Kurzinformation (lesen Sie unten mehr):
Sie wollen als Unternehmer tätig werden? Dann können Sie dafür folgende Rechtsformen wählen:
Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb und wollten Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so sind Sie Nichtkaufmann. In diesem Fall gilt für Sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Hier haben Sie die Möglichkeit, sich mit einem oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuschließen und eine BGB-Gesellschaft zu gründen. Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat und dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist Kaufmann und unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB)
Als Kaufmann haben Sie die Möglichkeit, zwischen folgenden Rechtsformen zu wählen: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaft muss den Namen wenigstens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufen enthalten.
Schon bei dem Entschluss unternehmerisch tätig zu werden, stellt sich die Frage nach der Wahl der "richtigen" Rechtsform. Ein Patentrezept zur Ermittlung der maßgeschneiderten Rechtsform gibt es nicht. Wir wollen Ihnen deshalb in der folgenden Darstellung einzelne Rechtsformen vorstellen.
Bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens sind betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insbesondere auch haftungsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Hilfreich können zunächst folgende Fragen sein:
- Wollen Sie Ihre Tätigkeit allein oder mit Partner(n) ausüben?
- Können Sie das nötige Kapital und unternehmerische Know-how allein aufbringen?
- Ist Ihr Vorhaben risikoreich? Sollten Sie deshalb Ihre persönliche Haftung einschränken?
- Legen Sie besonderen Wert auf Firmennamen und "Standing" Ihres Unternehmens?
- Passt die Rechtsform zur Betriebsgröße?
Tipp: Nachdem Ihnen klar geworden ist, welche Anforderungen die Rechtsform Ihrer Wahl erfüllen muss, können Sie aus der nachfolgenden Übersicht, in der wir die gängisten Rechtsformen aufgeführt haben, den für Sie passenden Rahmen finden. Für Ihre endgültige Entscheidung empfiehlt sich auch der Rat von Rechtsanwalt und Steuerberater.
Nicht-Kaufmann
Sollte Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und sollten Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister haben eintragen lassen, so sind Sie Nicht-Kaufmann. In diesem Fall gilt für Sie nicht das Handelsgesetzbuch (HGB), sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); im Streitfall müssen Sie dies allerdings gegebenenfalls Ihrem Geschäftspartner nachweisen. Als sogenannter Nicht-Kaufmann haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen und somit Kaufmann zu werden. Für Sie gilt dann das HGB mit allen Rechten und Pflichten (Näheres zur Handelsregistereintragung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister).
BGB-Gesellschaft
Als Gewerbetreibender haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuschließen. Ist hier ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht gegeben, ist die Gesellschaft nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet und unterliegt somit als sogenannte BGB-Gesellschaft dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sollte aber ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, müsste die Gesellschaft beispielsweise in Form einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
Weitere Informationen zur BGB-Gesellschaft / GbR finden Sie in unserem Merkblatt "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gründung und Steuern", einen Mustervertrag für eine BGB-Gesellschaft finden Sie unter der Dokument Nr. 5948..
Kaufmann
Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat und dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (d.h. Erfordernis der Buchführung und Bilanzierung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung) ist Kaufmann und unterliegt somit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Gewerbetreibenden sind zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Kaufmann sind Sie bereits dann, wenn das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes gegeben ist, auch wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist.
Einzelkaufmann / eingetragener Kaufmann
Der Einzelkaufmann muss nach erfolgter Eintragung die Bezeichnung eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche Abkürzung (e.K., e.Kfm., e.Kfr.) im Namen führen. Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Eine OHG können Sie mit einem oder mehreren Partnern gründen. Sie und Ihre Partner haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wenn keine besonderen, vertraglich festgelegten Regelungen getroffen worden sind, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Die Verträge einer Offenen Handelsgesellschaft bedürfen, im Gegensatz zur Handelsregisteranmeldung, nicht der notariellen Beglaubigung.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft dient einer gewissen Haftungsbeschränkung im Vergleich zur offenen Handelsgesellschaft. Sie hat mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner eingebrachten Einlage haftet. Lediglich die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wenn Sie die eigene Haftung beschränken und damit das persönliche Risiko verringern wollen, empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Vorteil liegt im Ausschluss der persönlichen Haftung, d.h. die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Höhe ihres eingebrachten Geschäftsanteils. Ein Rückgriff von Gesellschaftsgläubigern auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen. Eine GmbH können Sie allein oder mit mehreren Gesellschaftern gründen. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Es entsteht im Zuge der Gründung durch die sogenannten Stammeinlagen der Gesellschafter, die aus einem festgelegten Geldbetrag oder aus Sachwerten (z.B. Pkw, Büroausstattung) bestehen können.
Zur Geschäftsführung ist/sind unmittelbar nur der oder die Geschäftsführer berechtigt. Mittelbar durch die Gesellschafterversammlung haben auch die Gesellschafter Einfluss, wobei sich das Stimmrecht einzelner Gesellschafter nach der Höhe ihrer eingebrachten Stammeinlage oder insgesamt nach Köpfen regelt.
Einen Mustervertrag für eine GmbH finden Sie in dem Dokument Nr. 5947
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) / UG (haftungsbeschränkt)
Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen, insbesondere Existenzgründern mit geringer Kapitalausstattung. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt 1,- –, die Haftung beschränkt sich (wie bei der GmbH) auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens.
Weitere Informationen zur UG (haftungsbeschränkt), z.B. zu der Verpflichtung, Rücklagen anzusparen, oder hinsichtlich der Unterschiede zwischen GmbH und UG (haftungsbeschränkt) finden Sie in dem Merkblatt "GmbH und Unternehmergeselschaft (haftungsbeschränkt)".
Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) / GmbH muss ebenso wie die Gründung eines e.K. oder einer OHG, KG oder AG in notariell beglaubigter Form beim Registergericht - Amtsgericht Hamburg, Abteilung 66, 20348 Hamburg - angemeldet werden.
GmbH & Co. KG
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Diese Konstruktion führt dazu, dass nur beschränkt Haftende vorhanden sind, obwohl es sich im Grunde um eine Personengesellschaft handelt. Die GmbH ist üblicherweise nur mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro ausgestattet und hat in der Regel lediglich eine Verwaltungsfunktion.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 Euro; die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig.
Die Aktiengesellschaft haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Laufende Geschäfte führt ausschließlich der durch den Aufsichtsrat bestellte und überwachte Vorstand.
Genossenschaft
Bei der Genossenschaft handelt es sich um eine juristische Person, deren rechtliche Rahmenbedingungen sich nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes (GenG) richten. Die Haftung gegenüber Gläubigern ist hier - ähnlich wie bei den Kapitalgesellschaften - auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Besonderheiten der Genossenschaften sind u.a. die Mindestanzahl der Mitglieder, nämlich drei und die Eintragung in das hierfür beim zuständigen Gericht geführte Genossenschaftsregister.
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft ist eine relativ neue Gesellschaftsform, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen können. Diese Gesellschaftsform ist mit der OHG vergleichbar. Alle Partner haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft und sind in der Regel auch alle zur Geschäftsführung berechtigt. Für die Partnerschaft ist ein besonderes Partnerschaftsregister eingeführt worden, das bei den Amtsgerichten weitgehend nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften geführt wird.
Die Partnerschaft muss den Namen wenigstens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht aufgenommen werden.
Achtung: Das Gesetz erlaubt der Partnerschaft ausdrücklich, in Einzelverträgen ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft diese berufliche Leistung zu erbringen hat.
TIPP: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung vorher mit unserer Handelskammer abzustimmen. Wichtige Grundinformationen gibt Ihnen auch unser Merkblatt "Grundregeln des Firmenrechts".
Literatur:
Spezielle Fachbücher und Musterverträge für sämtliche Rechtsformen finden Sie in der Commerzbibliothek der Handelskammer (Öffnungszeiten: Mo, Mi und Fr jeweils von 10.00 bis 15.00 Uhr; Di und Do von 10.00 bis 19.00 Uhr, Tel. 040/36138-377). Auch auf der Hompage unserer Handelskammer www.hk24.de sind Musterverträge (für die GmbH und die BGB-Gesellschaft) aufgeführt.
Broschüren:
"Wie mache ich mich selbständig"
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