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STEUERN

Steuerinformationen Dezember 2010

Inhalt

  1. Steuerforum am 16. Dezember 2010 "Aktuelle Steueränderungen zum Jahresende 2010"
  2. Steuereinnahmen steigen stärker als erwartet
  3. Neuregelung des ermäßigter Mehrwertsteuersatz
  4. Einführung der verpflichtenden E-Bilanz auf 2012 verschoben
  5. Vorsteuer-Vergütung: Antragsfrist verlängert
  6. Umsatzsteuer: Anwendungserlass ersetzt Umsatzsteuerrichtlinien
  7. Ökosteuer: Änderungen nach Kompromiss
  8. Steuerverhandlungen mit der Schweiz
  9. Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  10. Verzicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine zukünftig zu erdienenden Pensionszusage
  11. BFH äußert verfassungsrechtliche Bedenken an Mindestbesteuerung
  12. BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Organschaft
  13. BMF-Schreiben zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 Abs. 2 EStG nach MoMiG
  14. BMF-Schreiben zu geringwertigen Wirtschaftsgütern/Sammelposten
  15. Dauerdefizitärer Kommunalbetrieb kann kein Organträger sein
  16. Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z

1. Steuerforum am 16. Dezember 2010 "Aktuelle Steueränderungen zum Jahresende 2010" 

Auch im Jahr 2010 mussten sich die Unternehmen mit einer Vielzahl gesetzlicher Änderungen, wegweisender Entscheidungen der Finanzgerichte sowie erläuternder Schreiben der Finanzverwaltung beschäftigen. Das aktuelle Steuerforum wird diese steuerlichen Änderungen aufzeigen und mit den Teilnehmern sowie mit Praktikern aus Wirtschaft, Verwaltung und Beratung diskutieren. Neben ersten Erfahrungen zum Wechselspiel zwischen Handels- und Steuerbilanz nach dem BilMoG und mit der Ermittlung latenter Steuern und weiterer Detailfragen erscheint ein Blick auf die beabsichtigte, und glücklicherweise auf den 01.01.2012 verschobene Einführung der E-Bilanz mit den sich daraus ergebenden weitreichenden Konsequenzen für die Unternehmen von besonderer Bedeutung. Hinzu kommen gesetzliche Änderungen, insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2010, welche voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten werden. Im Rahmen der Veranstaltung soll den Teilnehmern aber auch ein Überblick gegeben werden über ausgewählte, praxisrelevante Rechtsprechung der Finanzgerichte in den unterschiedlichsten Steuerarten sowie über Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu lang diskutierten Detailfragen des Steuerrechts. Neben der Behandlung von Personengesellschaften im Abkommensrecht sind sicherlich auch BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer sowie zu ausgewählten ertragsteuerlichen Fragestellungen zu nennen. Aber auch die offensichtlich überraschende Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist ebenso zu beachten wie Entscheidungen über geldwerte Vorteile bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen sowie jüngere Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von KGaA`s sowie die Entscheidungen zur Behandlung von Aufwendungen bei ertragslosen Beteiligungen.

Moderator:

  • Prof. Dr. habil. Günther Strunk
    Partner, Steuerberater
    Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg

Referenten:

  • Babara Degen
    Steuerberaterin, Fachberaterin für internationales Steuerrecht
    WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg
  • Helmut Rundshagen
    Rechtsanwalt, Steuerberater
    Ernst & Young AG
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    Steuerberatungsgesellschaft,
    Hamburg
  • Dr. Björn Schulte-Rummel
    Finanzbehörde Hamburg
  • Dr. Volker Streu
    Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
    Simon und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Hamburg

Termin/Ort:

  • Donnerstag, 16. Dezember 2010, 9.00 - 12.30 Uhr, anschließend Imbiss
    Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg

Kostenbeitrag:

  • Als Kostenbeitrag berechnen wir pro Person 50 Euro (40 Euro für die 2.Person).

Anmeldung:

  • Für Ihre verbindliche Anmeldung zur oben genannten Veranstaltung verwenden Sie bitte den Faxantwortbogen (siehe Downloads in der Spalte rechts neben dem Dokument) oder die elektronische Anmeldung unter www.hk24.de/veranstaltungen, Veranstaltungsnummer 13141242.

Koordination

  • Jutta Thormann, Handelskammer Hamburg, Abteilung „Steuer- und Finanzpolitik“, www.hk24.de, Dokument-Nr. 57176; Tel: 040/36138- 351, Fax: 040/36 13 8 - 325, Mail: jutta.thormann@hk24.de Steuerforum am 16. Dezember 2010

2. Steuereinnahmen steigen stärker als erwartet

Am 4. November 2010 hat der Arbeitskreis Steuerschätzung seine kleine Schätzung vorgelegt. Zum ersten Mal hat er nicht nur für ein, sondern für zwei Jahre im Voraus geschätzt. Bisher war die langfristige Schätzung von vier Jahren im Voraus einzig der Mai-Schätzung vorbehalten. Vor dem Hintergrund einer stärker vorausschauenden Haushaltskontrolle durch die EU-Kommission wird in Deutschland jetzt auch bei der kleinen Schätzung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr prognostiziert.

Das Ergebnis der Schätzung ist für die Haushaltsplaner erfreulich, da der Einbruch der Steuereinnahmen beendet ist. Noch im Mai war ein Einbruch im zweiten Jahr in Folge prognostiziert worden. Nun steigen die Steuern in diesem Jahr, bereits 2012 wird wieder das Rekordniveau des Jahres 2008 erreicht – ein Jahr früher als vorab prognostiziert. Die Schätzung ist für 2011 mit 2,2 % Zuwachs der Steuereinnahmen eher konservativ, für 2012 mit 4,8 % Zuwachs eher optimistisch.

Steuern Gesamtstaat –
in Mrd. Euro

2009

2010

2011

2012

Mehreinnahmen
kumuliert
2010-2012

Steuerschätzung Mai 2010
*2009 – Ist-Ergebnis

524,0*

510,3

515,0

539,8

Veränderung
gegenüber Vorjahr

-2,6%

+0,9%

+4 %

Steuerschätzung Nov. 2010

525,5

537,3

563,2

Veränderung
gegenüber Vorjahr

+0,3%

+2,2%

+4,8%

Geschätzte Mehreinnahmen
gegenüber Vorjahr

1,5

11,8

25,9

    39,2

Mehreinnahmen gegenüber Steuerschätzung im Mai 2010

15,2

22,3

23,4

    60,9

Gegenüber der Mai-Steuer-Schätzung werden nach der November-Schätzung Bund, Länder und Gemeinden in den drei Jahren 2010, 2011 und 2012 kumuliert fast 61 Mrd. Euro mehr in der Kasse haben. Im Vergleich zu den Ist-Steuereinnahmen von 2009 beläuft sich die Summe der geschätzten jährlichen Mehreinnahmen von 2010 bis 2012 auf rund 39 Mrd. Euro. Pro Jahr sind dies für den Gesamtstaat durchschnittlich etwa 13 Mrd. Euro geschätzte Mehreinnahmen in den Haushaltskassen.

Dennoch muss der Bund weiterhin an den notwendigen Sparanstrengungen festhalten: Er muss seine Neuverschuldung um etwa 7 Mrd. Euro jährlich reduzieren, um im Jahr 2016 die Vorgaben der Schuldenbremse (Nettokreditaufnahme maximal 10 Mrd. Euro) einzuhalten. Das „Sparpaket für den Bund“ wird in 2011 und 2012 zusätzliche Steuereinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro jährlich bringen, davon durch die Luftverkehrsabgabe 1 Mrd. Euro, die Ökosteuer/Tabaksteuer 1,5 Mrd. Euro und durch die Bankenabgabe 2 Mrd. Euro - nicht eingerechnet die Brennelementesteuer. 

In der Summe von Steuermehreinnahmen und „Sparpaket“ kann die Haushaltskonsolidierung für den Bund gelingen. Voraussetzung für die Konsolidierung ist aber, dass die Ausgaben konstant gehalten werden. Sonst öffnet sich die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben wieder. Dies gilt insbesondere auch für die hoch verschuldeten Bundesländer und Kommunen, für die die erwarteten steuerlichen Mehreinnahmen bei Weitem nicht ausreichen, um ihre Haushalte nachhaltig zu konsolidieren. (Dr. Ulrike Beland)

3. Neuregelung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

Wie in unserem Steuerinfo Ausgabe November 2010 berichtet, hatte die Universität Saarbrücken im Auftrag des Bundesfinanzministeriums im September ihr Forschungsgutachten zur Systematik und zum Katalog des ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht und dem Finanzausschuss des Bundestages zugeleitet. Das Gutachten kommt zu dem Prüfungsergebnis, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Lebensmittel gerechtfertigt sei. Würde der ermäßigte Umsatzsteuersatz gänzlich wegfallen wird mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 23 Mrd. Euro, wovon 17 Mrd. Euro auf Lebensmittel entfallen, gerechnet.

Der Koalitionsausschuss hat sich am 18. November 2010 u. a. mit der Einsetzung einer Kommission zur Reform der Mehrwertsteuer befasst. Es wurde folgende Zusammensetzung für eine Mehrwertsteuer-Kommission festgelegt: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle, Kanzleramtschef Ronald Pofalla sowie die drei Generalsekretäre der Koalitionsparteien: (CDU: Hermann Gröhe, CSU: Alexander Dobrindt, FDP: Christian Lindner).

Die Zusammensetzung spricht für eine rein politische Diskussion des Themas. Einen konkreten Zeitplan für die Arbeiten der Kommission gibt es nicht. Ergebnisse sollen im Laufe des nächsten Jahres vorgelegt werden; angedacht ist derzeit Juni 2011. Dem Vernehmen nach besteht Einigkeit darin, den ermäßigten Satz von sieben Prozent für Lebensmittel, Bücher und Zeitungen zu erhalten. (Jutta Thormann)

4. Einführung der verpflichtenden E-Bilanz auf 2012 verschoben

Nach bisheriger Gesetzeslage besteht für die Unternehmen die Verpflichtung, die E-Bilanz erstmals für ab 2011 beginnende Wirtschaftsjahre zu übermitteln. Diese Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung soll um ein Jahr verschoben werden. So der Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes, über den der Bundesrat am 17. Dezember 2010 entscheiden wird.

Bliebe es lediglich bei der elektronischen Übermittlung, so könnte dies zu einem Abbau von Bürokratiekosten in der Verwaltung beitragen. Die Finanzverwaltung will den Unternehmen aber erhebliche zusätzliche Lasten aufbürden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) beruft sich auf eine Ermächtigungsvorschrift zur E-Bilanz, die es ihm erlaubt, den „Mindestumfang“ der zu übermittelnden Daten festzulegen. Im Entwurf eines BMF-Schreibens stellt die Finanzverwaltung ihre Vorstellungen  zum Umfang der zukünftig notwendigen Datenaufgliederung vor: Den Unternehmen droht dadurch eine Vervielfachung des bürokratischen Aufwandes bei der Bilanzerstellung. Mussten kleine Kapitalgesellschaften mit bis zu 50 Beschäftigten bisher in ihrer Bilanz 23 Pflichtfelder ausfüllen, sollen es künftig 178 sein – eine Steigerung um fast 700 %. Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen mit einem Zuwachs von 62 auf 178 Pflichtfelder rechnen. Allein der Umstellungsaufwand für Software-Updates, Mitarbeiterschulungen etc. kann in die Milliarden gehen, so erste vorsichtige Schätzungen seitens der Unternehmen.

Die Unternehmen befürchten, dass die Finanzverwaltung entgegen ihrer geäußerten Absicht damit massiv in die Buchhaltung eingreift, da nun deutlich mehr und vor allem neue Konten angelegt werden müssten. Das Rechnungswesen der Betriebe müsste sich zukünftig noch mehr danach richten, was die Finanzverwaltung verlangt. Der eigentliche Zweck einer Bilanz, die Information im Unternehmen sowie der Gläubiger und Aktionäre, tritt dadurch weiter in den Hintergrund.

Die IHK-Organisation fordert daher, sich bei der konkreten Umsetzung der Digitalisierung strikt an das ursprüngliche Motto „Elektronik statt Papier“ zu halten – also keine zusätzlichen Informationspflichten aufzustellen, sondern nur die technische Abwicklung zu regeln. Andernfalls würde das Projekt „E-Bilanz“ der Vereinbarung der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zum Abbau von Steuerbürokratie zuwiderlaufen.

Die Verschiebung der erstmaligen Anwendung soll mit einer Pilotphase verbunden werden, mittels derer bei ausgewählten Betrieben das System getestet und Fehlerquellen im Vorfeld behoben werden sollen.

Am 11. Oktober 2010 fand im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Anhörung zum geplanten BMF-Schreiben zur sogenannten E-Bilanz statt. Zur Anhörung waren etwa 30 Wirtschaftsverbände eingeladen. Die Atmosphäre der Anhörung war konstruktiv. Seitens des BMF wurden keine festen Zusagen gemacht. Allerdings sicherte das BMF zu, dass die vorgebrachten Argumente/Kritikpunkte ernst genommen würden und man mit den Verbänden im Gespräch bleiben wolle, sodass ein für alle Seiten tragbares Ergebnis erzielt werde.

Die Anhörung gliederte sich in folgende Themenbereiche:

  • Rechtsgrundlage für den Mindestumfang der E-Bilanz-Taxonomie
  • Bürokratiekostenabbau
  • technische Anforderungen – Mussfelder
  • Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz.

Der Grundtenor der Anhörung kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die Wirtschaft lehnt das Projekt E-Bilanz nicht grundsätzlich ab. Das Ersetzen von bisherigen Papierunterlagen durch elektronische Übermittlung ist akzeptabel, allerdings ist die vorgeschlagene Ausgestaltung (Entwurf des BMF-Schreibens, übermittelt am 31. August 2010) nicht geeignet, dem Ziel des Bürokratieabbaus gerecht zu werden.

Die Wortmeldungen ergaben als einheitliches Bild, dass § 5b Einkommentsteuergesetz (EStG) in Verbindung mit der Ermächtigungsvorschrift im § 51 EStG keine ausreichende Rechtsgrundlage für den vorgestellten Mindestumfang der zu übermittelnden Daten bietet. Durch § 5b EStG dürfe insbesondere die Buchführungspflicht nicht erweitert werden. Auch finde eine Vermengung zwischen Jahresabschluss und Bilanz statt. Nicht zuletzt sahen einige Vertreter von Wirtschaftsverbänden durch die Regelungen die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschlands gefährdet.

Es wurde darauf hingewiesen, dass ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, oft keine eigene HGB-Rechnungslegung in Deutschland haben, sondern diese lediglich aus dem Konzernabschluss bzw. dem ausländischen Abschluss abgeleitet wird („Mapping“).

Im weiteren Verlauf wurde zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wesentlichkeitstheorie verwiesen, wonach wesentliche Grundrechtseingriffe nicht auf die Verwaltung ausgegliedert werden können, sondern durch das Gesetz klar definiert werden müssen.

Seitens der Wirtschaft wurde klargestellt, dass das Projekt der E-Bilanz grundsätzlich unterstützt werde, aber weit über das Ziel hinausgehe. Viele Daten, deren Abfrage geplant sei, müssten schon in der laufenden Buchführung Berücksichtigung finden. Somit komme es faktisch zu einer umgekehrten Maßgeblichkeit auf Ebene des Kontenplanes. Darüber hinaus seien als Umstellungskosten vor allem auch Schulungskosten der mit der Buchführung befassten Mitarbeiter zu beachten.

Der Verband der Auslandsbanken bezifferte die Umstellungskosten bei seinen Unternehmen durch die E-Bilanz auf einmalig 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen und jährlich laufenden Kosten von 500.000 Euro je Unternehmen.

Der Umfang der Mussfelder definiert letztendlich das Maß der zusätzlichen Belastung der Unternehmen durch die E-Bilanz. Insofern waren sich die Vertreter der Wirtschaft einig, dass bisher zu viele Mussfelder vorgesehen seien.

Darüber hinaus wurde die Frage aufgeworfen, was bei Fehlern in der Erfassung bzw. Übermittlung der Daten geschehe - gelte dann die Steuererklärung als nicht eingereicht? Seitens eines Unternehmensvertreters kam der Vorschlag, Mussfelder als „davon“-Positionen zu kennzeichnen, sodass insbesondere die Problematik der Summen-Mussfelder entschärft würde. Die Vertreter der Landwirtschaft wiesen darauf hin, dass sich die Buchhaltungen der Landwirtschaftsbetriebe bisher stark an den EU-Agrarstatistiken orientieren. Zudem sei für viele Landwirte die Erfassung von umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalten nicht entscheidend, da 80 % der Unternehmen der Landwirtschaft wegen § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit der Umsatzsteuer nichts zu tun hätten.

Einheitlich wurde die Ansicht vertreten, dass das Projekt „E-Bilanz“ zum 1. Januar 2011 nicht umsetzbar sei. (Jens Gewinnus)

5. Vorsteuer-Vergütung: Antragsfrist verlängert

Wie bereits in unserem Steuerinfo Ausgabe November 2010 berichtet, hat der Rat der Europäischen Union am 14. Oktober 2010 beschlossen, die Frist für die Beantragung von Vorsteuer-Vergütungen bis zum 31. März 2011 zu verlängern. Die Fristverlängerung bezieht sich ausschließlich auf Erstattungsanträge innerhalb der EU, die  für das Kalenderjahr 2009 gestellt werden. Die entsprechende Änderungsrichtlinie RL 2010/66/EU vom 14. Oktober 2010 wurde bereits am 20. Oktober 2010 im Amtsblatt der EU (Abl. 2010 Nr. L275 S. 1) veröffentlicht.

Damit Richtlinien für den Einzelnen Rechtswirkungen entfalten, müssen sie im Grundsatz von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck ein am 1. November 2010 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, mit dem die Antragstellung für Erstattungsanträge für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2011 „zugelassen“ wird. Generell genügt die Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 1. November 2010 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung in nationales Recht; denn bei BMF-Schreiben handelt es sich um keinen parlamentarischen Rechtsakt, sondern lediglich um eine Anweisung gegenüber nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Weder Gerichte noch Steuerpflichtige sind an diese rechtlich gebunden. Allerdings können Steuerpflichtige sich gegenüber der Finanzverwaltung auf die Einhaltung „positiver“ Anweisungen berufen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist infolge der sogenannten Selbstbindung der Finanzverwaltung somit an die Festlegungen des BMF gebunden.

Steuerpflichtige können sich gegenüber den Finanzbehörden sowohl auf das BMF-Schreiben als auch auf die Richtlinie berufen. Die Richtlinie gilt ausnahmsweise direkt im Verhältnis zum Steuerpflichtigen, da ihr Inhalt hinreichend klar bestimmt ist, sie eine einzelne Unternehmen begünstigende Regelung enthält und vom Mitgliedstaat nicht formal ordnungsgemäß umgesetzt wurde. (Brigitte Neugebauer)

6. Umsatzsteuer: Anwendungserlass ersetzt Umsatzsteuerrichtlinien

Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) aufgehoben. An ihre Stelle ist die Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes – Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 getreten. Der Anwendungserlass wird künftig fortlaufend durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aktualisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass stets eine aktuelle Fassung zur Verfügung steht, die die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) enthält.

Der neue Anwendungserlass wurde erstmals am 20. Oktober 2010 veröffentlicht. Inzwischen wurde er bereits durch drei BMF-Schreiben ergänzt. Diese greifen folgende Sachverhalte auf:

Mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2010 erläutert  das BMF, welche Leistungen seit dem 1. Juli 2010 noch unter die Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen fallen. Es gilt für alle nach dem 30. Juni 2010 ausgeführten Umsätze. Das zweite Schreiben betrifft die Steuerbefreiung für ambulante Rehabilitationsleistungen. Das BMF erweitert mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2010 den Anwendungsbereich über die im Gesetz genannten ambulanten Rehabilitationseinrichtungen hinaus. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die – vorerst – letzte Änderung bzw. Ergänzung des Anwendungserlasses betrifft die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010).

Eine konsolidierte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Stand 26. Oktober 2010 ist abrufbar unter www.hk24.de. Dokument-Nr. 78734 und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

Der UStAE entspricht inhaltlich dem mit den Ländern abgestimmten Entwurf der UStR 2011. Änderungen gegenüber den Regelungen der UStR 2008 sind im Text fett hervorgehoben; das gilt jedoch nicht für Streichungen von Textpassagen. Auch die Änderungen bzw. Ergänzungen des UStAE durch die anschließend veröffentlichten BMF-Schreiben sind entsprechend hervorgehoben.


Fazit: Die Umsatzsteuer beschäftigt die Unternehmen im laufenden Tagesgeschäft. Zweifelsfragen müssen aktuell und kurzfristig geklärt werden. Eine tagesaktuelle Fassung der Verwaltungsmeinung kann dabei sicher hilfreich sein. Insoweit ist die Veröffentlichung des konsolidierten UStAE auf den Internetseiten des BMF ein gutes Angebot – für Unternehmen wie ihre Steuerberater. 

Allerdings muss die Wirtschaft auch künftig an der Aktualisierung des UStAE beteiligt werden. Bei den UStR war dies im Rahmen der im dreijährigen Rhythmus stattfindenden Neuverabschiedung durch den Bundesrat obligatorisch. Da der UStAE eine höhere Aktualität für sich in Anspruch nimmt, muss auch der Wirtschaft künftig in kürzerem Abstand die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Erst der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Wirtschaft ermöglicht es, für die Praxis handhabbare Lösungen zu finden. (Brigitte Neugebauer)

7. Ökosteuer: Änderungen nach Kompromiss

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 das Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossen, darin auch einen Kompromiss zur Ökosteuer, auf den sich die Koalitionsfraktionen geeinigt hatten. Die Mehrbelastungen für die energieintensiven Branchen des produzierenden Gewerbes fallen danach maßvoller aus als zunächst geplant:

Trotz Nachbesserung tragen die Unternehmen jedoch jährlich rund 800 Mio. Euro mehr an Energie- und Stromsteuern und leisten damit einen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes. Da die Unternehmen auch die wachsende Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz tragen müssen, war der Kompromiss umso wichtiger.

Der Ökosteuerkompromiss sieht folgende Mehrbelastungen der Unternehmen vor:

  • Statt bisher 512,50 Euro Mindeststeuerbelastung im sogenannten Sockelbetrag müssen jetzt 1.000 Euro Mindestbelastung erreicht sein, bevor ein Antrag auf Ermäßigung bei der Strom- bzw. bei der Energiesteuer gestellt werden kann.
  • Die ermäßigten Steuersätze für das Produzierende Gewerbe werden von jetzt 60 % des Regelsteuersatzes auf 75 % angehoben.
  • Der Spitzenausgleich, der die Erstattung der Ökosteuersteuerbelastung nach Gegenrechnungen der durch die Ökosteuer verringerten Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber vorsieht, wird von 95 auf 90 % der Nettobelastung abgesenkt.

Im Vergleich zu den ursprünglich diskutierten Belastungen ist dies kein erfreuliches, aber ein tragbares Ergebnis.

Auf die Handelsunternehmen und Dienstleister kommen mit dem Haushaltsbegleitgesetz höhere Steuern aufgrund der Einschränkung beim Nutzenergiecontracting zu. Steuerermäßigungen bleiben hier auf das Produzierende Gewerbe beschränkt. Eine Koppelung der Steuerermäßigung an Beiträge zur Energieffizienz wurde nicht realisiert.

Ausblick: In zwei Jahren läuft die EU-Genehmigung für den Spitzenausgleich aus. Dann muss dieser Teil der Steuerentlastung des energieintensiven produzierenden Gewerbes neu verhandelt werden. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, dass sie den Spitzenausgleich zukünftig an Energieeffizienzmaßnahmen in den Unternehmen knüpfen will. Die unbürokratische Ausgestaltung muss jetzt verhandelt werden.  (Dr. Ulrike Beland)

8. Steuerverhandlungen mit der Schweiz

Am 27. Oktober 2010 haben in Bern der schweizerische Bundesrat Hans-Rudolph Merz und der deutsche Finanzminister Wolfgang Schäuble das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie eine gemeinsame Erklärung zur Aufnahme weitergehender Steuerverhandlungen unterzeichnet.

Mit dem „Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolles vom 12. März 2002“ wird das bislang geltende Verfahren zum Informationsaustausch an die international üblichen Bestimmungen angepasst und damit Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umgesetzt.

Dieses sieht vor, dass die deutschen Behörden Amtshilfegesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank, enthalten müssen. Die Gesuche bedürfen eines plausiblen Anlasses, so dass sogenannte Fishing Expeditions (verfassungswidrige Ausforschung) ausgeschlossen sind.

Zudem wurde das sogenannte Schachtelprivileg auf Dividenden ausgeweitet und die Schwelle für den Verzicht auf einen Quellensteuereinbehalt auf 10 % des Kapitals herabgesetzt. Ebenfalls wurde das bisherige Verständigungsverfahren bei Verrechnungspreiskorrekturen durch ein sogenanntes Schiedsverfahren (mit Einigungszwang) ersetzt, um bei Verrechnungspreiskorrekturen durch eine Finanzverwaltung eine Doppelbesteuerung des Steuerpflichtigen zu verhindern.

Über die Revision des DBA hinaus sollen weitergehende Verhandlungen über eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und über den verbesserten Marktzugang für Banken aufgenommen werden. Seit März fanden hierzu informelle Sondierungsgespräche in einer Arbeitsgruppe um die Staatssekretäre Ambühl (EFD) und Beus (BMF) statt, die nunmehr in einer offiziellen Arbeitsgruppe fortgesetzt werden. Gegenstand sind folgende Punkte:

Regularisierung der Vergangenheit: Unversteuerte Altgelder deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sollen „regularisiert“ werden. Vorstellbar ist, dass das Konto- bzw. Depot-Institut einen pauschalen Betrag einmalig und anonym an den deutschen Fiskus abführt und insoweit eine Legalisierung des Kapitalstockes eintritt.

Abgeltungsteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge sollen über eine Quellensteuer erfasst werden, wobei dem anonym abgeführten Steuerbetrag Abgeltungswirkung zukommt. Zur Verhinderung etwaiger Umgehungsmöglichkeiten könnte ein spezielles Anfrageverfahren implementiert werden.

Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland beabsichtigen, Fragen des gegenseitigen Marktzutritts für Finanzinstitute zu lösen. Ebenfalls soll die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst werden. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Die Verhandlungen werden voraussichtlich Anfang 2011 aufgenommen, da das Verhandlungsmandat auf schweizerischer Seite erst nach einer sechswöchigen Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen und anderer interessierter Kreise Ende 2010 erteilt werden kann. Ziel ist es, eine faire und dauerhafte Lösung der bestehenden Problematik im Interesse beider Staaten und der Kapitalanleger zu erarbeiten. Diese soll einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden respektieren, anderseits aber auch die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche gewährleisten. Deutsche Steuerzahler sollen nicht davon abgehalten werden, ein Konto in der Schweiz zu unterhalten, jedoch soll die Aussicht auf mögliche Steuerhinterziehung in Zukunft kein Element bei den Anlageüberlegungen sein.

In der Medienöffentlichkeit wurde bereits während der Sondierungsgespräche ausgiebig über mögliche Details und Ausgestaltungen der zukünftigen Regelungen diskutiert - und spekuliert. Die in diesem Zusammenhang kursierenden Zahlen sind jedoch nicht belastbar. Es bleiben daher die zu Jahresanfang beginnenden Verhandlungen abzuwarten. (Guido Voigt)

9. Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Bis zum 31. Dezember 2006 gab es drei Fallvarianten, die es möglich machten, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen.

Für die Fälle, in denen entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % betrug, konnten die Aufwendungen zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend gemacht werden. Stellte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, konnten die Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auf die Fälle beschränkt, in denen das Arbeitszimmer den  "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt. Die Deckelung in Höhe von 1.250 Euro entfiel somit. Es verblieb nur noch die Möglichkeit, die vollen Aufwendungen geltend zu machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sollten rückwirkend zum 1. Januar 2007 häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht.

Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber nun nachgekommen und der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 in zweiter und dritter Lesung des JStG 2010 die Neuregelung zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschlossen. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer rückwirkend ab 1. Januar 2007 (in allen offenen Fällen) wieder bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies entspricht insoweit der geltenden Gesetzeslage bis zum 31. Dezember 2006. Der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt ebenfalls weiter bestehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. (Daniela Karbe-Geßler)

10. Verzicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine zukünftig zu erdienenden Pensionszusage

In unserer Steuerinformation vom Juli diesen Jahres haben wir bereits darüber berichtet, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 17. Dezember 2009 (Az. S 2743-10-V B 4) die Auffassung vertritt, dass bei einem Verzicht des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) auf seine zukünftige Pensionszusage diesem Arbeitslohn zugeflossen sei. Der Arbeitslohn sei zwar sofort wieder als Einlage in die GmbH zurückgeführt worden, müsse aber im Rahmen der  Festsetzung der persönlichen Einkommensteuer des GGF versteuert werden.

Die IHK-Organisation hat die Finanzministerien von Bund und Länder auf die rechtlichen Bedenken (Besteuerung trotz mangelnden Zuflusses beim GGF) und die wirtschaftlichen Auswirkungen (Zahlung von hohen Steuerbeträgen durch den GGF, um einen Kredit der Hausbank in derselben oder niedrigerer Höhe zu bekommen) hingewiesen und die Rückkehr zu der früheren unstreitigen Rechtsauffassung gefordert.

Leider sind die Finanzministerien bzw. Oberfinanzdirektionen (OFD) dieser Argumentation nicht gefolgt und haben inhaltlich gleichlautende Erlasse herausgegeben (OFD Magdeburg vom 02.09.2010 Az. S 2176-57-St 215, OFD Frankfurt vom 10.09.2010 Az. S 2742 A-10-St 510, OFD Karlsruhe vom 17.09.2010 Az. S 274.2/107-St 221), in denen der Auffassung von Nordrheinwestfalen gefolgt wird.

Die IHK-Organisation hält an ihrer Forderung nach der Rückkehr zur alten Rechtsauffassung weiter fest. Hier dürfte eine gerichtliche Klärung unerlässlich sein. (Dr. Harald Hendel / Daniela Karbe-Geßler)

11. BFH äußert verfassungsrechtliche Bedenken an Mindestbesteuerung

In einem vorläufigen Verfahren äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung zur Mindestbesteuerung (§ 10d Einkommensteuergesetz - EStG), wenn in späteren Jahren aus rechtlichen Gründen (hier: Mantelkauf) der Verlustvortrag wegfällt.

Erwirtschaftet ein Unternehmen Verluste, können diese in begrenztem Umfang zurückgetragen, unbegrenzt vorgetragen und mit Gewinnen der Zukunft verrechnet werden. Diese Verrechnung in der Zukunft ist jedoch limitiert, so dass pro Jahr 1 Mio. Euro unbegrenzt und darüber hinausgehend nur 60 % des Gewinns mit den Verlustvorträgen verrechnet werden können. Somit müssen im Ergebnis 40 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gewinns versteuert werden.

Die vorgetragenen Verluste gehen jedoch verloren, wenn ein sogenannter qualifizierter Gesellschafterwechsel stattfindet: Gehen insgesamt mehr als 25 % der Anteile an der Gesellschaft auf einen neuen Erwerber über, entfällt der Verlustvortrag anteilig. Gehen mehr als 50 % über, geht der Verlustvortrag ganz unter.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) im vorläufigen Verfahren (Aussetzung der Vollziehung) entschiedenen Fall (Az.: I B 49/10) verfügte eine GmbH über einen Verlustvortrag von ca. 35 Mio. Euro. Im Jahre 2007 erwirtschaftete sie einen Gewinn von ca. 4 Mio. Euro. Hiervon konnte sie 1 Mio. Euro mit dem Verlustvortrag verrechnen; den darüber hinaus gehenden Gewinn nur zu 60 % (ca. 1,8 Mio. Euro). Aus dem verbleibenden, nicht mit dem Verlustvortrag verrechenbaren Gewinn (ca. 1,2 Mio. Euro) resultierte Körperschaftsteuer in Höhe von ca. 300.000 Euro.

Im Jahre 2008 wurde die Gesellschaft verkauft, was zu einem Wegfall des Verlustvortrages (ca. 32 Mio. Euro) führte. In der Summe machte die Gesellschaft bis zum Wegfall des Verlustvortrages keinen Gewinn und musste trotzdem Gewinnsteuern zahlen.

Dieses Ergebnis nahm der BFH zum Anlass, verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung zu äußern. Zwar sei ein uneingeschränkter Verlustvortrag nicht verfassungsrechtlich garantiert. Auch bestünden grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Streckung des Verlustvortrages, wie mit § 10d EStG beabsichtigt. Allerdings könnte die rechtliche Verknüpfung zwischen Mindestbesteuerung und Wegfall des Verlustvortrages, wie hier durch § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG), verbunden mit einer definitiven Besteuerung einen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff darstellen. In einem Fall, wie dem entschiedenen, könne man die verfassungsrechtliche Prüfung nicht isoliert vornehmen, sondern müsse die tatsächliche und rechtliche Verknüpfung von Mindestbesteuerung und Mantelkauf beachten.

Ein solcher verfassungsrechtlich relevanter Eingriff könne nicht gerechtfertigt sein, so der BFH.

Die Motive des Gesetzgebers, Kalkulierbarkeit der Steuereinnahmen, seien rein fiskalische Erwägungen und hielten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Deshalb sah der BFH ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Körperschaftsteuer und setzte den angefochtenen Steuerbescheid aus.

Für ähnlich gelagerte Fälle sollte geprüft werden, ob bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel eingelegt werden. Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ursprünglichen Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG (2 BvL 59/06) nichts, die eine Vorlage des BFH als lediglich unzulässig verwarf und zudem einen anderen Normenkontext betraf. (Jens Gewinnus)

12. BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Organschaft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 19. Oktober 2010 ein Schreiben zu den Formerfordernissen der Ergebnisabführungsverträge bei ertragsteuerlichen Organschaften.

Nach § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird der Gewinn bzw. Verlust einer Tochterkapitalgesellschaft dem Gesellschafter zugerechnet, wenn - neben weiteren Erfordernissen - der Gesellschafter sich zur Verlustübernahme entsprechend § 302 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet (§ 17 KStG für den GmbH-Konzern). Dadurch kann in Konzernen ein Gewinnpooling erfolgen.

Kürzlich erging zu den Formerfordernissen der Verlustübernahmeverpflichtung ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, der die restriktive Ansicht der Finanzverwaltung relativierte. Ein Vorschlag des Bundesrates, § 17 KStG zu entschärfen, wurde jedoch nicht in das Jahresteuergesetz (JStG) 2010 aufgenommen. Stattdessen verpflichtete sich das BMF, mit einem Schreiben für Klarheit zu sorgen.

Fraglich ist, ob dadurch Rechtssicherheit hergestellt wird. Wie bisher ist es unschädlich, wenn die Vereinbarung zur Verlustübernahmepflicht insgesamt auf die Vorschriften des § 302 AktG verweist und nicht im Anschluss diese Verpflichtung erkennbar relativiert oder (teilweise) ausgeschlossen wird. Insbesondere soll auch folgende Klausel nicht zu beanstanden sein:

„Die … GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der … GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind."

Das BMF-Schreiben ist mangels gegenteiliger Aussagen auf alle offenen Fälle anzuwenden. (Jens Gewinnus)

13. BMF-Schreiben zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 Abs. 2 EStG nach MoMiG

Am 21. Oktober 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zu den nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung der Neuregelungen nach dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG).

Nach § 17 Abs. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen steuerpflichtig, wenn die Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Die hieraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungsgewinn, also Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaiger Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG). Zu den Anschaffungskosten gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, sofern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten darstellen.

Zu diesen nachträglichen Anschaffungskosten gehören nicht nur Nachschüsse oder verdeckte Einlagen, sondern auch sonstige Aufwendungen, z. B. bestimmte Gesellschafterdarlehen, die in der Insolvenz nicht zurückgezahlt werden. Gesellschafterdarlehen waren bis zum 1. November 2008 in den §§ 32a und 32b GmbHG gesellschaftsrechtlich geregelt. Durch das MoMiG wurden die gesetzlichen Grundlagen neu in der Insolvenzordnung gelegt.

Hiernach sind Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nachrangig in der Insolvenz, es sei denn sie wurden zur Sanierung oder von Kleinanlegern gegeben.

Diese Neuregelung hat nach Ansicht des Bundesfinanzministerium (BMF) keine Auswirkungen auf die steuerrechtliche Einordnung von Gesellschafterdarlehen. Die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gelten weiter. So ist weiterhin von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Darlehens auszugehen, wenn sich zum Zeitpunkt der Hingabe oder des Stehenlassens (kein Rückzahlungsverlangen trotz Möglichkeit) des Darlehens die Gesellschaft in der Krise befand. Krise bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Objektiv lässt sich das danach beurteilen, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte.

  • Fraglich ist, mit welchem Wert die hingegebenen Darlehen als nachträgliche (und damit steuerwirksame) Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wird das Darlehen in der Krise gegeben, so ist der Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Bei stehen gelassenen Darlehen ist der gemeine Wert maßgeblich, der sich zum Zeitpunkt ergibt, in dem der Gesellschafter das Darlehen nicht abzieht. Dieser Wert kann (weit) unter dem Nennwert liegen.
  • Sogenannte krisenunabhängige Finanzplandarlehen werden mit dem Nennwert angesetzt. Bei solchen Darlehen handelt es sich um Kredite, die krisenunabhängig der Kapitalausstattung der Gesellschaft dienen und in der Regel zur Aufnahme der Geschäfte mit gewährt werden. Sie werden den Einlagen gleich gestellt.
  • Werden Darlehen an die Gesellschaft gegeben und gleichzeitig erklärt, dass sie auch im Krisenfalle stehen gelassen werden (krisenbestimmte Darlehen), so wird unterschieden: Erfolgt die Krisenbestimmung aufgrund vertraglicher Abreden, so betragen die nachträglichen Anschaffungskosten die Höhe des Nennwertes. Beruht die Krisenbestimmung auf gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) bzw. des Anfechtungsgesetzes (AnfG) (nach MoMiG), so ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns des Anfechtungszeitraumes entscheidend.
  • Darlehen, die zum Zwecke der Sanierung hingegeben werden, zählen weiterhin zu den nachträglichen Anschaffungskosten. Darlehen, die unter das gesellschaftsrechtliche Kleinanlegerprivileg (10-Prozent-Grenze) fallen, zählen nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten.

Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen die Darlehen schon unter die Neuregelungen des MoMiG fallen. (Jens Gewinnus)

14. BMF-Schreiben zu geringwertigen Wirtschaftsgütern/Sammelposten

Am 30. September 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter und des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz - EStG).

Grundsätzlich sind nach § 7 Abs. 1 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, mit ihren Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Bis 2007 galt ein wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht. Bei Netto- Anschaffungskosten bis zu 60 Euro konnten die Wirtschaftsgüter ohne gesonderte Aufzeichnungen sofort abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten über 60 Euro bis 410 Euro konnten sie ebenfalls sofort abgeschrieben werden, allerdings mit gesonderter Aufzeichnung. In den Jahren 2008 und 2009 mussten Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten über 150 Euro bis 1000 Euro musste ein Sammelposten gebildet werden, der über einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschreiben ist.

Ab 2010 gilt ein doppeltes Wahlrecht. Generell gilt, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150 Euro sofort und ohne gesonderte Aufzeichnungen abgeschrieben werden können. Darüber hinaus gibt es ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht, entweder kann die alte Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibungen bis 410 Euro mit gesonderter Aufzeichnung) oder aber bei Anschaffungskosten bis 1000 Euro Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre gewählt werden. Dieses Wahlrecht muss jedoch einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr ausgeübt werden.

Das BMF veröffentlichte hierzu nun ein Schreiben zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter bzw. des Sammelpostens. In dem Schreiben werden die Wahlrechte ab dem Rechtsstand 1. Januar 2010 nochmals dargestellt, wobei Randziffer 7 des BMF-Schreibens missverständlich eine Sammelpostengrenze von 410 Euro suggeriert. Satz 2 der Randziffer 7 macht jedoch deutlich, dass das BMF ebenfalls davon ausgeht, dass beim Sammelposten die Grenzen von 150 Euro bzw. 1000 Euro gelten. Das BMF stellt klar, dass es sich bei dem Sammelposten nicht um ein Wirtschaftsgut, sondern um eine Rechengröße handelt.

Grundsätzlich sind nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern in dem Sammelposten des Jahres, in dem die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entstehen, zu erfassen. Fallen diese im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes an, so ist zu prüfen, ob dadurch die Grenze von 1000 Euro überschritten wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Ausscheidens eines Wirtschaftsguts schon im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung dieses nicht in dem Sammelposten aufzunehmen ist. In den Folgejahren hat das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen keine Auswirkungen auf den Sammelposten. Sonder- und Teilwertabschreibungen auf den Sammelposten sind nicht zulässig.

Noch einmal klarstellend weist das BMF darauf hin, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter, die im Sammelposten erfasst sind, unbeachtlich ist. Auch in einem Rumpfwirtschaftsjahr ist ein Fünftel des Sammelpostens Gewinn mindernd aufzulösen.

Wird ein Betrieb als Ganzes übertragen, so führt der übernehmende Rechtsträger den Sammelposten unverändert fort. Bei einer Einbringung über dem Buchwert, kommt die Bildung eines neuen Sammelpostens in Frage, der dann wiederum über 5 Jahre abzuschreiben ist. Behält der übertragende bzw. überführende oder einbringende Rechtsträger Betriebsvermögen zurück, ist der Sammelposten im verbleibenden Betriebsvermögen weiterhin auszuweisen. Dies soll auch bei der Einbringung von Teilbetrieben gelten.

Weiterhin befasst sich das BMF-Schreiben mit der Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Befindet sich der Sammelposten im Gesamthandsvermögen, so hat die Übertragung des Mitunternehmeranteils keine Auswirkung auf diesen. Unterschieden wird jedoch bei einem Sammelposten im Sonderbetriebsvermögen. Geht der ganze Mitunternehmeranteil über, gilt dies auch für den Sammelposten.

Wird nur ein Teil des Mitunternehmeranteils übertragen, wird der Sammelposten im Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden unverändert fortgeführt. Ist beim erwerbenden Mitunternehmer ein Mehr- oder Minderwert für den Sammelposten in der Gesamthandsbilanz zu bilden, so wird dieser einmal erfasst und ebenfalls über 5 Jahre abgeschrieben.

Letztlich weist das BMF noch einmal auf die zeitliche Anwendung, insbesondere die in 2008 und 2009 abweichende Rechtslage hin. Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 77317. (Jens Gewinnus)

15. Dauerdefizitärer Kommunalbetrieb kann kein Organträger sein

Mittels der ertragsteuerlichen Organschaft können Gewinne und Verluste von Kapitalgesellschaften auf einer Ebene gebündelt werden, so dass innerhalb eines Konzerns ein Pooling (Bündelung) erfolgt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sich die Tochterkapitalgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG). Genau diese Gewerblichkeit des Organträgerunternehmens war im vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 22.6.2010, Az. 6 K 2990/07 K) problematisch.

Zum Sachverhalt: Eine Kommune unterhielt einen dauerdefizitären Bäderbetrieb als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Gleichzeitig war sie mit 74,9 % an einem kommunalen Versorgungsunternehmen beteiligt, das regelmäßig Gewinne und Dividenden abwarf. Diese Beteiligung legte die Stadt in den Bäderbetrieb ein. Zwischen dem BgA und der Versorgungs-GmbH wurde ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Im Ergebnis sollte eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Versorgungs-GmbH und dem BgA hergestellt werden, um die Dauerverluste aus dem BgA mit den Gewinnen aus der Versorgungs-GmbH verrechnen zu können.

Das FG Düsseldorf erkannte diese Organschaft nicht an. Der BgA sei im vorliegenden Fall kein tauglicher Organträger, denn er unterhalte kein gewerbliches Unternehmen, da er nicht sämtliche Merkmale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfülle. Insbesondere mangele es an den Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht, da es sich um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handele. Dieser Liebhaberreibetrieb werde aufgrund einer kommunalpolitischen Entscheidung aufrecht erhalten und beträfe grundsätzlich nicht den steuerlichen Bereich.

Darüber hinaus zog das Finanzgericht in Zweifel, ob diese Beteiligung überhaupt dem gewillkürten Betriebsvermögen des BGA zugeordnet werden könnte, da der BgA – anders als Kapitalgesellschaften – über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge. Hinsichtlich der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen bestehe in einem solchen Falle kein vollständig freies Wahlrecht, viel mehr müsse der jeweilige Vermögensgegenstand objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern. Das Finanzgericht sah jedoch in der Einlage keine sinnvolle Maßnahme der Strukturverbesserung. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Mittel aus der Beteiligung zur Kostenreduktion, etwa zur Ablösung von Verbindlichkeiten oder zur Einnahmesteigerung etc., verwandt worden seien. Auch die Stärkung des Betriebskapitals sah das Finanzgericht nicht als möglichen Grund für die Qualifikation als gewillkürtes Betriebsvermögen an, da der dauerdefizitäre BgA ohnehin auf die Liquidität aus dem kommunalen Haushalt angewiesen sei.

Weiterhin verwies des FG auf den Grundsatz, dass eine Liebhaberei nicht dadurch in den steuerbaren Bereich verlagert werden könne, dass Vermögen der privaten Kapitaleinkünfte in den Liebhabereibetrieb eingelegt werde.

Das FG trat ebenfalls der Auffassung entgegen, dass durch die Einlage der Beteiligung eine Gewinnerzielungsabsicht kreiert würde. Dies käme einem Zirkelschluss gleich. Der Organträger müsse vielmehr unabhängig von der Beteiligung ein originär gewerbliches Unternehmen unterhalten.

Zwar hat der Gesetzgeber den kommunalen Querverbund durch die Änderungen in § 8 KStG in Teilbereichen legitimiert. Das FG Düsseldorf möchte jedoch an den weiteren Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft, insbesondere des gewerblichen Organträgerunternehmens, festhalten. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hierzu bleibt abzuwarten.  (Jens Gewinnus)

16. Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z

Das Einkommensteuerrecht kennt neben der Bilanzierung die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Gewinnermittlungsmethode. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler wenden diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung an. In der steuerlichen Praxis sind steuerliche Sachverhalte in die Systematik der § 4 Abs. 3 EStG-Rechnung zu integrieren. Hauptzweck des vorliegenden Buches ist es, die Handhabung der § 4 Abs. 3-Rechnung aufzuzeigen und zu erleichtern. Grundlage der 5. Auflage ist der Vordruck EÜR 2009, der gegenüber den Vor­drucken EÜR 2007 und 2008 an einigen entscheidenden Stellen geändert wurde. Die kompakte und umfassende Darstellung wird unterstützt von zahlreichen Beispielen, Schaubildern und Übersichten; Hinweise erleichtern das Ausfüllen des Vordrucks EÜR. Rechtsstand ist der 1. Februar 2010.

Jörg Ramb / Josef Schneider: „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG“; Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart; 5., neu bearbeitete Auflage 2010, 707 Seiten; ISBN 978-3-7910-2966-5; 59,95 Euro.


Dokument-Nr. 81349 

  

Redaktionsbeirat:
Dr. Ralf Alefs, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek, Ass. iur. Siegbert Eisenach, Dr. Susanne Herre, Dr. Manfred Hofmann, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Yvonne Kellersohn, Dr. Heino Klingen, Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely 

Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

Endredaktion:   

HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,

Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister

Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 36 138-352, Fax.: 36 138-325

E-mail: susanne.kuechmeister@hk24.de

 

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