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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Gründung eines Hausmeisterservice
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche handwerkliche Teiltätigkeiten darstellen. Darunter fallen im allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar sind, also Tätigkeiten, die zum sogenannten Minderhandwerk gehören. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Da sich Hausmeisterdienste in einem Tätigkeitsfeld bewegen, das Überschneidungen zu handwerklichen Berufen aufweisen kann, soll dieses Merkblatt der Konfliktvermeidung mit der Handwerksordnung dienen.
1. Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
a) Aufsicht
Hausverwaltung einschließlich Nebenkostenabrechnung
Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschließlich Schließdienst
Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen - Brennstoffvorrat)
Überwachung der Aufzugsanlage
Botendienst - Ausführung von Besorgungen
b) Pflege
Reinigungsarbeiten
Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
Kehrdienst - Papier- und Abfallkörbe leeren – Mülldienst
Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten - Müllbeseitigung – Sperrgutabfuhr
Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
Abfluss-Siphon reinigen
Dachrinnenreinigung
Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Sattelitenanlagen aufstellen und anschließen
Computeranlagen aufstellen und anschließen
Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
Lampen aufhängen
Bilder aufhängen
Gardinen abnehmen und aufhängen
Rollos spannen
Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
Kühlschränke abtauen
Möbelmontage
Regale zusammenbauen und aufstellen
Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
c) Instandsetzung
Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
Trockenbauarbeiten
Tapezieren mit Rauhfasertapete nebst Überstreichen mit Binderfarbe
Stühle leimen - Türscharniere ölen
2. Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen (und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit auch zur Handwerkskammer begründen), gehören:
Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
Bodenlegergewerbe (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
Rohr- und Kanalreinigung
Teppichbodenreinigung
Tankschutzbetriebe
Bautentrocknungsgewerbe
Fugergewerbe
3. Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen (und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit auch zur Handwerkskammer begründen), gehören:
Estrichlegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
Parkettlegerarbeiten
Raumausstatterarbeiten
Gebäudereinigerarbeiten
4. Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die - sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgehen - eine Meisterqualifikation erfordern (und eine Zugehörigkeit auch zur Handwerkskammer begründen), gehören:
Maurer- und Betonbauerarbeiten
Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Elektroarbeiten
Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
Tischlerarbeiten
Glaserarbeiten
Maler- und Lackiererarbeiten
Raumausstatterarbeiten
Stuckateurarbeiten
Gerüstbauarbeiten
Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
Quelle: Arbeitskreis Handwerksrecht des DIHK
DOKUMENT-NR. 29896
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