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Termine für die Sachkundeprüfung 2012 (Dokument-Nr.: 18496)
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Anmeldeformular Bewachungsgewerbe
(PDF, 43 KB) (Dokument-Nr.: 31661)
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Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht, die durch die Bundesregierung bereits seit längerem geplant waren, sind im Juni durch den Bundestag verabschiedet und am 26. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie sind nunmehr zum 1. Januar 2003, teilweise erst zum 15. Januar 2003, in Kraft getreten. Die Industrie- und Handelskammern haben sich während des Gesetzgebungsverfahrens gegen einige der Verschärfungen im Bewachungsgewerberecht ausgesprochen, um eine weitere Einschränkung der Freiheit der Unternehmer zu verhindern. Die Änderungen konnten insgesamt dennoch nicht verhindert werden. Allerdings wurde erreicht, dass nur drei Tätigkeitsbereiche der Sachkundeprüfung unterliegen. Die Verschärfungen werden mit den gestiegenen notwendigen qualitativen Anforderungen an Bewachungspersonal und Unternehmen, die Bewachungstätigkeiten im öffentlichen Bereich anbieten, begründet.
Wen betreffen die Änderungen?
Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht betreffen grundsätzlich alle Unternehmer im Bewachungsgewerbe und das gesamte Personal, das Bewachungstätigkeiten ausübt. Sie gelten auch für Unternehmer und Personal, die bereits im Bewachungsgewerbe tätig sind.
Allgemeine Änderungen
Die Zuverlässigkeitsprüfung des Personals wird verschärft, die Behörden haben eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Unter anderem sind die Regelungen für die Überlassung von Waffen an das Personal und das Führen von Waffen konkreter gefasst worden. Anzeigepflichten sind eingefügt worden. Die Befugnisse der Behörden- z. B. die Untersagung der Beschäftigung eines unzuverlässigen Angestellten - wurden erweitert. Die Gewerbeämter werden zukünftig über bestimmte Strafverfahren gegen Bewachungsunternehmer und -personal von den Staatsanwaltschaften und Gerichten informiert. Die Regelungen im Rahmen des Datenschutzes sind ebenfalls geändert worden. Weitere Änderungen kommen durch das neue Waffengesetz und die anstehenden Änderungen in der Gewerbeordnung hinzu.
Die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
(1) Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Die Sachkundeprüfung muss jeder, Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Unternehmer darf ab Inkrafttreten der Änderungen Personal ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen einsetzen!
(2) Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?
Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer IHK. Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig werden will.
(3) Wo können Sie die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen.
(4) Wann wird die Sachkundeprüfung angeboten?
Die Sachkundeprüfung wird ab Januar 2003 angeboten. Die Termine finden Sie hier. Anmelden können Sie sich hier.
(5) Welche Voraussetzungen müssen Sie vorweisen, wenn Sie die Prüfung ablegen wollen?
Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei und kann durch Schulungsmaßnahmen oder auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Es wird verschiedene Weiterbildungseinrichtungen geben, die entsprechende Schulungen und Vorbereitungskurse anbieten. Informieren Sie sich bei unserer Handelskammer.
(6) Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 175 €; für die mündliche Wiederholungsprüfung 90 €.
(7) Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling bestehen, wobei im mündlichen Teil bis zu 5 Prüflinge gemeinsam geprüft werden können. Der Prüfling kann im Falle des Durchfallens die Prüfung wiederholen. Hat er die Prüfung bestanden, so bekommt er eine Bescheinigung der IHK ausgehändigt, die er dem Gewerbetreibenden/Arbeitgeber vorlegen muss.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt - neben den genannten Sachgebieten - auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegt werden. Dies umfasst insbesondere das Gewerbe- und Datenschutzrecht und den Umgang mit Menschen, insbesondere das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen.
(8) Gibt es weitere neue Vorschriften für die der Sachkundeprüfung unterliegenden Bereiche?
Ja, Bewachungstätige müssen als sogenannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen ist.
Änderungen bei den Unterrichtungen
Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe muss jeder absolvieren, der sich in dieser Branche selbständig machen möchte oder als Angestellter mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a GewO befasst werden soll, sofern er/sie nicht vor dem 1. April 1996 bereits in einem Bewachungsunternehmen tätig war.
(1) Was ändert sich bei der Unterrichtung für das Bewachungspersonal?
Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal wird verlängert. Statt bisher 24 Stunden à 45 Minuten muss die Unterrichtung nun mindestens 40 Stunden à 45 Minuten dauern. Die Themengebiete der Unterrichtung wurden erweitert (Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen) und vertieft. Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung nach dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Personen, die die 24-stündige Unterrichtung bis zum Inkrafttreten der Änderungen (1. Januar 2003) absolviert haben, dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Einschränkungen können sich durch die Vorschriften zur neuen Sachkundeprüfung ergeben (vgl. oben).
(2) Was ändert sich bei der Unterrichtung für den Unternehmer?
Die Unterrichtung für den selbständigen Unternehmer verlängert sich von bisher 40 Stunden à 45 Minuten auf mindestens 80 Stunden à 45 Minuten. Die Themengebiete der Unterrichtung wurden entsprechend erweitert (Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen) und vertieft. Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete ist auch hier durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung nach dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Für denjenigen, der die fünftägige Unterrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen absolviert hat, ändert sich nichts; er darf weiterhin seine selbständige Tätigkeit ausüben. Er muss aber selbstverständlich die Vorschriften für den der Sachkundeprüfung unterliegenden Bewachungsbereich beachten (siehe oben).
(3) Wer kann sich von der Prüfung befreien lassen?
Von der Unterrichtung werden – ab dem 15. Januar 2003 - Personen befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittleren Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) verfügen oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben.
(4) Wo absolviere ich die Unterrichtung?
Die Unterrichtungen für den Unternehmer wie das Personal werden wie bisher durch unsere Handelskammer angeboten.
(5) Was kosten die verlängerten Unterrichtungen?
Da die vorgeschriebene Stundenanzahl erheblich erhöht wird, werden die Gebühren für die Unterrichtung ebenfalls ansteigen müssen, um der IHK weiterhin eine ausreichende Kostendeckung zu ermöglichen. Die Gebühren werden künftig bei 400 € für das fünftägige und 800 € für das zehntägige Unterrichtungsverfahren liegen. Die genannten Beträge stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch das Plenum und Präsidium der Handelskammer Hamburg.
(6) Was ist, wenn ich bereits Berufserfahrung als Angestellter im Bewachungsgewerbe gesammelt habe und mich selbständig machen will?
Personen, die die Unterrichtung für das Bewachungspersonal absolviert haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können, sind laut Auslegung der neuen Vorschriften in der Bewachungsverordnung von der Unterrichtung für den Unternehmer befreit.
Achtung: Personal ohne vollständig absolvierte Unterrichtung darf grundsätzlich nicht für Bewachungstätigkeiten eingesetzt werden! Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal einsetzen, das zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, darf das Personal nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden! Hat das Personal eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung absolviert, so kann es auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
Bitte beachten: Für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, darf der Unternehmer nur Personal einsetzen, das die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe oder eine Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BewachV) erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Selbstverständlich muss auch dieses Personal zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr (vgl. oben genannte Ausnahmen) vollendet haben. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) darf das Personal nicht mit den einschlägigen Aufgaben betraut werden!
Wann treten die Änderungen in Kraft?
Die Änderungen in § 34a Gewerbeordnung, also u. a. das Erfordernis einer Sachkundeprüfung, sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Änderungen in der Bewachungsverordnung, z. B. die Verlängerung der Unterrichtungsstunden sind am 15. Januar 2003 in Kraft getreten.
Rechtliche Grundlagen:
© Handelskammer Hamburg.
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