Unter dem Begriff Import (auch:Einfuhr) versteht
man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den
EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht
man hingegen vom Eingang, Bezug oder Erwerb von Waren.
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die
Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden
Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die
Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben den
zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch
Verbote und Beschränkungen zu beachten, die vornehmlich
nichtwirtschaftlichen Interessen dienen wie z.B. dem Schutz der
menschlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft
betreiben?
Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Import
ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde
erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es
einige Ausnahmen, wie z.B. der Import
von Arzneimitteln.
Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit
ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister
erforderlich.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt
"Gewerbeanmeldung und Eintragung ins
Handelsregister".
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit den die
Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen
getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland
aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen
Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen
bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von
der Ausländerbehörde oder in unseren Merkblättern zum
Aufenthaltsrecht.
Was ist beim Import zu beachten?
Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen
Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen
zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
- Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote, wenn ja, für
welche Ursprungsländer?
- Welchen weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu
beachten?
- Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer,
spezifische Verbrauchsteuern)?
- Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und
mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
- Welche Bestimmungen sind im Bezug auf die Marktfähigkeit der
eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen
EU-Mitgliedstaaten zu beachten?
Welcher sollte der erste Schritt beim Import
sein?
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der
Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige
Zolltarifnummer, die auch in der Einfuhranmeldung
anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen
Zolltarifnummer können Sie auch im Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik recherchieren. Die einzelnen Kapitel hieraus
können Sie von folgender Website des Statistischen Bundesamtes
herunterladen: http://www.destatis.de/allg/d/klassif/wa.htm
Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu
Zollfragen erteilt auch folgende Service-Stelle der deutschen
Zollverwaltung:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr
- Auskunft für Privatpersonen
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte
möglich
- Auskunft für Unternehmen
Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte
möglich)
- Anfragen in Englisch
Tel.: 0351/44834-530
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
(file capacities including annexes with a maximum of
5 megabyte possible)
- Auskünfte zu Zollnummern
Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.zollnummer@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte
möglich)
Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif
(www.ezt-online.de) recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab
ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren
eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert
darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sog.
Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.
-
Zölle:
Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes
kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen
(EFTA, AKP-Staaten, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle
oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch
den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.
-
Einfuhrumsatzsteuer:
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der
Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 16% (ermäßigter Satz
7%). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese
Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte
Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden
können.
-
Verbrauchssteuern (für Tabak, Branntwein, Bier,
Schaumwein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Mineralöl).
-
Abschöpfungen (Spezielle Zölle für bestimmte
Agrarerzeugnisse).
-
Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
-
Antidumpingzölle und
Ausgleichszölle (siehe auch Hanseatisches
Antidumpingregister)
-
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Braucht man spezielle Genehmigungen für die
Einfuhr?
Grundsätzlich gibt es keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
mehr. Jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten
Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige
Beschränkungen (z. B. im Textilsektor). Anhand der in den EZT
eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche
Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (für
Waren der gewerblichen Wirtschaft) sowie die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche
Erzeugnisse). Die Antragsvordrucke sind bei den einschlägigen
Fachverlagen für den Außenhandel erhältlich.
Was könnte einem Import sonst noch im Wege
stehen?
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Dies
gilt gleichermaßen für heimische wie importierte
Waren.
Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe handeln, die in Deutschland
nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln,
Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere
Kennzeichnungspflichten am Produkt. Weiterhin gibt es international
geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und
Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert
werden dürfen. Demzufolge können z. B. bestimmte Lederwaren nicht
oder nur bedingt importiert werden. Hinweise auf solche "Verbote
und Beschränkungen" sind teilweise im elektronischen Zolltarif
(www.ezt-online.de) zu finden. Zu beachten sind
auch Normen- und Kennzeichnungsvorschriften.
Welche Papiere werden für die Einfuhrabwicklung
benötigt?
Eine detaillierte Darstellung des Einfuhrverfahrens finden
Sie auf der Homepage der Deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de).
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich
sein:
-
Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
-
Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert
beeinflussen
-
Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer
Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die
Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei
Warensendungen bis zu einem Wert von EUR 1.000,-- gibt sich der
Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden.
-
Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei
der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien
Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel
nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren EUR 10000,-- je
Sendung nicht übersteigt.
-
Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit
außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben)
-
Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen (bei
Agrarwaren)
-
Internationale
Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von
Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke
sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
(z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das
einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner
aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw.
eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
-
Ursprungszeugnis Form A oder Ursprungserklärung (bei Einfuhren aus
begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von
Zollpräferenzen)
-
Warenverkehrbescheinigungen, Präferenzursprungserklärungen (zur
zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder
Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder
Assoziierungsabkommen geschlossen hat)
Literaturhinweise:
-
1 x 1 des Imports, Herausgeber: Deutscher
Industrie- und Handelskammertag, 43 Seiten
-
Praktische Arbeitshilfe Export / Import,
Herausgeber: Industrie- und Handelskammern in
Nordrhein-Westfalen
Beide Broschüren können in unserem Service-Center oder über
unseren
Online-Shop bezogen werden.
Hinweis:
Diese Merkblatt kann nur eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf
Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen,
lassen Sie sich bitte persönlich beraten.