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Illustration

EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z

Eine Zusammenstellung der wichtigsten gewerberechtlichen Zulassungsvorschriften

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Apotheke
Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Apothekerwesen (ApG).
Zuständige Stelle: Apothekerkammer

Altenpfleger, -in
Die Führung der Berufsbezeichnung Altepflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Zuständige Stelle: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

Arbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG.
Zuständige Stelle: Landesarbeitsamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.

Arzneimittel
Herstellung: die Herstellung von Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG)
Inverkehrbringen: hier ist eine Erlaubnis gem. § 1 Abs. 2 ApothekenG.
Großhandel: der Großhandel mit Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 52a AMG
Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist Sachkenntnis notwendig, § 50 AMG
Zuständige Stelle: Handelskammer

Auktionator
Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34 b GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt

Internetauktionen
keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO, die Versteigererverordnung gilt nicht.

Automatenaufstellung
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt

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B

Bauträger
Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Beherbergungsbetrieb
Nach Änderung des Gaststättengesetzes ist für einen Beherbergungsbetrieb keine Erlaubnis mehr erforderlich, es sei denn es wird Alkohol an „Nichtgäste” ausgeschenkt.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

Bewachungsgewerbe
die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen bedarf der Erlaubnis gem. 34a GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier oder hier.

Buchführungshelfer
Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen ist gem § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistungen in Steuersachen (siehe auch Steuerberatung) ausgenommen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (oder einer gleichwertigen Vorbildung) mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. das Finanzamt kann bei Mißbrauch die Tätigkeit gem. § 7 Nr. 2 StBerG untersagen.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, mit Ausnahme des Kontierens von Belegen und des Erteilens von Buchungsanweisungen ist zulassung frei (§ 6 Nr. 3 StBerG)

Buchprüfer, vereidigter
Die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, bedarf der Anerkennung bzw. Bestellung als vereidigter Buchprüfer gem §§ 128ff. G über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung).

C

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D

Darlehensvermittlung
wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. 34 c GewO.
Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§ 34 c Abs. 5 GewO).
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

E

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F

Finanzdienstleistungen
Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gem. § 32 Abs. 1 des G über das Kreditwesen (KWG) einer Erlaubnis.
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht / Deutsche Bundesbank Hamburg

Finanzierungsleasing / Factoring
seit dem 25.12.2008 gehören das Finanzierungsleasing und das Factoring zum Katalog der nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispfilchtigien Finanzdienstleistungen, s.o..
Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht / Deutsche Bundesbank Hamburg
Weitere Informationen finden Sie hier.

Fußpflege, medizinisch
siehe Podologe

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G

Gaststättengewerbe
Künftig bedarf es lediglich im Falle des Alkoholausschankes der gaststättenrechtlichen Konzession. Vertreibt ein Anbieter nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen ist keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Glücksspiel
für die Durchführung von Glücksspielen, Wetten, Sportwetten u.ä. ist in vielen Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle: Behörde für Inneres, Tel: 040/42839-3586

Güterkraftverkehr
Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von 3,5 t überschreitet, bedarf einer Erlaubnis gem. § 3 GüKG.
Zuständige Stelle: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt V 23
Weitere Informationen finden Sie hier.

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H

Handwerk
Der Betrieb eines Handwerks bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 1 HandwO.
Zuständige Stelle: Handwerkskammer

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I

Inkassobüro
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen ist gem. § 2 RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen) erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Präsident des Landgerichtes

Immobilienmakler
siehe Makler

Investmentanlagevermittlung :
siehe Finanzdienstleistungen

J

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K

Kapitalanlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistung

Kindertagesstätte
Wer Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut, bedarf für den Betrieb einer Einrichtung einer Erlaubnis gemäß SGB VIII § 45
zuständige Stelle: Behörde für Soziales und Familie

Krankentransport
Für die Gründung eines Unternehmens im Krankentransport benötigen Sie eine Genehmigung entsprechend dem Hamburgischen Rettungsgesetz.
Zuständige Stelle: Behörde für Inneres
Weitere Informationen finden Sie hier.

L

Lotterie
siehe Glücksspiel

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M

Makler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

Mobile Verkaufsstände (§§ 64 ff GewO)
Für den Verkauf im Reisegewerbe, z.B. auf privaten Flohmärkten und anderen nicht festgesetzten Veranstaltungen benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Stehen Sie mit Ihrem Verkaufswaren auf privaten Plätzen, z.B. auf dem Parkplatz eines Supermarktes, benötigen Sie eine Gaststättenkonzession. Eine Gaststättenkonzession ist seit der Änderung des Gaststättengesetztes nicht mehr erforderlich, außer es wird Alkohol ausgeschenkt.
Der Verkauf auf festgesetzten Märkten wie z.B. Wochenmärkte, Jahrmärkte bedarf keiner Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

N

O

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P

Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Omnibussen und Straßenbahnen ist gem. § 2 PBefG genehmigungspflichtig.
Zuständige Stelle: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Weitere Informationen finden Sie hier oder hier.

Pfandleiher
Sie sind ein Pfandleiher, wenn Sie gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewähren. Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt

Podologe/in (medizinische Fußpflege)
Die medizinische Fußpflege (anders als die kosmetische Fußpflege) bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Satz 1 Podologengesetz.
Voraussetzung: 2 jährige vollschulische Ausbildung mit anschließender stattlicher Prüfung

Postdienste
Die Beförderung von Briefsendungen bedarf gem. § 5 PostG einer Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Regulierungsbehörde
Weitere Informationen finden Sie hier.

Q

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R

Rechtsberatung, z.B. Frachtprüfer, Inkassobüro, Rentenberater, Versicherungsberater
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelenheiten (haupt- und nebenberuflich, entgeltliche und unentgeltlich) bedarf einer Erlaubnis gem. § 1 RberG.
Zuständige Stelle: Präsident des Landgerichtes

Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeit nach Schaustellerart ausübt, bedarf einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

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S

Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung)
Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gem. § 33 d GewO erforderlich.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt

Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe Automatenaufstellung

Spielhalle
Das gewerbsmäßige Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf einer Erlaubnis gem. § 33 i GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

Steuerberatung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Steuerberater bedarf der Bestellung gem. §§ 2, 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Der Steuerberater übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe

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T

Taxiunternehmen
siehe Personenbeförderung

Tierhandel
Das Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren, der Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes sowie die Zurschaustellung von Tieren bedarf der Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz
Zuständige Stelle: Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, Veterinäramt Fleischzentrum

U

Umweltgutachter
Die Tätigkeit als Umweltgutachter bedarf gem. § 10 UAG einer Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH

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V

Versicherungsvermittler
Die Versicherungsvermittlung und -beratung bedarf gem. §§ 34 d und 34 e GewO einer Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Handelskammer
Weitere Informationen finden Sie hier .

Versteigerer
siehe Auktionator

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W

Wohnungs- /Wohnraumvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34 c GewO.
Zuständige Stelle: Verbraucherschutzamt
Weitere Informationen finden Sie hier.

Waffen
Die Herstellung und der An- und Verkauf von Schusswaffen oder Munition bedarf der Erlaubnis gem. § 7 WaffG.Zu ständige Stelle: Landespolizeiverwaltung Zentrale Waffenangelegenheiten
Weitere Informationen finden Sie hier.

Wetten
siehe Glücksspiel

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X Y Z