STANDORTPOLITIK
Zweites Mittelstands-Entlastungs-Gesetz (MEG) vom Bundesrat verabschiedet
Der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 das
Zweite
Mittelstands-Entlastungs-Gesetz
(MEG II)
verabschiedet. Nach der formellen Unterzeichnung durch den
Bundespräsidenten wird das Gesetz mit der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt rechtswirksam.
Die Einzelheiten des nun abgeschlossenen
Gesetzgebungsverfahrens sind:
- Freistellung der Existenzgründer von statistischen
Meldepflichten in den ersten drei Jahren: Existenzgründern soll
geholfen werden, sich ganz auf den Aufbau des Betriebs zu
konzentrieren. Derzeit werden etwa 7.100 Existenzgründer zur
Statistik herangezogen.
- Beschränkung auf maximal drei statistische
Stichprobenerhebungen pro Jahr bei Kleinunternehmen mit weniger als
50 Beschäftigten: Stichprobenerhebungen sollen gleichmäßiger
verteilt, und unangemessene Belastungen sollen vermieden werden.
Derzeit werden 625 Kleinunternehmen zu mehr als drei statistischen
Stichproben p.a. herangezogen.
- Erleichterungen im Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz:
Durch Verwendung bereits vorhandener Verwaltungsdaten entfällt bei
etwa 33.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer
freiberuflichen Tätigkeit die bisher mehrmals im Jahr durchgeführte
Befragung. Etwa 4.000 größere Unternehmen des
Dienstleistungsbereichs müssen weiterhin regelmäßig befragt
werden.
- Wegfall von Genehmigungspflichten im Preisangaben- und
Preisklauselgesetz: Das bisherige Gesetz wird inhaltlich verkürzt
und durch neues Recht ersetzt. Nachdem 2005 von 17.000
Genehmigungsanträgen nur ein einziger abgelehnt wurde, wird
zukünftig anstelle der behördlichen Genehmigung eine Legalausnahme
im Gesetz verankert.
- Verbesserte und wirksamere Förderung der regionalen
Wirtschaftsstruktur: Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern wird
vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. Insbesondere KMU,
die über 85 % an den (in 2005 rd. 2000 von 2300) Förderfällen
ausmachen, werden profitieren.
- Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht: Die
Reisegewerbekarte soll entfallen, wenn für die gleiche Tätigkeit
bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt
wurde. Zudem soll die Erlaubnispflicht nur noch den sog.
"Prinzipal" (nicht mehr auch dessen Angestellte) betreffen.
- Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der
Blindenwarenvertriebsverordnung: Das Blindenwarenvertriebsrecht aus
dem Jahr 1965 ist in der heutigen Praxis entbehrlich.
- Änderung des IHK-Gesetzes: Die IHKs sollen ab 1. Januar 2008
ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen
kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik)
durchführen. Die Grundbeiträge sowohl für
Komplementärgesellschaften als auch bei Mutter- und
Tochtergesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen
reduziert werden. Zudem wird die Datenübermittlung zwischen den
IHKs erleichtert.
- Deregulierung der Unternehmensstatistik im Güterverkehr: Die
bislang ca. 15.000 Unternehmen umfassende Statistik wird auf ca.
10.000 Unternehmen begrenzt, verzichtbare Erhebungsmerkmale werden
gestrichen und die Periodizität der Erhebung wird verlängert.
- Entfall von Fristen im Fahrerlaubnisrecht: Lkw-, Bus- und
Taxifahrer, deren zeitlich befristete Fahrerlaubnis länger als zwei
Jahre nicht mehr erneuert wurde, brauchen sich künftig vor
Neuerteilung nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu
unterziehen.
- Wegfall von Meldepflichten nach der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung: Die jährliche Pflicht des
Bundesinnungsverbandes des Kfz-Handwerks zur Meldung einer
aktuellen Zusammenfassung aller Schulungsstätten entfällt.
- Einschränkung der Genehmigungspflichten im
Personenbeförderungsgesetz: Die behördliche Genehmigung von Tarifen
und Fahrplänen für Straßenbahnen, Omnibusse und den Linienverkehr
gilt zukünftig als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht
innerhalb eines Monats widerspricht.
- Erleichterte Übermittlung von Halterdaten nach dem StVG: Die
Voraussetzungen für die Übermittlung der Halterdaten werden auf das
Erforderliche reduziert.
- Anhebung der Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht von
30.000 auf 50.000 EURO durch eine Änderung des § 141 AO: Im
Nachgang zur Erhöhung der Umsatzschwelle für die steuerliche
Buchführungspflicht von 350.000 auf 500.000 EURO im MEG I erfolgt
nun auch die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000
EURO. Damit wird der Gleichklang von Umsatz- und Gewinngrenze (alt:
350.000 EURO Umsatz / 30.000 EURO Gewinn; neu: 500.000 EURO Umsatz
/ 50.000 EURO Gewinn) erhalten.
- Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen
für Entgeltersatzleistungen, und Anspruch des Arbeitgebers auf
Mitteilung von Krankengelddaten durch die Krankenkassen per
Datenübertragung: Die Nutzung der bereits mit den
Sozialversicherungsträgern abgestimmten Datensätze vermeidet bei
den Abrechnungsstellen unnötige Kosten für mehrere hunderttausend
Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und
Kinderkrankengeldbescheinigungen.
- Ersatz der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine
Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung: Von den
Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei
Monate vor Rentenbeginn werden durch Übermittlung im Rahmen des
bestehenden Meldeverfahrens vereinfacht. Allein 2004 wurden rd.
800.000 Nachweise erstellt.
- Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger
auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Die Prüfung der
Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung
der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst
und auf letztere übertragen. Die bisherige Doppelprüfung
entfällt.
Lesen Sie auch den von der Kammerorganisation vorgelegten
Katalog von 66
Vorschlägen
zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse.
Stand: August 2007
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