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Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
(PDF, 15 KB) (Dokument-Nr.: 35356)
Externe Links
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Behördenfinder (Link: http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11254632/)
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In Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von solchen mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können schwere Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen auftreten. Gerade in Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen können davon viele Menschen betroffen sein. Aus diesem Grund wird von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung verlangt.
Wer eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich in einer Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen.
Durchgeführt wird diese Erstbelehrung vom folgenden Bezirksamt:
Eimsbüttel - Gesundheitsamt -, Hallerstr. 5e, 20139 Hamburg,
Tel. 040 / 42801-3351 oder 42801-2453,
Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag
von 08:00 bis 10:30 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis. Eine Aufstellung der Niedergelassene Ärzte, die im Auftrag des Bezirksamts Eimsbüttel Belehrungen nach §43 IFSG durchführen dürfen, finden Sie im Behördenfinder unter den externen Links.
Darüber hinaus haben regelmäßig alle zwei Jahre Belehrungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
Als Unternehmer müssen Sie ebenso Ihre eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann. Dies muss dokumentiert werden. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden müssen Sie durch Antworten belegen können, dass Ihnen §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und Sie diese praxisgemäß interpretieren können.
© Handelskammer Hamburg.
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