Inhalt
1.0 Steuerforum "Aktuelle Steueränderungen zum Jahresanfang 2010" am 4. März 2010
2.0 Gesetzliche Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
3.0 Brüssel: Neue EU-Kommissare für Haushalt und Steuern
4.0 Zweiundzwanzigster Subventionsbericht: Subventionen nehmen 2009 zu – 2010 wieder ab
5.0 Neue Erbschaftsteuer verfassungswidrig?
6.0 Vor einer neuen Reform der Grundsteuer?
7.0 Schweizer Bankdaten-CD erhitzt die Gemüter
8.0 Elektronisch gestütztes EU-Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
9.0 Auswirkungen der Umsatzsteuer-Senkung für Beherbergungsleistungen bei Dienstreisen
10.0 Welche globale Steuer kommt: Banken- oder Finanztransaktionsteuer?
11.0 Grundsatzentscheidung zu gemischt veranlassten Aufwendungen!
12.0 Stabilitätsrat ersetzt Finanzplanungsrat
13.0 Internationales Steuerrecht
14.0 Einkommensteuer
15.0 Ertragsbesteuerung der Unternehmen
16.0 Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht
1.0 Steuerforum "Aktuelle Steueränderungen zum Jahresanfang 2010" am 4. März 2010
Auch im Jahr 2010 müssen die Unternehmen sich auf steuerlich veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Das Steuerforum am Donnerstag, 4. März 2010, 9.00- 12.30 Uhr in der Handelskammer Hamburg wird diese steuerlichen Änderungen aufzeigen und mit den Teilnehmern sowie mit Praktikern aus Wirtschaft und Beratung diskutieren. Die Steueränderungen, die ab 2010 anzuwenden sind, ergeben sich insbesondere aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009, das Korrekturen u.a. bezüglich der Zinsschranke (u.a. dauerhaft höhere Freigrenze von 3 Mio. Euro und Einführung eines EBITDA-Vortrags), Änderungen bei der Mantelkaufregelung wie eine unbeschränkte Anwendbarkeit der Sanierungsklausel, die Wiedereinführung eines Wahlrechtes zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro, die Reduzierung des pauschalierten Finanzierungsanteils für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter von 65 Prozent auf 50 Prozent sowie die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen von Unternehmen vorsieht. All diese unternehmensspezifischen Regelungen sollen ebenso erläutert werden wie die Frage des sogenannten begünstigten Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer. Auch hier hat es wesentliche Erleichterungen zum Jahresbeginn gegeben. Aber auch erste Erfahrungen und Überlegungen zu den Konsequenzen des BilMoG auf die Besteuerung von Unternehmen sollen mit Ausführungen über die Bedeutung und Ermittlung latenter Steuern aufgezeigt und zur Diskussion gestellt werden. Außerdem wird anhand konkreter Beispiele aus aktuellen Betriebsprüfungsfällen auf aktuelle Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und geplante Gesetzesänderungen eingegangen. Die Referenten aus steuerlicher Beratung und betrieblicher Praxis wollen hierüber informieren und unter Moderation von Herrn Prof. Dr. Günther Strunk mit Ihnen diskutieren.
Moderator:
- Prof. Dr. habil. Günther Strunk
Partner, Steuerberater
Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg
Referenten:
- Dr. Christoph Greiner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Syndikus
M.M.Warburg & CO., Hamburg
- Dr. Otto-F. Graf Kerssenbrock
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Schomerus & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Hamburg
- Dr. Felix Reiche
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Esche Schümann Commichau
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Hamburg
- Dr. Volker Streu
Partner, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht,
SIMON und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Hamburg
Termin/Ort:
- Donnerstag, 4. März 2010, 9.00 - 12.30 Uhr, anschließend Imbiss
Handelskammer Hamburg, Merkur-Zimmer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg
Kostenbeitrag:
- Als Kostenbeitrag berechnen wir pro Person 50 Euro (40 Euro für die 2.Person).
Anmeldung: bitte auf beigefügtem
Faxantwortbogen
oder in der Veranstaltungsdatenbank der Handelskammer Hamburg. (Susanne Küchmeister)
2.0 Gesetzliche Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2009 den Entwurf eines ”Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” beschlossen, mit dem die erforderlichen Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben vorgenommen werden sollen. In das Verfahren wurden am 25. Januar 2010 weitere Gesetzesänderungen eingebracht - durch eine sogenannte Formulierungshilfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP streben damit eine gesetzliche Änderung der Funktionsverlagerungsbesteuerung durch eine Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 Außensteuergesetz (AStG) an.
Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft die Änderungen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Verkürzung der Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, § 18a UStG-Entwurf
Die Abgabefrist wird von quartalsweise auf monatlich verkürzt. Lediglich für Bagatellfälle gilt weiterhin die quartalsweise Abgabe. Die Bagatellgrenze soll in den Jahren 2010 / 2011 bei 100.000 Euro, ab dem Jahr 2012 bei 50.000 Euro liegen. Dabei dürfen die Umsätze weder für das laufende noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die jeweilige Grenze überschreiten. Anderenfalls ist sofort auf die monatliche Abgabe umzustellen. Abgabetermin ist künftig nicht mehr der 10., sondern der 25. des Monats.
Die neu eingeführte Abgabepflicht der ZM für sonstige Leistungen ist von der Fristverkürzung grundsätzlich nicht betroffen – es bleibt bei der ab 2010 neu eingeführten vierteljährlichen Abgabe.
Erbringt das Unternehmen sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen grenzüberschreitend, kann es die monatliche Abgabe wählen.
Hintergrund ist die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) durch den Europäischen Rat im Dezember 2008. - Auseinanderfallen der Abgabefrist für die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung bei Dauerfristverlängerung, § 18a UStG-Entwurf
Die Dauerfristverlängerung gilt künftig nicht mehr für die Abgabe der ZM. Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für März kann bei Dauerfristverlängerung bis 10. Mai abgegeben werden, die ZM müsste aber bis zum 25. April eingereicht werden. - Gleichbehandlung der Deutschen Post AG und anderer privater Anbieter von Postdienstleistungen, § 4 Nr. 11b UStG-Entwurf
Der Entwurf sieht vor, dass Postdienstleistungen für Privathaushalte umsatzsteuerfrei bleiben. Die übrigen Postdienstleistungen, insbesondere Geschäfts- und Massenpost, für die individuelle Konditionen ausgehandelt wurden, sollen künftig der Umsatzsteuer unterliegen. - Ausweitung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens beim rein inländischen Handel mit CO2-Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG-Entwurf
Der Käufer soll künftig die Umsatzsteuer schulden, nicht wie bisher der Verkäufer. Hintergrund sollen EU-weit ausufernde Fälle von Steuerbetrug innerhalb dieses Handelssegmentes sein. Andere EU-Staaten haben bereits Maßnahmen getroffen, um Karussellgeschäfte zu unterbinden, obwohl die erforderliche europarechtliche Grundlage noch nicht endgültig verabschiedet ist. Allerdings ist mit dem Inkrafttreten einer EU-Richtlinie innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen.
Die umsatzsteuerlichen Änderungen – insbesondere bei der ZM – sollen erst ab dem 1.7.2010 in Kraft treten. Das Umsatzsteuerrecht wird durch die Neuregelungen für die Unternehmen nicht einfacher. Vor allem die unterschiedlichen Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die ZM für Warenlieferungen und sonstige Leistungen machen die Überprüfung und Umstellung der internen Arbeitsabläufe und elektronischen Abwicklung sowie die Schulung des damit befassten Personals dringend erforderlich.
Im Bereich der Gewerbesteuer ist folgender Punkt von Relevanz:
- Erleichterungen bei Hinzurechnungen für Leasingunternehmen
Nach geltender Rechtslage werden bei der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, dem Gewerbeertrag, ein Viertel aller Finanzierungsaufwendungen (z. B. Zinsen) hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Für Finanzdienstleistungsinstitute hätte dieses jedoch erhebliche Besteuerungsfolgen - daher sieht § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG schon jetzt eine Ausnahme (per Rechtsverordnung) vor, sofern es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG (Kreditwirtschaftsgesetz - sogenannte Finanzaufsicht light) handelt und diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im vorgenannten Sinne erbringen. Eine Befreiung von den Hinzurechnungsvorschriften kommt damit bei Leasingunternehmen nur in Frage, wenn sie ausschließlich Finanzierungsumsätze tätigten. Dieses entspricht jedoch nicht der wirtschaftlichen Realität. Nach dem neuen Gesetzesvorschlag soll für solche Finanzdienstleistungsinstitute nunmehr die Befreiung von der Hinzurechnung rückwirkend zum 01.01.2008 generell – ohne Ausschließlichkeit – in dem Umfang, in dem sie Finanzdienstleistungen erbringen, gelten. Geplant ist weiterhin, dass diese Erleichterung ab 2011 nur noch greift, sofern wenigstens die Hälfte der Umsätze auf Finanzdienstleistungen entfällt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen entsprechende strukturelle Anpassungen vornehmen.
Die Erleichterung bei den Hinzurechnungen für Finanzdienstleistungsunternehmen ist sicherlich sinnvoll, jedoch bleibt die grundsätzliche Problematik ertragsunabhängiger Besteuerungsbestandteile bestehen. Für einige Unternehmen dürfte es zudem schwierig sein, in den verbleibenden Anpassungszeitraum in 2010 die Voraussetzungen zu erfüllen, mindestens den hälftigen Umsatz aus Finanzdienstleistungen (ab 2011) sicherzustellen.
Im Bereich der Einkommensbesteuerung sind folgende Änderungen angedacht:
- Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Mit der Neuformulierung von § 3 Nr. 39 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) soll die erst im letzten Jahr erweiterte steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung deutlich ausgeweitet werden. Sie soll nicht mehr auf zusätzliche, neben dem Arbeitslohn gewährte Leistungen beschränkt sein, sondern auch auf Entgeltsumwandlungen ausgedehnt werden.
Die finanziellen Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Alterssicherung sind begrenzt - viele Arbeitnehmer müssen sich zwischen betrieblicher Altersvorsorgung (bAV) und Mitarbeiterkapitalbeteiligung entscheiden. Es kann daher zu einer zunehmenden Verdrängung der bAV kommen, da die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowohl im Zeitpunkt der Umwandlung (bis zu 360 Euro pro Kalenderjahr) als auch bei der späteren Entnahme steuer- und gegebenenfalls beitragsfrei ist. - Umsetzung des EuGH-Urteils zur Riesterrente
Mit der Neuformulierung von § 10a Abs. 1 S. 1 und § 79 S. 1 EStG soll dem EuGH-Urteil vom 10. September 2009 Rechnung getragen werden und die Förderberechtigung auch auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im EU-Ausland ausgedehnt werden.
Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem bisher geltenden Recht die Einschränkung, dass im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, wie z. B. Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland arbeiten und in einem ausländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind, nicht mehr in den Genuss der Zulage kommen.
Mit einer Formulierungshilfe wurde nachträglich eine Gesetzesänderung im Außensteuergesetz initiiert:
- Entschärfung der Funktionsverlagerungsbesteuerung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung der Funktionsverlagerungen (§ 1 Abs. 3 S. 9-10 Außensteuergesetz - AStG) eingeführt. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine Erweiterung der Öffnungsklausel bei der Transferpaketbewertung vor.
Hierzu muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und dieses genau bezeichnen. Mit dieser Ergänzung soll die Vereinbarung im Koalitionsvertrag ("bei den grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen unverzüglich die negativen Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland beseitigen") umgesetzt werden.
Auch nach einer Neufassung des § 1 Abs. 3 S. 10 AStG bleiben weitreichende Probleme bestehen: Es fehlt weiterhin eine klare, Rechtssicherheit gebende Definition der Funktion; Unternehmen werden mit erheblichen Compliance-Aufwendungen befrachtet und nicht zuletzt droht das Risiko einer Doppelbesteuerung, wenn der deutsche Fiskus auf die ausländischen Lohn-, Standort- und Steuervorteile zugreift, der ausländische Staat jedoch das Transferpaket nicht zur Abschreibung zulässt.
Der Gesetzesvorschlag war Gegenstand der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010, zu der die IHK-Organisation eine gemeinsame Eingabe erstellt hatte und hierzu angehört wurde. Der Finanzausschuss hat in nicht-öffentlicher Sitzung am 24. Februar 2010 beraten und wird am 3. März 2010 eine Beschlussempfehlung abgeben.
Nach der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 5. März 2010 wird der Gesetzentwurf voraussichtlich am 26. März 2010 den Bundesrat passieren.
(Jens Gewinnus, Brigitte Neugebauer, Guido Vogt)
3.0 Brüssel: Neue EU-Kommissare für Haushalt und Steuern
Das Europäische Parlament hat am 9. Februar 2010 der Ernennung der neuen EU-Kommission unter der Führung von Kommissionspräsident José Manuel Barroso zugestimmt. Damit endet der seit November 2009 währende Streit zwischen den Mitgliedstaaten und den Parlamentariern um die (inhaltliche und personelle) Neuausrichtung der Europäischen Kommission. Der bisherige deutsche Kommissar Günther Verheugen (Unternehmen und Industrie) wird durch Günther Oettinger (Energie) abgelöst. Die neuen Kommissare für Haushalt und Finanzplanung sowie Steuern und Zollunion sind Janusz Lewandowski (Polen) und Algirdas Semeta (Litauen). Beide haben bei einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament die Schwerpunkte ihrer künftigen Arbeit skizziert:
Der für den EU-Haushalt zuständige EU-Kommissar Janusz Lewandowski hält die Zeit noch nicht reif für eine Steuerautonomie der Europäischen Union - ließ aber Sympathien für die Einführung einer EU-Steuer in der Zukunft erkennen. Schließlich habe man es mit nur geringen Ressourcen bei steigenden Erwartungen der EU-Bürger an die Gemeinschaft zu tun. Lewandowski, der selbst einmal dem Haushaltsausschuss des EU-Parlaments vorstand, sprach sich für ein härteres Durchgreifen bei der Veruntreuung von EU-Mitteln aus. „Alles oberhalb einer noch festzulegenden Toleranzgrenze muss geahndet werden!”. Hier seien auch die Mitgliedstaaten angesprochen, die rund 80 % der Strukturfondsmittel in eigener Regie verwalteten. Er sprach sich zudem gegen eine Renationalisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aus und wies darauf hin, dass der Anteil der GAP bis 2013 auf 33 % des EU-Budgets absinken werde.
Der für Steuer-, Zollangelegenheiten und Betrugsbekämpfung zuständige EU-Kommissar Algirdas Semeta betonte, dass ein Schwerpunkt seiner zukünftigen Arbeit auf den Vorbereitungen zur Einführung einer EU-weiten CO2-Steuer liegen werde. Die Einführung einer Finanztransaktionsteuer hingegen sei nur international abgestimmt denkbar, um die europäische Wirtschaft im weltweiten Wettbewerb nicht zurück zu werfen. Vor einer Einführung in der Europäischen Union stünde deshalb eine Folgenabschätzung, insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU). Semeta hat eine neue Mehrwertsteuer-Strategie angekündigt, die in ein gemeinsames europaweites Mehrwertsteuer-System münden soll. Bei der Betrugsbekämpfung setzt er auf einen stärkeren Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit. (Malte Pereira)
4.0 Zweiundzwanzigster Subventionsbericht: Subventionen nehmen 2009 zu – 2010 wieder ab
Im Subventionsbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegen muss, werden Subventionen nach § 12 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) definiert und auf Leistungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige bezogen. Finanzhilfen sind danach Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, Steuervergünstigungen sind spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen.
Im Unterschied dazu fasst das Kieler Institut für Weltwirtschaft den Subventionsbegriff sehr viel weiter. Es schließt Zahlungen an öffentliche Einrichtungen ein, die private Güter und Dienstleistungen bereitstellen, in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aber zu den Sektoren Staat oder Organisationen ohne Erwerbscharakter gezählt werden. Das Institut richtet seine Abgrenzung an der Art der angebotenen Güter aus. Durch deren Anwendung werden auch defizitäre Haushaltstitel erfasst, die in Zusammenhang mit der Erstellung von privaten Gütern stehen. Beispiele für diese Güter und Dienstleistungen sind Zuschüsse an Kindergärten, Krankenhäuser, kulturelle Einrichtungen und Sozialleistungen. Mit dieser Abgrenzung des Subventionsbegriffs verfolgt das Wirtschaftsforschungsinstitut die Absicht den tatsächlichen Umfang der „Subventionen” durch den Staat abzubilden. Diese Subventionen sind in den Subventionsberichten der Bundesregierung in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Das Institut misst insgesamt ein Volumen von mehr als 140 Mrd. Euro bei den Subventionen – die Bundesregierung von insgesamt nur 58 Mrd. Euro.
Der aktuelle 22. Subventionsbericht umfasst den Zeitraum 2007 bis 2010. Er zeigt einen Rückgang der Subventionen des Bundes im Jahr 2008 und einen starken Anstieg im Jahr 2009. Im Jahr 2010 wird das Gesamtvolumen wieder fallen. Dabei begründet allein die Abwrackprämie rund 80 % des Anstiegs der Finanzhilfen im Jahr 2009. Auch die auf den Bund entfallenden Steuervergünstigungen sinken bis 2009, steigen dann im Jahr 2010 wieder leicht an, liegen aber immer noch unter dem Niveau des Jahres 2007. Der Entwicklung der Steuervergünstigungen liegt einerseits das Auslaufen der Eigenheimzulage zugrunde, andererseits die Ausweitung bestehender bzw. die Einführung neuer Steuervergünstigungen. Die größten Volumina sind laut Subventionsbericht:
| Art der Finanzhilfen/Steuervergünstigung | Volumen 2010 in Mrd. – |
| Strom- und Energiesteuervergünstigung für das produzierende Gewerbe | 4,8 |
| Eigenheimzulage (auslaufend) | 3,7 |
| Steuerermäßigung für Renovierungsaufwand | 3,0 |
| Steuerbefreiung der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge | 2,1 |
| Energiesteuervergünstigung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 2,0 |
| Umsatzsteuerermäßigung für kulturelle unterhaltende Leistungen | 1,8 |
| Zuschüsse für die deutsche Steinkohle | 1,5 |
| Förderung der privaten Altersversorgung | 1,3 |
| Sparerfreibetrag | 1,0 |
| Investitionszulage (auslaufend) | 1,0 |
| Sanierungsklausel § 8c KStG (Mantelkauf) | 0,9 |
| Umsatzsteuerermäßigung für den ÖPNV | 0,8 |
| Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen | 0,8 |
(Dr. Ulrike Beland)
5.0 Neue Erbschaftsteuer verfassungswidrig?
Seit einem Jahr ist das neue Erbschaftsteuerrecht in Kraft, schon liegen die ersten Verfahren bei den Gerichten. Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) werden sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer auseinander setzen müssen.
In einem Verfahren vor dem BFH (Az. II B 168/09) wird die Ungleichbehandlung von Betriebs- und Geldvermögen angegriffen (Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG). Der Kläger hatte von seinem Bruder sowohl Betriebsanteile als auch Geld erhalten.
Beim 1. Senat des BVerfG sind gleich drei Verfassungsbeschwerden des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg anhängig (Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09), der insbesondere die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes rügt.
Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass eine bundeseinheitliche Regelung zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" sowie zur „Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit" notwendig sei (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 16/7918 S. 44 f.). Unterschiedliche Regelungen wären aber gerade Sinn des föderalen Systems, argumentiert der Beschwerdeführer. Nur die Grundsatzfrage, ob die Erbschaftsteuer vom Erben / Erwerber oder vom Erblasser / Beschenkten zu zahlen sei, dürfe der Bund entscheiden. Zudem sei die Zustimmung des Bundesrates ungültig, da die hessische Landesregierung nur geschäftsführend im Amt gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht sieht der Beschwerdeführer in der unterschiedlichen Behandlung der Vermögensarten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieses gelte insbesondere für die Begünstigung des Familienwohnheims gegenüber anderem Vermögen.
Schon während des Gesetzgebungsverfahrens waren wiederholt Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit laut geworden. Der Gesetzgeber hat sich – leider wie so oft– darüber hinweg gesetzt. Leidtragende sind Unternehmen und Bürger, für die auch nach der Neuregelung keine Rechtssicherheit eingetreten ist und die womöglich über Jahre auf eine verbindliche Klärung warten müssen. Bis dahin sollte im Zweifel die Steuerfestsetzung offen gehalten werden. (Neugebauer)
6.0 Vor einer neuen Reform der Grundsteuer?
Aktuell unternehmen die Bundesländer einen neuen Anlauf zur Reform der Grundsteuer. Eine Machbarkeitsstudie der Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein unter der Leitung Bremens zeigt, dass die Steuer auf die Basis von Verkehrswerten umgestellt werden kann. Dieses wäre ab 2012 umsetzbar, weil dann flächendeckend Verkehrswerte für Grundstücke vorhanden seien. Die Umstellung erfordert einmalig eine Investition von 52 Euro pro Fall, um die erforderlichen Grundstücksdaten wie Grundstücksgröße, Lage und Wohnfläche in ein System einzupflegen.
Das neue System spare aber 120 Euro pro Fall pro Jahr, da sich die Kosten vor der Umstellung auf 126 Euro, nach dieser aber auf 6 Euro belaufen würden.
Die Studie mit dem Titel „Grundsteuer auf der Basis von Verkehrswerten – Machbarkeitsstudie” soll demnächst auf den Internetseiten der Bremer Finanzverwaltung eingestellt werden.
Ob die Reform der Grundsteuer Teil der "Kommission zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung" sein wird, ist fraglich. Die Gemeindefinanzreformkommission soll noch im Februar eingesetzt werden und mit ihrer Arbeit beginnen. Die Finanzministerkonferenz der Länder hat ihrerseits Ende Januar 2010 beschlossen, dass eine Arbeitsgruppe der Länder unter dem Vorsitz von Nordrhein-Westfalen die Reform der Grundsteuer untersuchen und bis Ende des Jahres eine politische Entscheidung vorbereiten soll. Möglicherweise arbeiten beide Gremien parallel.
Erste Ergebnisse der Gemeindefinanzreformkommission werden für Ende 2010 erwartet. Die IHK-Organisation wird sich aktiv in die Diskussion einbringen. Wirtschaft und Wissenschaft haben keine Stimme in der Kommission, sollen aber in die Beratungen „in geeigneter Weise” einbezogen werden. (Dr. Ulrike Beland)
7.0 Schweizer Bankdaten-CD erhitzt die Gemüter
Nach dem Ankauf unrechtmäßig erlangter Bankdaten aus Liechtenstein durch die deutsche Finanzverwaltung und nach Aufdeckung verschiedener Steuerstraftaten im Jahr 2008/2009 steht der Ankauf neuer unrechtmäßig erlangter Bankdaten durch den Fiskus wieder im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion: Dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen wurde anonym eine CD-Rom zum Kaufpreis von 2,5 Mio. Euro angeboten. Der Datenträger soll Informationen über Anlagen von ca. 1.500 deutschen Steuerpflichtigen in der Schweiz enthalten, die bei regulärer Besteuerung in Deutschland zu Nachforderungen von über 250 Mio. Euro führen könnten. Zudem wurden auch aus anderen Quellen den Finanzbehörden in Bayern und Baden-Württemberg schweizerische Kontendaten deutscher Anleger zum Kauf angeboten.
Die Diskussion über das Für und Wider des Ankaufs unrechtmäßig erlangter Bankdaten wird parteiübergreifend kontrovers geführt. Rechtlichen Argumenten werden sowohl fiskalische als auch moralische entgegen gehalten. Nach dem Votum der Bundeskanzlerin und des Bundesfinanzministers hat der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen einem Ankauf der Daten zugestimmt; die Länder Bayern und Baden-Württemberg prüfen dies noch.
Der Ankauf der Bankdaten durch deutsche Behörden hat auch in der Schweiz zu Diskussionen geführt. Die schweizerische Bundesregierung lehnte diese Art der Datenbeschaffung ab und weist auf einen Beschluss vom März 2009 hin, erleichterte Amtshilfe in Steuersachen nach OECD-Standards zu leisten und gegenüber dem Ausland den Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufzuheben. In den laufenden Verhandlungen über eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Schweiz seien bereits Angebote hinsichtlich einer erleichterten Amts- und Rechtshilfe gemacht worden. Ob die Schweiz an dem - mit Ausnahme von Österreich und Luxemburg - in der Europäischen Union eingeführten automatischen Informationsaustausch teilnehmen wird, ist jedoch fraglich. Die ursprünglich von der schweizerischen Seite ins Gespräch gebrachte Amnestie für Fluchtkapital analog der Vereinbarung von Liechtenstein mit Großbritannien wurde jedoch von der Bundesregierung als nicht akzeptabel zurückgewiesen.
Die Aufnahme von Flüchtlingen und Fluchtkapital an „sicheren Orten” sowie die eingeschränkte Rückverfolgung hat teilweise historische Gründe. Eine restriktive Handhabung des Bankgeheimnisses, das Vorhandensein anonymer Stiftungsstrukturen und der nur eingeschränkte Informationsaustausch bzw. die nur eingeschränkte Amtshilfe in Steuersachen haben in der Vergangenheit die Allokation nicht versteuerter Anlagen in einigen Finanzzentren, vor allem in der Schweiz, begünstigt. Die internationalen Entwicklungen auf OECD-Ebene hin zu mehr Transparenz, Finanzkontrolle und Informationsaustausch zwischen den Behörden – als auch Vorkommnisse wie diese – lassen jedoch erkennen, dass unversteuerte Vermögen auf Dauer nicht vor dem Fiskus verborgen werden können. (Guido Vogt)
8.0 Elektronisch gestütztes EU-Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Durch das Excise Movement and Control System (EMCS) als EDV-gestütztes Dokumentationssystem zur Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung soll das derzeitige papiergestützte Verfahren ab dem 1. April 2010 ersetzt werden.
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen EU-Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung erfolgt bislang mit einem begleitendem Verwaltungsdokument (BVD). Dieses wird zum 1. Januar 2011 durch ein elektronisches Verwaltungsdokument (eVD) ersetzt. Ein Papierausdruck des eVD ist dabei vorerst während der Beförderung mitzuführen.
Die Vorarbeiten zur Systemänderung laufen bereits seit 2003, als die Einführung von EMCS vom Europäischen Parlament und Rat beschlossen wurde. Vorteil soll - neben einer einfachen Handhabung (wenn erst einmal alle Beteiligten an das System gewöhnt sind) - die Überwachung der Beförderung durch Echtzeitdaten sein.
Deutschland beginnt den EMCS-Betrieb zum 1. April 2010. Ab diesem Zeitpunkt muss ein EMCS-Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch eröffnet wurde, von einem deutschen Empfänger auch elektronisch beendet werden.
Ab dem gleichen Zeitpunkt können Unternehmen in Deutschland das Beförderungsverfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerdeutsch elektronisch in EMCS eröffnen. Eine verpflichtende Teilnahme am EMCS ist ab dem 1. Januar 2012 beabsichtigt.
Betroffen sind alle harmonisierten Verbrauchsteuern (Energie-, Tabak-, Branntwein-, Bier-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis-Steuer).
Das EMCS-Verfahren findet keine Anwendung auf Beförderungen von kaffeesteuerpflichtigen Waren sowie von Alkopops, die sich branntweinsteuerrechtlich im freien Verkehr, jedoch alkopopsteuerrechtlich im Steueraussetzungsverfahren befinden. Hierfür ist weiterhin ein papiergestütztes Verfahren anzuwenden.
Alle wichtigen Informationen zum EMCS bieten die Internetseiten der deutschen Zollverwaltung.
(Dr. Ulrike Beland)
9.0 Auswirkungen der Umsatzsteuer-Senkung für Beherbergungsleistungen bei Dienstreisen
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe ab dem 1. Januar 2010 von bisher 19 % auf 7 % abgesenkt. Dieses führt wegen des niedrigeren Vorsteuerabzugs nicht nur zu einer Mehrbelastung der Unternehmen, sondern droht auch dienstreisende Arbeitnehmer stärker zu belasten.
Die Kosten für Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit zu sich nehmen - insbesondere das Frühstück nach einer Hotelübernachtung -, können diesen nicht steuerfrei zugewendet werden. Zum Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand erhalten die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern in der Regel steuerfreie Verpflegungspauschalen. Deren Höhe richtet sich allerdings nicht nach den Kosten für die eingenommen Mahlzeiten, sondern ausschließlich nach der Dauer der Abwesenheit von ihrer Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstätte.
Im Rahmen der Reisekostenabrechnung stellt sich nun die Frage, mit welchem Wert die betreffende Mahlzeit anzusetzen ist, denn dieser Betrag ist im Rahmen der Reisekostenabrechnung zu kürzen oder anderenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese Problematik stellt sich am häufigsten für das Frühstück. Ist dieses - z. B. mit 20 Euro - auf der Hotelrechnung gesondert ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag lohnsteuerlich maßgebend. Entweder wird er dem Arbeitnehmer im Rahmen der Reisekostenerstattung gekürzt, oder er muss versteuert und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig verbeitragt werden.
Ist das Frühstück in einem Gesamtbetrag enthalten und kann nicht ohne weiteres aus der Rechnung abgelesen werden, bestimmen die Lohnsteuerrichtlinien, dass das Frühstück mit 20 % der vollen Tagespauschale - in Deutschland also mit 4,80 Euro - bewertet werden kann (R 9.7 Abs. 1 S. 4 LStR 2008). Bis Ende 2009 war diese Bewertung bei einer Hotelrechnung "Übernachtung mit Frühstück" möglich.
Eine solche Zusammenfassung scheidet aber ab dem 1. Januar 2010 aus, weil die Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, das Frühstück jedoch dem Normalsatz von 19 % unterliegt. Eine Zusammenfassung des Frühstücks ist daher nur noch mit solchen Hotelleistungen möglich, die ebenfalls dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegen. Auch bei einer solchen Zusammenfassung würde der Frühstückswert nicht separat ausgewiesen, und das Frühstück könnte wie bisher mit 4,80 Euro bewertet werden. Diesen Lösungsvorschlag hat die IHK-Organisation zusammen mit anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft am 15. Januar 2010 dem Bundesfinanzministerium unterbreitet. Vorgeschlagen wird, auf Hotelrechnungen den Ausweis eines "Business Packages" zuzulassen. Dieses sollte zweckmäßigerweise außer dem Frühstück voll umsatzbesteuerte Leistungen enthalten, die lohnsteuerfrei erstattet werden können, z. B. die Möglichkeit des Internet-Zugangs.
Von einem solchen "Business Package" im Wert von beispielsweise 6 Euro wären dann 1,20 Euro als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstattungsfähig, so dass von der Gesamtrechnung für Übernachtung und "Business Package" lediglich 4,80 Euro nicht steuerfrei erstattet werden könnten. Die bisherige lohnsteuerliche Behandlung des Frühstücks würde damit fortgeführt.
Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Neuregelung und den damit verbundenen Änderungen beim Rechnungsausweis besteht nach wie vor die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.1 Abs. 8 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien das Frühstück mit dem aktuell gültigen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SVEV) zu bewerten. Danach beläuft sich der Frühstückswert auf 1,57 Euro.
Diese Bewertung gilt unabhängig davon, ob das Frühstück auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen oder in einem "Business Package" enthalten ist. Voraussetzung für diese Bewertung ist, dass der Arbeitgeber das Frühstück beim Hotel vor Antritt der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers schriftlich bestellt. Lautet also die Rechnung "Übernachtung 100 Euro, Frühstück 20 Euro" oder "Übernachtung 110 Euro, Business Package 10 Euro", so können jeweils 118,43 Euro steuerfrei erstattet werden; nur 1,57 Euro sind bei der Reisekosten-Erstattung abzuziehen oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Diese Regelung ist nicht von der Umsatzsteuer-Senkung auf Beherbergungsleistungen tangiert worden. Gleichwohl hat die IHK-Organisation wegen des Sachzusammenhangs mit der daraus resultierenden Frühstücks-Problematik die umsatzsteuerliche Änderung zum Anlass genommen, im Rahmen seiner Eingabe auch auf technische Probleme bei der Anwendung des Sachbezugswerts für das Frühstück hinzuweisen. Zum einen geht es um die in den Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte und in der Verwaltungspraxis so gehandhabte Voraussetzung, dass für die Bestellung der Mahlzeit die Schriftform gefordert wird; eine schriftliche Bestätigung der Bestellung durch das Hotel wird in aller Regel nicht als ausreichend erachtet. Hier bittet die IHK-Organisation, auch eine schriftliche Bestätigung als ausreichend anzusehen, da eine schriftliche Bestellung zum Beispiel bei Online-Buchungen häufig nicht möglich ist.
Schließlich wird die Anforderung in Frage gestellt, dass nicht der Dienstreisende selbst seine eigene Übernachtung mit Frühstück buchen darf, um eine Bewertung des Frühstücks mit dem Sachbezugswert zu ermöglichen. Eine solche Bewertung wird vielmehr nur anerkannt, wenn ein anderer Angehöriger des Arbeitgebers die Mahlzeit bestellt. Hintergrund dieser Einschränkung ist offenbar die Befürchtung der Finanzverwaltung, dass der Dienstreisende nur in teuren Hotels absteigt und speist, wenn man ihm die Buchung selbst überlässt. Das ist jedoch praxisfremd. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich immer nur nach der betriebsinternen Reisekostenrichtlinie, unabhängig davon, ob der Dienstreisende selbst bucht oder eine andere Organisationseinheit des Betriebes mit der Buchung beauftragt. Diese Einschränkung sollte daher fallen gelassen werden.
Der Entwurf eines entsprechenden BMF-Schreibens ist angekündigt. (Dr. Harald Hendel)
10.0 Welche globale Steuer kommt: Banken- oder Finanztransaktionsteuer?
Auf dem Weltfinanzgipfel Ende September 2008 in Pittsburgh hatten die G-20-Staaten beschlossen zu prüfen, wie die mit staatlichem Geld gestützte Finanzwirtschaft stärker am Abbau der Krisenlasten beteiligt werden kann.
Der US-amerikanische Präsident Barack Obama hat nunmehr eine Sondersteuer für in den USA börsennotierte Finanzdienstleistungsunternehmen vorgeschlagen. Danach sollen Banken, Versicherungen und Brokerfirmen, deren Aktiva mindestens 50 Mrd. Dollar betragen, 10 Jahre lang Steuern auf die Passivseite ihrer Bilanz zahlen. Das Eigenkapital der Banken sowie durch Einlagensicherungsfonds gesicherte Kundeneinlagen sollen aus der Steuerbemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Eine Überwälzung der Kosten auf die Kunden wäre nicht so einfach möglich, da die Sondersteuer nur ein bestimmtes Marktsegment belasten würde. Betroffen wären auch ausländische Großbanken. Die Bundesregierung hat sich für einen solchen Weg ausgesprochen.
Der Internationale Währungsfonds hingegen will die Banken mittels einer länderübergreifenden Steuer auf Finanztransaktionen an den Kosten der Krise beteiligen.
Zwei Gründe führt er dafür an:
- Systemrelevante Unternehmen der Finanzbranche sollen künftig geringere Risiken eingehen.
- Es soll Geld eingenommen werden, um auf eine erneute Krise reagieren zu können.
Schärfere Regulierung alleine reiche hierfür nicht aus.
Ein Gegenmodell zu einer Bankensteuer- oder Finanztransaktionssteuer ist ein von der Finanzwirtschaft selbst gespeister Fonds, in den grenzüberschreitend tätige Institute einzahlen. Denkbar wäre auch ein Modell, nach dem auch die Staaten zusätzlich zu den Banken in einen solchen Fonds einzahlen.
Sondersteuern, die nur einzelne Branchen im Wettbewerb belasten, sind problematisch. Andererseits muss die Wiederholung von Bankenkrisen aufgrund zu hoher Risikobereitschaft der Akteure mit Rücksicht auf die Belastung der öffentlichen Haushalte wirksam unterbunden werden. Zu diesem Zweck können staatliche Maßnahmen gerechtfertigt sein. (Malte Pereira)
11.0 Grundsatzentscheidung zu gemischt veranlassten Aufwendungen!
Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az. GrS 1/06) eine weitgehende Entscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der sogenannten gemischt veranlassten Reisekosten getroffen. Danach können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten / Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.
Maßstab für eine Aufteilungsweise im Schätzungswege sind der beruflich und privat veranlassten Zeitanteil der Reise, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Maßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Im Urteilsfall hatte ein angestellter IT-Ingenieur für vier Tage beruflich veranlasst eine Messe in Las Vegas besucht und dort weitere drei Tage aus privaten Gründen verbracht. Fraglich war, ob die Flugkosten im Verhältnis der sich hiernach rechnerisch ergebenen Zeitanteile aufgeteilt und zu vier Siebteln als Werbungskosten abgezogen werden können. Die bisherige Rechtsprechung verneinte dieses.
Dem schloss sich der Große Senat des BFH nicht an. Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Auffassung enthalte § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Entscheidend sei vielmehr die „Abgrenzbarkeit– von beruflichem und privatem Aufwand, die für den zu beurteilenden Sachverhalt bejaht wurde. Steht der Aufteilungsmaßstab fest, fordert das objektive Nettoprinzip einen Abzug als Werbungskosten / Betriebsausgaben. Mit der sachverhaltsbezogenen Aufteilung nach feststehenden Zeitanteilen verallgemeinert der Große Senat einen – bislang nicht generell – anerkannten Rechtsgrundsatz.
Über den konkreten Fall hinaus äußert sich der Große Senat zur Rechtslage bei nicht feststehendem Aufteilungsmaßstab wie folgt: „Bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet indes seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.”
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diesen Beschluss reagieren wird. Auch gilt es zu konkretisieren, wie der Aufteilungsmaßstab im Einzelfall zu ermitteln ist und welche Nachweise bzw. Glaubhaftmachungen zu erbringen sind. Auf diesen Beschluss können sich Steuerpflichtige in allen noch offenen Fällen berufen. (Michael Seifert)
12.0 Stabilitätsrat ersetzt Finanzplanungsrat
Im Jahr 2010 wird der Finanzplanungsrat durch den Stabilitätsrat ersetzt. Dieses ist Teil der Maßnahmen zur Umsetzung der Schuldenbremse, die Bundestag und Bundestag im Mai/Juni 2009 beschlossen haben. Der Finanzplanungsrat hatte nach § 51 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) die Aufgabe, die Finanzplanung von Bund, Ländern und Gemeinden zu koordinieren. Seit 2002 überwachte er auch die Einhaltung der Haushaltsdisziplin der öffentlichen Haushalte im Rahmen der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Dafür trat er zweimal jährlich unter der Leitung des Bundesfinanzministeriums zusammen. Mitglieder waren neben den Bundesministerien Finanzen und Wirtschaft die Finanzminister der Länder und vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank. Der Finanzplanungsrat gab Empfehlungen ab und veröffentlichte diese als einvernehmlicher Beschluss. Am 10. November 2009 trat er das letzte Mal zusammen.
Mit erweiterten Befugnissen wird der Stabilitätsrat ab 2010 diese Aufgaben übernehmen. Er wird sowohl Beratungsunterlagen als auch Beschlüsse veröffentlichen. Die Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Länder und der Stimme des Bundes getroffen (ein betroffenes Land ist nicht stimmberechtigt). Ziel ist es, Haushaltsnotlagen bei Bund und Ländern rechtzeitig zu erkennen, zu verhindern und ggf. in einem Sanierungsverfahren zurückzuführen. Der Stabilitätsrat tagt in gleicher Zusammensetzung wie der Finanzplanungsrat mindestens zweimal jährlich und nicht öffentlich. (Dr. Ulrike Beland)
13.0 Internationales Steuerrecht
Die Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen hat nahezu alle mittleren, aber auch viele kleine Unternehmen erreicht, so dass zunehmender Informationsbedarf zu steuerlichen Fragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht. Das vorliegende Buch, das sich in fünf Hauptteile gliedert – allgemeines bzw. spezielles Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Europarecht und Internationales Steuerrecht -, führt systematisch in die komplexe Thematik ein und hat bereits als Quellennachweis Eingang in die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs gefunden. Die Ausführungen berücksichtigen den Stand der Steuergesetze, Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse bis zum 31.10.2009.
Siegfried Grotherr, Claus Herfort, Günther Strunk, Bert Kaminski, Helmut Rundshagen: Internationales Steuerrecht, Grüne Reihe Band 17, Erich Fleischer Verlag, Achim 3. Auflage 2010, 653 Seiten, ISBN 978-3-8168-1173-2, 55 Euro
14.0 Einkommensteuer
In diesem Band der Reihe „Grundkurs des Steuerrechts” wird die Systematik des Einkommensteuerrechts mit vielen Beispielen vermittelt. Die persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Familienleistungsausgleich, die Ermittlung des Einkommens (einschließlich Verlustausgleich und Verlustabzug), das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung werden umfassend behandelt. Auch die gewerblichen Einkünfte einschließlich der Mitunternehmerschaft an einer Personengesellschaft, die sonstigen Einkünfte, die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG sowie die Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 16 EStG und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die Förderung der Altersversorgung sind einzeln beschrieben. Schließlich wird auf die Sonderausgaben einschließlich des Spendenabzuges und auf die außergewöhnlichen Belastungen ausführlich eingegangen.
Reimar Zimmermann, Ulrich Reyher, Jürgen Hottmann und Annette Janetzko: Einkommensteuer, Reihe: Grundkurs des Steuerrechts, Band 2, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 18. Aufl. 2009, 456 Seiten, ISBN 978-3-7910-2907-8;, 29,95 Euro
15.0 Ertragsbesteuerung der Unternehmen
Im Mittelpunkt der Publikation stehen die Ertragsteuern. Für die überwiegende Anzahl der Einzel- und Personenunternehmer spielt die Einkommensteuer eine zentrale Rolle. Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Körperschaftsteuer. Beim Gehalt von Gesellschafter-Geschäftsführer und Dividendenzahlungen ist aber auch bei der Kapitalgesellschaft wiederum die Einkommensteuer von Bedeutung. Zudem ist für beide Rechtsformen die Gewerbesteuer zu beachten. Neuregelungen, wie die Abgeltungsteuer, die Konjunkturpakete, Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch das Bürgerentlastungsgesetz sowie die Reform der Gewinnermittlung durch das Bilanzmodernisierungsgesetz sind berücksichtigt. Zudem wird das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kompakt unter "Aktuelles" erläutert.
Jens Gewinnus und Ralf P. Alefs: „Fragen und Antworten zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer der Unternehmen”; DIHK-Broschüre, 2010, 174 Seiten, erhältlich im Service-Center der Handelskammer, 18,00 Euro
16.0 Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht
Das "Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht" beschreibt die Bereiche Buchführung, Bilanzsteuerrecht und Unternehmenssteuerrecht für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften. Zudem werden die Grundlagen der internationalen Rechnungslegung und der Konzernrechnungslegung dargestellt. Soweit sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Auswirkungen ab 1.1.2010 ergeben, sind entsprechende Hinweise im Text enthalten.
In dem Band "Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell" machen 26 Schaubilder die Problematiken von Buchführung und Bilanzsteuerrecht transparent und veranschaulichen die rechtlichen Zusammenhänge. Hinweise auf die entsprechenden Fundstellen im Lehrbuch "Buchführung und Bilanzsteuerrecht" erleichtern das Nachschlagen des Stoffes.
Wolfgang Blödtner, Kurt Bilke und Rudolf Heining: „Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht”, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne, Reihe: Steuerfachkurs; 8., völlig überarbeitete Auflage 2009, 603 Seiten, ISBN 978-3-482-63108-5; 46,00 Euro;
Wolfgang Blödtner, Kurt Bilke: „Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell”, 26 Schaubilder DIN A 3 gefalzt auf DIN A 4. 3., überarbeitete Auflage 2009, 28,00 Euro; ISBN 978-3-482-54473-6
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