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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH

1. Allgemeines
2. Die GmbH-Gründung und die Haftung im Gründungsstadium gegenüber Dritten
a) Vorgründungsgesellschaft
b) Vor-GmbH
c) GmbH
3. Stammkapital und Stammeinlagen
a) Allgemeines
b) Besonderheiten bei der Ein-Personen-GmbH
4. Die Organe der GmbH
a) Der Geschäftsführer
b) Die Gesellschafterversammlung
c) Der Aufsichtsrat
5. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
a) Geschäftsführung
b) Vertretung
c) Treuepflicht
d) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht
e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
f) Handelsregisterpflichten
6. Die Haftung des Geschäftsführers
7. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
a) Vermögensrechte und Vermögenspflichten
b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
c) Auskunftsrecht
d) Wettbewerbsverbot
8. Die Haftung der Gesellschafter
9. Pflichtangabe auf GmbH-Geschäftsbriefen
10. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der GmbH
a) Auflösung
b) Liquidation
c) Beendigung
11. Weitere Informationen

1. Allgemeines

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und selbständig im Rechtsverkehr handelt. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet.

2. Die GmbH- Gründung und die Haftung im Gründungsstadium gegenüber Dritten

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (z.B. AG, GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die GmbH entsteht als solche mit der Eintragung in das Handelsregister.

Zusätzlich ist bei der GmbH eine Gewerbeanmeldung (dazu entspr. Merkblatt) erforderlich, bevor der Gewerbebetrieb aufgenommen werden kann. Diese Gewerbeanmeldung wird beim so genannten Verbraucherschutzamt vorgenommen. Die Verbraucherschutzämter befinden sich beim Bezirksamt in dessen Bezirk der Sitz der GmbH liegen soll. Sofern die Ausübung des Gewerbes eine besondere Erlaubnis erfordert, die durch die Gewerbeordnung - zum Beispiel beim Bewachungsgewerbe - oder durch Spezialgesetze - zum Beispiel das Personenbeförderungsgesetz- vorgesehen ist, muss auch diese Erlaubnis beim Verbraucherschutzamt eingeholt werden.

Die Gründung der GmbH erfolgt in 3 Stadien:

a) Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich eine oder mehrere Personen entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusammenschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird in rechtlicher Hinsicht regelmäßig wie eine GbR behandelt. Ausnahmsweise wird die Vorgründungsgesellschaft rechtlich behandelt wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG), nämlich dann, wenn sie bereits Geschäfte in kaufmännischem Umfang betreibt.

Das bedeutet für die Haftung:
Hat die Vorgründungsgesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen und Verbindlichkeiten begründet, können die Gläubiger auf das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.

b) Vor-GmbH
Die Vorgründungsgesellschaft wird zur Vor-GmbH, sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vor-GmbH ist rechtsfähig, d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Allerdings ist sie noch keine "fertige" GmbH.

Das bedeutet für die Haftung:
Für die von der Vor-GmbH begründeten Verbindlichkeiten haftet zum einen das Vermögen der Vor-GmbH.
Zum anderen haftet der Handelnde als derjenige, der die Verbindlichkeiten begründet hat (in der Regel ist dies der Geschäftsführer), unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Wird der Geschäftsführer in Anspruch genommen, so hat er gegen die Vor-GmbH bzw. nach Eintragung gegen die GmbH einen Erstattungsanspruch.

Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vor-GmbH regelmäßig nicht. Ausnahmsweise können die Gläubiger aber auch auf die Gesellschafter der Vor-GmbH zugreifen: die Gesellschafter haften Dritten gegenüber dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist oder wenn es sich um eine Ein-Personen-Vor-GmbH handelt; in diesen Fällen haften die Gesellschafter den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen.
Die Gesellschafter haften allerdings gegenüber der Vor - GmbH bis zur Eintragung für Verluste des Stammkapitals ( sog. Verlustdeckungshaftung ). Die Gesellschafter haften unbeschränkt, wobei der Haftungsumfang dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis entspricht. Gläubiger der Vor - GmbH können zwar auf diesen Anspruch der Vor - GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern nicht unmittelbar zugreifen; allerdings können die Gläubiger den Anspruch der Vor - GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

c) GmbH
Die Vor – GmbH wird zur GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Es entsteht die GmbH "als solche".

Beachte: Bevor die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird, ist es erforderlich, die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist zur Anmeldung der Eintragung berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen. Dies gilt auch, wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Daneben sind die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zur Anmeldung befugt, wenn hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt.
Die Unterschriften werden vom Registergericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar beglaubigt sind. Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten GmbH vorliegen. Ist dies der Fall, verfügt der zuständige Richter die Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Es entsteht die "fertige" GmbH.

Das bedeutet für die Haftung:
Es tritt die beschränkte Haftung ein; die Verbindlichkeiten, die die Vor-GmbH begründet hat, gehen auf die GmbH über. Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Die persönliche Haftung des Handelnden wie sie bei der Vor – GmbH bestand, erlischt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vor-GmbH bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.

Die Gründung der GmbH beginnt also mit der Entstehung der Vorgründungsgesellschaft und endet mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

Sie umfasst folgende Schritte:

  • Eine oder mehrere Personen, beschließen eine GmbH zu gründen.
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notariell beurkundeter Form

Notwendige Bestandteile:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Höhe der Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters

Fakultative Bestandteile:

  • Geschäftsführung
  • Verfügung über Geschäftsanteile
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Gewinnverwendung
  • Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Abfindung
  • Bestellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer
  • Erbringung der erforderlichen Leistungen ( Geld-oder Sacheinlagen) auf die Stammeinlagen
  • Anmeldung der Eintragung der GmbH zum Handelsregister
  • Eintragung in das Handelsregister

Möglich ist auch die Gründung einer sogenannten Ein-Personen-GmbH. Hier wird die GmbH nur durch eine Person gegründet. Der Gründungsvorgang läuft ebenso ab wie die Gründung einer Mehrpersonen-GmbH.

3. Stammkapital und Stammeinlagen

a) Allgemeines

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein. Die Einlagen können in verschiedenen Formen erbracht werden:

  • durch Bareinlagen (Dies sind Einlagen, die in Geld erbracht werden.)
  • durch Sacheinlagen (Hier werden Sachen oder Rechte eingebracht, so z.B. Wert-
    gegenstände, Maschinen, Forderungen usw.)
  • durch gemischte Einlagen (Unter einer gemischten Einlage versteht man die Verbin-
    dung von Bar- und Sacheinlagen. Der Gesellschafter kann also z.B. einen Teil der
    Einlage in Maschinen oder anderen Sachen leisten und einen Teil in bar.)

Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:

  • Bareinlagen brauchen nicht in voller Höhe erbracht, sondern nur zu einem Viertel
    eingezahlt sein.
  • Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen.
  • Bei der gemischten Einlage sind die Sachen vollständig zu erbringen, die Bareinlagen
    zu einem Viertel.

Beachte:
Eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Mindestens jedoch müssen 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz:

Beispiel für Bareinlagen:

Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen.

Beispiele für gemischte Einlagen:

Beispiel 1
Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu je 50% aus Bar- und Sacheinlagen bestehen ( 12.500 Euro Sacheinlagen und 12.500 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (12.500 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (3.125 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 15.125 Euro und liegt somit über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.

Beispiel 2
Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 80% aus Sacheinlagen und zu 20% aus Bareinlagen bestehen ( 20.000 Euro Sacheinlagen und 5.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (20.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (1.250 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 21.250 Euro und liegt somit ebenfalls über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.

Beispiel 3
Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 20% aus Sacheinlagen und zu 80% aus Bareinlagen bestehen ( 5.000 Euro Sacheinlagen und 20.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (5.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (5.000 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 10.000 Euro. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag auf 12.500 Euro auffüllen.

Achtung: Verdeckte Sacheinlage!

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geleistet wird, der Betrag aber tatsächlich nur Vergütung für eine Sachleistung ist, der Gesellschaft also nicht auf Dauer bar zufließt. Dies liegt beispielweise dann vor, wenn die Bareinlage zunächst an die Gesellschaft gezahlt wird, das Geld dann aber an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Kaufpreis für Sachen, die der Gesellschafter an die GmbH verkauft hat. Die Folgen einer verdeckten Sacheinlage sind für die Gesellschafter besonders im Fall der Insolvenz der GmbH hart: Die Bareinlageverpflichtung bleibt nämlich bestehen und sie können lediglich die an die GmbH geleisteten Sachen zurückverlangen. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Insolvenz jedoch auf die meist niedrige Quote beschränkt. Der Gesellschafter musss im Fall der Insolvenz seine Einlage im Ergebnis "noch einmal" leisten, neben der bereits eingebrachten Sache schuldet er die noch zu leistende Bareinlage. Dabei ist eine Umgehungsabsicht des Gesellschafters nicht erforderlich. Es reicht bereits eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter die Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht in bar erbringen muss.

b) Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH

Bei der Ein-Personen-GmbH gilt folgende Besonderheit:
Sind die Einlagen –teilweise oder vollständig – in bar zu leisten, muss der Alleingesellschafter in Höhe des noch nicht erbrachten Teils der Bareinlagen eine Sicherheit zugunsten der künftigen GmbH bestellen. Als Sicherheiten kommen z. B. in Frage: selbstschuldnerische Bürgschaft, Bankbürgschaft, Grundschuld, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung.

4. Die Organe der GmbH

Die GmbH kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung.

a) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der GmbH, denn er vertritt die GmbH gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, jede GmbH muss aber mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters, dies ist aber nicht zwingend notwendig.

Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) vorliegen. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Straftat durch ein ausländisches Strafgericht.
Auch wer nicht deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger ist, kann zum Geschäftsführer bestellt werden; ein Wohnsitz bzw. ein ständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland oder in der EU sind dafür nicht Voraussetzung.

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung auch:

  • die Geschäftsleitung, Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
  • die Anmeldungen zum Handelsregister
  • die Einreichung einer veränderter Gesellschafterliste zum Handelsregister
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
  • Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Anteilen

b) Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH. Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift § 46 GmbHG ein. Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Feststellung der Gewinnverwendung
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • die Rückzahlung von Nachschüssen
  • die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung derselben
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden.
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Jede 50 Euro des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ausnahmsweise ist eine 3 / 4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen. Auch die GmbH – Satzung kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind ( z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich oder grundsätzlich 3 / 4-Mehrheit erforderlich). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden.

c) Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH; die Gesellschafter können ihn aber in der Satzung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die GmbH eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei einer Anzahl von mindestens 500 Beschäftigten vorgeschrieben.

Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses.

5. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

a) Geschäftsführung

Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:

  • Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern
  • Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer
  • Organisationspflicht, d.h. Organisation der Geschäfte der GmbH insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit verfügbar ist

Beachte: Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Des Weiteren gibt es Maßnahmen, die regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig machen.

Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern, sind:

  • Festlegung der Unternehmenspolitik, und Durchführung von Maßnahmen, die außerhalb dieses Rahmens liegen (Beispiele: Zusammenarbeit mit anderem als dem privilegierten Geschäftspartner, Umstellung der Vertriebswege, Verlagerung der Produktion ins Ausland)
  • sog. ungewöhnliche Maßnahmen. Dies sind solche, die außerhalb des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands liegen sowie solche, die wegen ihrer Bedeutung oder des mit ihnen verbundenen unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben
    (Beispiele: Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile, Gewährung größerer Kredite, Übertragung der Anteile an einer wesentlichen Schwestergesellschaft)

b) Vertretung
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen diese im Regelfall gemeinsam vertreten. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Es kann z. B. Einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden. Auch die Wahl von Mischformen ist möglich, z. B. Einzelvertretungsbefugnis einzelner bei gleichzeitiger Gesamtvertretung anderer. Es kann aber nicht die Vertretung einem Einzelnen unter Ausschluss aller anderen Geschäftsführer übertragen werden.

Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich.

Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:

  • Zwischen der GmbH und dem Dritten kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Denn die GmbH wurde durch den Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkbar ist, wirksam vertreten.
  • Der Geschäftsführer, der aufgrund der beschränkten Geschäftsführungsbefugnis den Vertrag mit dem Dritten nicht hätte abschließen dürfen, ist, da er seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat, der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig.

Treuepflicht
Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet.
Die Treuepflicht umfasst:

  • Verschwiegenheitspflicht, d.h. über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft muss gegenüber Außenstehenden Stillschweigen gewahrt werden.
  • Wettbewerbsverbot, d.h. der Geschäftsführer darf während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen; Ausnahme: die Satzung enthält eine abweichende Regelung
  • Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (Beispiele: Einsatz von Mitarbeitern zu Privatzwecken; unbefugte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert; Annahme von Vorzugspreisen, Provisionen oder Schmiergeldern von Dritten; Einbehaltung von Zahlungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von Außenstehenden erhält)

Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen. Außerdem hat der Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen. Sinn dieses Berichts ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild der Lage der Gesellschaft zu geben, das über die Aussagemöglichkeiten des Jahresabschlusses hinausgeht.

e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Gesellschaft 50% ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einzuberufen. Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um z. B. eine Kapitalerhöhung beschließen zu können.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Zögern, jedoch spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung, Insolvenz anzumelden.

f) Handelsregisterpflichten
Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss z. B. Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung anmelden.
Außerdem muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht zum Handelsregister einreichen. Handelt es sich um eine sog. kleine Gesellschaft, muss der Geschäftsführer nur die Bilanz und den Anhang einreichen.

6. Die Haftung des Geschäftsführers

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.

Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:

  • unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar!

Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.

Eine Haftung gegenüber Dritten kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die GmbH handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinhaftung).
  • Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft.
  • Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der GmbH im Fall der Insolvenzverschleppung.

Weitere Informationen zur Haftung des Geschäftsführers entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

7. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a) Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der GmbH.

Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der GmbH zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sog. Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt.

b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher.
Gesetzlich geregelte Verwaltungspflichten gibt es nicht. Doch kann die allgemeine Treuepflicht, die jedem Gesellschafter gegenüber der GmbH obliegt, dazu führen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben.

c) Auskunftsrecht
Die Gesellschafter haben das Recht, von dem oder den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

d) Wettbewerbsverbot
Der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann.
Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei allerdings das Kartellverbot. Soweit das Wettbewerbsverbot die wettbewerbliche Handlungsfreiheit aktueller oder möglicher Wettbewerber beschränkt und damit die Marktverhältnisse spürbar beeinträchtigt, ist ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung einer im Übrigen kartellrechtsneutralen Gesellschaft dient. Von der Zulässigkeit ist auszugehen, wenn das Wettbewerbsverbot ausschließlich dem Zweck dienen soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird und damit ein leistungsfähiger Wettbewerb ausgeschaltet wird (dies gilt z. B. bei einem beherrschenden Gesellschafter, weil die Gesellschaft und die Mitgesellschafter insoweit auf den rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen sind).

Da grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter besteht, besteht ein solches natürlich auch nicht nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. In der Praxis ist es aber üblich, ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag oder in einer Ausscheidensvereinbarung zu vereinbaren.

8. Die Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für GmbH-Verbindlichkeiten (sog. Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung kann z. B. in Betracht kommen bei:

  • Vermögensvermischung
    Vermögensvermischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschafter-Vermögen und welche zum GmbH-Vermögen gehören.
  • Sphärenvermischung
    Die Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber persönlich, wenn die Trennung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter verschleiert wird, z. B. durch die Führung ähnlicher Firmen, die gleichen Geschäftsräumen, das gleiche Personal, mithin im organisatorischen Bereich die Sphären von GmbH und Gesellschafter nicht unterschieden werden.
  • Institutsmissbrauch
    Ein Institutsmissbrauch liegt vor, wenn die Haftungsfreistellung des Gesellschafters bewusst zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschäftlichen Chancen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern so aufgeteilt sind, dass die GmbH alle Risiken trägt, aber keine Gewinnchance hat.

Praktisch bedeutsam sind auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass die Banken das Gesellschaftsvermögen bei der Kreditvergabe in der Regel nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart.
Weiter kann sich die persönliche Haftung aber auch aus einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung ergeben. Eine solche läge z.B. dann vor, wenn die Festsetzung eines für die beabsichtigten Geschäfte unzureichenden Stammkapitals Teil eines Gesamtplans zur Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall ist.

9. Pflichtangaben auf GmbH–Geschäftsbriefen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gesetzlich zur Aufnahme folgender Angaben auf ihren Geschäftsbriefen verpflichtet:

  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes
  • Handelsregister-Nummer
  • Die Namen aller Geschäftsführer (Vor- und Zuname)
  • Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist: Name des Vorsitzenden des Aufsichtsrates

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stammkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehende Bareinlagen aufgeführt werden.

Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen, also z. B. auf Bestellscheinen, Rechnungen, Angeboten, Auftrags- und Anfragebestätigungen zu machen. Nicht notwendig sind diese Angaben demgegenüber auf Werbeschriften, Postwurfsendungen, Visitenkarten und Anzeigen.

Weitere Informationen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen finden Sie in unserem entspr. Merkblatt.

10. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der GmbH

a) Auflösung
Bei Vorliegen eines der im folgenden aufgeführten Gründen wird die GmbH aufgelöst:

  • Zeitablauf
    Die GmbH wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst.
  • Auflösungsbeschluss
    In der Praxis wird die GmbH am häufigsten durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  • Auflösungsurteil
    Die GmbH kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Voraussetzung für den Erlass eines Auflösungsurteils ist eine Auflösungsklage. Diese kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, wenn ihre Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals ausmachen. Eine Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere wichtige Gründe (z. B. tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, dauernde Unrentabilität der Gesellschaft) für die Auflösung vorhanden sind.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Die GmbH wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,(Regelinsolvenzverfahren) so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    Die GmbH wird aufgelöst, wenn der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, rechtskräftig ist.

Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.

Die Auflösung der GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Außerdem muss die Auflösung dreimal hintereinander im Bundesanzeiger und in den für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden.

b) Liquidation
Durch die Auflösung ist die GmbH nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der GmbH eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen.

Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit der letzten der drei Bekanntmachungen, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird.

c) Beendigung
Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die GmbH.

11. Weitere Informationen
Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Dienstag, Freitag von 10 bis 15 Uhr und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.

DOKUMENT-NR. 23358

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