1. Welche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gibt es?
1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 Euro
a) Mehrere Mini-Jobs und Mini-Jobs als Nebentätigkeit
b) Einzugsstelle: Knappschaft Bahn See
1.2 kurzfristige Beschäftigung
2. Einkommensgleitzone bei monatlichem Arbeitsentgelt von über 400 – bis 800 –
2.1 Grundsatz
2.2 Ausnahmen
2.3 Einzugsstelle
3. Sonderregelungen für Studenten, Praktikanten und Rentner
4. Minijobs in Privathaushalten
5. Weitere Informationen
1. Welche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gibt es?
Eine Beschäftigung kann
- wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts bis 400 € (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung über 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) geringfügige Beschäftigung sein.
1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 €
Die Grenze für die sogenannten „Mini-Jobs” liegt bei einem Entgelt von 400 € monatlich. Die zuvor geltende Regelung, nach der die Arbeitszeit unter 15 Wochenstunden liegen musste, ist ersatzlos entfallen. Durch den Wegfall dieser Zeitgrenze ist seit 1. April 2003 ein Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Innerhalb der Grundzone bis 400 € werden sämtliche auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben durch die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgabe in Höhe von 30 % abgegolten.
Die Pauschalabgabe teilt sich derzeit wie folgt auf :
· 15 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer
· 13 % Krankenversicherung (statt bisher 10 %)
· 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes wird nicht (mehr) benötigt. Die Lohnsteuerpauschalierung kann auch zugunsten der Abrechnung nach den Merkmalen einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen. Insoweit beträgt die Arbeitgeberbelastung 30 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Einstellungsdatum (z.B. 1. Oktober) maßgeblich. Angenommen, in den Monaten Oktober bis Mai verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob monatlich 600 Euro, in den Monaten Juni bis September jedoch nur 250 Euro: Er kommt dann auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 483,80 € und liegt über der 400 € Grenze. Die Beschäftigung ist daher nicht mehr geringfügig und somit sozialversicherungspflichtig. Bei der Berechnung des Lohnes ist zu beachten, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde zu legen ist, auch wenn tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart sein sollte. Außerdem sind gegebenenfalls Urlaubs- und Weihnachtsgeld einzubeziehen. Wenn Sie 12 Monatsgehälter à 400 Euro und dazu noch Weihnachtsgeld zahlen, liegen Sie selbstverständlich über dem Schnitt von 400 Euro! Sie müssen für jeden geringfügig Beschäftigten zum Ende des Kalenderjahres eine Jahresmeldung bei der Bundesknappschaft abgeben. Übersteigt das bis dahin gezahlte Gehalt den Durchschnitt von 400 Euro wesentlich, überprüft die Knappschaft Bahn See ( früher: "Bundesknappschaft"), ob es sich nicht doch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld Standard sind, gelten aber recht hohe Toleranzgrenzen.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (z. B. wegen Krankheitsvertretung) führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass dieser die Möglichkeit hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (15 %) auf den allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag (2008 = 19,9 %) aufzustocken. Der Arbeitnehmer hat dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären. Durch diese Aufstockung entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, durch die der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwirbt. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Beschäftigten (4,9 %) von dessen Lohn ab und führt ihn zusammen mit der Pauschalabgabe ab. Der Verzicht auf die gesetzlich als Regelfall vorgesehene Rentenversicherungsfreiheit gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen für alle Beschäftigungen.
a) Mehrere Mini-Jobs und Mini-Jobs als Nebentätigkeit
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so werden die Arbeitsverdienste zusammengerechnet. Wird dabei die 400 € Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen. Sie sind dann sozialversicherungspflichtig. Insoweit aus mehreren Nebenbeschäftigungen zusammen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 € aber nicht mehr als 800 € erzielt wird, gelten die Regelungen zur so genannten Einkommensgleitzone.
Neben einer Hauptbeschäftigung ist eine (einzelne) geringfügige Nebenbeschäftigung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber führt die oben beschriebene Pauschalabgabe ab. Das gilt allerdings nur, wenn die Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt als die Hauptbeschäftigung. Übt der Beschäftigte neben seiner Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, gilt die Sozialversicherungsfreiheit nur für die zeitlich zuerst aufgenommene Tätigkeit. Die Einkünfte aus später hinzutretenden geringfügigen Beschäftigungen werden mit dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind somit voll sozialversicherungspflichtig.
b) Einzugsstelle: Knappschaft Bahn See
Zentrale Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge und Pauschalsteuer ist ab 1.4.2003 die Knappschaft Bahn See:
Knappschaft Bahn See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
http://www.minijob-zentrale.de
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Tel.: 01801- 200 504 (Hotline: Montag - Freitag 7.00 - 19.00 Uhr)
Fax 0201 384 97 97 97
1.2 Kurzfristige Beschäftigung
Tätigkeiten, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden und deren Umfang innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 2 Monate (Maßstab für Tätigkeiten mit 5-Tage-Woche) beziehungsweise nicht mehr als 50 Arbeitstage umfasst, sind insgesamt sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn der 50-Tages-Zeitraum innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses anfällt. Dann kann allerdings eine dauerhafte geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern Sie unsicher sind, ob die Person, die Sie einstellen wollen, bereits die Zwei-Monatszeitspanne oder die 50-Tage-Zeitspanne bei einer anderen kurzfristigen Beschäftigung „verbraucht” hat, können Sie das auch unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bei der oben genannten Service-Hotline abklären.
Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Allerdings sind kurzfristige Beschäftigungen steuerpflichtig. Sie können entweder über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuersatz nach dem jeweiligen Landesrecht (§ 40 a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Die Steuern sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2. Einkommensgleitzone bei monatlichem Arbeitsentgelt von über 400 – bis 800 –
2.1 Grundsatz
Für Arbeitsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 – und 800 – ist seit dem 1.04.2003 eine sogenannte Einkommensgleitzone eingerichtet worden. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 – besteht nach wie vor Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zahlt ab einem Gehalt von 400,01 – den vollen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Der Beitrag liegt je nach Krankenkasse bei circa 21 %. Der Arbeitnehmerbeitrag steigt linear von ca. 4 % bei 400,01 – auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von circa 21% bei 800 –.
Die Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags in der Einkommensgleitzone ist kompliziert. Die dem Arbeitnehmer zugute kommende Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitrages beruht im wesentlichen darauf, dass sich sein Beitrag zur Sozialversicherung auf der Grundlage eines reduzierten Arbeitsentgeltes berechnet. Viele Krankenkassen haben auf ihren Homepages sogenannte „Gleitzonenrechner” eingestellt, mit dem Sie die Arbeitnehmer-Beiträge mit dem jeweils gültigen Krankenkassenbeitrag berechnen können. Sollte das noch nicht der Fall sein, wenden Sie sich zur Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge bitte direkt an die jeweilige Krankenkasse.
2.2 Ausnahmen
Die Regelungen über die Gleitzone finden keine Anwendung auf kurzfristig Beschäftigte deren Arbeitsentgelt zwischen 400,01 – und 800 – liegt, sie bleiben als geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei. Die Gleitzonenregelung gilt ebenfalls nicht für Nebenjobs. Wenn also die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 – bis 800 – neben einer Hauptbeschäftigung von mehr als 800 – ausgeübt wird, sind beide Tätigkeiten voll sozialversicherungspflichtig.
2.3 Einzugsstelle
Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Einkommensgleitzone ist die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Die Besteuerung erfolgt individuell, eine Pauschalierung ist nicht möglich. Eine Gleitklausel wie im Sozialversicherungsrecht existiert im Steuerrecht nicht. Die Steuern sind direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von insgesamt nur 800 – fallen wegen des Grundfreibetrags in den Steuerklassen I, II, III und IV allerdings keine Steuern an, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielt.
3. Sonderregelungen für Studenten, Praktikanten und Rentner
Die Regelungen zur versicherungsrechtlichen Behandlung von Mini-Jobs gelten grundsätzlich auch für Studenten, Praktikanten und Rentner.
Für Studenten gelten jedoch seit dem 1.10.1996 in der Rentenversicherung andere Vorschriften als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Studenten nur, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 – nicht übersteigt. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht demgegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, also auch, wenn das monatliche Einkommen 400 – übersteigt. Die Beschäftigung eines Studenten während des Semesters bleibt – unabhängig vom Arbeitsverdienst – auch dann noch versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt. Etwas anderes gilt wiederum nur für die Rentenversicherung, wenn das Arbeitsentgelt des Studenten regelmäßig im Monat 400 – übersteigt, dann ist der volle Rentenversicherungsbeitrag abzuführen.
Praktikanten sind ohne Rücksicht auf die Höhe des mit der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgeltes dann sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Der Student hat dem Arbeitgeber in einem solchen Fall die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber vorzulegen, dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt.
Absolviert der Student während seines Studiums ein Praktikum, das zwar nicht vorgeschrieben ist, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig erscheint, so besteht hier Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 400 – nicht übersteigt.
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher, die jünger als 65 Jahre sind, liegt seit dem 1.1.2006 bei 350 €. Zu beachten ist daher, dass für Frührentner die 400 € Grenze nicht gilt, sondern bereits bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 350 € eine Kürzung der Rentenbezüge eintreten kann. Lediglich zwei mal jährlich darf das Arbeitsentgelt bis zu 700 € betragen. Im Einzelfall kann die persönliche Hinzuverdienstgrenze von diesen Grenzen jedoch abweichen, so dass unter Umständen ein höheres Arbeitsentgelt ohne Rentenkürzung in Frage kommt oder (selten) eine geringere Grenze gilt. Informationen zur persönlichen Hinzuverdienstgrenze des Arbeitnehmers erteilt unter Angabe der Versichertennummer die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der Service-Telefonnummer 0800 10 00 48070 bzw. der jeweilige Rentenversicherungsträger. Für Rentner ab dem 65. Lebensjahr gilt die gleiche Verdienstgrenze wie bei Angestellten, also 400 Euro.
In beiden Fällen gilt eine weitere Besonderheit: Bei (Früh)Rentnern, die mehrere geringfügige Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern haben, gilt die Sozialversicherungsfreiheit auch für mehrere Tätigkeiten, solange der Verdienst monatlich im Schnitt insgesamt 350 Euro bei Frührentnern bzw. 400 Euro bei Rentnern nicht übersteigt. Das ist bei „normalen” Angestellten anders, sie können neben ihrer Hauptbeschäftigung immer nur eine sozialversicherungsfreie Nebenbeschäftigung haben (siehe oben unter 1.2 zweiter Absatz). Arbeitgeber zahlen bei (Früh)Rentnern wie bei Angestellten eine Pauschale von 30 % (d.h. auch den Anteil der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung).
4. Minijobs in Privathaushalten
Für Minijobs in Privathaushalten – sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen – gelten im Großen und Ganzen die gleichen Regelungen im Bereich der Sozialversicherung. Lediglich die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalabgabe fällt mit insgesamt nur 12 % des Arbeitsentgelts geringer aus. Die Pauschalabgabe teilt sich im Bereich der Minijobs in Privathaushalten wie folgt auf :
· 5 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer
· 5 % Krankenversicherung
· 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Für die Zusammenrechnung der Minijobs in Privathaushalten gelten keine Besonderheiten. Es finden die unter 1.1 a) beschriebenen Grundsätze Anwendung.
5. Weitere Informationen
Unser Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika, Monographien) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Dienstag, Freitag von 10 bis 15 Uhr und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet. Wir haben zusätzlich ein Merkblatt zur steuerliche Behandlung von Mini-Jobs für Sie erstellt. Die Minijobzentrale der Knappschaft Bahn See ist für Fragen im Zusammenhang mit den Neuregelungen unter der Service-Nummer 01801 -20 05 04 erreichbar (Mo – Fr von 7:00 bis 19:00 Uhr).