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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Expansionsmöglichkeiten für ausländische Unternehmen im Inland

Expansionsmöglichkeiten für ausländische Unternehmen im Inland

Will ein ausländisches Unternehmen nach Deutschland expandieren, kann es eine inländische Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte bzw. Repräsentanz gründen. Zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit durch die Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung und Betriebsstätte bedarf es grundsätzlich einer Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer gesonderten staatlichen Genehmigung. Soll die deutsche Niederlassung von ausländischen Staatsangehörigen im Inland geleitet werden, ist bei EU-Bürgern aus allen 25 Mitgliedsstaaten ein gültiger Pass für die Gewerbeanmeldung und ggf. eine Meldebestätigung für die Gewerbeanmeldung ausreichend. Denn sie genießen hinsichtlich der selbständigen bzw. der vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit Niederlassungsfreiheit nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzt (FreizügG/EU).

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten), die für die Aufnahme der Tätigkeit nach Deutschland einreisen wollen, bedürfen einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis (AE), die i.d.R. im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung zu beantragen ist. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne ausländerrechtliche Genehmigung ist nicht gestattet. Die Vorschriften des deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind unbedingt zu beachten.

Staatsangehörige aus Drittstaaten, die bereits ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsberechtigung oder aber einer Niederlassungserlaubnis sind, sind dagegen einem deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen gleichzustellen.

I. Organisationsformen und Gründungsvoraussetzungen

Für die Expansion eines im Ausland ansässigen Unternehmens stehen rechtlich vier Organisationsformen zur Verfügung: Die Gründung einer inländischen Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Repräsentanz.

1. Die Tochtergesellschaft

Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, an dem die Muttergesellschaft mehrheitlich die Anteile hält. Eine inländische Tochtergesellschaft hat demnach unabhängig von der Muttergesellschaft im Ausland eine eigene Rechtspersönlichkeit. Inländische Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sind dabei Gesellschaften deutschen Rechts.

Für Ihre Gründung gelten die deutschen Gesetzesvorschriften. Genutzt werden insbesondere die Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Für diese Rechtsformen ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig. Weitere Informationen zu den Rechtsformen finden Sie in dem Dokument Nr. 1722 "Wahl der Rechtsform".

Tipp: Musterverträge und –registeranmeldungen können in den Handbüchern zur Vertrags- und Registerpraxis in der Commerzbibliothek der Handelskammer Hamburg eingesehen werden.

2. Die Zweigniederlassung (selbständige Niederlassung)

Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um einen Teil des Gesamtunternehmens, der zwar räumlich und organisatorisch, nicht aber rechtlich verselbständigt ist. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt deshalb grundsätzlich dem ausländischen Hautniederlassungsrecht. Entscheidend ist das Vorliegen einer inländischen Organisationseinheit, die auch ohne die Hauptniederlassung im Ausland als eigenständiges Unternehmen fortführbar ist.

Kriterien einer Zweigniederlassung sind:

  • Geschäfte der Zweigniederlassung (d.h. es muss sich um eine Tätigkeit von gewisser Dauer handeln und die Geschäfte müssen im Wesentlichen denen der Hauptniederlassung entsprechen, insbesondere darf es sich nicht um nur untergeordnete Hilfs- und Ausführungsgeschäfte handelt);
  • Räumliche Selbständigkeit der Zweigniederlassung (z.B. eigenes Bankkonto, gesonderte Buchführung, nicht aber unbedingt ein eigenes Vermögen);
  • Personelle Selbständigkeit der Zweigniederlassung (d.h. der Leiter der Zweigniederlassung muss grundsätzlich befugt sein, diese im Rechtsverkehr selbständig zu vertreten).

Die Gründung einer Zweigniederlassung erfolgt durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung entsprechend den genannten Kriterien. Eine Gewerbeanmeldebescheinigung sowie die Eintragung in das deutsche Handelsregister ist erforderlich. Auf das Registerverfahren findet dabei deutsches Recht Anwendung. Die Gewerbeanmeldebescheinigung wird auf den Leiter der Zweigniederlassung ausgestellt.

Am häufigsten wird eine Zweigniederlassung in Form einer ausländischen „GmbH“ gegründet. Welche Angaben für die Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen „GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Pdf-Dokument aus dem linken Service-Feld. Wir haben als Beispiel eine Checkliste für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited beigefügt.

3. Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung)

Bei einer Betriebsstätte handelt es sich um weitere Niederlassungen oder Filialen des Gesamtunternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale im Ausland abhängig sind. Sie stellen daher eine unselbständige Niederlassung dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Die Betriebsstätte führt Hilfsgeschäfte aus, die der Vorbereitung, Vermittlung oder Ausführung der Hauptgeschäfte des Auslandsunternehmens dienen.

Beispiele sind:

  • Fabrikationsbetriebe ohne Verkauf,
  • Lager-, Empfangs- und Versandstellen,
  • Bloße Vermittlungsstelen oder
  • Verkaufsstellen ohne eigenen Einkauf

Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht. Allerdings muss jede Betriebsstätte beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.

4. Repräsentanz

Bei der Repräsentanz handelt es sich um die rechtlich unselbstständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens im Inland, die von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (z.B. Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens wird nicht ausgeführt, die Repräsentanz gilt nicht als Gewerbebetrieb i.S. der deutschen Gewerbeordnung (GewO). Die Tätigkeit eines Repräsentanten dient lediglich der Marktforschung, der Kunden-/Lieferanten-Kontaktpflege und ggf. in einem kleineren Rahmen dem After-sale-Service. Tätigkeiten, die einen gewerblichen Hintergrund vermuten lassen, sind nicht gestattet. Dazu zählt schon die Erstellung oder die Weitergabe eines Angebotes auf eigenem Briefbogen.

Die Gründung einer Repräsentanz erfolgt durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Einrichtung. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister erfolgt nicht. Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten wird in Hamburg allerdings die Repräsentanz beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet. Dabei ist zugleich die Aufenthaltserlaubnis des Repräsentanten vorzulegen.

Hinweis : Staatsangehörige aus Drittstaaten, die für die Aufnahme der Tätigkeit als Repräsentant eines ausländischen Unternehmens die Einreise nach Deutschland begehren, erhalten von der zuständigen Ausländerbehörde eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis (AE) für max. 12 Monate. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche, beglaubigte Entsendungserklärung der ausländischen Hauptgesellschaft und die Sicherstellung des Lebensunterhaltes für den Repräsentanten für 1 Jahr. Hierfür ist z.Zt. ein Betrag von 30.000,- Euro auf einem Konto eines hiesigen Kreditinstitutes nachzuweisen. Die AE kann nach Ablauf im begründeten Einzelfall um max. 6 Monate im Ermessen der Ausländerbehörde verlängert werden. Spätestens nach Ablauf von insgesamt 18 Monaten muss sich das ausländische Haupthaus gegenüber der hiesigen Ausländerbehörde erklären, ob es mit allen Rechten und Pflichten am hiesigen Wirtschaftsleben teilnehmen möchte oder nicht. Wird die Umwandlung der Repräsentanz in eine Gesellschaft nach deutschem oder ausländischen Recht nicht gewünscht, wird der Aufenthaltstitel für den Repräsentanten nicht verlängert; dieser ist dann ausreisepflichtig. Wird die Umwandlung der Repräsentanz in eine andere Rechtsform gewünscht, ist über den Zweckwechsel des bisherigen Aufenthaltstitels des Repräsentanten, nach Bestimmungen des Aufenthaltsgesetztes zu entscheiden.

II. Gewerbeanmeldung und besondere Genehmigungen

Für die gewerbliche Betätigung in Deutschland ist eine Gewerbeanmeldung und unter Umständen zusätzlich eine gesonderte staatliche Genehmigung erforderlich.

1. Gewerbeanmeldung

Die gewerbliche Betätigung der Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte in Deutschland müssen nach dem deutschen Gewerberecht beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.

Dem Verbraucherschutzamt sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:

a) für den Antragsteller

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (evtl. Registerauszug)
  • gf. staatliche Genehmigungen (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis)
  • ggf. polizeiliches Führungszeugnis oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Vertrauensgewerbe wie z.B. Detektei, Schlüsseldienst)
  • ggf. Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen

b) für das Unternehmen:

  • bei Tochtergesellschaften ein Registerauszug
  • bei Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
  • Nachweis des Bestehens der ausländischen Hauptniederlassung/Gesellschaft
  • Nachweis des Bestehens der Zweigniederlassung/Betriebsstätte im Inland

Tipp: Grundsätzlich können Sie ihr Gewerbe auch im Service-Center unserer Handelskammer anmelden (Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr). Wir empfehlen Ihnen, sich vorher mit dem Service-Center Tel: 040/36138-138)in Verbindung zu setzen.

2. Besondere Genehmigungen

Die Gewerbeanmeldung als solche berechtigt nach dem deutschen Recht noch nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, sofern eine besondere Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Vor Beginn der Tätigkeit ist deshalb gegebenenfalls die entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde oder einer öffentlich rechtlichen Berufsvertretung zu beantragen.

Tipp: Klären Sie mögliche Genehmigungspflichten vorher mit der Handelskammer ab.

III. Zuwanderungsrechtliche Anforderungen bei ausländischen Geschäftsvorstehern

1. Geschäftsleitung im Inland

Soll die inländische Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte bzw. Repräsentanz von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland geleitet werden, so sind die geltenden zuwanderungsrechtlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt einzuhalten.

1.1. Unionsbürger

Unionsbürger benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Das Erfordernis einer EG-Aufenthaltserlaubnis wurde abgeschafft. Unionsbürgern wird nunmehr von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Sie sind deshalb zunächst nicht verpflichtet, mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen. Es bestehen insoweit lediglich die allgemeinen melderechtlichen Pflichten.

1.2. Staatsangehörige aus Drittstaaten

Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen gültigen und anerkannten Nationalpass sowie einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie wird von der Ausländerbehörde für eine Dauer von längstens drei Jahren und nur auf Antrag bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

  • übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis
  • Aussicht auf positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
  • Gesicherte Finanzierung

Dabei wird auch berücksichtigt, welche Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu erwarten sind, ob die zugrunde liegende Geschäftsidee tragfähig und wie hoch der Kapitaleinsatz ist, sowie die berufliche Qualifikation des Geschäftsvorstehers / Antragstellers. Bei einem Alter von über 45 Jahren soll der Bewerber zudem eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Tipp: Angesichts dieser mitunter komplexen Zusammenhänge sollten Sie zur Vorbereitung der Entscheidung auf den Sachverstand der regionalen Gewerbebehörden, der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, der Handelskammer und gegebenenfalls der auf die Berufszulassung zuständigen Behörde zurückgreifen.

2. Geschäftsleitung vom Ausland aus

Das deutsche Recht stellt i.d.R. als Eignungsvoraussetzung für Gesellschafter, Geschäftsführer, ständige Vertreter bzw. Leiter nicht auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ab. Zu Vorstehern von deutschen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Repräsentanzen können daher auch ausländische Staatsangehörige bestellt werden, die im Ausland sesshaft sind bzw. verweilen.

Bei der Ernennung eines Drittstaatsangehörigen zum Geschäftsführer ist jedoch zu beachten, dass gegebenenfalls die derzeit mögliche Einreise in die Bundesrepublik mittels Pass und Visum nachzuweisen ist.

Tipp: Weitere Auskünfte erteilen die deutschen Auslandsvertretungen

 
 

DOKUMENT-NR. 44598

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