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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte überlassen wollen, bedürfen nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einer Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht besteht neben der Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt.

1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet – liegt vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) „verleiht“. Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer fort, der Entleiher erhält jedoch im Verhältnis zum Leiharbeiter ein Direktionsrecht, so dass er diesem gegenüber weisungsbefugt ist.

2. Beantragung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird nur auf schriftlichen Antrag von der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel (Tel. 0431/3395-3331, -3332, -3333, -3334, Fax: 0431/3395-9242, E-Mail: nord.anue@arbeitsagentur.de), erteilt. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung notwendigen Formblätter sind hier erhältlich. Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit werden hier bereit gehalten.

Zunächst werden nur befristete Erlaubnisse erteilt. Erst nach dreijähriger erlaubter Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Eine Übersicht über die für den Antrag auf Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise ist auch dem Antragsformular der Arbeitsagentur beigefügt.

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das AÜG sieht in einigen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht vor. Dies betrifft – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – unter anderem die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AÜG), die Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG) sowie die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).

4. Weitere Pflichten des Verleihers

Weitere Pflichten des Verleihers ergeben sich unter anderem aus §§ 7 und 8 AÜG. Er ist beispielsweise verpflichtet, der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert gewisse betriebs- und unternehmensbezogene Veränderungen anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 AÜG), ihr auf Verlangen umfangreich Auskunft zu erteilen (§ 7 Abs. 2 AÜG) und halbjährlich statistische Meldungen zu erstatten (§ 8 Abs. 1 S. 1 AÜG).

5. Verbote und Sanktionen

  • Im Grundsatz verboten ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (

    § 1b S. 1 AÜG).

  • Die Nichteinhaltung gewisser Vorschriften des AÜG wird nach Maßgabe des

    § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

  • Der Verleih und Entleih von Ausländern, die nicht über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Titel, Gestattungen oder Duldungen verfügen, wird durch die §§

    15 und 15a AÜG strafrechtlich sanktioniert.

Die aktuelle Fassung des AÜG finden Sie hier. Für weitergehende Fragen erreichen Sie die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit unter den oben unter 2. angegebenen Kontaktdaten. Für weitere Informationen steht Ihnen auch die Literatur in unserer Commerzbibliothek zur Verfügung.

 
 

DOKUMENT-NR. 19471

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