Wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht er eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis (AE) wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis (NE) wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt.
Die selbständige Erwerbstätigkeit
Eine selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur die Betätigung als Einzelunternehmer, sondern auch die selbständige oder vergleichbare unselbständige Tätigkeiten, z. B. als
- aktiv tätiger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG - oder Komplementär einer KG,
- gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft),
- leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,
- Leitung einer Niederlassung oder Betriebsstätte,
- unselbständiger Reisegewerbetreibender (z. B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie
- Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz.
Je nach der Dauer des angestrebten und genehmigungspflichtigen Erwerbsaufenthalts kommen als Aufenthaltstitel im Normalfall eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis in Betracht. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, denn die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je nach Herkunftsland des Einreisenden und Zweck der Einreise wesentliche Unterschiede auf. Generell sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu beachten, die für Erwerbspersonen aus EU-Ländern, der Schweiz bzw. aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus anderen Staaten gelten.
Bürger der Europäischen Union, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraums
Staatsangehörige der EU-Länder, der Schweiz und der EWR-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, sofern keine Arbeitsaufnahme erfolgt.
Wenn eine Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, sollte rechtzeitig ein Antrag bei der zuständigen Ausländerabteilung des Einwohnermeldeamts gestellt werden, in dessen Bezirk Wohnraum genommen wurde. Selbständig Erwerbstätige, Führungskräfte der Wirtschaft, Wissenschaftler, Studenten und Sportler können alternativ die Aufenthaltserlaubnis im Hamburg Welcome Center (HWC) beantragen.
Das HWC befindet sich im Gebäude der Handelskammer Hamburg und ist über einen separaten Seiteneingang zu erreichen. Der Vorteil der Antragstellung im HWC liegt daran, dass dort Termine nach vorheriger telefonischer Vereinbarung wahrgenommen werden können um lange Wartezeiten, wie teilweise bei den Einwohnermeldeämtern der Bezirke möglich, zu vermeiden. Die Anschrift lautet:
Hamburg Welcome - Center (HWC)
Alter Wall 11, 20457 Hamburg
Tel.: +49-(0)40-428 54-5001
Fax: +49-(0)40-428 54-5002
E-Mail: info@welcome.hamburg.de
Web: http://welcome.hamburg.de/
Erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss eine Freizügigkeitsbescheinigung EU bzw. Aufenthaltskarte EG (letzteres für Staatsangehörige der Schweiz und Familienangehörige von Staatsbürgern des EWR) beantragt werden. Dies kann nach der erfolgten Einreise vor Ort geschehen. Auf die Erteilung haben ausländische Erwerbstätige aus den Europäischen Union, der Schweiz und der EWR-Staaten einen Rechtsanspruch, d. h. ihnen muss von der Ausländerbehörde der Aufenthalt zu Erwerbszwecken erteilt werden.
Die Freizügigkeitsbescheinigung wird nach Vorlage verschiedener Nachweise – dazu zählen Wohnungsanmeldung, Krankenversicherungsnachweis und Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik – und zweier Passfotos durch die für den Wohnsitz zuständige Ausländerabteilung des Bezirksamts oder des Hamburg Welcome Center (HWC) ausgestellt.
Staatsangehörige aus EU-Ländern, der Schweiz und den EWR-Staaten genießen in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend den Vereinbarungen zur Schaffung des EWR, uneingeschränkte Freizügigkeit. Das bedeutet, dass bei der Ausübung selbständiger sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit Staatsbürger der EU des EWR und der Schweiz deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind. Für einige Berufsgruppen gelten besondere Bestimmungen, die in jedem Fall im Voraus mit der zuständigen Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer) zu klären sind. Im Zweifelsfall erteilen die Ausländerabteilungen der Einwohnermeldeämter und das HWC darüber Auskunft.
Ausnahmen:
Von dieser Regel ausgenommen sind ab dem 1. Mai 2011 nur noch Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien, die in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten. Arbeitnehmer unterliegen hinsichtlich der Freizügigkeit zur Arbeitsaufnahme noch Beschränkungen. Für die geplante Arbeitsaufnahme bei einem deutschen Arbeitgeber ist es erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erteilt. Lesen Sie dazu auch die Information für EU-Bürger.
Staatsangehörige weiterer Länder
Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen in der Regel bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass ein Visum. Das Visum ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks im Reisepass einzuholen. Das Visum ist bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) im Heimatland des Antragstellers oder in dem Land, in welchem ein Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat zu beantragen.
Ausnahmebestimmungen gelten für Staatsangehörige aus den USA, Kanada, Israel, Japan, Korea (Süd-), Australien und Neuseeland. Staatsangehörige dieser Nationen können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland bei den zuständigen Ausländerbehörden in Deutschland stellen. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht vor der Genehmigung durch die zuständige Ausländerbehörde aufgenommen werden darf.
Abweichend von dieser allgemein gültigen Regelung ist der Aufenthalt zu touristischen Zwecken bis zu maximal drei Monaten für die Angehörigen bestimmter Staaten, die in sogenannten „Positivlisten” aufgeführt sind, auch ohne Visum möglich.
Im Rahmen eines touristischen Kurzaufenthalts in der Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben durchzuführen. Es können beispielsweise Verhandlungen geführt, Verträge abgeschlossen, Messestände aufgebaut sowie die Montage oder Aufstellung von Maschinen durchgeführt werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Konsularabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate). Nähere Informationen finden Sie auch unter Einreise und Aufenthalt.
Geschäftsvisum
Wer beruflich in Deutschland tätig werden will, ohne seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sollte zumindest über ein sogenanntes Geschäftsvisum verfügen, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann.
Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger über die oben genannten Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Infolgedessen ist mit einem Geschäftsvisum beispielsweise weder die Beschäftigung als Arbeitnehmer noch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland gestattet, wohl aber die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen einer Firma, wichtige Geschäftsverhandlungen, Bilanzbesprechungen, etc.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Wenn ein Angehöriger eines Staates, welcher nicht Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, also als Drittstaatsangehöriger gilt, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit plant, ist i.d.R. vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Der Einreiseantrag wird anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet der deutschen Auslandsvertretung eine Stellungnahme, aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden kann.
Im Rahmen des Sichtvermerkverfahrens entscheidet die Ausländerbehörde in Deutschland darüber, ob die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und ob eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit genehmigt werden kann.
Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit muss ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein, die nach Einreise von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird. Weitere Information dazu unter "Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis".
Aufenthaltserlaubnis
Die gewöhnliche Form der Aufenthaltsgenehmigung ist die Aufenthaltserlaubnis. Es besteht für Staatsbürger aus Drittstaaten i.d.R. kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise mit einem nationalen Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt. Die Ausländerbehörde zieht zur Entscheidung den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.)
Öffentliches Interesse
Grundlage der Aufenthaltsgewährung für Arbeitnehmer und Selbständige ist ein anzunehmendes öffentliches Interesse. Dieses ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht.
Für die Annahme eines öffentlichen Interesses genügt es nicht, dass durch eine positive Entscheidung die Konkurrenz in der entsprechenden Branche belebt oder die Schaffung einzelner Arbeitsplätze in Aussicht gestellt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das individuelle Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der Arbeitsmarktlage in Einklang zu bringen ist.
Es müssen von der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers Impulse für das hiesige Wirtschaftsleben zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen Unternehmen nicht ausgehen. Das ist insbesondere anzunehmen bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, als auch die bestehende Versorgungslage am Markt.
Zusätzlich müssen die Finanzierung des Vorhabens und die Tragfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes plausibel und nachvollziehbar dargestellt und damit gesichert werden können.
Auflagen in der Aufenthaltserlaubnis bereits hier lebender Ausländer
Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zu Erwerbszwecken erteilt worden ist, mit einer Auflage des Inhaltes verbunden wird, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, hängt davon ab, ob ein öffentliches Interesse an der beabsichtigten Erwerbstätigkeit besteht.
Ist eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage des Verbots der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden, so können ausländische Mitbürger, eine Lockerung der Auflage bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag wird ausschließlich durch die Ausländerbehörde getroffen. Zur Entscheidung über den Antrag zieht die Ausländerbehörde i.d.R. Stellungnahmen der örtlichen Wirtschaftsorganisationen und der Verwaltung hinzu.
Weitere Auskünfte erteilen:
- die deutschen Auslandsvertretungen,
- die Ausländerabteilungen der Bezirksämter in Hamburg und
- unsere Handelskammer