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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Arzneimittelverkauf im Einzelhandel

Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Das Arzneimittelgesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für den Verkauf der so genannten freiverkäuflichen Arzneimittel ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Diese Prüfung wird von der Handelskammer Hamburg oder anderen IHKs abgenommen.

1. Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen. Sie sind außerhalb von Apotheken in Drogerien, Reformhäusern, Supermärkten, Zoohandlungen und im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Ihre Wirkungen sind:

- Heilen
- Lindern
- Verhüten und Erkennen von Krankheiten
- Abwehren und Beseitigen von Erregern.

Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.

2. Wer darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen?

Nur wer Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Dies können sein

- der Unternehmer,
- sein Vertreter,
- Verkaufspersonal.

Sachkenntnis hat, wer die Sachkenntnisprüfung vor der Handelskammer besteht.

Wer ist von der Sachkenntnisprüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:

1. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,

2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,

3. das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,

4. das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),

5. das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,

6. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,

7. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.

Tipp: Für Personen, die in der früheren DDR oder im früheren Ost-Berlin vergleichbare Prüfungen abgelegt haben:

Als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln werden anerkannt: Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind. Näheres finden Sie in § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Tipp: Für Personen, die vor 1978 Prüfungen abgelegt haben:

Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, daß er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen

1. der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder

2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.

Näheres finden Sie in § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

3. Wie läuft die Prüfung ab?

Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung, die 75 Minuten dauert . Der Aufgabensatz besteht aus 50 Single-Choice-Aufgaben und 5 offenen Aufgaben. Schwerpunkt der offenen Aufgaben ist das Erkennen von Pflanzendrogen, die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50% der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.

Themengebiete der schriftlichen Prüfung sind:

- Kenntnisse über die in freiverkäuflichen Arzneimitteln verwendeten Pflanzen und Chemikalien,
- Begriffsbestimmungen, Darreichungsformen, Beschaffenheit, Zubereitungsformen, Inhaltsstoffe
- Kenntnisse über die Lagerung und Verfall von freiverkäuflichen Arzneimitteln,
- Kenntnisse über ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäufliche Arzneimittel,
- Kenntnisse über den unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzeimitteln und damit verbundene Gefahren,
- Arzneimittelrecht, Heilmittelwerbegesetz

4. Wie bereiten Sie sich auf die Prüfung vor?

1. Sie können sich selbständig vorbereiten.

Unsere Literaturtipps:

- Werner Fresenius / Herbert Niklas / Heinz Schilcher: Freiverkäufliche Arzneimittel. Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung und Leitfaden für die Praxis im Einzelhandel. 6. Aufl. 2006. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart. 24,00 Euro

- Barbara Schilcher / Heinz Schilcher: Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel in Fragen und Antworten. 4. Aufl. 2002. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart. 19,80 Euro

- demnächst in Neuauflage DIHK-Broschüre: Freiverkäufliche Arzneimittel. Sachkunde für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. 10,00 Euro (erhältlich im Service-Center unserer Handelskammer oder im Shop).

2. Sie können sich auch in einem Kurs mit anderen Teilnehmern auf die Prüfung vorbereiten. Zum Kurs und zur anschließenden Prüfung melden Sie sich z.B. an beim

(BBZ) Berufsbildungszentrum für den Hamburger Einzelhandel e.V.
Hammerbrookstraße 73
20097 Hamburg
Ansprechpartner: Uta Brede, Tel. 040 / 23 88 51 0, Fax: 040 / 23 88 51 33

Ökomarkt e.V. - Forum Berufsbildung Hamburg
Osterstraße 58
20259 Hamburg
Ansprechpartnerin: Costanza Müller-Djalili, Tel. 040 / 43 21 44 20, Fax: 040 / 43 21 44 30

5. Wo melden Sie sich an?

Nehmen Sie an einem Vorbereitungskurs teil, meldet Sie unter Umständen der Bildungsträger zur Prüfung an (bitte mit Schulungsträger Rücksprache halten), ansonsten melden Sie sich bitte mit dem nebenstehende Anmeldeformular an. Wenn Sie sich selbständig vorbereiten, melden Sie sich bitte direkt bei unserer Handelskammer zur Prüfung mit dem nebenstehenden Anmeldeformular (demnächst auch Online) an. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung zur Prüfung vier Wochen vor Prüfungsbeginn vorliegen muss.

Die Prüfungsgebühr (ohne Vorbereitungskurs) beträgt 80,00 Euro.

6. Die nächsten Prüfungstermine

Bitte melden Sie sich vier Wochen vorher zum Prüfungstermin an. Über die nächsten Prüfungstermine geben wir Ihnen telefonisch auskunft.

DOKUMENT-NR. 5014

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  • Telefon: 040 36138-278
  • Fax: 040 36138-299

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