung erbringt, müsste eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld stellen. Der Leistungsempfänger müsste die Umsatzsteuer auf die Restaurationsleistung abführen, sofern er ebenfalls Unternehmer ist. Diese umsatzsteuerlichen Folgen sind in der Praxis nur schwer umsetz- und kontrollierbar. Daher ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vorgesehen, den Übergang der Steuerschuld für diese Fälle auszuschließen (wir berichteten dazu in der Steuer-Info Mai 2010).
Im Vorgriff auf die künftige Rechtslage hat nun die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt per Verfügung (Az. S 7279 A-26-St 113 vom 7. Mai 2010) klargestellt, dass es in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht beanstandet wird, wenn für Restaurationsumsätze während einer innergemeinschaftlichen Beförderung per Schiff, Bahn bzw. Flugzeug bereits im Jahr 2010 die Steuerschuldumkehr nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht angewendet wird. Die vom leistenden Unternehmer daraufhin in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann der unternehmerische Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend machen.
Praxishinweis: Das Bundesfinanzministerium hat sich zu diesem Thema bislang nicht geäußert. Eine entsprechende bundesweite Anweisung an die Finanzämter gibt es mithin nicht. Ähnliche Verfügungen haben allerdings die Finanzministerien Brandenburg und Schleswig-Holstein sowie die OFD Magdeburg Anfang des Jahres 2010 verfasst. In der Verfügung aus Schleswig-Holstein (Az. V 3510-S7117-098 vom 21. Januar 2010) wird auf eine entsprechende Abstimmung zwischen Bund und Ländern verwiesen. Allerdings bezieht sich das Schreiben nur auf Restaurationsleistungen im Schienenverkehr. Sofern einzelne Finanzbehörden die Rechnung bzw. den Vorsteuerabzug beanstanden, sollte auf die Verfügungen verwiesen werden. (Brigitte Neugebauer)
9.0 Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011
Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 liegen im Entwurf vor. Falls sie in dieser Fassung in Kraft treten, werden sie erhebliche Änderungen im Bereich der Reisekosten und der Besteuerung von Dienstwagen mit sich bringen.
Im Bereich der Reisekosten werden die Voraussetzungen für arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeiten im Sinne der Richtlinie 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) erheblich abgesenkt. Der Effekt dieser Regelung liegt in der (steuerlichen) Bewertung der Mahlzeiten. Wenn die Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung vorliegen, kann die Mahlzeit mit dem jeweils gültigen Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bewertet werden. Dies gilt unabhängig vom Ausweis auf der Rechnung. Ob also beispielsweise das Frühstück mit 20 Euro ausgewiesen ist oder der pauschale Verkehrswert in Höhe von 20 % der vollen Tagespauschale (im Inland also 4,80 Euro) gilt, in beiden Fällen kann das Frühstück im Jahr 2010 mit 1,57 Euro bewertet werden.
Zieht der Arbeitgeber wegen der Frühstücksgewährung (mindestens) 1,57 Euro bei der Reisekostenerstattung ab, hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber alles bezahlt, was er von ihm bekommen hat. Es entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anderenfalls sind (nur) 1,57 Euro zu versteuern und zu verbeitragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Bewertung mit dem Sachbezugswert gemäß SvEV auch dann nicht zu, wenn die Voraussetzungen der Richtlinien-Regelung vorliegen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass die Sachbezugswerte als Monatswerte festgesetzt würden und daher auf Einzelsachverhalte wie ein Frühstück nach einer Übernachtung oder Übernachtung mit Vollpension nicht anwendbar seien (BFH-Beschluss vom 19. November 2008 – VI R 80/06).
Die Finanzverwaltung lässt beide Bewertungsmethoden zu, auch wenn die Voraussetzungen für eine Bewertung gemäß SvEV vorliegen (so jetzt ausdrücklich im Entwurf R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStÄR 2011). Der Vorteil der (höheren) Bewertung mit dem ausgewiesenen oder dem pauschalen Verkehrswert liegt darin, dass dieser Betrag gegebenenfalls nach der 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) steuerfrei bleiben kann, während dies bei einer Bewertung mit dem (niedrigen) Sachbezugswert nicht der Fall ist.
Bis Ende 2009 galt R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 i. d. F. der Lohnsteuerrichtlinien 2008. Danach konnten die Sachbezugswerte angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit verrichtete und der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Antritt dieser Tätigkeit schriftlich bestellt hatte. Der Verkehrswert der Mahlzeit durfte 40 Euro inkl. USt nicht überschreiten. Besonders hinderlich war, dass der auswärts Tätige die Mahlzeit nicht selbst bestellen durfte.
Diese Voraussetzungen wurden per 1. Januar 2010 durch das BMF-Schreiben vom 5. März 2010 etwas reduziert. Diese an sich schon erfreuliche Entwicklung wird jedoch noch überholt durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011: Während die Änderungen im Übrigen erst zum 1. Januar 2011 eintreten, ist für den neu gefassten R 8.2 Abs. 8 Nr. 2 LStR ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 vorgesehen. Damit würde das o. a. BMF-Schreiben vom 5. März 2010 insoweit gegenstandslos.
Ab Januar 2010 soll es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeiten-Gewährung genügen, dass
- der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet,
- die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 40 Euro inkl. USt hat,
- die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der auswärts Tätige die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – z. B. erst im Hotel – möglich. Diese bis vor kurzem kaum für möglich gehaltenen Verbesserungen erleichtern die Buchungsvorgänge ganz erheblich und bringen mehr Sicherheit in die Reisekostenabrechnung.
R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9-16 LStR wird per 1. Januar 2011 neu gefasst. Die Regelung gilt dann für die Abrechnung des privaten Nutzungsvorteils bei der Überlassung von Dienstwagen sowohl nach der 1 Prozent-Methode als auch nach der Fahrtenbuch-Methode. Danach sind Unfallkosten in Höhe von 1000 Euro einschließlich USt je Unfall wie Reparaturkosten zu behandeln. Bei Anwendung der 1 Prozent-Methode sind sie also von dem Zurechnungsbetrag in Höhe von 1 % / 0,03 % / 0,002 % abgedeckt; bei Anwendung der Fahrtenbuch-Methode gehören sie zu den aufzuteilenden Gesamtkosten.
Darüber hinausgehende Unfallkosten sind in vollem Umfang (zusätzlich) entweder dem privaten oder dem betrieblichen Bereich zuzuordnen je nach dem, in welchem Zusammenhang der Unfall geschehen ist. Hat der Arbeitnehmer den Unfall auf einer Privatfahrt oder bei einer dienstlichen Trunkenheitsfahrt verursacht, sind die über 1000 Euro hinaus gehenden Kosten steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber in solchen Fällen auf eine Ersatzleistung des Arbeitnehmers verzichtet. Bei fehlender Ersatzpflicht des Arbeitnehmers – z. B. bei höherer Gewalt oder Verursachung des Unfalls durch Dritte – scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus. Dasselbe gilt für Unfälle auf Dienstreisen (Dr. Harald Hendel).
10. Zinsschranke bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hatte das Finanzgericht (FG) Niedersachsen über die Frage der Zusammenrechnung mehrerer Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 4h EStG, § 8a Abs. 2 und 3 KStG) zu entscheiden.
Nach § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Zinssaldo (Zinsausgaben abzgl. Zinserträge) eines Unternehmens nur in Höhe von 30 % des steuerlichen Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig. Allerdings gilt diese Beschränkung u. a. dann nicht, wenn es sich um ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und seine Eigenkapitalquote die des Konzern nur um maximal zwei Prozentpunkte unterschreitet (sog. Escape-Klausel, § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG).
Allerdings greift die Escape-Klausel nicht, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Konzern nach § 8a Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn
- die Zinsen an eine Person gezahlt werden, die an irgendeiner Gesellschaft im Konzern zu mehr als 25 % beteiligt ist und
- diese Zinszahlung wenigstens 10 % des oben erwähnten Zinssaldos beträgt.
Für die Frage, ob die Zinszahlung wenigstens 10 % des Zinssaldos beträgt, existieren unterschiedliche Auffassungen für den Fall, dass mehrere Gesellschafter zu jeweils mehr als 25 % beteiligt sind und Zinsen an diese gezahlt werden. So lag auch der Sachverhalt im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall.
Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall davon aus, dass die Zinszahlungen zusammenzurechnen sind. Werden also z. B. an zwei qualifizierte Gesellschafter, Zinsen in Höhe von 9 % bzw. 4 % des Zinssaldos gezahlt, so läge eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vor, obwohl an jeden einzelnen Gesellschafter weniger als 10 % fließen.
Das FG Niedersachsen äußerte ernstliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung, was im vorläufigen Rechtsschutz genügt, um die Vollziehung des Bescheides auszusetzen – in diesem Fall bis zu einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt.
Der Wortlaut des § 8a Abs. 3 KStG lässt beide Deutungen zu – Gesamt- als auch Einzelbetrachtung – so das Finanzgericht. Auch in der steuerrechtlichen Literatur existieren divergierende Auffassungen zur Gesamtbetrachtung. Einzig die Gesetzesbegründung zu § 8a KStG gibt einen Hinweis auf die Einzelbetrachtung, da dort explizit die Zusammenrechnung mehrerer Konzerngesellschaften genannt, zur vorliegenden Konstellation mehrerer Gesellschafter aber geschwiegen wird („beredtes Schweigen”).
Da aber belastende Normen wie die des § 8a Abs. 3 KStG klar den Gesetzesbefehl erkennen lassen müssen, gehen Unklarheiten zu Lasten des Staates – hier des Finanzamtes. Deshalb gab das FG Niedersachsen dem Antragsteller Recht und setzte den Bescheid aus. Eine endgültige Entscheidung kann erst im Hauptsacheverfahren (Einspruch bzw. Klage) ergehen.
Ohne Not äußerte das Finanzgericht auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Zinsschrankenregelung. Wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwand könne ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorliegen. Eine Rechtfertigung dieses Verstoßes in Form der Verhinderung missbräuchlicher Ergebnisverlagerungen ins Ausland bezweifelt das Finanzgericht. Hierfür sei die Norm nicht geeignet. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit könnte verletzt sein.
Praxishinweis: In gleich gelagerten Fällen der Gesellschafterfremdfinanzierung sollte Einspruch eingelegt und das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens des Finanzgerichts Niedersachsen abgewartet werden. (Jens Gewinnus)
11. DBA-Schachtelprivileg verdrängt gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Urteil des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf vom 16. Juni 2009 (Az: 8 K 3412/06 G, F); Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 71/09)
Kernaussage:
Das Schachtelprivileg des Art. 21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Polen verdrängt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Dies entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine deutsche Kapitalgesellschaft war zu 75 % an einer polnischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Hierbei handelte es sich um eine in Polen aktiv tätige Gesellschaft, so dass die Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) nicht einschlägig waren. Die polnische Kapitalgesellschaft nahm eine Gewinnausschüttung an die deutsche Muttergesellschaft vor.
Nach § 8b Abs. 1 KStG sind Dividendenausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Dem Gewerbeertrag ist nach § 8 Nr. 5 GewStG eine solche Dividende, die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei ist, wieder hinzuzurechnen. Als Rückausnahme hierzu existiert das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG), wonach bei einer Beteiligung von mindestens 15 % die Dividenden wiederum vom Gewerbeertrag abzuziehen sind.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs streitig. Deswegen setzte sich das FG Düsseldorf auch mit den Regelungen des internationalen Steuerrechts auseinander.
Hierbei griff das FG Düsseldorf auf das Schachtelprivileg des Art. 21 des DBA-Polen zurück, wonach eine solche Dividende in Deutschland nicht zu besteuern wäre. Es gab diesem den Vorrang vor den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen des § 8 Nr. 5 GewStG. Die Voraussetzungen des Art. 21 DBA-Polen waren gegeben, insbesondere die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %. Dass ein solches Schachtelprivileg grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer gilt, ist im DBA festgelegt.
Fraglich war, ob durch eine DBA-Regelung die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 5 GewStG verdrängt wird. Hiervon ging das FG Düsseldorf aus. Zwar existiert in § 2 Abgabenordnung (AO) keine gesetzliche Bestimmung des Vorranges eines DBA vor den übrigen steuerrechtlichen Regelungen.
Aber ein nationales (neueres) Gesetz verdrängt das ältere Zustimmungsgesetz zum DBA nur, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich bestimmt. Eine solche ausdrückliche Bestimmung ist in § 8 Nr. 5 GewStG oder anderswo nicht ersichtlich. Daher geht das Schachtelprivileg des DBA-Polen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vor. Die Dividendenerträge waren nur in Polen zu versteuern.
Im Übrigen nahm auch das FG Düsseldorf ein gewerbesteuerliches Schachtelprivileg an. Nach Auffassung des FG Düsseldorf reicht es aus, wenn die Mindestbeteiligungshöhe zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung vorliegt – entgegen dem Gesetzeswortlaut, der den Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraumes vorsieht. Diese Rechtsansicht ist äußerst fraglich. Das Finanzgericht hat Revision eingelegt.
Praxishinweis: Bei ausländischen Schachtelbeteiligungen, die nicht unter das AStG fallen, sollte die weitere Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Dividendenerträge im Auge behalten werden. (Jens Gewinnus)
12. Lohnsteuerkarten 2010 auch 2011 gültig
Das Ziel von ElsterLohn II ist der Wegfall der physischen Lohnsteuer-Karte. Die Daten, die bislang auf deren Vorderseite aufgedruckt oder eingetragen worden sind, müssen dem Arbeitgeber auch künftig zur Verfügung gestellt werden, damit er seine Arbeitnehmer zutreffend abrechnen kann. Ab 2012 sollen diese Daten jedoch nur noch auf elektronischem Wege fließen. Die auf der Lohnsteuerkarte fixierten Daten werden durch Elektronische Abzugs-Merkmale (ELSTAM) ersetzt, die in der ELSTAM-Datenbank gespeichert sind und vom Arbeitgeber über sein Elster Online-Portal abgerufen werden können.
Dies gilt auch für die ID-Nr. des jeweiligen Arbeitnehmers. Nach § 41b Abs. 2 Satz 5-8 EStG ist für den Arbeitgeber ein solches maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern verbindlich vorgesehen. Die Finanzverwaltung hatte den Start für April 2010 in Aussicht gestellt, bislang jedoch noch nicht realisiert. Der DIHK hat sich daher am 21. Juni 2010 nochmals schriftlich an das BMF und die federführenden Bundesländer gewandt mit der Bitte, dieses Verfahren nunmehr zügig einzuführen, weil die ID-Nr. des Arbeitnehmers bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010 einzutragen ist.
Ursprünglich war der Beginn des elektronischen Verfahrens für 2010, dann für 2011 vorgesehen; nun soll es in „Echtzeit” ab 1. Januar 2012 laufen. Da man jedoch an den begleitenden Regelungen für ein Inkrafttreten per 1. Januar 2011 festhalten will, soll es keine Lohnsteuerkarte für 2011 geben. Die ELSTAM aus der Datenbank (außer der ID-Nr.) sind aber erst ab 1. Januar 2012 abrufbar. Daher sind im Jahressteuergesetz 2010 (Entwurf eines § 52b EStG) folgende Übergangsregelungen ab 1. Januar 2011 bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. Übergangszeitraum, voraussichtlich bis 31. Dezember 2011) vorgesehen:
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (insbesondere Freibeträgen) auch für 2011. Soweit die Freibeträge für 2011 nicht mehr zutreffen, ist es Sache des Arbeitnehmers, diese entsprechend zu berichtigen.
Endet das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers Ende 2010, dann darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nicht vernichten, sondern muss sie dem Arbeitnehmer herausgeben. Setzt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis bei seinem Arbeitgeber über den 31. Dezember 2010 hinaus fort, so behält der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und rechnet auf dieser Basis ab.
Nach Anwendung der ELSTAM (voraussichtlich ab 1. Januar 2012) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten.
Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden, hat das Finanzamt in 2011 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster als Ersatz für die Lohnsteuerkarte auszustellen.
Beginnt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer in 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten und die Lohnsteuer nach Steuerklasse I ermitteln.
Ab 2012 teilt das Finanzamt dem Arbeitnehmer auf Anfrage die bereit gestellten ELSTAM mit. Dieser kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELSTAM allgemein oder für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber frei geben (Positivliste). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuer-Nr. der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teilbetriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitnehmerlohn ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. Werden wegen einer Sperrung für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELSTAM bereit gestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. (Dr. Harald Hendel)
13. Hintergrund: CO2-Besteuerung
Noch in diesem Jahr soll der Kommissionsentwurf für eine überarbeitete Energiebesteuerungs-Richtlinie (2003/96/EG) vorgelegt werden. Darin sollen weiterhin verbindliche Mindestsätze für die Besteuerung einzelner Energieträger enthalten sein. Zusätzlich sollen diejenigen Wirtschaftssektoren, die bislang vom europäischen Emissionshandelssystem (Emission Trading Scheme, ETS) ausgenommen sind, mit einer CO2-Besteurung belegt werden.
Damit soll die bislang nicht erfasste Hälfte der Emittenten wie private Haushalte, Landwirtschaft, Dienstleistungs- und Kleinstbetriebe sowie die Öffentliche Verwaltung einen Anreiz zur CO2-Reduktion erhalten. Ziel ist es, sowohl den Energieverbrauch als auch die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mehrere Prozentpunkte zu verringern. (Malte Pereira)
14. Lehrbuch Internationales Steuerrecht aus der Reihe: Steuerfachkurs
Das bewährte Standardwerk des Internationalen Steuerrechts geht auch auf Fragen nach Gestaltungsmöglichkeiten, Gesamtsteuerbelastung usw. ein. Die vollständig überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt die Entwicklung auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung bis Ende März 2010.
Aus dem Inhalt:
- Einführung in das Internationale Steuerrecht – Verfahrensgrundsätze
- Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen - Die Einzelsteuergesetze
- Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
- Besonderes Außensteuerrecht
- Recht in der Europäischen Gemeinschaft
- Steuerausländer mit Inlandsbeziehungen - Die Einzelsteuergesetze
- Anhang: OECD-Musterabkommen (engl. Originalfassung)
Dr. jur Kay-Michael Wilke unter Mitarbeit von Professor Dr. jur. Jörg-Andreas Weber: „Lehrbuch Internationales Steuerrecht”; 10. Auflage; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe; Herne 2010; 339 Seiten, ISBN 978-3-482-75510-1; 36,00 Euro.
15. Dreibändiges Werk zur Besteuerung von Unternehmen
- Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern
Band I gibt einen Überblick über die wichtigsten unternehmensbezogenen Steuerarten. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009, das Jahressteuergesetz 2009 sowie das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”. Völlig neu konzipiert wurden die Ausführungen zur Organschaft.
Das Lehrbuch wird ergänzt durch Band II „Steuerbilanz”, der Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung (Ertragsteuern) und Vermögensbewertung (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer) nachgeht. Bereits berücksichtigt sind die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sowie der Erbschaftsteuerreform sowie die Rechtsprechung zum Steuerbilanzrecht.
Im neu erschienenen Band III „Steuerplanung” wurde ein Perspektivenwechsel vollzogen: Die gesetzlichen Vorschriften werden nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern danach gruppiert, inwieweit sie für betriebliche Entscheidungen zu beachten sind und in welcher Weise sie sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken.
Professor Dr. Wolfram Scheffler: "Band I: 11. Auflage 2009., 494 Seiten, ISBN 978-3-8114-9606-4; 27,00 Euro"; "Band II: 6. Auflage 2010., 436 Seiten, ISBN 978-3-8114-9607-1; 26,00 Euro"; "Band III: 2010., 249 Seiten, ISBN 978-3-8114-9645-3; EUR 22,95"; C.F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg.
16. Brennpunkte im deutschen Internationalen Steuerrecht
Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bleibt nicht ohne Einfluss auf das internationale Steuerrecht. Neben spektakulären Entwicklungen wie dem von vielen Staaten koordinierten Kampf gegen sogenannte Steueroasen, der nicht ohne Auswirkungen auf die Rechtsstellung einzelner Steuerzahler bleiben wird, ist mit einem zunehmenden Verteilungskampf der Staaten untereinander um die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. In diesem internationalen Umfeld ist Band 36 der Reihe „Forum der Internationalen Besteuerung” der Erörterung von „Brennpunkten im deutschen Internationalen Steuerrecht” gewidmet.
Herausgegeben von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke mit Beiträgen von Dr. Jens Schönfeld, Prof. Dr. Arndt Schmehl, Martin Reinhold, Dr. Thomas Eisgruber, Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen: „Brennpunkte im deutschen Internationalen Steuerrecht”; Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2010; 200 Seiten; ISBN 978-3-504-61536-9; 54,80 Euro.
17. Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2010
Die zweite Ausgabe des neuen „Jahrbuch(s) für öffentliche Finanzen” behandelt das erste Jahr der Finanz- und Wirtschaftskrise und damit eine historisch beispiellose Phase der jüngeren deutschen Finanzgeschichte. Kern des Jahrbuchs ist wiederum der aktuelle Länderfinanzbericht, mit dem alle sechzehn Landeshaushalte des Jahres 2009 vom Entwurf bis in den Haushaltsvollzug verständlich dargestellt und analysiert werden. Die Länderberichte werden mit einer zusammenfassenden Analyse dieses dramatischen Haushaltsjahres eingeleitet. In den Fachbeiträgen werden zusätzlich die Lage des Bundes und der Gemeindeebene in den Blick genommen, sodass die gegenwärtige Gesamtlage des öffentlichen Haushaltswesens greifbar wird. Die übrigen Fachbeiträge nehmen die aktuellen Kontroversen der föderalen Finanzpolitik in der Bundesrepublik auf. Beschrieben und analysiert wird, wie die neue Schuldenbremse in den Ländern umgesetzt wird. Aber auch die um sich greifende Bildung von Sondervermögen, die Neubestimmung grundlegender Begriffe des Haushaltsrechts sowie sich andeutende Kompetenzverschiebungen in der Verwaltungspraxis zwischen Bund und Ländern werden thematisiert.
Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hersg.): „Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2010”; Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 218; Berliner Wissenschaftsverlag , Berlin 2010, 386 Seiten, 978-3-8305-1778-8; 59 Euro.
18. Besteuerung bei Insolvenz
In der 7. Auflage des Standardwerks „Besteuerung bei Insolvenz” werden die nunmehr 10-jährigen Erfahrungen mit der Insolvenzordnung verarbeitet. Während bei einigen Problemen (z.B. bei den Folgen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters) der Rechtsanwender verhältnismäßig sicheren Boden unter den Füßen hat, ist dies bei anderen Fragen (z.B. bei der Besteuerung des Neuerwerbs des Schuldners oder den steuerlichen Folgen der Restschuldbefreiung) nicht der Fall.
Das Werk bietet für den Rechtsanwender bei auftretenden Fragen Lösungsvorschläge, die eine sichere Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen ermöglichen. Dabei wurde Rechtsprechung und Literatur vollständig eingearbeitet. Kritisch hinterfragt werden die Anweisungen der Finanzverwaltung, die weiterhin die Tendenz zeigen, aus fiskalischer Sicht die Stellung des Steuerfiskus zu verbessern.
Prof. Dr. Gerrit Frotscher: ”Besteuerung bei Insolvenz”; Schriften des Betriebs-Berater, 7. Auflage; Frankfurt 2010, 365 Seiten, ISBN 978-3-8005-2082-4; 59,00 Euro
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HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,
Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister
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