Inhalt
- Änderungsrichtlinie zur Rechnungsstellung beschlossen
- EU-Kommission: Verlängerung der Antragsfrist bei Vorsteuervergütung
- Entwicklung der Steuersätze und Abgabenquote in der EU
- Das Sparpaket der Bundesregierung
- Bundesregierung will Luftverkehrsabgabe einführen
- Ökosteuer: Entlastungen sollen gekürzt werden
- Kernbrennstoffsteuergesetz geplant
- BVerfG: Kosten für Arbeitszimmer besser absetzbar
- Buchwertfortführung bei Abspaltung
- BMF-Schreiben zu gemischten Aufwendungen
- Investitionszulagengesetz 2010
- Beck'scher Fachlehrgang Steuerrecht Bd. I - III
1. Umsatzsteuer: Änderungsrichtlinie zur Rechnungsstellung beschlossen
Am 13. Juli 2010 hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie beschlossen, mit der die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinsichtlich der Regelungen zur Rechnungsstellung geändert wird. Die EU-Kommission hatte dazu bereits im Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt (wir berichteten in der Steuerinfo März 2009).
Kernelement der Änderungsrichtlinie ist die Einführung von Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Entgegen dem Kommissionsvorschlag vom Januar 2009 ist nun nicht mehr vorgesehen, das Signaturerfordernis bei der elektronischen Rechnungsstellung zwingend entfallen zu lassen. Zunächst war insoweit vorgesehen, die Art. 233 und 234 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ersatzlos zu streichen. Damit wäre auf den Nachweis der Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts verzichtet worden. Künftig sind diese Kriterien sowohl für Papier- als auch elektronische Rechnungen zu gewährleisten. Art. 233 Abs. 1 Änderungsrichtlinie (ÄndRL) bezieht sich insoweit auf die Rechnungsstellung allgemein.Entsprechend der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung müssen diese Kriterien aber bereits aktuell überprüft werden.
Generell soll der Steuerpflichtige künftig selbst entscheiden können, wie er Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dieses soll durch "jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren" möglich sein, die einen "verlässlichen Prüfpfad" zwischen Rechnung und Lieferung/Dienstleistung schaffen. Wie dieses konkret auszusehen hat, ist bislang noch nicht völlig geklärt. Aus Sicht der Unternehmen kann dieses nur bedeuten, dass die innerbetrieblichen Kontrollen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen müssen. Ausdrücklich nur beispielhaft werden in diesem Zusammenhang die qualifizierte elektronische Signatur und das EDI-Verfahren genannt, um Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist sicherstellen zu können. Eine Verpflichtung zur Verwendung dieser oder ähnlicher Technologien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Archivierung der Rechnungen kann weiterhin von der Art der Übermittlung abhängig gemacht werden. Elektronische Rechnungen wären – wie bisher – elektronisch aufzubewahren. Während der gesamten Dauer der Aufbewahrungspflicht ist der Zugriff auf diese Unterlagen zu gewährleisten (Art. 247 Abs. 2 ÄndRL). Soweit auf elektronische Rechnungen online zugegriffen werden kann, sollen künftig auch die Behörden ausländischer Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken Zugriff haben, wenn dort die Steuer geschuldet wird.
Neben der elektronischen Rechnungsstellung und einer Reihe redaktioneller Änderungen werden u. a. folgende Punkte aufgegriffen:
- Den Mitgliedstaaten wird die Einführung einer sogenannten Kassenbuchführungsregelung erlaubt. Dazu wird ein neuer Art. 167a eingefügt. Die Steuer wird in diesem Fall erst im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung fällig (entspricht insoweit der deutschen Ist-Versteuerung). Gleichzeitig soll aber auch der Vorsteuerabzug – anders als bei der heutigen Regelung - erst bei Erhalt der Zahlung möglich sein.
- In Art. 219a wird festgelegt, dass grundsätzlich die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaates gelten, in dem die Lieferungen bzw. die Leistungen als ausgeführt gelten. Abweichend davon ist der Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers maßgeblich, wenn er in dem anderen Mitgliedstaat keinen Sitz oder keine Betriebsstätte unterhält bzw. wenn seine Betriebsstätte im anderen Mitgliedsstaat nicht an der Warenlieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und bei Umsätzen in Drittländer.
- Vereinfachte Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) können bei Rechnungsbeträgen bis 100 Euro sowie bei Änderungsdokumenten (Rechnungsberichtigung) angewendet werden. Die deutsche Regelung (Kleinbetragsrechnung bis 150 Euro) müsste als "Altregelung" weiter anwendbar sein bzw. ggf. durch den MwSt-Ausschuss genehmigt werden.
- Für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie für Dienstleistungen, die unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen, wird die Rechnungsstellung bis zum 15. des Folgemonats festgelegt, Art. 222.
- Der Art. 226 wird um einige Rechnungspflichtangaben erweitert, etwa den Hinweis auf die Erteilung einer Gutschrift.
Die Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2012 in nationales Recht umgesetzt und zum 1. Januar 2013 angewendet werden. Die Bundesregierung hat in ihrem Umsetzungsplan zum Bürokratieabbau bereits für dieses Jahr Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung angekündigt. Die konkrete Umsetzung ist noch nicht klar. Es bleibt also abzuwarten, welche Schritte die Bundesregierung – und mit ihr das Bundesfinanzministerium – beschreiten werden. (Brigitte Neugebauer)
2. EU-Kommission: Verlängerung der Antragsfrist bei Vorsteuervergütung
Am 15. Juli 2010 hat die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die Antragsfrist für die Erstattung von im EU-Ausland angefallenen Vorsteuer-Beträgen vom 30. September 2010 auf den 31. März 2011 verschoben werden soll. Hintergrund sind erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem seit Jahresbeginn anzuwendenden neuen rein elektronischen Erstattungsverfahren. Die Fristverlängerung bezieht sich ausschließlich auf Erstattungsbeträge aus dem Jahr 2009.
Nach einem Gespräch mit Vertretern der Kommission in Brüssel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Verlängerung noch vor Ablauf der Frist am 30.9. verabschiedet wird. Schließlich ist eine rückwirkende Inkraftsetzung der Richtlinie denkbar. Sie birgt hingegen das Risiko, dass die Unternehmen bei einem Scheitern des Verfahrens ihre Erstattungsansprüche endgültig verlieren.
Bei einer Informationsveranstaltung am 21. Juli 2010 im DIHK Berlin hatten Unternehmer Gelegenheit, ihre Schwierigkeiten mit dem neuen System gegenüber einem Vertreter des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), das in Deutschland für die Einrichtung und Pflege des Web-Portals zuständig ist, zu erläutern und zu diskutieren. Neben technischen Hürden wie der Kapazitätsgrenze von maximal 5 MB für die Übersendung von Rechnungskopien, dem "Verschwinden" von Anträgen bei der Weiterleitung vom Ansässigkeits- zum Erstattungsstaat sowie der mangelnden Stabilität der nationalen Web-Portale bestehen eine Reihe von materiell-rechtlichen Unsicherheiten, die harmonisiert werden müssen, sowie formale Restriktionen. Schlimmstenfalls ist die Folge, dass ein Erstattungsantrag erst gar nicht gestellt werden kann. Viele dieser Schwierigkeiten sind auch der EU-Kommission inzwischen bekannt.
Der Richtlinienvorschlag sieht deshalb neben der Fristverlängerung auch erweiterte Kompetenzen der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter technischer Anforderungen vor. Die neu geschaffenen Web-Portale der Mitgliedstaaten sollen dadurch besser aufeinander abgestimmt werden, um den Unternehmen die Antragstellung zu erleichtern. Dazu soll die EU-Kommission zum Erlass solcher technischer Bestimmungen ermächtigt werden, die zur Gewährleistung einer gesamteuropäisch abgestimmten, einheitlichen Umsetzung der Richtlinie in technischer Hinsicht erforderlich sind. Derzeit bestehen in den Mitgliedstaaten offenbar deutlich unterschiedliche Ansichten. Gegebenenfalls sollen auch gemeinsame Formblätter vorgesehen werden.
Bislang handelt es sich lediglich um einen Vorschlag der EU-Kommission. Wegen der Sommerpause wird es mindestens bis September 2010 dauern, bis im Rat darüber entschieden wird. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verfahren zur Verabschiedung einer Richtlinie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorsieht. Dieses wird jedoch erst Mitte September 2010 wieder zusammentreten. Es erscheint zweifelhaft, ob es sich innerhalb der nächsten vier Wochen zu dem Vorschlag äußern kann.
Auch ein Verzicht des Parlaments auf eine Stellungnahme scheint angesichts der vorgeschlagenen Ermächtigung der Kommission zum Erlass von technischen Harmonisierungsbestimmungen als unwahrscheinlich. Die rechtzeitige Verabschiedung der Änderungsrichtlinie wäre mithin kaum möglich. Zwar könnte über eine rückwirkende Anwendbarkeit die Frist ohne zeitlichen Bruch verlängert werden. Dieses kann aber keine Option für antragsberechtigte Unternehmen sein, die bei Scheitern der Verabschiedung ihre Erstattungsansprüche wegen Fristüberschreitung verlieren würden.
Fazit: Der Vorschlag der EU-Kommission lässt ihr wirtschaftsfreundliches Engagement erkennen. Unternehmen sollten sich aber nicht auf die Fristverlängerung verlassen. Im Zweifel sind sie die Leidtragenden, die ihre Ansprüche auf Vorsteuererstattung verlieren.
Wenn die Fristverlängerung tatsächlich kommt, müssen die Mitgliedstaaten die zusätzlich gewonnene Zeit nutzen, um die bisherigen Mängel umgehend zu beseitigen. Denn letztlich geht es um in den Unternehmen dringend benötigte Liquidität. (Brigitte Neugebauer)
3. Entwicklung der Steuersätze und Abgabenquote in der EU
Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union (EU), hat am 28. Juni 2010 einen Bericht über die Entwicklung der Steuern innerhalb der EU seit dem Jahr 2000 veröffentlicht. Die Analyse basiert auf dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESGV 95), das einen genauen Vergleich der Steuersysteme der Mitgliedstaaten erlaubt.
Die Abgabenquote (Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt - BIP) in der EU der 27 Mitgliedsstaaten betrug im Jahr 2008 39,3 % gegenüber 39,7 % im Jahr 2007, 38,9 % im Jahr 2004 und 40,6 % im Jahr 2000. Im internationalen Vergleich bleibt die Abgabenquote nach wie vor hoch und liegt mehr als ein Drittel über dem Niveau in den USA und Japan. Die Abgabenbelastung unterscheidet sich jedoch stark zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und reicht von 28,0 % in Rumänien, 28,9 % in Lettland und 29,3 % in Irland bis zu 48,2 % in Dänemark und 47,1 % in Schweden. Zwischen 2000 und 2008 wurden die größten Rückgänge in der Slowakei (von 34,1 % im Jahr 2000 auf 29,1 % im Jahr 2008), Schweden (von 51,8 % auf 47,1 %) und Finnland (von 47,2 % auf 43,1 %) verzeichnet - die höchsten Anstiege in Zypern (von 30,0 % auf 39,2 %) und Malta (von 28,2 % auf 34,5 %).
Eurostat hat die Verteilung der durchschnittlichen Abgabenbelastung auf die Sektoren Arbeit, Konsum und Kapital analysiert und unterschiedliche Ergebnisse festgestellt: So liegt der höchste implizite Steuersatz (ITR – Implicit Tax Rate) auf Arbeit (Verhältnis zwischen den auf das Arbeitnehmereinkommen erhobenen Steuern und Sozialabgaben und den Arbeitskosten) in Italien, auf Konsum (Verhältnis der Einnahmen aus Konsumsteuern zu den Konsumausgaben der privaten Haushalte) in Dänemark und auf Kapital in Großbritannien. Die durchschnittliche implizite steuerliche Belastung von Arbeit lag EU-weit nahezu unverändert bei 34,2 % im Jahr 2008, wobei es eine Spannbreite von 20,2 % in Malta, 24,5 % in Zypern und 24,6 % in Irland bis 42,8 % in Italien, 42,6 % in Belgien und 42,4 % in Ungarn gibt.
Der durchschnittliche implizite Steuersatz auf Konsum stieg zwischen 2001 und 2007 von 20,9 % auf 22,2 % und fiel im Jahr 2008 auf 21,5 %. Im Jahr 2008 war der implizite Steuersatz in Spanien (14,1 %), Griechenland (15,1 %) und Italien (16,4 %) am niedrigsten und in Dänemark (32,4 %), Schweden (28,4 %) und Luxemburg (27,1 %) am höchsten.
Der durchschnittliche implizite Steuersatz auf Kapital lag im Jahr 2008 bei 26,1 %, gegenüber 26,8 % im Jahr 2007. Die niedrigsten Werte wurden in Estland (10,7 %), Litauen (12,4 %) und Irland (15,7 %) - die höchsten in Großbritannien (45,9 %), Dänemark (43,1 %) und Frankreich (38,8 %) verzeichnet.
Der durchschnittliche Spitzensatz der Einkommensteuer stieg im Jahr 2010 an, was im Wesentlichen auf die Anstiege um 10 Prozentpunkte in Großbritannien (von 40 % auf 50 %) und 5 Prozentpunkte in Schweden (von 51,5 % auf 56,4 %) zurückzuführen ist.
Die höchsten Spitzensteuersätze erreichen neben Schweden Belgien (53,7 %) und die Niederlande (52,0 %) - die niedrigsten Bulgarien (10,0 %), Tschechien und Litauen (je 15,0 %). Zwischen 2000 und 2010 gab es die größten Rückgänge in Bulgarien (von 40,0 % im Jahr 2000 auf 10,0 % in 2010), Rumänien (von 40,0 % auf 16,0 %) und der Slowakei (von 42,0 % auf 19,0 %), die alle Einheitssteuersätze eingeführt haben.
Die Steuersätze auf Körperschaften nahmen im Jahr 2010 weiter ab. Die höchsten wurden in Malta (35,0 %), Frankreich (34,4 %) und Belgien (34,0 %) gemessen - die niedrigsten in Bulgarien sowie in Zypern (je 10,0 %) und Irland (12,5 %). Zwischen 2000 und 2010 gab es die größten Rückgänge in Bulgarien (von 32,5 % auf 10,0 %), Deutschland (von 51,6 % auf 29,8 %), Zypern (von 29,0 % auf 10,0 %) und Griechenland (von 40,0 % auf 24,0 %).
Übersicht der Spitzensteuersätze
Spitzensteuer- sätze in Prozent | Einkommensteuer | Körperschaftsteuer |
| 2000 | 2009 | 2010 | 2000 | 2009 | 2010 |
| EU 27 | 44,7 | 37,1 | 37,5 | 31,9 | 23,5 | 23,2 |
| Belgien | 60,6 | 53,7 | 53,7 | 40,2 | 34,0 | 34,0 |
| Bulgarien | 40,0 | 10,0 | 10,0 | 32,5 | 10,0 | 10,0 |
| Tschechien | 32,0 | 15,0 | 15,0 | 31,0 | 20,0 | 19,0 |
| Dänemark | 59,7 | 59,0 | 51,5 | 32,0 | 25,0 | 25,0 |
| Deutschland | 53,8 | 47,5 | 47,5 | 51,6 | 29,8 | 29,8 |
| Estland | 26,0 | 21,0 | 21,0 | 26,0 | 21,0 | 21,0 |
| Irland | 44,0 | 41,0 | 41,0 | 24,0 | 12,5 | 12,5 |
| Griechenland | 45,0 | 40,0 | 45,0 | 40,0 | 25,0 | 24,0 |
| Spanien | 48,0 | 43,0 | 43,0 | 35,0 | 30,0 | 30,0 |
| Frankreich | 59,0 | 45,8 | 45,8 | 37,8 | 34,4 | 34,4 |
| Italien | 45,9 | 45,2 | 45,2 | 41,3 | 31,4 | 31,4 |
| Zypern | 40,0 | 30,0 | 30,0 | 29,0 | 10,0 | 10,0 |
| Lettland | 25,0 | 23,0 | 26,0 | 25,0 | 15,0 | 15,0 |
| Litauen | 33,0 | 15,0 | 15,0 | 24,0 | 20,0 | 15,0 |
| Luxemburg | 47,2 | 39,0 | 39,0 | 37,5 | 28,6 | 28,6 |
| Ungarn | 44,0 | 40,0 | 40,6 | 19,6 | 21,3 | 20,6 |
| Malta | 35,0 | 35,0 | 35,0 | 35,0 | 35,0 | 35,0 |
| Niederlande | 60,0 | 52,0 | 52,0 | 35,0 | 25,5 | 25,5 |
| Österreich | 50,0 | 50,0 | 50,0 | 34,0 | 25,0 | 25,0 |
| Polen | 40,0 | 32,0 | 32,0 | 30,0 | 19,0 | 19,0 |
| Portugal | 40,0 | 42,0 | 42,0 | 35,2 | 26,5 | 26,5 |
| Rumänien | 40,0 | 16,0 | 16,0 | 25,0 | 16,0 | 16,0 |
| Slowenien | 50,0 | 41,0 | 41,0 | 25,0 | 21,0 | 20,0 |
| Slowakei | 42,0 | 19,0 | 19,0 | 29,0 | 19,0 | 19,0 |
| Finnland | 54,0 | 49,1 | 48,6 | 29,0 | 26,0 | 26,0 |
| Schweden | 51,5 | 56,4 | 56,4 | 28,0 | 26,3 | 26,3 |
| Vereinigtes Königreich | 40,0 | 40,0 | 50,0 | 30,0 | 28,0 | 28,0 |
(Guido Vogt)
4. Das Sparpaket der Bundesregierung
Das Bundeskabinett hat in seiner Klausurtagung am 6. und 7. Juni 2010 auf Schloss Meseberg die Leitlinien für die Haushaltskonsolidierung bis zum Jahr 2014 verabschiedet. Vorgesehen ist eine Entlastung des Bundeshaushalts um insgesamt ca. 81,6 Mrd. Euro in den Jahren 2010 bis 2014.
Die Wirtschaft soll durch Subventionsabbau und zusätzliche Abgaben einen Beitrag von jährlich bis zu 7,5 Mrd. Euro leisten. Hierzu gehören u. a. die Rückführung von Energiesteuervergünstigungen und eine ökologisch motivierte Luftverkehrsabgabe sowie die Beteiligung von Unternehmen der Kernenergiewirtschaft (unabhängig von einer Verlängerung der AKW-Laufzeiten) und des Bankensektors (zur Beteiligung an den Krisenkosten).
Die Verwaltungsausgaben des Bundes und die Programmausgaben werden mittelfristig jedes Jahr pauschal um bis zu 4 Mrd. Euro reduziert. Daneben soll der Bund bis zum Jahr 2014 dauerhaft bis zu 15.000 Stellen (bislang ca. 129.000 Beamte und 149.000 Angestellte) abbauen. Zudem soll auf das geplante Wiederaufleben des Weihnachtsgeldes bei Bundesbeamten verzichtet werden. Durch eine strukturelle Reform und eine deutliche Reduzierung der Bundeswehr von bislang 250.000 auf 210.000 Soldaten sollen Einsparungen in Höhe von bis zu 3 Mrd. Euro jährlich realisiert werden.
Im Bereich der Sozialleistungen sind ebenfalls Einsparungen geplant. Zuschläge beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II werden gestrichen. Bei Hartz-IV-Empfängern will der Staat die Beiträge zur Rentenversicherung einsparen. Dieses soll ca. 2 Mrd. Euro im Jahr bringen. Im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt. Das Elterngeld für Hartz IV-Empfänger soll gestrichen und die Lohnersatzrate bei einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 auf 65 Prozent abgesenkt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen könnten bis 2014 jährlich bis zu 10,9 Mrd. Euro eingespart werden.
Finanzielle Eckwerte zum Sparpaket der Bundesregierung
| Geplante Einsparungen | in Mrd. € |
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Subventionsabbau und ökologische Neujustierung |
Abbau von Energiesteuervergünstigungen | 1,0 | 1,5 | 1,5 | 1,5 |
Luftverkehrsabgabe (2013 u. 2014 ggf. durch CO2-Emissionszertifikate) | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| Planung im Unternehmensbereich (z. B.) |
Steuerlicher Beitrag der Kernenergiewirtschaft (Kernbrennstoffgesetz) | 2,3 | 2,3 | 2,3 | 2,3 |
Beteiligung des Bankensektors an den Kosten der Finanzmarktkrise | | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
Wiedereinführung des Privilegs des Fiskus im Insolvenzverfahren | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
| Neujustierung von Sozialgesetzen (z. B.) |
Ersatz Pflicht- durch Ermessensleistungen (SGB II + SGB III) | 2,0 | 4,0 | 5,0 | 5,0 |
Abschaffung Zuschuss zur Rentenversicherung bei ALG II | 1,8 | 1,8 | 1,8 | 1,8 |
Effizienzverbesserungen bei der Arbeitsmarktvermittlung (SGB II) | | | 1,5 | 3,0 |
Wegfall bzw. Begrenzung des Elterngeldes | 0,6 | 0,6 | 0,6 | 0,6 |
| Streitkräftereform |
Streitkräftereform | | | 1,0 | 3,0 |
| Einsparungen im Verwaltungsbereich (z. B.) |
Kürzung flexibilisierte Ausgaben | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 |
Kürzung disponible Ausgaben | 1,0 | 2,0 | 2,5 | 2,5 |
Anpassung Verwaltungsausgaben (Kürzung Bezüge; Stellenkürzung) | 0,8 | 0,8 | 0,8 | 0,8 |
| Weitere Maßnahmen (z. B.) |
Verschiebung Berliner Schloss auf 2014 | 0,1 | 0,1 | 0,2 | |
| | | | |
Summe aller Kürzungen | 11,2 | 19,1 | 23,7 | 27,6 |
Bedarf zur Einhaltung der Schuldenbremse (angepasster Haushalt 2010) | 11,1 | 17,1 | 25,7 | 32,4 |
Neuer Fehlbetrag | -0,1 | -2,0 | 2,0 | -0,8 |
(Guido Vogt)
- Bundesregierung will Luftverkehrsabgabe einführen
Die Bundesregierung plant als Teil des Sparpaketes die Einführung einer Luftverkehrsabgabe zum 1. Januar 2011. Sie soll – abhängig von der Länge der Flugstrecke – entweder 13 Euro oder 26 Euro betragen und an den Abflug von einem deutschen Flughafen anknüpfen. Begründet wird die Steuer damit, dass der Luftverkehr keine Kerosinsteuer zahlt und grenzüberschreitende Flüge zudem von der Mehrwertsteuer befreit sind. Nach Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel ab 2012 sollen beide Einnahmen miteinander verrechnet werden und gemeinsam ein Aufkommen von einer Mrd. Euro erbringen.
Von der Abgabe nicht erfasst werden Umsteigepassagiere, also Fluggäste, die beispielsweise aus den USA kommen und in Deutschland auf Flüge in den arabischen oder asiatischen Raum umsteigen. Würden diese Passagiere von der Steuer erfasst, wäre mit erheblichen Abwanderungen von den deutschen Hub-Flughäfen Frankfurt/M. und München zu den Hub-Flughäfen anderer europäischer Staaten (insbesondere Amsterdam und Paris) zu rechnen.
Die konkrete Ausgestaltung der Luftverkehrsabgabe hat zu Forderungen nach Überarbeitung des Gesetzentwurfes geführt. Vor allem Flughäfen mit No-Frills-Airlines ("Billigflieger") und Flughäfen in Grenznähe fürchten Verlagerungen von Flügen ins benachbarte Ausland.
Kritisiert wird auch, dass Hin- und Rückflüge im Inlandsluftverkehr zweimal belastet werden, Flüge ins Ausland dagegen nur einmal, da der Rückflug vom ausländischen Flughafen nicht mit der Ablage belegt wird. Hinzu kommt, dass bei Inlandsflügen auf die Luftverkehrsabgabe Mehrwertsteuer gezahlt werden muss, bei Auslandsflügen dagegen nicht.
Kleinere Fluggesellschaften bemängeln, dass große Fluggesellschaften Umsteigeverbindungen auf einem Ticket anbieten können, für die nur einmal die Abgabe anfällt. Erbringen sie dagegen Zubringerflüge und sind nicht über Code-Sharing verbunden, fällt die Abgabe doppelt an. Dies erhöht den Druck auf kleinere Fluggesellschaften, ein Code-Sharing-Agreement abzuschließen. Ein besonderes Problem kann sich für Bewohner der Nordseeinseln ergeben. Sie sind wegen der tideabhängigen Fährschiffe für Arztbesuche, Einkäufe und Behördengänge zwingend auf die Flugverbindungen zum Festland angewiesen. Diese Flüge sind faktisch Öffentlicher Personennahverkehr und würden durch die Abgabe um bis zu einem Drittel verteuert. (Dr. Patrick Thiele)
- Ökosteuer: Entlastungen sollen gekürzt werden
Im Rahmen des Sparpakets der Bundesregierung war die Rückführung der Ausnahmeregeln bei der Ökosteuer (Energie-/Stromsteuer) beschlossen worden. Dazu wurde ein erster Diskussionsentwurf am 27. Juli 2010 vorgelegt. Ein neuer Entwurf wird täglich erwartet. Für das "Gesetz zur Reduzierung von Subventionen aus der ökologischen Steuerreform" ist vorgesehen, 1,5 Mrd. Euro der rund 6 Mrd. Euro des Ermäßigungsvolumens bei der Ökosteuer einzusparen. Die wichtigsten geplanten Neuregelungen sind:
- die Absenkung der Ermäßigung beim Steuersatz von jetzt 40 % auf nur noch 20 %,
- die deutliche Anhebung des Sockelbetrages bei der Stromsteuer von 512,50 Euro auf 5.000 Euro und bei der Energiesteuer äquivalent von 205 Euro auf 1.000 Euro,
- die deutliche Absenkung des Spitzenausgleichssatzes von jetzt 95 % auf 80 % im Jahr 2011 und nur noch 60 % im Jahr 2012, die Gegenrechnung mit der Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen bleibt dabei bis 2012 erhalten,
- die Einschränkung des so genannten Nutzenergiecontractings.
Besonders die Absenkung des Spitzenausgleichs würde zu starken Mehrbelastungen in
energieintensiven Branchen führen.
Fazit: Die Wirtschaft steht hinter dem Haushaltskonsolidierungsziel der Bundesregierung. Allerdings werden ohne Spitzenausgleich in der Ökosteuer energieintensive Branchen in Deutschland in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Die IHK-Organisation setzt sich dafür ein, dass bei der Kappung der Energiesteuervergünstigungen darauf Rücksicht genommen wird. (Dr. Ulrike Beland)
- Kernbrennstoffsteuergesetz geplant
Mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz soll ab dem 1. Januar 2011 der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran und Plutonium), der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, besteuert werden. Die Steuer für ein Gramm Kernbrennstoff soll 220 Euro betragen.
Diese Regelung soll unabhängig von der derzeit diskutierten Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke gelten. Grundsätzlich ist die vollständige Überwälzung der Steuerlast auf die Stromkunden möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht zwar davon aus, dass allenfalls geringe Preiserhöhungen für Stromverbraucher zu erwarten seien, kann aber stärkere Folgen für die Industrie, deren Strompreise zum Teil nicht an den Strombörsenpreis gebunden sind, nicht ausschließen. Umstritten ist auch die rechtliche Beurteilung: so wird angeführt, dass die Einführung einer Kernbrennstoffsteuer der Energiesteuerrichtlinie widerspreche, die eine parallele Besteuerung von Input (Brennstoff) und Output (Strom) nicht zulässt. (Dr. Dieter Kreikenbaum)
5. BVerfG: Kosten für Arbeitszimmer besser absetzbar
Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (Az.: 2 BvL 13/09) entschied das Bundesverfassungsgericht (BverfG), dass das Abzugsverbot für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Dieses gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Diese Regelung gilt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Die Voraussetzung "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" ist ein qualitatives Tatbestandsmerkmal, welches aus Sicht der Finanzverwaltung unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale sowie der Tätigkeiten und Handlungen, die im Arbeitszimmer vorzunehmen sind, zu beurteilen ist (BMF-Schreiben vom 3. April 2007, Bundessteuerblatt Teil I 2007, Seite 442, Rz. 8). Rein quantitative Merkmale sind nur ausschlaggebend, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer und die außerhäusliche Tätigkeit als qualitativ gleich zu beurteilen sind.
Dieser Abzugsbeschränkung trat das BVerfG mit oben genannten Beschluss entgegen. Sie sei verfassungswidrig, soweit dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fest. In Bezug auf das Steuerrecht erfährt dieser seine Ausprägung durch die Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Hierbei muss der Gesetzgeber eine getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen - Ausnahmen hiervon bedürfen der Rechtfertigung.
Im Rahmen des Grundsatzes der finanziellen Leistungsfähigkeit thematisierte das BVerfG auch das objektive Nettoprinzip, traf aber keine Aussage zu dessen möglichem Verfassungsrang. Das BVerfG stellte jedoch fest, dass sich der Gesetzgeber einfach-gesetzlich am objektiven Nettoprinzip messen lassen muss, da das Einkommensteuerrecht diesem Grundsatz folgt. Insbesondere im Rahmen der Folgerichtigkeit muss der Gesetzgeber somit dem objektiven Nettoprinzip folgen.
Grundsätzlich wird in § 4 Abs. 4 (§ 9 Abs. 1) EStG eine Belastungsgrundentscheidung getroffen: Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abziehbar. Das Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer ist hiervon eine benachteiligende Ausnahme und bedarf daher einer Rechtfertigung, so das BVerfG.
Eine solche Rechtfertigung sah das BVerfG als nicht gegeben an. Der Gesetzgeber beabsichtigte keinen Systemwechsel beim Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als er dieses Abzugsverbot statuierte. Auch ist ein möglicher Förderungs- oder Lenkungszweck nicht erkennbar. Allein fiskalische Gründe für die Einschränkung ließ das BVerfG nicht als mögliche Rechtfertigung zu.
Letztlich greift auch die dem Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung von Steuergesetzen zustehende Typisierungskompetenz nicht. Zwar steht ihm grundsätzlich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, insbesondere um das Steuerrecht einfach und effektiv zu halten. Dieser Vereinfachungsgedanke stand auch der Einführung der fraglichen Beschränkung zur Seite. Einen solchen Vereinfachungseffekt sah das BVerfG jedoch nicht als gegeben an. Soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wäre der Nachweis eines fehlenden anderen Arbeitsplatzes die einfachere Alternative gewesen als die aktuell geregelte qualitative Beurteilung. Somit scheint der Gesetzeszweck verfehlt.
Das BVerfG entschied, dass die Abzugsbeschränkung, soweit sie sich auf die Fälle erstreckt, in denen kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen, rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen (ab 2007).
Hinweis: Dieses bedeutet nicht, dass nunmehr sämtliche Kosten für häusliche Arbeitszimmer rückwirkend absetzbar sind. Das BVerfG schränkte die Verfassungswidrigkeit auf die Fälle ein, in denen kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Damit können sich in erster Linie z. B. Handelsvertreter und Lehrer von dem Beschluss angesprochen fühlen. Darüber hinaus greift der Beschluss nur in allen offenen Fällen, also die noch nicht veranlagt sind bzw. in denen noch ein Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren läuft. (Jens Gewinnus)
6. Buchwertfortführung bei Abspaltung
Nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes kann eine Kapitalgesellschaft Teile ihres Vermögens durch Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen. Steuerlich sind hierbei grundsätzlich die stillen Reserven aufzudecken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 11-13 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG). Ausnahmsweise besteht jedoch das Wahlrecht zur Fortführung der Buchwerte, wenn ein Teilbetrieb im Rahmen der Abspaltung übertragen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG).
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7. April 2010 (Az.: I R 96/08) entschiedenen Fall betrieb eine Gesellschaft ein Unternehmen der Stahl- und Metallbearbeitung. Laut Spaltungsplan wurden auf eine neugegründete GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen Vermögensgegenstände und Arbeitsverträge übertragen. Diese neu gegründete GmbH hatte als Geschäftszweck die Stahl- und Metallbearbeitung. Ausdrücklich sollten die Grundstücke, auf denen die neu gegründete Gesellschaft ihren Fertigungsbetrieb unterhielt, nicht übertragen werden. Vielmehr wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten geschlossen.
Das Finanzamt sah hierin keine begünstigte Abspaltung, die eine Buchwertfortführung rechtfertigen würde. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof (BFH), der eine Übertragung eines Teilbetriebes verneinte. Ein solcher sei ein organisch geschlossener und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig sei. Übertragen werde ein solcher Teilbetrieb, wenn die Tätigkeit endgültig eingestellt werde und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen würden. Wesentliche Betriebsgrundlagen seien nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb erforderlich seien, für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht hätten, mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig seien oder dem Betrieb das Gepräge gäben.
Regelmäßig ist ein Grundstück für den Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet. Grundsätzlich ist jedes betrieblich genutzte Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage, sofern es nicht eine nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat.
Im entschiedenen Fall stellte das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da die Stahl- und Metallbearbeitung auf diesem Grundstück betrieben wurde. Dieser wurde jedoch nicht übertragen. Hierbei half nicht, dass die Besteuerung stiller Reserven bezüglich des Betriebsgrundstückes weiterhin sicher gestellt war, denn diese ist zwar eine notwendige, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für die buchwertneutrale Fortführung im Falle der Abspaltung. Ebenfalls konnte auch nicht vom wirtschaftlichen Eigentum der übernehmenden GmbH ausgegangen werden, da diese lediglich einen Mietvertrag mit 12monatiger Kündigungsfrist als Benutzungsrecht hatte.
Entsprechend war nicht von einer Übertragung eines Teilbetriebes auszugehen. Somit durften die Buchwerte nicht fortgeführt werden, die stillen Reserven mussten aufgedeckt werden.
Praxishinweis: Bei Umwandlungsvorgängen ist darauf zu achten, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden, sofern die Buchwertfortführung gewünscht ist. Dies bezieht sich insbesondere auf betrieblich genutzte Grundstücke, da diese nur im Ausnahmefall keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. (Jens Gewinnus)
7. BMF-Schreiben zu gemischten Aufwendungen
Bestimmte Aufwendungen können sowohl eine private als auch eine betriebliche Veranlassung haben (z. B. Firmenjubiläum, Dienstreisen). Bisher vertrat die Verwaltung eine sehr restriktive Auffassung zum steuerlichen Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug (generelles Abzugsverbot). Nach Beschluss des großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21. September 2009 hat aber grundsätzlich eine Aufteilung in einen nicht abzugsfähigen privaten Anteil und einen als Betriebsausgabe (oder Werbungskosten) abzugsfähigen Anteil zu erfolgen.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (Bundessteuerblatt 2010 Teil I Seite 614), das auf alle offenen Fälle anzuwenden ist, nimmt nunmehr zu einer solchen Aufteilung Stellung:
Eine betriebliche Mitveranlassung muss umfassend dargelegt und nachgewiesen werden. Gelingt dieses nicht, so verbleibt es beim Abzugsverbot. Ebenso ist der Anteil der betrieblichen Veranlassung nachzuweisen, wobei hier bei Unmöglichkeit eines genauen Nachweises eine sachgerechte Schätzung erfolgen kann. Ist der private Anteil unter zehn Prozent, so können die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden (z. B. Reisekosten bei einer Dienstreise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt). Als Aufteilungsmaßstab können z. B. Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile dienen. Es kann sich aber auch eine Aufteilung nach Köpfen anbieten (z. B. bei Firmenjubiläen). (Jens Gewinnus)
8. Investitionszulagengesetz 2010
Die steuerfreie Investitionszulage von bis zu 25 Prozent ist weiterhin eine der lukrativsten Förderungen in Ostdeutschland. Sie wurde durch das Investitionszulagengesetz 2010 bis zum Jahr 2013 verlängert. Neu geregelt ist eine jährliche Absenkung der Fördersätze um ein Fünftel. Der NWB-Brennpunkt hilft, Fördermöglichkeiten zu erkennen und für Unternehmen optimal zu nutzen. Dieses Buch stellt die rechtlichen Grundlagen der Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 umfassend dar. Es enthält viele praxisnahe Beispiele und konkrete Handlungsempfehlungen für die Planung und die fördergerechte Durchführung von Investitionen sowie für die Beantragung der Zulage.
Andreas Ludolph: „Investitionszulagengesetz 2010“; aus der Reihe: NWB-Brennpunkt; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe; Herne 2010; 308 Seiten; ISBN 978-3-482-60541-3; EUR 44,80
9. Beck'scher Fachlehrgang Steuerrecht Bd. I - III
So kompakt wie möglich, so ausführlich wie nötig. Der neue Fachlehrgang ersetzt die bisherige 10-bändige Reihe "Ausbildung im Steuerrecht" und bringt die Inhalte jetzt noch konzentrierter auf den Punkt.
- Der neue Band 1 "Steuerrecht I" vereint die Darstellung der Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (inklusive Besteuerung der Gesellschaften), Gewerbesteuer. Jeweils ausgehend von der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewinns wird die Besteuerung nach dem System jeder Steuerart mit ihren spezifischen Besonderheiten ausführlich und leicht nachvollziehbar erläutert. Beispiele und Schemata erleichtern das Verständnis dieser wichtigen Steuerarten.
- Der neue Band 2 "Steuerrecht II" bietet Erläuterungen zum steuerlichen Verfahrensrecht nach der Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer und zur Erbschaftsteuer samt der erbschaftsteuerlichen Bewertung nach dem Bewertungsgesetz. Das Verfahrensrecht mit seinen strengen formalen Vorgaben wird ebenso erläutert wie die Umsatzsteuer mit ihren vielen Einzelfallregelungen und die Erbschaftsteuer mit ihren Querbezügen zum Zivil- und Gesellschaftsrecht und anderen Steuerarten.
- Band 3 "Rechnungswesen" stellt das komplette Rechnungswesen dar. Die Autoren veranschaulichen in 5 Teilen die vielschichtige Thematik mit einer Vielzahl von Schaubildern und Beispielen. Der Schwerpunkt der Teile 1 und 2 liegt in der Darstellung der Grundlagen und der Technik der doppelten Buchführung und des Jahresabschlusses. Zudem werden die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter zum Abschlusszeitpunkt und sowohl die handelrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften behandelt. Teil 3 beschäftigt sich ausführlich mit der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Teil 4 behandelt die Kosten- und Leistungsrechnung. Nach einer Einführung in die Grundbegriffe und die Aufgaben innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens werden die verschiedenen Arten der Kostenrechnung dargestellt. Teil 5 enthält die systematische Darstellung des Ablaufs der Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mittels Kennzahlen und die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung.
Die neuen Bilanzierungsregelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), die verpflichtend ab 1. Januar 2010 und freiwillig für den Abschluss 2009 gelten, werden neben den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) alte Fassung dargestellt.
Alfons Gehling, Thomas Kirchner, Ulrich Wüstenhöfer u. a.:
- „Steuerrecht I - Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Besteuerung der Gesellschaften/Gewerbesteuer“; Verlag C. H. Beck, München 2009, 496 Seiten, ISBN 978-3-406-57889-2 (Bd. I); , EUR 39,90
- Steuerrecht II - Abgabenordnung/Umsatzsteuer/Bewertung/Erbschaftsteuer“; Verlag C. H. Beck, München 2010, 622 Seiten, ISBN 978-3-406-57890-8 (Bd. II); EUR 39,90
Klaus Gratzfeld, Lukas Hendricks, und Volker Kamps: „Rechnungswesen - Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Jahresabschlussanalyse und Kapitalflussrechnung“; Verlag C. H. Beck, München 2009, 613 Seiten, ISBN 978-3-406-59700-8 (Bd. III); EUR 39,90.
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