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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Merkblatt: Import von Waren aus Drittländern

Unter dem Begriff Import (auch:Einfuhr) versteht man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht man hingegen vom Eingang, Bezug oder Erwerb von Waren.

Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch Verbote und Beschränkungen zu beachten, die vornehmlich nichtwirtschaftlichen Interessen dienen wie z.B. dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz.


Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Import ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. der Import von Arzneimitteln.
Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister".

Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit den die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Ausländerbehörde oder in unseren Merkblättern zum Aufenthaltsrecht.


Was ist beim Import zu beachten?

Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen zunächst folgende Fragen beantwortet werden:

  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer?
  • Welchen weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, spezifische Verbrauchsteuern)?
  • Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
  • Welche Bestimmungen sind im Bezug auf die Marktfähigkeit der eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten?


Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?

Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige Zolltarifnummer, die auch in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen Zolltarifnummer können Sie auch im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik recherchieren. Die einzelnen Kapitel hieraus können Sie von folgender Website des Statistischen Bundesamtes herunterladen: http://www.destatis.de/allg/d/klassif/wa.htm

Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu Zollfragen erteilt auch folgende Service-Stelle der deutschen Zollverwaltung:

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden

Auskunft Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr

  • Auskunft für Privatpersonen
    Tel.: 0351/44834-510
    Fax: 0351/44834-590
    E-Mail: info.privat@zoll.de
    (Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich
  • Auskunft für Unternehmen
    Tel.: 0351/44834-520
    Fax: 0351/44834-590
    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
    (Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich)
  • Anfragen in Englisch
    Tel.: 0351/44834-530
    Fax: 0351/44834-590
    E-Mail: enquiries.english@zoll.de
    (file capacities including annexes with a maximum of 5 megabyte possible)
  • Auskünfte zu Zollnummern
    Tel.: 0351/44834-520
    Fax: 0351/44834-590
    E-Mail: info.zollnummer@zoll.de
    (Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich)


Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sog. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.

  • Zölle:
    Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, AKP-Staaten, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 16% (ermäßigter Satz 7%). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
  • Verbrauchssteuern (für Tabak, Branntwein, Bier, Schaumwein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Mineralöl).
  • Abschöpfungen (Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse).
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
  • Antidumpingzölle und Ausgleichszölle (siehe auch Hanseatisches Antidumpingregister)
  • mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen


Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Grundsätzlich gibt es keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mehr. Jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Textilsektor). Anhand der in den EZT eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Die Antragsvordrucke sind bei den einschlägigen Fachverlagen für den Außenhandel erhältlich.


Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren.

Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe handeln, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Demzufolge können z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Hinweise auf solche "Verbote und Beschränkungen" sind teilweise im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) zu finden. Zu beachten sind auch Normen- und Kennzeichnungsvorschriften.


Welche Papiere werden für die Einfuhrabwicklung benötigt?

Eine detaillierte Darstellung des Einfuhrverfahrens finden Sie auf der Homepage der Deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de).

Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:

  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
  • Einfuhranmeldung
    Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von EUR 1.000,-- gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden.
  • Zollwertanmeldung
    Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren EUR 10000,-- je Sendung nicht übersteigt.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben)
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen (bei Agrarwaren)
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
    Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
  • Ursprungszeugnis Form A oder Ursprungserklärung (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen)
  • Warenverkehrbescheinigungen, Präferenzursprungserklärungen (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat)


Literaturhinweise:

  • 1 x 1 des Imports, Herausgeber: Deutscher Industrie- und Handelskammertag, 43 Seiten
  • Praktische Arbeitshilfe Export / Import, Herausgeber: Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen

Beide Broschüren können in unserem Service-Center oder über unseren Online-Shop bezogen werden.

Hinweis:
Diese Merkblatt kann nur eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.

 
 

DOKUMENT-NR. 4858

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