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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Gründung einer Spielhalle

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Wollen Sie jedoch eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen eröffnen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn es handelt sich gem, § 33 i Gewerbeordnung (GewO) um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.
Mit diesem Merkblatt wollen wir kurz über die wichtigsten Grundlagen des Spielhallengewerbes sowie die Erlaubniserteilung informieren.

1. Erlaubnispflicht

Um die Erlaubnispflicht zu begründen, muss die Spielhalle gewerbsmäßig betrieben werden. Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im wesentlichen

  • die Selbständigkeit (Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
  • die Gewinnerzielungsabsicht und
  • die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit).

Inhaber der Erlaubnis ist der selbständige Gewerbetreibende, also der Betreiber der Spielhalle, auf dessen Rechnung und Namen die Spielhalle geführt wird. Dieser wird in der Regel zugleich Aufsteller oder Veranstalter sein.
Die Erlaubnis wird natürlichen und juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) erteilt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis nach § 33i GewO ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden.
Für den Bestand der Erlaubnis erfolgt hieraus, dass sie nur so lange wirksam bleibt, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird. Sie erlischt daher mit der Betriebsaufgabe, mit dem Tode des Inhabers bzw. dem Wegfall der juristischen Person und der Veränderung der Räume.
Von der durch die Erlaubnis begründeten Befugnis zum Betrieb einer Spielhalle darf grundsätzlich nur durch den Erlaubnisinhaber persönlich gebrauch gemacht werden. Die allgemeine Zuverlässigkeit der Stellvertretung ist für den Betrieb von Spielhallen beschränkt.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Erlaubnis nach § 33i GewO durch das nach dem Sitz des Gewerbes zuständigen Verbraucherschutzamtes erteilt.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügt und
  • der Betrieb des Gewerbes keine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen befürchten lässt.

3. Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme des Gebäudes
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Verbraucherschutzamt)
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt (zu beantragen bei dem Amtsgericht des Ortes, in dem Sie die letzten drei Jahre gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben)
  • bei juristischen Personen zusätzlich einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.

4. Einhaltung des Jugendschutzes

Gemäß § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet. Da Sie als Inhaber Gefahr laufen, bei Verstößen gegen diese Vorschrift Ihre Konzession zu verlieren, sollten Sie ein eigenes Interesse an der Einhaltung haben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Jugendschutzgesetz.

5. Vergnügungsteuer

Als Betreiber einer Spielhalle sind Sie zur Abgabe der sog. Vergnügungsteuer verpflichtet.

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr zuständiges Verbraucherschutzamt zur Verfügung.

 
 

DOKUMENT-NR. 51339

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