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Über uns (Dokument-Nr.: 8195)
EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Was Sie beim Kauf eines Geschäftes beachten sollten
Kurzinformation:
Beim Kauf eines Geschäftes kann es sein, dass Sie für beim Kauf bereits bestehende Verbindlichkeiten haften. Dafür ist es wichtig zu wissen, ob Sie das Geschäft von einem Kaufmann oder einem Nicht-Kaufmann erworben haben.
Darüber hinaus kann es sein, dass Sie automatisch gegenüber den in dem Geschäft tätigen Arbeitnehmern an die Stelle des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers treten.
Als Erwerber treten Sie in die Versicherungsverträge des Veräußerers ein.
Es kann für Sie sinnvoll sein mit dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Erwerben Sie ein Unternehmen im ganzen, haften Sie als Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern.
Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts wird häufig als der einfachere und sichere Weg in die Selbständigkeit gegenüber der Neugründung eines Geschäfts empfunden. Der Kauf eines Geschäfts ist aber oft mit schwierigen Fragen und Problemen verbunden. Ein allzu sorgloses Vorgehen kann daher leicht zu bösen Überraschungen führen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über rechtlich relevante Fragen beim Kauf eines Geschäftes. Dieser Überblick ist allerdings nicht abschließend. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen.
1. Haftung für bestehende Verbindlichkeiten
Bei der Haftung für bestehende Verbindlichkeiten macht es einen Unterschied, ob Sie das Geschäft von einem Kaufmann oder einem Nicht-Kaufmann erworben haben. Der Veräußerer ist Kaufmann, wenn er in das Handelsregister eingetragen ist. Er ist auch dann Kaufmann, wenn er nicht in das Handelsregister eingetragen ist, aber zu einer Eintragung verpflichtet gewesen wäre. Der Veräußerer ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
a) Haben Sie ein Geschäft von einem Kaufmann erworben und führen Sie dies unter dem bisherigen Namen des Geschäfts (der sogenannten Firma) weiter, haften Sie für alle im Geschäft bereits durch den Veräußerer begründeten Verbindlichkeiten. Hierbei ist es gleichgültig, ob Sie die Firma mit oder ohne einen Zusatz fortführen, der deutlich macht, dass das Unternehmen nicht mehr dem Veräußerer sondern nun Ihnen gehört (§ 25 Absatz 1 Handelsgesetzbuch). Zu den Verbindlichkeiten für die Sie haften, zählen zum Beispiel Ansprüche aus noch bestehenden Verträgen. Wollen Sie diese weitreichende Haftung vermeiden, müssen Sie eine Vereinbarung mit dem Veräußerer des Geschäfts treffen, aus der hervorgeht, dass Sie eben nicht für dessen Verbindlichkeiten haften. Damit diese Vereinbarung auch einer anderen Person gegenüber wirksam ist, müssen Sie diese Vereinbarung in das Handelsregister eintragen und bekanntmachen oder Sie oder der Veräußerer müssen die andere Person von Ihrer Vereinbarung in Kenntnis setzen (§ 25 Absatz 2 Handelsgesetzbuch). Haben Sie ein Unternehmen erworben und führen Sie dessen Firma nicht weiter, haften Sie für Verbindlichkeiten des Veräußerers nur, wenn Sie sich hierzu besonders verpflichtet haben (§ 25 Absatz 3 Handelsgesetzbuch). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie gegenüber einem Gläubiger des Veräußeres erklärt haben, dass Sie die Schulden des Veräußerers übernehmen.
b) Haben Sie ein Geschäft von einem Nicht-Kaufmann erworben, dann gilt, das unter a) Gesagte für Sie nicht. Führen Sie das Geschäft allerdings unter dem bisher vom Veräußerer verwendeten Namen weiter, kann Sie unter Umständen eine sogenannte Rechtsscheinhaftung treffen. Diese vermeiden Sie am besten dadurch, dass Sie in geeigneter Weise bekanntmachen, dass Sie Schulden des Veräußerers nicht übernehmen. Das könnte zum Beispiel durch einen gut sichtbaren Aushang in Ihrem Geschäftslokal erfolgen.
2. Übernahme bestehender Arbeitsverträge
Erwerben Sie ein Geschäft im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch, so treten Sie gegenüber den in dem Geschäft tätigen Arbeitnehmern an die Stelle des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers. Das können Sie auch nicht dadurch umgehen, dass Sie mit dem Veräußerer des Geschäfts bzw. mit dessen Arbeitnehmern einen Vertrag schließen, wonach Sie eben nicht an die Stelle des Veräußerers treten. Das heißt für Sie zum Beispiel, dass Sie Arbeitnehmer des Veräußerers weiterbeschäftigen müssen, diese entsprechend dem mit dem Veräußerer geschlossenen Arbeitsvertrages entlohnen müssen und auch sonst die Regelungen dieses Arbeitsvertrages in Ihrem Verhältnis zueinander gelten lassen müssen.
Die Feststellung, ob Sie ein Geschäft im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch erworben haben und damit gegenüber den Arbeitnehmern an die Stelle des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers treten, ist schwierig. § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch dient dem Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse beim Verkauf von Geschäften. Diesen Zweck legen Gerichte ihrer Entscheidung zugrunde. Als Leitlinie für Sie gilt: Führen Sie als neuer Inhaber das Geschäft im wesentlichen unverändert weiter, greifen Sie also zum Beispiel auf bisherige Betriebsmittel zurück (dies können sowohl Maschinen und sonstige Arbeitsmittel sein, also auch „Know-How“ sein), dann ist es wahrscheinlich, dass Sie ein Geschäft im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch erworben haben.
3. Eintritt in bestehende Versicherungsverträge
Haben Sie keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen, so treten Sie als Erwerber nach dem Versicherungsvertragsgesetz in die bestehenden Versicherungsverträge des Veräußerers ein (§ 69 VVG). Sie haben aber das Recht, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erwerb bzw. nach Kenntnisnahme von dem Versicherungsvertrag erfolgen (§ 70 VVG).
4. Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes
Es kann für Sie sinnvoll sein mit dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. So vermeiden Sie, dass dieser zum Beispiel in der Nähe seines bisherigen Geschäfts das gleiche Geschäft oder ein ähnliches Geschäft eröffnet und dann auf seinen bisherigen Kundenstamm zurückgreift. Sie müssen das Wettbewerbsverbot jedoch auf ein zeitlich und räumlich angemessenes Maß beschränken.
Ein Unternehmenskauf unterliegt keinem spezifischen steuerrechtlichen Regelungskomplex. Es gibt vielmehr Bezüge zum Ertragssteuerrecht, zum Verkehrs- und Verbrauchssteuerrecht sowie zum Steuerverfahrensrecht. Steuerliche Risiken entstehen hierbei sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber des Unternehmens.
Nach § 33 Abgabenordnung (AO) ist nicht nur der Steuerschuldner steuerpflichtig, sondern auch derjenige, der für eine Steuer haftet. Haftungsschuldner ist, wer mit seinem Vermögen für die Entstehung einer fremden Schuld einstehen muss. Wird ein Unternehmen im ganzen übereignet, haftet nach § 75 AO der Erwerber grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern, insbesondere für die Gewerbe- und Umsatzsteuer, einschließlich der Steuern, die mit der Veräußerung des Unternehmens selbst entstehen, vorausgesetzt, dass die Steuerschuld seit dem Beginn des letzten vor Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden ist und bis zum Ablauf von einem Jahr (nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber) festgesetzt (§ 155 AO) oder angemeldet (§§167,168 AO) wird. Die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO gilt nicht für Erwerbe aus Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Der Haftungsfolge des § 75 AO bei einem Unternehmenserwerb im ganzen kann nicht durch eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausgewichen werden. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Freistellung des Erwerbers entfaltet daher lediglich im Innenverhältnis Rechtswirkung und nicht gegenüber den Finanzbehörden. Dem Erwerber eines Unternehmens ist vielmehr anzuraten, die Kaufpreiszahlung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Finanzamtes über Steuerrückstände abhängig zu machen.
In jedem Fall sollte vor dem Unternehmenskauf die Prüfung des Unternehmens anhand verschiedener betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte durch den Käufer erfolgen. Die dem Unternehmenskauf vorangehende Due Diligence prüft das zu erwerbende Unternehmen auf wichtige rechtliche, organisatorische, finanzielle und steuerliche Gesichtspunkte (Financial, Legal, Tax Due Diligence). Unter steuerlichen Aspekten sind neben der eher auf Risikoanalyse angelegten Tax Due Diligence steuerorientierte Gestaltungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach dem Unternehmenskauf von Bedeutung. Genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Gestaltungsmaßnahmen und der damit verbundenen Steuervorteile sind für Käufer und Verkäufer gleichermaßen vorteilhaft.
6. Weitere Informationen
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Bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt oder Steuerberater helfen Ihnen:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Tel. 35 74 41-0, Fax. 35 74 41-41
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