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STEUERN

Steuerinformationen Oktober 2010

Inhalt

  1. Ökosteuer – Sparpaket sieht harte Einschnitte vor
  2. Grundsteuer verfassungswidrig?
  3. BMF veröffentlicht Entwurf der Taxonomie zur E-Bilanz 
  4. Umsatzsteuer: Änderung der Nachweispflichten bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen geplant:
    • Ausfuhrlieferungen 
    • Innergemeinschaftliche Lieferungen
  5. Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen
  6. Neues bei der GKKB
  7. Ertragsteuerliche Organschaft doch nicht so formell? 
  8. Meistbegünstigung auch bei Halbeinkünften 
  9. Arbeitnehmerbesteuerung bei Entsendung in die Vereinigten Arabischen Emirate
  10. Hintergrund: DBA
  11. Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz – Kommentar
  12. Das Steuerrecht international agierender Unternehmen - Grenzüberschreitende Steuerplanung 
  13. HGB-Jahresabschluss Erstellung, prüferische Durchsicht und Prüfung 2009/10


1.    Ökosteuer – Haushaltsbegleitgesetz sieht harte Einschnitte vor

Das Sparpaket der Bundesregierung zur Haushaltskonsolidierung wurde am 6./7. Juni 2010 in der Haushaltsklausur in Meseberg beschlossen (siehe Steuerinfo September 2010) - mit Einsparungen für den Bundeshaushalt von 27,6 Mrd. Euro bis zum Jahr 2014. Bei einem Haushaltsvolumen von rund 300 Mrd. Euro sind dies immerhin annähernd 10 %, die die Regierung an Ausgaben zurückführen oder durch zusätzliche Einnahmen erzielen will.

Vor und während der Sommerpause wurden verschiedene einzelne Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, beginnend mit Einschränkungen beim Elterngeld, es folgte die Luftverkehrsabgabe, das Kernbrennsteuergesetz und das Energie- und Stromsteuergesetz. Am 27. August 2010 wurden die Einzelteile im Haushaltsbegleitgesetz 2011 zusammengeführt und am 1. September im Kabinett beschlossen.

Die Bundesregierung beansprucht, mit dem Haushaltsbegleitgesetz einen großen Teil ihrer Konsolidierungsbemühungen umgesetzt zu haben, auch wenn bei einzelnen Gesetzen im Vorfeld nachgebessert wurde und einige Beschlüsse wie Brennelementesteuer, Finanzmarktsteuer, Streitkräftereform und Ausgabenkürzungen mit erheblichen Volumina noch auf ihre Umsetzung warten.

Die IHK-Organisation hat sich grundsätzlich zur Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung bekannt, jedoch gefordert, dass die Wettbewerbsfähigkeit ganzer Wirtschaftszweige von den Beschlüssen nicht gefährdet werden darf. Von einschneidender Bedeutung für die deutsche Wirtschaft sind u.a. die Kürzungen bei den Energiesteuerermäßigungen.

In seiner letzten Fassung sehen die Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz folgende Maßnahmen vor: 

  1. Anhebung der allgemein ermäßigten Steuersätze für das produzierende Gewerbe von 60% auf 80%
  2. Erhöhung des Sockelbetrags von 512,50 Euro auf 2.500 Euro
  3. Absenkung des Spitzenausgleichs auf 73 % ab 2011
  4. Einschränkung des Contractings auf den Kernbereich der Steuerbegünstigung.

Bei den Punkten 1 (ermäßigte Steuersätze) und 4 (Contracting) hat sich gegenüber dem Referenten- und Diskussionsentwurf keine Änderung mehr ergeben. Der Sockelbetrag, der überschritten werden muss, bevor eine Entlastung gewährt wird, wurde jedoch in den Verhandlungen zwischen Wirtschafts-, Umwelt- und Finanzministerium deutlich abgesenkt, nachdem er zunächst neu 5.000 Euro betragen sollte. Nun soll die Anhebung von bisher 512,50 Euro immerhin noch auf 2.500 Euro erfolgen. Auch beim Spitzenausgleich wurde eine neue Fassung ausgehandelt. Statt einer Absenkung von 95 % auf ursprünglich 80 % in 2011 und 60 % in 2012, in einer späteren Fassung dann auf 85 % und 65 %, wird er nun bereits im nächsten Jahr auf 73 % abgesenkt, bleibt aber auf diesem Niveau auch im Jahr 2012. Anschließend muss für den Spitzenausgleich eine Neuregelung gefunden werden, weil die EU-rechtliche Genehmigung ausläuft.

Nach Berechnungen in der IHK-Organisation führt vor allem der abgesenkte Spitzenausgleich zu starken Mehrbelastungen bei energieintensiven Unternehmen, sie können bis zu einem Viertel ihrer Ertragskraft verlieren. Hinzu kommt, dass die Strombezugskosten aufgrund anderer Effekte wie der Abgabe für das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Emissionshandel in den nächsten Jahren ansteigen werden. Betroffen sind vor allem mittelgroße Unternehmen aus den Branchen Papier und Holz, Metallverarbeitung, Gießereien, Steine-Erden, Recycling, Nahrungsmittelgewerbe, Chemie, Textil und Elektrotechnik.

2.    Ausgestaltung der Grundsteuer verfassungswidrig?

Wie so oft übernimmt nun auch bei der Grundsteuer eine gerichtliche Entscheidung eine Katalysatorfunktion für steuerliche Reformvorhaben. Konkret geht es um die Bewertung des Grundvermögens für grundsteuerliche Zwecke.

Die Grundsteuer bemisst sich aktuell nach dem Einheitswert der Grundstücke. Dieser basiert auf den Wertverhältnissen von 1964 (früheres Bundesgebiet) bzw. von 1935 (neue Bundesländer). Hiergegen richtete sich schon lange Kritik, da sich wegen des lange zurück liegenden Wertfeststellungszeitpunktes Verzerrungen ergeben haben. Bislang sah die Rechtsprechung darin keinen Verfassungsverstoß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied jedoch im November 2006, dass die Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung nicht verfassungsgemäß sei. Es kritisierte, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 bis Ende 2006 für Grundstückswerte nicht den Vorgaben des Art. 3 Grundgesetz (GG) entspreche. Dies führte im Folgenden zur Erbschaftsteuerreform.

Nun sieht auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Zeit gekommen, einen Verfassungsverstoß in den Bewertungsregeln des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer anzunehmen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, Az II R 60/08). Der Hauptfeststellungszeitpunkt (1964) liegt zu lange zurück, so der BFH. Im Nachgang zur oben genannten Rechtsprechung des BVerfG mahnt der BFH an, eine Besteuerung, die als Bemessungsgrundlage an den Wert der Wirtschaftsgüter anknüpft, müsse realistische Werte zugrunde legen. Dies sei aber bei den Wertverhältnissen von 1964 nicht mehr gewährleistet. Innerhalb einer Gemeinde könne sich außerdem in den zurückliegenden Jahrzehnten eine unterschiedliche Wertentwicklung ergeben haben; auch in bestimmten Gemeindeteilen. Eine Wertfortschreibung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch sieht der BFH einen Verstoß gegen die Folgerichtigkeit als verfassungsrechtliches Besteuerungsprinzip in der Tatsache, dass die Fortentwicklung des Bauwesens keine Berücksichtigung bei der Bewertung finde. Überdies sei der Ausschluss der Wertminderung nach den Hauptfeststellungszeitpunkten (1964, 1935) auf Dauer nicht hinnehmbar. Darüber hinaus sieht der BFH Defizite im Gesetzesvollzug gegeben, da die Finanzbehörden über Tatsachen, die eine Änderung der Wertverhältnisse begründen, nur von Dritten Mitteilungen bekämen, aber keine eigenen Ermittlungen anstellen würden. Letztlich seien im Beitrittsgebiet aufgrund des noch länger zurück liegenden Hauptfeststellungszeitpunktes die geäußerten Bedenken noch größer. In diesem Hinblick könne die Rechtfertigung wegen der Übergangsschwierigkeiten durch die Herstellung der staatlichen Einheit nicht mehr greifen.

Im konkreten Fall hatten die verfassungsrechtlichen Bedenken keinerlei Folgen, da der BFH bis Ende 2006 die alte Gesetzeslage für noch verfassungsgemäß erachtet und es sich beim zu entscheidenden Fall um eine Bewertung auf den 1. Januar 2005 handelte. Somit war die Frage der Verfassungsmäßigkeit für den zu entscheidenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Sonst hätte der Bundesfinanzhof diese Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen (Art. 100 GG).

Man kann das „obiter dictum“ („nebenbei Gesagtes“, in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot) des Bundesfinanzhofes lediglich als „Warnschuss“ an den Gesetzgeber verstehen. Das Gesetz ist weiterhin gültig. Aus der Äußerung, dass jedenfalls bis Ende 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, kann jedoch geschlossen werden, dass ein neuerer Fall (z. B. eine Bewertung auf den 1. Januar 2007) wohl zu einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht führen dürfte. Somit kann der Gesetzgeber die Hände nicht in den Schoß legen. Auch angesichts des Aufkommens von knapp 11 Mrd. Euro pro Jahr für die Gemeinden ist eine verfassungsfeste Rechtslage von erheblicher Bedeutung. Nicht zuletzt verschafft nur eine Besteuerung auf den Regeln des Grundgesetzes die notwendige Akzeptanz bei Bürgern und Unternehmen

Welche Folgen hat das oben genannte Urteil des BFH für die gesetzlichen Grundlagen?

Im konkreten Fall war die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer nicht entscheidungsrelevant. Somit musste und konnte das Bundesverfassungsgericht sich dazu nicht äußern. Nur das höchst deutsche Gericht kann aber ein Gesetz oder einzelne Normen wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklären.

Die Regelungen des Grundsteuergesetzes sind daher auch weiterhin anzuwenden. Eine Reform des Grundgesetzes wird aber unumgänglich.

Das Problem der Bewertung des Grundvermögens ist schon lange Zeit bekannt. Bereits im Jahr 2004 machten die Länder Rheinland-Pfalz und Bayern einen Reformvorstoß. Dieser sah als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer einen pauschalen Wert je Quadratmeter Nutzfläche vor (Büro: 1000 €/m2, Fabriken u. ä. 400/m2, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser 800 €/m2, Mehrfamilienhäuser 600 €/m2) zuzüglich 70 % des Wertes des Grund und Bodens nach Bodenrichtwerten (100 % bei unbebauten Grundstücken).

Im Jahre 2009 veröffentlichten die Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein eine Machbarkeitsstudie hinsichtlich der automationsgestützten Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer mit grundstücksindividuellen Daten. Das Verfahren selbst sollte auf Vergleichswerten anhand signifikanter Merkmale beruhen (Lage, Größe, Wohnfläche, Baujahr).

Am 28. Januar 2010 beschloss die Finanzministerkonferenz in einer Arbeitsgruppe Vorschläge zur Reform der Grundsteuer bis 2012 zu erarbeiten, wobei Nordrhein-Westfalen die Federführung übernahm.

Im August 2010 veröffentlichten die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ein vereinfachtes Reformmodell. Dies sieht die Multiplikation von Flächenmerkmalen mit sogenannten Äquivalenzzahlen vor (2 ct/m2 Grundstücksfläche, 20 ct/m2 Wohnflächen, 40 ct/m2 übrige Gebäudeflächen). Die Gebäudefläche soll durch Multiplikation der Grundfläche mit der Geschossanzahl ermittelt werden. Die Anzahl der Geschosse wird aus der Geschosshöhe abgeleitet.

Diese neueste Reformmodell scheint sehr einfach umsetzbar zu sein, dürfte aber ein sehr grobes Raster in der Bewertung ergeben und damit möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer realitätsnahen Bewertung nicht entsprechen. Das Modell der Machbarkeitsstudie aus dem Jahre 2009 dürfte zwar am ehesten eine realitätsgetreue Bewertung beinhalten, lässt aber auf einen hohen bürokratischen Aufwand schließen, zumal nicht für alle Grundstücke Vergleichswerte vorhanden sind bzw. die dann herangezogenen Vergleichswerte wieder die Bewertung als nicht realitätsgetreu erscheinen lassen.

Die Relevanz der Grundsteuer für Unternehmen ist sehr unterschiedlich, da die Hebesätze stark divergieren. Im Endeffekt ist der konkrete Gesetzgebungsvorschlag abzuwarten. Hierbei sind die Kosten des möglicherweise zusätzlichen bürokratischen Aufwandes den eventuell entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen gegenüber zu stellen. Der weitere politische Prozess wird von der IHK-Organisation begleitet werden. (Jens Gewinnus)

3.    BMF veröffentlicht Entwurf der Taxonomie zur E-Bilanz

Der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz im Jahre 2008 eingefügte § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet bilanzierende Unternehmen, zukünftig ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Gleichzeitig wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Das soll nun mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie und die visualisierten Taxonomiedateien geschehen.

Der Entwurf befasst sich mit der Handhabung der Taxonomie. Die detaillierte Struktur der Datensätze ist ebenfalls als Anlage im Entwurf veröffentlicht und soll nach Verkündung zukünftig unter www.esteuer.de im Internet einseh- und abrufbar sein.

Für den Umfang der möglichen bürokratischen Ent- oder Belastung durch die E-Bilanz dürfte u. a. entscheidend sein, wie viele Datenfelder die Unternehmen ausfüllen müssen. Relevant sind in diesem Zusammenhang sogenannte Mussfelder, Summenmussfelder sowie rechnerisch notwendige Positionen.

Mussfelder sind in jedem Fall auszufüllen, wenigstens mit einem sog. NIL-Wert. Oberpositionen, die über Mussfeldern stehen, (Summenmussfelder) müssen ebenfalls ausgefüllt werden. Dies betrifft auch solche Oberpositionen, auf die sich rechnerisch eine Unterposition bezieht. Gleiches gilt für rechnerisch mit Mussfeldern verknüpfte Positionen.

Die übermittelten Datensätze werden bei Eingang elektronisch bereits auf mögliche Rechenfehler überprüft. Sollten Rechenfehler enthalten sein, so sollen die Datensätze zurückgewiesen werden und die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als nicht übermittelt gelten.

Nach dem Entwurf soll es nicht beanstandet werden, wenn "im Kalenderjahr 2011" die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht elektronisch übermittelt werden (Rz. 25). Dieser Wortlaut ist missverständlich, da eine elektronische Übermittlung sowieso erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, vorgeschrieben ist, also eine elektronische Übermittlung frühestens 2012 in Frage käme. Hiermit können also nur unterjährige Eröffnungsbilanzen und Bilanzen auf Grund von Umwandlungsvorgängen und Liquidationen gemeint sein.

Die Taxonomie-Anlagen gliedern sich in ein Stammdaten-Modul (GCD-Modul) und ein Jahresabschluss-Modul (GAAPModul). Mit dem GCD-Modul sollen Informationen zum Dokument, zum Bericht und zum Unternehmen übermittelt werden. Das GAAP-Modul soll die Bilanzzahlen und zusätzliche Berichtsangaben enthalten, die je nach Rechtsform und Größenklasse und anderen Differenzierungen nötig sein sollen.

Entscheidend für den entlastenden Effekt des § 5b EStG dürfte sein, ob das BMF-Schreiben den gewünschten Abbau an Bürokratiekosten für die Unternehmen nach sich zieht. Das Motto des Steuerbürokratieabbaugesetzes 2008 war: "Elektronik statt Papier". Wird mit dem vorliegenden Entwurf dem gesetzgeberischen Ziel entsprochen? Maßgeblich dürfte der Umfang der Pflichtangaben (z. B. Mussfelder) sein. Eine solche Einschätzung wird jedes Unternehmen individuell treffen. Ein Problem dürfte aber schon jetzt feststehen: Der Anwendungszeitpunkt ist zu eng bemessen. Den Unternehmen sollte wenigstens eine Pilotphase zur Einführung des Systems zugestanden werden. (Jens Gewinnus)

4.    Umsatzsteuer: Änderung der Nachweispflichten bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen geplant

Das Bundesfinanzministerium hat im August 2010 den Referentenentwurf einer sogenannten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen veröffentlicht, mit der verschiedene Durchführungsverordnung an die Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst werden sollen. Im Bereich der Umsatzsteuer sind insbesondere die geplanten Änderungen der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bedeutung:

4a) Ausfuhrlieferungen

Seit dem 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bis dahin schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Entsprechend dem nun veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Regelungen in den §§ 9 - 13 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) an das elektronische Verfahren angepasst werden. Der Ausfuhrnachweis soll danach in Beförderungs- und Versendungsfällen im elektronischen Ausfuhrverfahren künftig durch den „Ausgangsvermerk" bzw. den „Alternativ-Ausgangs­vermerk" der Ausfuhrzollstelle geführt werden. Dies geschieht entweder als elektronische Fassung oder – in den Ausnahmefällen, in denen keine elektronische Anmeldung möglich ist (Notfallkonzept des Zolls) – als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion.

Bei Ausfuhranmeldungen außerhalb des elektronischen Verfahrens soll die Nachweisführung wie bisher erfolgen: In Beförderungsfällen durch die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle; in Versendungsfällen durch Versendungsbeleg oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Spediteursbescheinigung.

4b) Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Belegnachweise bei innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 17a Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung-Entwurf (UStDV-E) sollen künftig zwingend vorgegeben werden; die bisherige Soll-Vorschrift wird durch die Formulierung „hat der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt zu führen" ersetzt (Muss-Bestimmung).

Statt mehrerer Belege (in Beförderungsfällen: handelsüblicher Beleg, Empfangsbestätigung und Abnehmerversicherung bzw. in Versendungsfällen: Versendungsbeleg des Spediteurs oder sonstiger handelsüblicher Beleg) soll künftig nur noch ein Beleg neben dem Rechnungsdoppel erforderlich sein. Der Abnehmer soll darin bestätigen, dass der Gegenstand tatsächlich ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist – sogenannte Abnehmerbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV-E). Dies soll – so die Begründung des Referentenentwurfs – zu einer Vereinfachung der Nachweispflichten sowie einer Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten führen.

Der Lieferant muss sich bei Transport durch eigene Arbeitnehmer oder durch eine von ihm oder vom Abnehmer beauftragte Spedition vom Abnehmer „Ort und Tag des Erhalts" bestätigen lassen. Bei Reihengeschäften ist unklar, auf wessen „Erhalt" es ankommen soll. Ist der Abnehmer mittlerer Unternehmer, erhält er die Lieferung nicht. Es muss geklärt werden, ob die Bestätigung vom Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung oder vom letzten Abnehmer in der Reihe, der die Ware physisch in Empfang nimmt, auszustellen ist. Lässt der Abnehmer abholen, muss er „Ort und Tag des Endes der Beförderung" im EU-Ausland bestätigen.

Der Abnehmer soll die Empfangsbestätigung unterschreiben.

Laut Begründung soll in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Abnehmerbescheinigung veröffentlicht werden.

§ 17a Abs. 3 UStDV-E lässt in Versendungsfällen als Ausnahme von der in Abs. 2 vorgesehenen Abnehmerbestätigung dagegen weiterhin Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege nach § 10 Abs.  1 Nr. 2 UStDV-E, insbesondere die Spediteurbescheinigung zu. Damit ist weiterhin auch die Eigenbelegerstellung durch den Spediteur zulässig. Unklar ist, ob diese Alternativen an zusätzliche Bedingungen geknüpft sein sollen.

Sowohl bei Ausfuhrlieferungen als auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen künftig Identifikationsnummern der gelieferten Gegenstände (z. B. Pkw-Fahrgestellnummer,
IMEI-Nr. bei Mobilfunkgeräten, Fabrikations-Nr. bei Uhren) aufgeführt werden. Diese sollen sowohl in der Abnehmerbestätigung als auch in den zu führenden Büchern (§ 17c UStDV-E) angegeben werden. Deren Umsetzung stößt offenbar auf praktische Schwierigkeiten. Die Warenwirtschaftssysteme der Unternehmen arbeiten derzeit nicht mit Nummern für individuelle Artikel. Deren Angabe auf Belegen wäre daher sehr aufwändig.

Die Neuregelungen zu den Buch- und Belegnachweisen sollen ab dem 1. Januar 2011 anwendbar sein.

Nach umfangreicher Kritik der Wirtschaft an den beschriebenen Änderungen ist deren Schicksal unklar. Ersten Stimmen zufolge sollen sie erst nach einer grundlegenden Überarbeitung dem Kabinett vorgelegt werden. Das würde bedeuten, dass die Änderungsverordnung zunächst ohne den Umsatzsteuerteil auf den gesetzgeberischen Weg gebracht würde. Termin für den Kabinettsbeschluss der Änderungsverordnung ist nach derzeitigem Stand der 22. September 2010. (Brigitte Neugebauer)

5.    Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen

Mit Urteil vom 15. Juli 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Pannon Gép Centrum kft – Az. C-368/09 – entschieden, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnung zugeleitet hat. Im Urteilsfall hat der EuGH eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung zugelassen.

In dem Vorlagefall ging es ausschließlich um die formalen Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Der Klägerin wurde der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen versagt, in denen ein unzutreffendes Lieferdatum angegeben war. Auch aus den berichtigten Rechnungen wurde der Vorsteuerabzug verwehrt, da die Gutschriften für die fehlerhaften Rechnungen sowie die berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung aufwiesen.

Der Vorsteuerabzug war ursprünglich für das 4. Quartal 2007 geltend gemacht, die Gutschriften sowie die berichtigten Rechnungen im September 2008 ausgestellt worden. Die Finanzbehörde forderte im Januar 2009 die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge zuzüglich Geldbuße und Verspätungszuschlag von der Klägerin mit dem Hinweis, auch aus den berichtigten Rechnungen sei der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Rz. 37). Neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die im Vorlagefall unstreitig erfüllt sind, muss eine den Rechnungspflichtangaben des Art. 226 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechende Rechnung ausgestellt werden. Darüber hinausgehende Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung dürfen die Mitgliedstaaten nicht festlegen (Rz. 41). So enthält Art. 226 MwStSystRL keine Verpflichtung, dass berichtigte Rechnung und Gutschrift, mit der die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden, der gleichen Nummerierungs-Serie angehören müssen. Damit war jedoch der Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den berichtigten Rechnungen begründet worden.

Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) berichtigt und an den Rechnungsempfänger übermittelt hat (Abschnitt 192 Abs. 5 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR). D. h. der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Original in Händen halten. Damit befindet sich die Finanzverwaltung – noch – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Vorsteuerabzug hätte vorgenommen werden können, tritt bei einer Berichtigung oder Ergänzung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung nicht ein (vgl. Rz. 87 und 91 des BMF-Schreibens vom 29. Januar 2004 – IV B 7 – S 7280 - 19/04, Bundessteuerblatt Teil I 2004, Seite 258).

Die Umsetzung des Urteils durch die Finanzverwaltung ist noch ungeklärt. In der Literatur rufen erste Stimmen revolutionäre Entwicklungen beim Vorsteuerabzug aus. So wird angenommen, dass die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirke (so etwa Wäger in DStR 2010, Seite 1475ff). Das wäre in der Tat eine gute Nachricht für die Unternehmen. Herr Dr. Wäger, Richter für Umsatzsteuer am BFH, könnte diese Sichtweise sicherlich in einer seiner nächsten Entscheidung untermauern. Derzeit bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu positionieren wird. Erste – nicht amtliche – Stimmen aus diesem Bereich äußern sich verhalten. (Brigitte Neugebauer)

6.    Neues bei der EU-einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage

Der Europäische Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander von 27 nationalen Unternehmenssteuersystemen mit unterschiedlichen Gewinnermittlungsregeln, steuerlichen Abschreibungs- und Bewertungsvorschriften und Abzugsverbote. Grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten werden hierdurch erschwert. In der Folge steigen die Befolgungs- und Beratungskosten, ebenso wie das Risiko von Doppelbesteuerungen. Die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen wird dadurch behindert.

Daher entschloss sich die Europäische Kommission schon früh, ein einfacheres und transparenteres Körperschaftsteuersystem in der EU zu schaffen. Im Binnenmarkt tätige Unternehmer sollten in die Lage versetzt werden, ihre Bemessungsgrundlage in verschiedenen Mitgliedstaaten nach einem EU-weit einheitlichen Regelwerk zu berechnen. Anfang des vorigen Jahrzehnts stellte die Kommission erste Pläne hierzu vor. 2004 setzte sie eine Arbeitsgruppe „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB)“ ein. Ende 2007 schließlich präsentierte sie Elemente für die konkrete technische Ausgestaltung.

Inhaltlich sieht die GKKB folgende Hauptbestandteile vor:

  • eine einheitliche Gewinnermittlungsregel für steuerliche Zwecke
  • die grenzüberschreitende Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten.

Ersterer soll die Befolgungs- und Beratungskosten senken helfen. Letzterer soll die Verrechnungspreisproblematik entfallen lassen. Teil-Harmonisierung heißt in dem Zusammenhang, dass zwar die Bemessungsgrundlage vereinheitlicht wird, aber den Mitgliedstaaten die Hoheit über die Steuersätze verbleibt.

Die Arbeitsgruppe „GKKB“, die aus Experten aller 27 Mitgliedstaaten und der Kommissionsdienststellen besteht, steht kurz davor, ihre 2008 eingestellte Arbeit wieder aufzunehmen.

Nach jetziger Planung wird sie am 20. Oktober fortfahren, die Strukturelemente der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage herauszuarbeiten, grundlegende Besteuerungsgrundsätze niederzulegen und der EU-Kommission weitere technische Aspekte vorzuschlagen. Anlässlich dieser Sitzung werden die Kommissionsdienststellen aktualisierte Papiere zu folgenden Themen vorlegen: zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, zu Missbrauch und Umstrukturierung.

Der europäische Dachverband der IHK-Organisation – Eurochambres - soll erneut die Möglichkeit erhalten, sich mit zwei Vertretern an den Sitzungen zu beteiligen.

Die IHK-Organisation unterstützt die Europäische Kommission bei ihren Arbeiten an der Fortentwicklung der GKKB. Ihre Regelungen sollten möglichst klar und einfach sein, um die Steuerbefolgungskosten tatsächlich zu reduzieren. Die GKKB trägt dazu bei, den Steuerwettbewerb innerhalb der EU transparenter zu gestalten, sollte aber nicht zu neuen Erschwernissen oder heimlichen Steuererhöhungen für die Unternehmen führen.(Malte Pereira)

7.    Ertragsteuerliche Organschaft doch nicht so formell?

Zugleich BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010 – Az. I B 27/10

Mit einer ertragsteuerlichen Organschaft verfolgen Unternehmen das Ziel, Gewinne bei einem Unternehmen zu poolen, um dort steuerlich Gewinne und Verluste im Konzern verrechnen zu können. Konkret wird der Gewinn bzw. der Verlust der Organtochtergesellschaft beim Organmutterunternehmen versteuert. Voraussetzung einer solchen ertragsteuerlichen Organschaft ist u. a., dass eine Ergebnisabführung  entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz (AktG) vereinbart wird (§ 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG).

Dies bedeutet insbesondere, dass sich die vertragliche Verlustübernahme auf den gesamten § 302 AktG erstrecken muss, was zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) am 3. März 2010 (Az I R 68/09) bestätigte. Problematisch ist, dass sich auch § 302 AktG zwischenzeitlich geändert hat und damit viele Ergebnisabführungsverträge zwischen den beteiligten Unternehmen nicht den aktuellen, sondern den alten Wortlaut des § 302 AktG wiedergeben.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland (Verfügung vom 12. August 2009, DStR 2010, Seite 1136) ließ in diesem Zusammenhang verlautbaren, dass die Ergebnisabführungsverträge entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verweisen („entsprechend den Regelungen des § 302 AktG“) oder aber den aktuellen Wortlaut der Vorschrift des § 302 AktG wiedergeben müssen.

Im vom BFH im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheidenden Fall wurde zwischen den Parteien eine den Vorschriften des § 302 AktG entsprechende Verlustübernahme vereinbart, allerdings gab die Vertragspassage auch den Wortlaut des § 302 Abs. 1 AktG wieder. Aus dieser zusätzlichen Wiedergabe des § 302 Abs. 1 AktG zog das Finanzamt den Schluss, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien sich lediglich auf diesen Absatz bezog.

Dem trat der BFH entgegen und sah hierin lediglich eine Beschreibung des Tatbestandes der Verlustübernahme. Mithin war der Ergebnisabführungsvertrag mit dieser Formulierung gültig.

Zwar hat der Bundesrat im Rahmen der Gesetzgebung zum Jahressteuergesetz 2010 eine geringe Entschärfung von § 17 KStG vorgeschlagen. Dennoch sollten bestehende und künftige Ergebnisabführungsverträge für steuerliche Zwecke den sicheren Weg des generellen Verweises auf § 302 AktG gehen. (Jens Gewinnus)

8.    Meistbegünstigung auch bei Halbeinkünften

Zugleich Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. Juli 2010 – Az. X R 61/08

Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben sind nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer tarifbegünstigt. Hierauf muss also ein geringerer Steuertarif gezahlt werden. Begründet wird dies mit der Zusammenballung von Einkünften. Darüber hinaus wird einmal im Leben ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € gewährt (§ 16 Abs. 4 EStG), wenn der Veräußerer über 55 Jahre alt ist und einen entsprechenden Antrag stellt. Somit berechnet sich der tarifbegünstigte Veräußerungsgewinn wie folgt:

Veräußerungsgewinn
./. Freibetrag
= nach § 34 EStG tarifbegünstigter Gewinn


Problematisch ist es hingegen, wenn ein anderer steuerlicher Begünstigungstatbestand hinzutritt, der dann insoweit § 34 EStG ausschließt.

Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Veräußerungsgewinn zum Teil aus dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnen bestand. Ein Teil des Veräußerungsgewinns entfiel auf unternehmerisch gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile, welcher zu 50 % steuerfrei ist. Diesbezüglich greift die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in einem solchen Fall der Freibetrag auf die steuerpflichtigen Teile der Halbeinkünfte und den tarifbegünstigten Teil des Gewinnes aufzuteilen.

Dem trat der BFH jedoch entgegen. Danach ist der Freibetrag zuerst beim normal zu versteuernden Teil des Veräußerungsgewinns abzuziehen. Die Tarifermäßigung soll dem Steuerpflichtigen soweit wie möglich zugute kommen (Meistbegünstigungsgrundsatz). Der tarifbegünstigte Veräußerungsgewinn berechnet sich demnach wie folgt:

Veräußerungsgewinn
 ./. Steuerbefreiung durch Halbeinkünfteverfahren
./. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
= nach § 34 EStG tarifbegünstigter Gewinn.

Als Beispiel führte der BFH an, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag auch zuerst bei den laufenden Einnahmen abzuziehen ist und erst in einem zweiten Schritt, sofern noch ein Rest vorhanden, dieser bei den tariflich begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(z. B. Entlassungsentschädigungen) zu berücksichtigen ist. Ebenso ist ein Verlustausgleich vorrangig mit nicht tarifbegünstigten Einkünften vorzunehmen. Insofern erachtete der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung für rechtwidrig (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005, BStBl. 2006 Teil I, Seite 7).

Der Meistbegünstigungsgrundsatz bei Veräußerungsgewinnen wird von der Finanzverwaltung oft zu restriktiv angewandt, daher empfiehlt es sich im Zweifel die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen. (Jens Gewinnus)

9.    Arbeitnehmerbesteuerung bei Entsendung in die Vereinigten Arabischen Emirate

Die Besteuerung in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) arbeiten, wird durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) grundlegend neu geregelt.

Das alte DBA vom 9. April 1995 war zum 31. Dezember 2008 ausgelaufen, so dass seit dem 1. Januar 2009 ein abkommensloser Zustand eingetreten ist. Dieser wird bald beendet sein. Das neue DBA ist am 1. Juli 2010 unterzeichnet worden. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2009 anwendbar sein und sich somit nahtlos an das alte DBA anschließen. Zu seinem Inkrafttreten muss das neue DBA zwar noch in den jeweiligen nationalen Gesetzgebungsverfahren ratifiziert werden; dies dürfte jedoch kurzfristig geschehen. Nach Austausch der Ratifikationsurkunden gilt das DBA für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption von weiteren zehn Jahren.

Inhaltlich orientiert sich das DBA am neuen OECD-Standard, der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung alternativ die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurde die Anrechnungsmethode gewählt.

Dies bedeutet eine drastische Verschlechterung der steuerlichen Situation dieser Arbeitnehmer. Nach dem alten DBA entstanden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der 183 Tage-Regelung nicht erfüllte, „weiße Einkünfte“, weil im alten DBA die Freistellungsmethode vereinbart war. Außerhalb der 183 Tage-Regelung waren Arbeitnehmereinkünfte von deutscher Steuer frei gestellt. Das Besteuerungsrecht lag nur bei den VAE, die aber tatsächlich keine Steuer erhoben.

Der Wechsel zur Anrechnungsmethode bedeutet für Arbeitnehmer, die in die VAE entsandt werden, Folgendes: Wenn alle drei Voraussetzungen der 183 Tage-Regelung des neuen Art. 14 Abs. 2 DBA-VAE vorliegen, hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich des in den VAE verdienten Arbeitslohns. Fehlt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen haben auch die VAE als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; Deutschland rechnet jedoch die dort gezahlte Steuer an. Da die VAE keine Einkommensteuer auf Arbeitseinkünfte erheben, ist die steuerliche Belastung also in beiden Fällen identisch. Die Arbeitnehmer zahlen auf ihren Arbeitslohn in derselben Höhe Steuern, als würden sie in Deutschland arbeiten.

Diese Regelung mag unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer vertretbar sein; aus Sicht der Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in die VAE entsenden, ist sie jedoch unter Wettbewerbsgesichtspunkten außerordentlich problematisch. Arbeitnehmer rechnen in aller Welt bei der Vereinbarung des Arbeitslohns „netto“. Fallen keine Steuern auf den Arbeitslohn an – wie bei dem alten DBA Deutschland-VAE -, so richtet sich die Höhe des Arbeitslohns etwa nach dem Betrag, der im Heimatland nach Abzug der einheimischen Steuer netto ausgezahlt würde.

Deutsche Unternehmen konkurrieren aber auf dem Boden der VAE mit zahlreichen ausländischen Staaten, die in ihren Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE unverändert die Freistellungsmethode vorsehen. Wenn die deutschen Unternehmen die Arbeitslöhne ihrer Entsandtkräfte nunmehr so anheben müssen, dass ihnen nach Abzug der deutschen Steuer netto derselbe Betrag verbleibt wie nach dem alten DBA, dann bedeutet das eine Erhöhung ihrer Lohnkosten um ca. 60 %. Im Ergebnis müssten die deutschen Unternehmen ihre Leistungen entsprechend teurer anbieten – was in der Regel im Wettbewerb kaum durchsetzbar ist – oder entsprechende Gewinneinbußen hinnehmen. Dieses Problem stellt sich insbesondere bei personalintensiven Leistungen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, für Arbeitnehmereinkünfte das Anrechnungsverfahren zu wählen, äußerst problematisch. Hinzu kommt noch folgender misslicher Umstand:

Da seit dem 1. Januar 2009 kein DBA mehr bestand, galten – jedenfalls latent – die Regelungen des sogenannten Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 – Bundessteuerblatt 1983 Teil I Seite 470). Dieser Erlass gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Begünstigt sind insbesondere folgende Tätigkeiten: Planung, Errichtung, Inbetriebnahme u. a. von Fabriken, Bauwerken oder ortsgebundenen großen Maschinen, Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die vorgenannten Aktivitäten. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in einem Staat ausgeübt werden, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Waren deutsche Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2009 auf dem Boden der VAE unter diesen Voraussetzungen tätig, so verzichtete Deutschland einseitig auf sein Besteuerungsrecht; auf die Frage, ob die VAE Steuern erhoben oder nicht, kam es nicht an.

Diese Steuerfreiheit dürfte nach Inkrafttreten des neuen DBA rückwirkend wegfallen, so dass die Beseitigung des abkommenslosen Zustandes für diese Arbeitnehmer ebenfalls eine drastische Verschlechterung der Rechtslage bedeutet. Dabei ist es keineswegs zwingend, dass die Steuerfreiheit nach dem Auslandstätigkeitserlass auf Fälle beschränkt wird, in denen zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, wenn dies auch bislang so gehandhabt wurde. Rechtsgrundlage für diesen Erlass ist § 34c Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist als einzige Voraussetzung für den deutschen Steuerverzicht die volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit genannt, nicht auch das Fehlen eines DBA. Im Verhältnis zu den VAE sollte daher der Auslandstätigkeitserlass ungeachtet des neuen DBA ab dem 1. Januar 2009 für anwendbar erklärt werden. (Dr. Harald Hendel)

10.    Hintergrund: DBA

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen/DBA)  sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten. Sie haben das Ziel, die zweifache Besteuerung desselben Steuersubstrats - z. B. Arbeitnehmereinkünfte – zu vermeiden. Ist beispielsweise ein Arbeitnehmer, der in einem Staat ansässig ist (Wohnsitzstaat), in einem anderen Staat tätig (Tätigkeitsstaat), dann sind beide Staaten nach ihrem jeweiligen nationalen Steuerrecht berechtigt, auf den dort verdienten Arbeitslohn Steuern zu erheben. Im Ergebnis soll aber nur einmal Steuern gezahlt werden. Solche Konflikte zwischen dem Zugriffsrecht des Wohnsitz- und des Tätigkeitsstaats werden in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Deutschland hat inzwischen mit über 70 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Inhaltlich folgen jedenfalls die neueren Abkommen dem OECD-Musterabkommen, das ständig fortgeschrieben wird.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zwei Methoden vorgesehen: Bei Anwendung der Freistellungsmethode verzichtet der eine Staat – in der Regel der Ansässigkeitsstaat – auf sein Besteuerungsrecht; dieses wird dann ausschließlich dem anderen Staat – Tätigkeitsstaat – zugewiesen, der die Steuer entsprechend seinen nationalen Vorschriften erhebt. Bei der Anrechnungsmethode erheben im ersten Schritt beide Staaten Steuern, der Ansässigkeitsstaat rechnet jedoch die im anderen Staat tatsächlich gezahlte Steuer auf die betreffenden Einkünfte bis zur Höhe der eigenen Steuer an. Wenn die Steuer des Tätigkeitsstaats in vollem Umfang angerechnet werden kann, bemisst sich also die Steuerbelastung exakt nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaats. So unterliegt beispielsweise ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitet, nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Arbeitslohn exakt derselben (deutschen) Steuerbelastung, als würde er in Deutschland arbeiten. (Dr. Harald Hendel)

11.    Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz – Kommentar

Der „Kirchhof-Kommentar“ steht mit seiner nunmehr 9. Auflage für ein bewährtes Konzept der Kommentierung aller Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er stellt in einem Band die gesamte Materie des Einkommensteuerrechts systematisch, folgerichtig und widerspruchsfrei dar. Der Regelungsgehalt jeder Vorschrift wird nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Bedeutung im Gesamtkontext des Gesetzes erläutert. Das namhafte Autorenteam steht seit Jahren für eine wissenschaftlich fundierte und gleichermaßen praxisbezogene Darstellung. Die jährliche Aktualisierung des Kommentars bietet Gewähr für eine aktuelle Kommentierung des EStG. So sind beispielsweise bereits der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) zum Aufteilungs- und Abzugsverbot sowie die Urteile zur Aufgabe der Theorie der finalen Betriebsaufgabe und finalen Entnahme in der Neuauflage berücksichtigt.

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Kirchhof, bearbeitet von Prof. Dr. Hans-Jochem von Beckerath, Prof. Dr. Georg Crezelius, MR Dr. Thomas Eisgruber, u .a.: „Einkommensteuergesetz – Kommentar“; 9. überarbeitete Auflage 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2336 Seiten, Lexikonformat, gebunden, ISBN 978-3-504-23090-6, 149 Euro.

12.    Das Steuerrecht international agierender Unternehmen - Grenzüberschreitende Steuerplanung

Eine grenzüberschreitende Geschäftsaktivität bei Unternehmen wird im Zuge der Globalisierung immer mehr zur Normalität. Die Kenntnis der steuerrechtlichen Besonderheiten im internationalen Kontext ist für den Berater unerlässlich, um steueroptimale Lösungen zu entwickeln. Aus dem Inhalt: Grundsätze des Internationalen Steuerrechts; Überblick über die Gründe, Methoden und Vermeidung von Doppel- und Minderbesteuerungen; Grundsätze der Besteuerung von Inbound- und Outbound- Investitionen; Grenzüberschreitende Steuerplanung; Steuerplanung an ausgewählten Länderbeispielen (mit Fokus auf Luxemburg und Spanien) Steuerplanung mit Holdinggesellschaften; Strukturierungsmöglichkeiten mittels Finanzierungsgesellschaften; Grundsätze sonstiger „Exit“-Strategien; Zahlreiche praxisnahe Gestaltungshinweise Doppelbesteuerung (DBA)Besonderheiten: Spanien, Malta, Luxemburg.

Nicole Höhn und Johannes Höring: „Das Steuerrecht international agierender Unternehmen – Grenzüberschreitende Steuerplanung“; 1. Auflage 2010, Gabler Verlag Wiesbaden, 287 Seiten, Broschur, ISBN 978-3-8349-2248-9, 49,95 Euro.

13.    HGB-Jahresabschluss Erstellung, prüferische Durchsicht und Prüfung 2009/10

Das Handbuch ist ein Kompendium zur Erstellung, prüferischen Durchsicht und Prüfung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen. Es berücksichtigt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) umfassend. Spätestens für das Geschäftsjahr 2010 ist das BilMoG für alle Unternehmen verpflichtend zu beachten; eine Option zur Anwendung der geänderten Vorschriften in ihrer Gesamtheit besteht bereits für das Geschäftsjahr 2009. Das Buch ist inhaltlich auf den Jahresabschluss 2009/10 mittelständischer Unternehmen ausgerichtet und enthält die drei Teilbereiche „Systematischer Wegweiser“, „Checklisten“ und „Materialien“. Der Systematische Wegweiser folgt in seiner Struktur dem Aufbau eines für den Mittelstand typischen Jahresabschlusses und führt konsequent durch die einzelnen Abschlussposten.

Der Checklistenteil basiert auf den in der Praxis gängigen Maßnahmenkatalogen bzw. Fragestellungen und ist gleichfalls an den Aufbau eines für den Mittelstand typischen Jahresabschlusses angelehnt. Der Materialienteil enthält relevante Gesetze. Durch optische Hervorhebung sind sowohl geänderte als auch aufgehobene Vorschriften im Materialienteil kenntlich gemacht bzw. synoptisch dargestellt. Neben der Print-Version stehen alle Inhalte auch im Online-Zugriff zur Verfügung.

Dirk Fischer, Dr. Guido Neubeck; Dr. Eva Stibi, Prof. Dr. Dirk Thoms-Meyer: „HGB-Jahresabschluss Erstellung, prüferische Durchsicht un Prüfung 2009/2010“; Auflage 2010, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, 944 Seiten, inkl. Zugang zur Online-Datenbank, ISBN 978-3-08- 363110-1; 52 Euro; „Nur“ Online-Datenbank bei Nutzungsdauer mindestens 1 Jahr, ISBN 978-3-08-183100-8, monatlich 1,90 Euro.

Redaktionsbeirat:
Dr. Ralf Alefs, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek, Siegbert Eisenach, Dr. Susanne Herre, Dr. Manfred Hofmann, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Yvonne Kellersohn, Dr. Heino Klingen, Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely

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