Nr. 72950
Gesetzliche Vorschriften

Mobile Verkaufsstände

Ob Würstchenstand auf einem Hamburger Wochenmarkt oder Imbisswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als Existenzgründer haben Sie viele Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten. Oft stehen Gründer vor der Frage: Welche Genehmigung brauche ich?
Diese Frage lässt sich aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage selten in wenigen Sätzen beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Verbraucherschutzamt (Bezirksamt) aufzunehmen. Einen ersten Überblick soll Ihnen diese Übersicht verschaffen, in der wir einige Gewerbetätigkeiten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Genehmigungen für Sie zusammengefasst haben.

Verkauf auf festgesetzten Märkten

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie lediglich

Verkauf auf öffentlichen Wegen

Für den Straßenhandel mit Verkaufsstand brauchen Sie eine spezielle Genehmigung.
Hinweis: In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist grundsätzlich der ambulante Handel untersagt.
Wenn Sie beispielsweise mit einem Pkw öffentliche Wege oder Straßen für den Verkauf nutzen oder dort einen Verkaufstisch aufstellen, benötigen Sie
  • eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei Ihrem zuständigen Bezirksamt (Tiefbauabteilung und/oder Verbraucherschutzamt) beantragt.
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Hinweis: Mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Wegen können nicht ausreichend überwacht und kontrolliert werden und sind daher nach den uns vorliegenden Informationen nicht genehmigungsfähig. Nach Informationen der zuständigen Behörde werden entsprechende Erlaubnisse derzeit nur im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen oder Märkten erteilt. In der Innenstadt  werden keine Genehmigungen erteilt. 
Bitte nehmen Sie daher vor weiterer Planung rechtzeitig mit Ihrem Bezirksamt Kontakt auf.

Verkauf auf privaten Plätzen

Stehen Sie mit Ihrem Speise- oder Getränkeverkaufswagen auf einem privaten Gelände wie z.B. dem Parkplatz eines Supermarktes, dann benötigen Sie
  • eine Gaststättenkonzession (nur wenn Sie Alkohol ausschenken)
  • eine Nutzungsgenehmigung (Bauamt), wenn der Verkauf an diesem Standort über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (z.B. einmal wöchentlich) erfolgt
Hinweis: Weitere Informationen zum Alkoholausschank in der Gastronomie finden Sie im Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe"

Kurzfristige Verkaufstätigkeit

Für einen kurzfristigen Verkauf (mit Alkohol) bei besonderen Anlässen z.B. bei Messen oder Ausstellungen, kann Ihnen die zuständige Behörde eine gastronomische Tätigkeit unter erleichterten Voraussetzungen gestatten. Diese
  • Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt (Bezirksamt).
Bitte beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, , Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.
Tipp: Bei Interesse lesen Sie bitte auch die weiteren Informationen in den Dokumenten "Reisegewerbe" und "Gründung eines Cateringunternehmens".

Infotag zur Existenzgründung

Businessplan, Finanzierung, Förderprogramme und die passende Rechtsform für Ihre Firma – nicht alles müssen Sie selbst wissen. Profitieren Sie vom Know-how Ihrer Handelskammer.
Zur ersten Information für Interessenten, die sich selbstständig machen wollen, bieten wir monatlich einen Infotag an. Die Veranstaltung findet von 10 bis circa 13.15 Uhr oder abends von 17 bis circa 20.15 Uhr entweder digital als Webinar oder als Vor-Ort-Veranstaltung bei uns in der Handelskammer statt. Details dazu erfahren Sie bei der Anmeldung. 
 Team Gründung und Förderung
Recht und Steuern

A 1 Nr. 232

A 1 Nr. 232 – Art. 103 Abs. 1 GG, § 1063 ZPO Zwischenentscheid ohne mündliche Verhandlung. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG Gebot des fairen Verfahrens. Zulässigkeit von Kompetenz-Kompetenz-Klauseln. Beurkundung von schiedsgerichtlichen Verfahrensordnungen notarieller Formbedürftigkeit des Hauptvertrages.
1. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO ist das OLG (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Hauptsache nicht dem Anwendungsbereich der Norm unterfallen.
2. Die Unwirksamkeit einer so genannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.
3. Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mitbeurkundet worden ist.
BGH, Beschl. v. 24.7.2014 – III ZB 83/13; NJW 2014, 3652 ff. = RKS A 1 Nr. 232
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 22.10.2010 einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen“ sowie als Anlagen dazu unter anderem mehrere Einzelverträge. In dem vor dem Schiedsgericht eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit mehrerer Verträge und über die Löschung der zur Sicherung vertraglicher Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Der Rahmenvertrag enthielt folgende Schiedsklausel:
„Schiedsgericht. 16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrages, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.“
Die Schiedsbeklagte rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Zwischenentscheid vom 5.3.2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zuständigkeitsrüge der Schiedsbeklagten unbegründet sei. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf gerichtliche Entscheidung vor dem OLG München wurde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, das OLG habe dadurch, dass es entgegen ihrer Forderung ohne mündliche Verhandlung entscheiden habe, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1063 ZPO verletzt sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verstoßen, nicht.
1. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche, sondern nur auf rechtliches Gehör. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. nur BVerfG – NJW 1982, 1679). § 1063 Abs. 1 ZPO soeht vor, dass das OLG durch Beschluss nach Anhörung des Antragsgegners entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist nur im Fall des § 1063 Abs. 2 vorgeschrieben, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sind.
Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf ein Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht anwendbar. Verfahrensrechtliche Entscheidungen fallen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, so unter anderem Entscheidungen über die Zuständigkeit eines Gerichts (wird ausgeführt).
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stand somit im Ermessen des OLG (§ 128 Abs. 4 ZPO). Eine Verletzung der Antragstellerin liegt nicht vor. Diese hatte sowohl vor dem Schiedsgericht, als auch vor dem OLG ausreichend Gelegenheit, zur streitigen Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen und hat davon, wie der Inhalt der Schriftsätze zeigt, auch umfassend Gebrauch gemacht.
2. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien angeschlossene Schiedsvereinbarung nicht wegen ihres Inhalts unwirksam ist. Zwar enthält der Rahmenvertrag eine so genannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel. (…) Das letzte Wort hat aber – bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO, bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozessschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO – das staatliche Gericht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die die Unwirksamkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel jedoch nicht dazu, dass die Schiedsvereinbarung insgesamt keine Gültigkeit hat und das Schiedsgericht damit insgesamt unzuständig ist. Haben die Parteien eine Schiedsabrede getroffen und zusätzlich eine Kompetenz-Kompetenz-Klausel vereinbart, handelt es sich um jeweils gesonderte eigenständige Vereinbarungen. Die Nichtigkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel berührt die übrige Schiedsabrede nicht.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Schiedsvereinbarung auch nicht deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG nichtig, weil diese auf die DIS-Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt und diese nicht mit beurkundet wurde. Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Einhaltung der in § 1031 ZPO geregelten Schriftform. (…) Hieran ändert sich auch nichts, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das seinerseits beurkundungsbedürftig ist. Der verschiedentlich im Schrifttum mit Verweis auf das beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsprinzip vertreten gegenteiligen Auffassung (…) folgt der Senat nicht.
Abgesehen davon, dass sich das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Formerfordernis in § 1031 ZPO nur auf die Schiedsvereinbarung als solche bezieht, ist durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 ausdrücklich die Selbstständigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag betont und insoweit in § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt worden, dass eine Schiedsklausel – also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung – bei der Prüfung ihres Bestehens und ihre Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung anzusehen ist. Diese Eigenständigkeit unterscheidet die die Schiedsklausel von – beurkundungsbedürftigen – Nebenabreden eines beurkundungsbedürftigen Hauptvertrages.
10.04.2015
Selbstständigkeit

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind zu beachten?

Für die Aufnahme und die Ausübung eines Gewerbes gelten bestimmte gewerberechtliche Vorschriften, die zu beachten sind:

Gewerbeanzeige

Der Beginn des Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft; Eintritt als Komplementär in eine Kommanditgesellschaft) ist nach §14 der Gewerbeordnung (GewO) unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle ist das für den Betriebssitz zuständige Bezirksamt. Bei der GmbH oder der UG ist die Gesellschaft Gewerbetreibende und damit, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig.
Tipp: Die Gewerbemeldung kann auch in unserer Handelskammer (gewerbe@hk24.de) erfolgen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben erfolgt die Anmeldung in der Regel über das Bezirksamt. 
Auch künftig sind Veränderungen anzuzeigen. Innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte sollte der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei dem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form übermitteln werden. Es empfiehlt sich manchmal trotzdem mit dem zuständigen Finanzamt direkt Kontakt aufzunehmen, z.B. zur Klärung einer möglichen Zuordnung zu den freien Berufen (unterschiedliche steuerliche Behandlung!). Mit dem ersten Tage der gewerblichen Tätigkeit entstehen steuerliche Verpflichtungen.

Form der Gewerbeanzeige

Für die Gewerbeanzeige ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, auch ein Handelsregisterauszug erforderlich. Wenn mehrere Personen zusammen ein Gewerbe betreiben wollen, zum Beispiel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als offene Handelsgesellschaft, ist jeder einzelne geschäftsführende bzw. vertretungsberechtigte Gesellschafter Gewerbetreibender und damit anzeigepflichtig, bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich nur der Komplementär. Soll die Anmeldung von einem Vertreter vorgenommen werden, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Personalausweises des Vertretenen. Die Behörde bestätigt die Gewerbeanmeldung und händigt den "Gewerbeschein" aus. Die Gewerbeanzeige ist gebührenpflichtig. Eventuell wird für die Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis benötigt (siehe dazu unten: Erlaubnispflicht). Im Einzelfall kann es außerdem notwendig sein, eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für die gewerbliche Nutzung der vorgesehenen Betriebsräume einzuholen. Informationen erteilen  die Bauprüfabteilungen der Bezirks- und Ortsämter.

Kammermitgliedschaft

Mit dem Gewerbebeginn wird man Mitglied der zuständigen Handwerks- oder Handelskammer. Über Aufgaben und Dienstleistungen, Ansprechpartner und Beiträge informiert Sie unsere Handelskammer unter Tel.-Nr. 36138-138  bzw. 35905-0 Handwerkskammer). Angehörige freier Berufe (siehe Hinweis am Ende dieses Artikels) werden teilweise von eigenen Berufskammern wie etwa der Steuerberaterkammer, Ärztekammer oder Architektenkammer vertreten.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern müssen. In manchen Branchen besteht diese gesetzliche Pflichtversicherung auch für den Unternehmer selbst, ansonsten ist es sinnvoll, sich dort freiwillig zu versichern. Nähere Informationen über diese Vorschriften erhalten Sie bei der zuständigen Kammer. Welche Berufsgenossenschaft jeweils zuständig ist, kann beim Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden (Landesverband Nordwest, Tel.: 0511 987 2277).

Pflichtangaben im Schriftverkehr

Gewerbetreibende müssen auf allen Geschäftsbriefen gewisse Pflichtangaben machen. Diese hängen von der Rechtsform ab. Über Details informieren die Artikel "Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und E-Mails", "Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechungen" und "Neue Informationspflichten für Dienstleister".

Selbständigkeit für Ausländische Mitbürger

Bereits hier lebende ausländische Mitbürger aus Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) dürfen nur dann eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn der Aufenthaltstitel keine einschränkende Auflage enthält oder die selbständige Tätigkeit ausdrücklich erlaubt wird. Grundsätzlich enthalten Aufenthaltstitel eine Auflage mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut: "Selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" bzw. "Erwerbstätigkeit erlaubt". Für Änderungen von Auflagen ist die zuständige Ausländerbehörde zuständig. Ausländische Mitbürger aus EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz können ohne Einschränkungen selbständig tätig werden und sind insofern deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Artikeln "Selbstständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer" und "Selbständige Tätigkeit ausländischer Mitbürger".
Nähere Informationen erteilen die Ausländerabteilungen der Bezirksämter.

Erlaubnispflicht

Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass eine selbständige Tätigkeit ohne weiteres aufgenommen werden kann. Nach Tätigkeitsbeginn muss lediglich eine unverzügliche Gewerbeanzeige erfolgen (s. o.). Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in zahlreichen Bereichen eingeschränkt, wenn von der Ausübung des Gewerbes Gefahren für Verbraucher ausgehen können. Über solche Tätigkeiten informiert die Übersicht "Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z". Vor Aufnahme der Tätigkeit ist in diesen Fällen eine behördliche Erlaubnis nötig.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbezweig unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) wird in diesen Fällen fast immer verlangt. Häufig ist eine besondere Sach- oder Fachkunde erforderlich. Gegebenenfalls muss auch eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorgelegt werden. In manchen Fällen muss der Betrieb selbst bestimmte Einrichtungen haben. Die folgende Übersicht gibt nur eine Orientierung. Über Einzelheiten sollten Sie sich gegebenenfalls bei unserer Handelskammer (gruendung@hk24.de) oder beim oder beim zuständigen Bezirksamt erkundigen.

Spezielle Vorschriften für einzelne Gewerbezweige - §§ 30 bis 34f GewO (Beispiele)

  • Versteigerer
  • Bewachungsgewerbe
  • Spielhallen und Automaten – Makler, Anlageberater
  • Versicherungsvermittler

Industrie

Nur sehr wenige Produktionszweige sind erlaubnispflichtig, so z. B. die Herstellung von Waffen und von Arzneimitteln. Die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, bedarf einer besonderen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Großhandel und Einzelhandel 

In den meisten Branchen wird keine besondere Erlaubnis benötigt; nur noch wenige Warenzweige – wie zum Beispiel der Handel mit loser Milch, Waffen, Sprengstoff – sind erlaubnispflichtig. In den genannten Fällen muss Sach- oder Fachkunde nachgewiesen werden. Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, d. h. außerhalb der Apotheken, ist keine Erlaubnis, wohl aber der Nachweis der Sachkunde und eine zusätzliche Anzeige bei der Gesundheitsbehörde über den Gewerbebeginn erforderlich. Für Apotheken sind die Erlaubnis und weitere Beschränkungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen vorgeschrieben.
Im Handel mit Arzneimitteln sind die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu beachten.
Der Einzelhandel ist weitgehend erlaubnisfrei. Nur für den Handel mit wenigen Waren ist noch eine Erlaubnis erforderlich, für die Sie neben Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit auch die erforderliche Sach- bzw. Fachkunde nachweisen müssen, so weiterhin für den Verkauf von loser Milch, den Handel mit Hackfleisch, Gifthandel, Waffenhandel sowie den Handel mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren. Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und wird vom Bezirks- oder Ortsamt erteilt.

Reisegewerbe

liegt zum Beispiel vor beim Direktvertrieb an der Haustür oder bei der Errichtung von Verkaufsständen auf der Straße. Generell ist eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erforderlich, wenn außerhalb einer festen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden sollen. Möchten Sie nur an Wochenmärkten oder Messen und Ausstellungen teilnehmen, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Dies gilt auch, wenn Sie ausschließlich Gewerbetreibende in deren Geschäftsbetrieben – z. B. als Handelsvertreter – aufsuchen. Die Reisegewerbekarte erteilt das für Ihren Wohnsitz zuständige Bezirksamt. Sie können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg beantragen; Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Waren im Reisegewerbe grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen, z. B. Edelmetalle und Edelsteine sowie Schmuckstücke daraus (§ 56 GewO).

Handelsvertreter, Handelsmakler

Handelsvertreter und Handelsmakler (§ 84 ff HGB) bedürfen keiner besonderen Erlaubnis. Sie müssen lediglich ihr Gewerbe gemäß § 14 GewO anzeigen. Da sie in der Regel Gewerbetreibende im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, benötigen sie in aller Regel keine Reisegewerbekarte (Mehr Informationen: "Gründung einer Handelsvertretung").

Immobilienmakler, Baubetreuer

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen, insbesondere über Immobilien und Darlehen sowie die Tätigkeit von Bauträgerfirmen unterliegen der Erlaubnispflicht (§ 34c GewO). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Zuständige Stellen sind die Bezirksämter. Die genannten Gewerbetreibenden haben bestimmte Buchführungspflichten zu erfüllen und jedes Jahr ihre Geschäftsunterlagen durch dazu befugte Personen prüfen zu lassen. Die Prüfungsberichte sind dem zuständigen Bezirksamt einzureichen (mehr Informationen: "Gründung als Immobilienmakler").

Versicherungsvermittlung und -beratung – §§ 34 d, e GewO

Wer als Versicherungsvermittler oder -berater tätig werden will, der benötigt dafür eine Erlaubnis und Registrierung der Handelskammer. Zu unterscheiden sind folgende Tätigkeiten:
  1. Der gebundene Versicherungsvertreter ist als Ausschließlichkeitsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig. Er steht unter dem Haftungsdach des Versicherungsunternehmens und benötigt keine Gewerbeerlaubnis, lediglich eine Gewerbeanmeldung. Auf Veranlassung des Vertreters wird er vom Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eingetragen.
  2. Ungebundene Versicherungsvertreter sind für mehrere Versicherungsunternehmen tätig. Sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
  3. Versicherungsmakler vermitteln für ihre Kunden den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne an einen Versicherungsvertreter oder ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Auch sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
  4. Produktakzessorische Vermittler vermitteln Versicherungen als Zusatzleistungen zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung (Beispiel: Kfz-Händler). Sie benötigen keine Erlaubnis, sondern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnisbefreiung unserer Handelskammer und werden registriert.
  5. Versicherungsberater dürfen nicht an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sein und erhalten für ihre Beratung ein Honorar vom Kunden. Die Beratung darf nicht in die Vermittlung eines Versicherungsvertrages münden. Auch Versicherungsberater benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
Voraussetzung für die Erlangung der Erlaubnis und Registrierung ist, dass der Antragsteller zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung hat und nachweisen kann, dass er sachkundig ist. Nähere Informationen zum Antrag auf Erlaubnis und Registrierung finden Sie in dem Artikel "Anträge Versicherungsvermittler und Versicherungsberater". Nähere Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie in dem Artikel "Nachweis der Sachkunde im Rahmen des neuen Versicherungsvermittlerrechts".

Hotel- und Gaststättengewerbe

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Dafür müssen die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen nachgewiesen werden. Weiteres in den Artikeln "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe" und "Hotel- und Gaststättengewerbe, Wichtige Rechtsvorschriften".

Reisebüro

Für die Ausübung einer Reisevermittlung (Reisebüro) ist keine besondere Erlaubnis notwendig. Etwas anderes kann für Reiseveranstaltungen mit Transport z. B. mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen in Eigenregie gelten, da Sie dort ggf. als Reiseveranstalter tätig werden. Die Eröffnung eines Reisebüros muss in aller Regel lediglich angezeigt werden (mehr Informationen: "Gründung im Bereich Reisevermittlung- und Reiseveranstaltungsgewerbe").

Verkehrsgewerbe

Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen, Taxen) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und seine fachliche Eignung nachgewiesen hat, und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betrieb oder Niederlassung im Inland haben. Genehmigungsanträge sind bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht, Alter Steinweg 4, 20457 Hamburg, einzureichen. (mehr Informationen: “Branchenüberblick Personenverkehr”, "Personenbeförderung mit Bussen")
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erlaubnispflichtig. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Erlaubnis muss bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg, beantragt werden. (mehr Informationen: "Branchenüberblick Straßengüterverkehr")

Außenhandel

Im Außenhandel gibt es keine besonderen gewerblichen Zulassungsvoraussetzungen. Zur Vermeidung von besonderen Risiken gilt es jedoch im Außenhandel einiges zu beachten. Dazu zählen etwa:
Spezielle Rechtskenntnisse, da beim Vertragsabschluss mit einem ausländischen Geschäftspartnern in der Regel ausländische Rechtsvorschriften zum Tragen kommen. Wichtig sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften sowie die Zollformalitäten in der EU sowie im Partnerland. Die wichtigsten Rechtsvorschriften aus deutscher Sicht sind das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, der Zollkodex der EG sowie die hierzu erlassene Durchführungsverordnung. Daneben gibt es einige Verbote und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr, wie zum Beispiel Abfallrecht, Markenrecht, Artenschutz und Tierseuchenrecht.
Unsere Handelskammer kann auf all diesen Gebieten einen umfangreichen Service bieten. Wir sammeln ständig die neuesten Nachrichten über Auslandsmärkte und stellen sie interessierten Hamburger Kaufleuten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Bei uns sind Kontaktadressen im Ausland erhältlich; außerdem Informationen über Kooperationswünsche ausländischer Anbieter oder Käufer. In Zusammenarbeit mit den ausländischen Konsulaten, den Deutschen Auslandshandelskammern sowie den Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft im Ausland bieten wir zahlreiche Länderveranstaltungen an, um über Auslandsmärkte zu informieren und erste Kontakte knüpfen zu können. In den Kursen unserer Außenhandelsakademie kann man sich auf den Gebieten des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der finanziellen Abwicklung von Außenhandelsgeschäften weiterbilden.

Import

Die Verbringung von Waren aus anderen EU-Mitgliedsländern nach Deutschland ist zoll-, jedoch nicht abgabenfrei (Erwerbssteuer, Verbrauchsteuern). Bei Importen aus anderen Ländern ist  auch der Zoll einzukalkulieren. Man muss wissen, Welche Zolltarifnummer hat die Ware, gibt es Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrverbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer? Welche besonderen Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten? Wie viel Zoll fällt an und gibt es Möglichkeiten der zollfreien bzw. zollvergünstigten Einfuhr? Welche Papiere müssen in Ihrem speziellen Fall vorgelegt werden und welche Zollformalitäten sind zu erfüllen? Schließlich sollte man die Bestimmungen über die Marktfähigkeit der importierten Waren in Deutschland und in anderen EU-Ländern kennen.

Export

Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer sind Zollvorschriften zu beachten. In aller Regel muss die Ausfuhr schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus kann die Ausfuhr aufgrund europäischer oder deutscher Rechtsvorschriften verboten oder genehmigungspflichtig sein.
Außerdem machen die unterschiedlichen Einfuhrvorschriften von mehr als 190 Ländern den Export zu einem nicht ganz leichten Geschäft. Unsere Handelskammer hat mit dem Fachwerk "K und M – Konsulats- und Mustervorschriften", das ständig aktualisiert wird, die Einfuhrvorschriften nahezu aller Länder dieser Welt in einem Nachschlagewerk zusammengefasst (Bezugsquelle: Mendel Verlag GmbH & Co. KG, Tel.: 02302 20 29 30, Internet: www.mendel-verlag.de/kum/). Je nach Exportland sind unterschiedliche Begleitpapiere für die Einfuhr- und Zollabfertigung erforderlich.
Für Waren, die nur vorübergehend ins Ausland verbracht werden (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster sowie Messe- und Ausstellungsgut), kann von uns das internationale Zollpassierscheinheft "Carnet ATA" ausgestellt werden lassen. Sie können sich damit die Anmeldung Ihrer Waren zur vorübergehenden Einfuhr im jeweiligen Verwendungsland nach dessen nationalen Zollvorschriften ersparen. Beim Carnet-Verfahren entfällt auch die sonst erforderliche Hinterlegung von Sicherheiten für die Eingangsabgaben. Diese Vereinfachung ist möglich, weil der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die Spitzenorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern, für die Bezahlung Ihrer Eingangsabgaben im Ausland bei nicht ordnungsgemäßer Erledigung der Carnets bürgt.
Tipp: Unsere Handelskammer erhält täglich Anfragen, in denen entweder deutsche Hersteller Exporteure suchen, die ihre Waren exportieren können, oder Käufer aus dem Ausland um Auskünfte über geeignete Bezugsquellen bitten.

Handwerk

Nach der Handwerksordnung liegt ein Handwerksbetrieb vor, wenn ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, § 1 HandwO. Für die Eintragung in die Handwerksrolle gelten besondere Vorschriften.
Wegen der oft recht schwierigen Abgrenzung gegenüber Industrie und Handel empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Handwerkskammer (Handwerksrolle), Tel.: 040 35 90 52 07, oder unserer Handelskammer, Tel.: 040 36138-544.

Freie Berufe

Die in diesem Abschnitt beschriebenen gewerberechtlichen Erfordernisse gelten nicht für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Zu diesen "Dienstleistungen höherer Art", die meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 Einkommensteuergesetz geregelt; im Übrigen entscheiden die Finanzämter über die richtige Einordnung.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist lediglich dem Finanzamt mitzuteilen. Im Unterschied zu einer gewerblichen Tätigkeit entfällt somit die sonst übliche Anmeldung beim Bezirksamt. Darüber hinaus sind die Freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nur einer vereinfachten Buchführungspflicht. Für einige freie Berufe besteht ebenfalls eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer (zum Beispiel Apothekerkammer, Anwaltskammer, Steuerberaterkammer unter anderem). Mehr Informationen: "Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freie Berufe".
Steuern

Steuern für Existenzgründer

Gewerbliche Existenzgründer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1. Gewerbeanzeige

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet nach § 138 Abgabenordnung (AO), den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird.
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
  • persönlich unabhängig,
    d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
  • die Tätigkeit regelmäßig,
    d.h. nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausübt,
  • dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
In Hamburg erfolgt die Anzeige des Gewerbes in den Verbraucherschutzämtern der für den Betriebssitz zuständigen Bezirksämter oder im Service-Center unserer Handelskammer (Ausnahme: erlaubnispflichtiges Gewerbe). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie:
  •  einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und
  •  sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
  •  20 Euro für die Begleichung der Kosten für die Gewerbeanzeige.

2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Seit dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln haben und nach Prüfung der Unterlagen ihre Steuernummer vom Finanzamt mitteilt bekommen. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung circa zwei Wochen dauert. Set dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Übermittlung auch für den Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung, die in der Spalte rechts neben diesem Text unter Downloads abrufbar sind:
Hinweis: Diese und weitere Fragebögen und Formulare finden Sie über die Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen. Auch für Freiberufler gilt ab dem 1. Januar 2021 die Pflicht zur Übermittlung des jeweiligen Fragenbogens auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER (s.o.).

2a. Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (0228 / 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Der schriftliche Antrag muss die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das für das Unternehmen zuständige Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern auch online beantragt werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt).

2b. Kleinunternehmer

Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro); ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr.2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Einzelheiten hierzu siehe auch unser Merkblatt Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Existenzgründer.

3. Zentralstelle für Unternehmensneugründungen

Die Finanzämter in Hamburg haben zur Information für Existenzgründer sogenannte Neugründungsstellen gegründet. Die Adressen und Öffnungszeiten der Neugründungsstellen in den Hamburger Finanzämtern finden Sie auf unserem Merkblatt "Neugründungsstellen der Hamburger Finanzämter" und unter www.hamburg.de
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: Juli 2023
Abschreibungen

Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen, GWG und Sammelposten

Die Abschreibung  berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Unternehmen entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) veröffentlicht. Seit 2010 gibt es ein Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): die Sofortabschreibung bis 800 Euro oder die Bildung von Sammelposten von 250 bis 1.000 Euro.

Abschreibung und AfA-Tabellen

Die Abschreibung berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Betrieb. Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgabe gebucht, obwohl diesem Aufwand kein Geldfluss gegenübersteht. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Abschreibungen als Betriebsausgabe erfasst. Die Abschreibung wird auch "Absetzung für Abnutzung (AfA)" genannt. Abgesetzt werden kann jedes Jahr bzw. anteilsmäßig für einen bestimmten Zeitabschnitt (pro rata temporis) nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt.
Als Hilfsmittel für die Schätzung der jeweils geltenden Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Tabellen veröffentlicht, in denen die für Steuerzwecke regelmäßig geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter enthalten ist. Die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz 'AfA-Tabelle AV') gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht branchenspezifisch genutzt werden und die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen. Daneben existieren eine Vielzahl von branchenbezogenen AfA-Tabellen, z.B. für 'Baugewerbe', 'Maschinenbau', 'Zahntechniker' und 'Hafenbetriebe'. Diese finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de. Alle Tabellen werden ständig überarbeitet. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Tabellen gelten die alten weiter.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 18. November 2005 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben und die bilanzsteuerrechtliche Einordnung von damit verbundenen Aufwendungen wie Planungs- und Implementierungs- und Wartungskosten geklärt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten seit 2010

Seit dem 1. Januar 2010 haben Unternehmen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) -  § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG - bilanzielle Wahlrechte. Zu Zweifelsfragen, wie diese Wahlrechte konkret ausgeübt werden dürfen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30.9.2010 Stellung genommen.
Je nach Höhe der Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten gilt folgendes:
  1. Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 250 Euro
    sofortiger Betriebsausgabenabzug; keine weitere Aufzeichnungspflicht
  2. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 Euro bis 800 Euro, Wahlrecht zwischen
    a) sofortiger Betriebsausgabenabzug mit zusätzlicher Aufzeichnungspflicht (Buchführung oder gesondertes Verzeichnis) oder
    b) Sammelpostenbildung (Poollösung) und gleichmäßiger Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
  3. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 bis 1.000 Euro:
    Sammelpostenbildung mit Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
Wer sich also für den Sammelposten entscheidet, muss alle Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosteneinem von 250 bis 1.000 Euro dort aufführen und kann nicht die GWG-Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter von 250 bis 800 Euro nutzen. 

Hintergrund:
Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2007 angeschafft wurden und einen Nettowert von 410 Euro nicht überstiegen, konnten sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, diese Grenze auf einen Nettowert von 150 Euro reduziert. Nach nur zwei Jahren wurde diese Regelung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 modifiziert. Nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) konnten seit 2010 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro (Seit 2018: 800,- Euro) nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die Wirtschaftsgüter nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 Euro sofort als Betriebsausgaben abzieht oder für Wirtschaftsgüter über 250 bis 1.000 Euro einen Sammelposten (Poollösung) einrichtet. Jeder Pool wird als Rechengröße wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, betrieblichen Maschinen und ähnlichen Gegenständen sein.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2018
Gesellschaftsrecht

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))

1. Allgemeines

Die GmbH und die UG sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und - vertreten durch die Geschäftsführung - selbständig im Rechtsverkehr handelt. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Sie bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das private Vermögen der Gesellschafter haftet. Diese Haftung besteht aber grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen und nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals.
Die UG oder "kleine GmbH" ist eine durch die Reform des GmbH-Rechts geschaffene Variante der GmbH, aber keine eigene Rechtsform. Das Recht der GmbH findet auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Sonderregelungen finden sich nur in § 5a GmbHG und betreffen hauptsächlich die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Ziel der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) war es nämlich, insbesondere Existenzgründern die Gründung einer haftungsbeschränkten Rechtsform ohne bestimmtes Mindestkapital zu ermöglichen.
Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG dargestellt sind, gelten die hier erfolgten Ausführungen zur GmbH demnach auch für die UG (haftungsbeschränkt).

2. Die GmbH-/UG-Gründung

Die Gesellschaft kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (z.B. AG, GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die GmbH entsteht als solche mit der Eintragung in das Handelsregister.
Zusätzlich ist bei der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine Gewerbeanmeldung erforderlich, bevor der Gewerbebetrieb aufgenommen werden kann. Diese Gewerbeanmeldung wird beim so genannten Verbraucherschutzamt vorgenommen. Die Verbraucherschutzämter befinden sich beim Bezirksamt in dessen Bezirk der Sitz der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) liegen soll. Sofern die Ausübung des Gewerbes eine besondere Erlaubnis erfordert, die durch die Gewerbeordnung - zum Beispiel beim Bewachungsgewerbe - oder durch Spezialgesetze - zum Beispiel das Personenbeförderungsgesetz- vorgesehen ist, muss auch diese Erlaubnis vorab beim Verbraucherschutzamt eingeholt werden.
a) Gründungsschritte im Überblick
Der erste Schritt auf dem Weg zur Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages - auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Vertreter muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
Der Notar bereitet dann auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Anschließend stellen die Gründer der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 €. Das Stammkapital wird nach dem Beurkundungstermin beim Notar und noch vor der Eintragung im Handelsregister auf ein von der Gesellschaft in Gründung eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Diese Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen. Erst dann erfolgt die Übermittlung der Gründungsunterlagen zur Anmeldung an das Registergericht. So soll sichergestellt werden, dass die im Notartermin von den Geschäftsführern in Bezug auf die Verfügbarkeit des Stammkapitals getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Bei der Gründung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: entweder kann die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Musterprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet werden.
b) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit dem Inhalt des vorgegebenen (und als Anlage des GmbHG veröffentlichten) Musterprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) übernimmt der Notar.
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer allerdings nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen.)
  • wenn es ausschließlich um eine Bargründung geht. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Außerdem sollte der Gründer sich bewusst machen, dass individuelle Änderungen des Musterprotokolls eben gerade nicht möglich sind.
Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.
c) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann selbstverständlich auch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten werden - und muss dies in bestimmten Fällen auch (s.o.). Nach Beurkundung durch den Notar wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weitergabe der Anmeldung mit dem Gesellschaftsvertrag an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt wiederum durch den Notar.
Neben der obligatorischen Gründung durch einen individuellen Gründungsvertrag bei der Gesellschaftsgründung mit mehr als drei Gesellschaftern, kann eine individuelle Gründung folgende Vorteile bieten:
  • Durch einen individuellen, notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
  • In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
  • Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
  • Einem erhöhten Beratungsbedarf kann durch den Notar begegnet werden.
  • Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise
    • können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden,
    • kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden,
    • können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
d) Gründungskosten
Die genaue Höhe der Gründungskosten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unter anderem sind für die Notarkosten die Höhe des Stammkapitals, die Frage, ob es sich um eine Einpersonen- oder Mehrpersonengründung handelt, ob mittels des Musterprotokolls oder individueller Satzung gegründet wird, etc. zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer mit Barmitteln gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beträgt ca. 150 €. Die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger kostet 1 € pro Eintrag. Insgesamt sollte man bei der Gründung einer GmbH im Durchschnitt mit ca. 500 € - 800 € und bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit ca. 350 € - 600 € rechnen. Die im Einzelfall entstehenden Gebühren sollten vorab bei den Notariaten erfragt werden.

3. Die Haftung der Gesellschaft im Gründungsstadium gegenüber Dritten

a) Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich eine oder mehrere Personen entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusammenschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird in rechtlicher Hinsicht regelmäßig wie eine GbR behandelt. Ausnahmsweise wird die Vorgründungsgesellschaft rechtlich behandelt wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG), nämlich dann, wenn sie bereits Geschäfte in kaufmännischem Umfang betreibt.
Das bedeutet für die Haftung:
Hat die Vorgründungsgesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen und Verbindlichkeiten begründet, können die Gläubiger auf das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.
b) Vorgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft wird zur Vorgesellschaft, sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vorgesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Allerdings ist sie noch keine "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Für die von der Vorgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet zum einen das Vermögen der Vorgesellschaft.
Zum anderen haftet der Handelnde als derjenige, der die Verbindlichkeiten begründet hat (in der Regel ist dies der Geschäftsführer), unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Wird der Geschäftsführer in Anspruch genommen, so hat er gegen die Vorgesellschaft bzw. nach Eintragung gegen die Gesellschaft einen Erstattungsanspruch.
Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vorgesellschaft regelmäßig nicht. Ausnahmsweise können die Gläubiger aber auch auf die Gesellschafter der Vorgesellschaft zugreifen: die Gesellschafter haften Dritten gegenüber dann, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn es sich um eine Ein-Personen-Vorgesellschaft handelt; in diesen Fällen haften die Gesellschafter den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen.
Die Gesellschafter haften allerdings gegenüber der Vorgesellschaft bis zur Eintragung für Verluste des Stammkapitals ( sog. Verlustdeckungshaftung ). Die Gesellschafter haften unbeschränkt, wobei der Haftungsumfang dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis entspricht. Gläubiger der Vorgesellschaft können zwar auf diesen Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nicht unmittelbar zugreifen; allerdings können die Gläubiger den Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
c) GmbH/UG
Die Vorgesellschaft wird zur GmbH/UG (haftungsbeschränkt) mit der Eintragung in das Handelsregister. Es entsteht die Gesellschaft "als solche".
Beachte: Bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist es erforderlich, sie zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierzu ist der Geschäftsführer der Gesellschaft berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen. Dies gilt auch, wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Daneben sind die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zur Anmeldung befugt, wenn hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt.
Die Unterschriften werden vom Registergericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar beglaubigt sind. Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Gesellschaft vorliegen. Ist dies der Fall, verfügt der zuständige Richter die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Es entsteht die "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Es tritt die beschränkte Haftung ein; die Verbindlichkeiten, die die Vorgesellschaft begründet hat, gehen auf die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) über. Die Gesellschaft haftet künftig mit ihrem gesamten Vermögen. Die persönliche Haftung des Handelnden wie sie bei der Vorgesellschaft noch bestand, erlischt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vorgesellschaft bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.
Die Gründung der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) beginnt also mit der Entstehung der Vorgründungsgesellschaft und endet mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Sie umfasst zusammengefasst folgende Schritte:
  • Eine oder mehrere Personen beschließen, eine GmbH zu gründen
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notariell beurkundeter Form
Möglich ist auch die Gründung einer sogenannten Ein-Personen-GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Hier wird die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet. Der Gründungsvorgang läuft aber genauso ab wie bei der Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft.

4. Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:
a) Firma
Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des/der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH” oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” enthält.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Unternehmensbezeichnung (Firmierung) im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Den entsprechenden Kontakt finden Sie hier. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht. Des Weiteren kann dies auch im elektronischen Handelsregister unter www.unternehmensregister.de überprüft werden.
b) Sitz der Gesellschaft
Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.
c) Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
d) Stammkapital und Geschäftsanteile der Gesellschafter
Das gesetzliche Mindestkapital (Stammkapital) beträgt 25.000 €. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten. Es ist auch möglich, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen, solange nur die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmt.
Für die Anmeldung der Gesellschaft sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jedes Gesellschafters mit dem Nennbetrag seiner Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Als Gesellschafter gilt schlussendlich, wer in die bei Eintragung zu präsentierende Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Liste ermöglicht auch einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Ein potentieller Erwerber soll darauf vertrauen dürfen, dass eine in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist beispielsweise eine Eintragung in der Gesellschafterliste 3 Jahre lang nicht beanstandet worden, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber des Gesellschaftsanteils gegenüber als richtig.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens 1 € betragen. Bei einem extrem geringen Stammkapital ist aber das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Das Stammkapital sollte daher entsprechend dem konkreten unternehmerischen Kapitalbedarf gewählt werden.
e) Vertretungsregelung
In der Satzung muss ebenfalls festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird daher festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Daneben kann der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende fakultative Bestandteile haben:
  • Geschäftsführung
  • Verfügung über Geschäftsanteile
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Gewinnverwendung
  • Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Abfindung
  • Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer
  • Erbringung der erforderlichen Leistungen (Geld- oder Sacheinlagen) auf die Stammeinlagen

5. Stammkapital und Stammeinlagen

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das der UG (haftungsbeschränkt) 1 €. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Stammeinlagen sind also die Beiträge, mit denen die Gesellschafter sich an der Gesellschaft beteiligen und die in der Summe das Stammkapital ergeben. Diese Einlagen können hierbei in verschiedenen Formen erbracht werden:
  • durch Bareinlagen (dies sind Einlagen, die in Geld erbracht werden)
    • In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die Gesellschaft ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Gericht Nachweise verlangen - z.B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der Gesellschaft.
  • durch Sacheinlagen (hier werden Sachen oder Rechte eingebracht, so z.B. Wert-
    gegenstände, Maschinen, Forderungen usw.); Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen unzulässig!
    • Der Wert der Sacheinlagen muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Registergericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch natürlich entsprechende Kosten entstehen.
  • durch gemischte Einlagen (Unter einer gemischten Einlage versteht man die Verbin-
    dung von Bar- und Sacheinlagen. Der Gesellschafter kann also z.B. einen Teil der
    Einlage in Maschinen oder anderen Sachen leisten und einen Teil in bar.)
Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:
  • Bareinlagen brauchen nicht in voller Höhe erbracht, sondern nur zu einem Viertel
    eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) hingegen muss die Einlage vollständig eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen.
  • Bei der gemischten Einlage sind die Sacheinlagen vollständig zu erbringen, die Bareinlagen
    zu einem Viertel.
Eine Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Bei der Gesellschaft müssen jedoch mindestens 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz:
Beispiel für Bareinlagen:
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen.
Beispiele für gemischte Einlagen:
Beispiel 1
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu je 50% aus Bar- und Sacheinlagen bestehen ( 12.500 Euro Sacheinlagen und 12.500 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (12.500 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (3.125 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 15.125 Euro und liegt somit über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 2
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 80% aus Sacheinlagen und zu 20% aus Bareinlagen bestehen ( 20.000 Euro Sacheinlagen und 5.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (20.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (1.250 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 21.250 Euro und liegt somit ebenfalls über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 3
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 20% aus Sacheinlagen und zu 80% aus Bareinlagen bestehen ( 5.000 Euro Sacheinlagen und 20.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (5.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (5.000 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 10.000 Euro. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag auf 12.500 Euro auffüllen.
Für die Einzahlung der noch ausstehenden Einlagen gibt es keine gesetzliche Frist. Die Einzahlung hat bis zu einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist oder auf Aufforderung durch den Geschäftsführer zu erfolgen. In der Höhe der noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Die vollständige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH tritt somit erst mit der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage ein.
Das Stammkapital ist nicht, wie landläufig vielfach angenommen, als eine Sicherungseinlage zu verstehen, sondern darf nach Eintragung für die Gesellschaft verwendet werden.
Achtung! Verdeckte Sacheinlage:
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geleistet wird, der Betrag aber tatsächlich nur Vergütung für eine Sachleistung ist, der Gesellschaft also nicht auf Dauer bar zufließt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bareinlage zunächst an die Gesellschaft gezahlt wird, das Geld dann aber an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Kaufpreis für Sachen, die der Gesellschafter z.B. an die GmbH verkauft hat. Die Folgen einer verdeckten Sacheinlage sind für die Gesellschafter besonders im Fall der Insolvenz der GmbH hart: Die Bareinlageverpflichtung bleibt nämlich bestehen und sie können lediglich die an die GmbH geleisteten Sachen zurückverlangen. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Insolvenz jedoch auf die meist niedrige Quote beschränkt. Der Gesellschafter muss im Fall der Insolvenz seine Einlage im Ergebnis "noch einmal" leisten, neben der bereits eingebrachten Sache schuldet er die noch zu leistende Bareinlage. Dabei ist eine Umgehungsabsicht des Gesellschafters nicht erforderlich. Es reicht bereits eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter die Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht in bar erbringen muss.
Das Stammkapital kann anschließend auf zwei Arten erhöht werden: zum einen gegen die Leistung von Einlagen, zum anderen aus Gesellschaftsmitteln. Während im ersten Fall der Gesellschaft neues Kapital zugeführt wird, werden im zweiten Fall Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Grundsätzlich erfordert die Kapitalerhöhung einen Gesellschafterbeschluss. Da die Höhe des Stammkapitals Gegenstand der Satzung ist, muss der Beschluss mit den für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheiten gefasst und notariell beurkundet werden.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten hinsichtlich des Stammkapitals noch folgende Besonderheiten:
Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwandt werden, das Stammkapital zu erhöhen.
Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen.

6. Die Organe der Gesellschaft

Die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung.
a) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der GmbH/UG (haftungsbeschränkt), denn er vertritt die Gesellschaft gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, jede Gesellschaft muss aber mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) vorliegen. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Straftat durch ein ausländisches Strafgericht.
Auch wer nicht deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger ist, kann zum Geschäftsführer bestellt werden; ein Wohnsitz bzw. ein ständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland oder in der EU sind dafür nicht Voraussetzung.
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf jedoch der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Dabei müssen die Geschäftsführer auch versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (s.o.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Gesellschafter haften der Gesellschaft für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, der nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, § 6 Abs. 5 GmbHG.
Von der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Bestellungsverhältnis und können nur durch Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss, nicht aber durch Vertrag geändert werden. Dagegen werden im Anstellungsvertrag in der Regel die Vergütung und Ähnliches geregelt. Er wird nach den allgemeinen Regeln beendet und kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht im Unternehmen maßgeblich ausübt (insbesondere bei Mehrheitsbeteiligung). Aber auch der geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals ist als selbstständig Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er nicht weisungsgebunden ist.
Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung der Gesellschaft auch:
  • die Geschäftsleitung, Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
  • die Anmeldungen zum Handelsregister
  • die Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
  • Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Anteilen
b) Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift § 46 GmbHG ein. Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Feststellung der Gewinnverwendung
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • die Rückzahlung von Nachschüssen
  • die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung derselben
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden.
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Jede 50 € des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen. Auch die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) – Satzung kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich oder grundsätzlich 3 / 4-Mehrheit erforderlich). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden.
c) Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH/UG (haftungsbeschränkt); die Gesellschafter können ihn aber in der Satzung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei einer Anzahl von mindestens 500 Beschäftigten vorgeschrieben.
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses.

7. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

a) Geschäftsführung
Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:
  • Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern
  • Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer
  • Organisationspflicht, d.h. Organisation der Geschäfte der GmbH insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit verfügbar ist
Beachte: Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Des Weiteren gibt es Maßnahmen, die regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) schadensersatzpflichtig machen.
Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern, sind:
  • Festlegung der Unternehmenspolitik, und Durchführung von Maßnahmen, die außerhalb dieses Rahmens liegen (Beispiele: Zusammenarbeit mit anderem als dem privilegierten Geschäftspartner, Umstellung der Vertriebswege, Verlagerung der Produktion ins Ausland)
  • sog. ungewöhnliche Maßnahmen. Dies sind solche, die außerhalb des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands liegen sowie solche, die wegen ihrer Bedeutung oder des mit ihnen verbundenen unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben
    (Beispiele: Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile, Gewährung größerer Kredite, Übertragung der Anteile an einer wesentlichen Schwestergesellschaft)
b) Vertretung
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen diese im Regelfall gemeinsam vertreten. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Es kann z. B. Einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden. Auch die Wahl von Mischformen ist möglich, z. B. Einzelvertretungsbefugnis einzelner bei gleichzeitiger Gesamtvertretung anderer. Es kann aber nicht die Vertretung einem Einzelnen unter Ausschluss aller anderen Geschäftsführer übertragen werden.
Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich.
Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:
  • Zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Dritten kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Denn die Gesellschaft wurde durch den Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkbar ist, wirksam vertreten.
  • Der Geschäftsführer, der aufgrund der beschränkten Geschäftsführungsbefugnis den Vertrag mit dem Dritten nicht hätte abschließen dürfen, ist, da er seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat, der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) gegenüber schadensersatzpflichtig.
c) Treuepflicht
Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet.
Die Treuepflicht umfasst:
  • Verschwiegenheitspflicht, d.h. über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft muss gegenüber Außenstehenden Stillschweigen gewahrt werden.
  • Wettbewerbsverbot, d.h. der Geschäftsführer darf während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen; Ausnahme: die Satzung enthält eine abweichende Regelung
  • Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (Beispiele: Einsatz von Mitarbeitern zu Privatzwecken; unbefugte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert; Annahme von Vorzugspreisen, Provisionen oder Schmiergeldern von Dritten; Einbehaltung von Zahlungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von Außenstehenden erhält)
d) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen. Außerdem hat der Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen. Sinn dieses Berichts ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild der Lage der Gesellschaft zu geben, das über die Aussagemöglichkeiten des Jahresabschlusses hinausgeht.
e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Gesellschaft 50% ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einzuberufen. Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um z. B. eine Kapitalerhöhung beschließen zu können.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Zögern, jedoch spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung, Insolvenz anzumelden.
f) Handelsregisterpflichten
Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss z. B. Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung anmelden.
Außerdem muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht zum Handelsregister einreichen. Handelt es sich um eine sog. kleine Gesellschaft, muss der Geschäftsführer nur die Bilanz und den Anhang einreichen.

8. Die Haftung des Geschäftsführers

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.
Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:
  • unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar!
Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt u.a. in folgenden Fällen in Betracht:
  • Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinshaftung).
  • Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, den Gläubigern Veränderungen der Gesellschafterliste mitzuteilen
  • Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft.
  • Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) im Fall der Insolvenzverschleppung.
Weitere Informationen zur Haftung des Geschäftsführers entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

9. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a) Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sog. Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt.
b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher.
Gesetzlich geregelte Verwaltungspflichten gibt es nicht. Doch kann die allgemeine Treuepflicht, die jedem Gesellschafter gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) obliegt, dazu führen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben.
c) Auskunftsrecht
Die Gesellschafter haben das Recht, von dem oder den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
d) Wettbewerbsverbot
Der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann.
Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei allerdings das Kartellverbot. Soweit das Wettbewerbsverbot die wettbewerbliche Handlungsfreiheit aktueller oder möglicher Wettbewerber beschränkt und damit die Marktverhältnisse spürbar beeinträchtigt, ist ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung einer im Übrigen kartellrechtsneutralen Gesellschaft dient. Von der Zulässigkeit ist auszugehen, wenn das Wettbewerbsverbot ausschließlich dem Zweck dienen soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird und damit ein leistungsfähiger Wettbewerb ausgeschaltet wird (dies gilt z. B. bei einem beherrschenden Gesellschafter, weil die Gesellschaft und die Mitgesellschafter insoweit auf den rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen sind).
Da grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter besteht, besteht ein solches natürlich auch nicht nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. In der Praxis ist es aber üblich, ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag oder in einer Ausscheidensvereinbarung zu vereinbaren.

10. Die Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für Gesellschafts-Verbindlichkeiten (sog. Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung kann z. B. in Betracht kommen bei:
  • Vermögensvermischung
    Vermögensvermischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschafter-Vermögen und welche zum Gesellschafts-Vermögen gehören.
  • Sphärenvermischung
    Die Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber persönlich, wenn die Trennung zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Gesellschafter verschleiert wird, z. B. durch die Führung ähnlicher Firmen, die gleichen Geschäftsräumen, das gleiche Personal, mithin im organisatorischen Bereich die Sphären von Gesellschaft und Gesellschafter nicht unterschieden werden.
  • Institutsmissbrauch
    Ein Institutsmissbrauch liegt vor, wenn die Haftungsfreistellung des Gesellschafters bewusst zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschäftlichen Chancen zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und ihren Gesellschaftern so aufgeteilt sind, dass die Gesellschaft alle Risiken trägt, aber keine Gewinnchance hat.
Praktisch bedeutsam sind auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass die Banken das Gesellschaftsvermögen bei der Kreditvergabe in der Regel nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart.
Weiter kann sich die persönliche Haftung aber auch aus einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung ergeben. Eine solche läge z.B. dann vor, wenn die Festsetzung eines für die beabsichtigten Geschäfte unzureichenden Stammkapitals Teil eines Gesamtplans zur Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall ist.
Bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ist jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt, aber auch verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

11. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gesetzlich zur Aufnahme folgender Angaben auf ihren Geschäftsbriefen verpflichtet:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes
  • Handelsregister-Nummer
  • Die Namen aller Geschäftsführer (Vor- und Zuname)
  • Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist: Name des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stammkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehende Bareinlagen aufgeführt werden.
Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen, also z. B. auf Bestellscheinen, Rechnungen, Angeboten, Auftrags- und Anfragebestätigungen zu machen. Nicht notwendig sind diese Angaben demgegenüber auf Werbeschriften, Postwurfsendungen, Visitenkarten und Anzeigen.

12. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschaft

a) Auflösung
Bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgeführten Gründen wird die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) aufgelöst:
  • Zeitablauf
    Die GmbH wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst.
  • Auflösungsbeschluss
    In der Praxis wird die GmbH am häufigsten durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  • Auflösungsurteil
    Die GmbH kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Voraussetzung für den Erlass eines Auflösungsurteils ist eine Auflösungsklage. Diese kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, wenn ihre Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals ausmachen. Eine Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere wichtige Gründe (z. B. tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, dauernde Unrentabilität der Gesellschaft) für die Auflösung vorhanden sind.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Die GmbH wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,(Regelinsolvenzverfahren) so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    Die GmbH wird aufgelöst, wenn der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, rechtskräftig ist.
Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.
Die Auflösung der GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Außerdem muss die Auflösung dreimal hintereinander im Bundesanzeiger und in den für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden.
b) Liquidation
Durch die Auflösung ist die GmbH nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der GmbH eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen.
Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit der letzten der drei Bekanntmachungen, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird.
c) Beendigung
Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die GmbH.

13. Weitere Informationen

Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag bis Donnerstag von 10 bis 20 Uhr sowie Freitag und Sonnabend von 10 bis 15 Uhr geöffnet.

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Fernkommunikationsmittel

Die Verordnung über Informationspflichten

I. Vorbemerkung

An den Vertragsschluss im Bereich des Fernabsatzes sowie im elektronischen Geschäftsverkehr stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Aus diesem Grund gelten für Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Sondervorschriften.
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt.
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags mit einem Unternehmer oder Verbraucher über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient.
Der Grund für die Sondervorschriften liegt in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners, der weder den Verkäufer noch das Produkt kennt. Um diesem Schutzbedürfnis zu genügen, treffen den Verkäufer vor allem besondere Informationspflichten.
Besondere Informationspflichten bestehen bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, für Reiseveranstalter sowie für Kredtitinstitute über die Konditionen für Überweisungen. Dazu verweisen wir Sie auf den Text der "Verordnung über Informationspflichten im bürgerlichen Recht", den Sie hier aufrufen können.

II. Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird (§§ 312 b ff BGB). Es muss dabei ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Anspruch genommen werden. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss unter körperlich Abwesenden ermöglichen (Telefon, Brief, Fax, E-Mail etc.).
Weitere Informationen enthält unser Artikel Das Fernabsatzrecht.

III. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Es ist zu unterscheiden zwischen den Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind, und solchen die dem Verbraucher nach Vertragsschluss noch mitzuteilen sind.
a) Informationspflichten vor Abgabe einer Vertragserklärung
Vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer gemäß § 312 d  BGB in Verbindung mit §246a EGBGB in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise - z. B. in Werbeprospekten, Katalogen oder Web-Seiten - unter Angabe des geschäftlichen Zwecks informieren über...
  1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die dazugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
  2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  4. wesentliche Merkmale der Dienstleistung oder Ware sowie darüber wie der Vertrag zustande kommt,
  5. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  8. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf möglich weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  10. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Näheres zu diesem Punkt finden Sie weiter unten.
  11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
  12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Zu beachten ist, dass der Unternehmer bei einem von ihm veranlassten Telefongespräch seine Identität - d.h. Firma und Rechtsform des Unternehmens - und den geschäftlichen Zweck ausdrücklich offen legen muss.
zu 10.: Die BGB-Informationspflichten-Verordnung stellt für den Punkt "Widerrufs- oder Rückgaberecht" Muster zur Verfügung. Die geltende Fassung finden Sie hier.
    
    b) Informationspflichten nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher die oben genannten Informationen sowie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 4 BGB-InfoV in Textform - z.B. durch Post oder Fax übermittelte Texte, Disketten, CD-Roms, E-Mails - mitzuteilen, und zwar
  • bei Dienstleistungen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
  • bei der Lieferung von Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Wenn der Unternehmer dieser Verpflichtung in der Weise nachkommt, dass er ihm die Vertragsbestimmungen zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt, müssen folgende Angaben besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet sein:
  • die oben genannten Angaben aus Nr. 3 und Nr. 10
  • bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach Nr. 10 kann der Unternehmer die in der BGB-InfoV vorgesehenen Muster verwenden. Die ab dem 1. April 2008 geltende Fassung finden Sie hier.

IV. Was ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr?

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind solche, bei denen sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages mit einem Unternehmer oder Verbraucher über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (§ 312 e BGB). Eine Abgrenzung zwischen Teledienst und Mediendienst fällt oft schwer. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass ein Mediendienst Angebote der Meinungsbildung für die Allgemeinheit enthält, während Teledienste Informations- oder Kommunikationscharakter haben. Entscheidend für die Zuordnung zu diesem Vertragstyp ist jedoch, dass der Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande gekommen ist; als Beispiele seien angeführt E-Mail, Teleshopping oder Telebanking. 
Neben den unter V. aufgeführten Informationspflichten hat der Unternehmer dem Kunden
  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • die unten genannten Informationspflichten dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  • den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  • die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

V. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der Unternehmer muss gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV informieren über...
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugleich zugänglich ist,
  • wie er mit den zur Verfügung zustellenden technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • sämtliche einschlägige Verhaltensregeln, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so gelten zusätzlich die oben ausgeführten Informationspflichten für Fernabsatzverträge.

VI. Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr

Bei laufzeitgebundenen Onlineverträgen muss auf der Homepage ein Kündigungsbutton platziert sein, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.
Betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche, muss er unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden. Auf dieser Bestätigungsseite muss der Verbraucher zu den folgenden Angaben aufgefordert werden:
  • Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.
Weiter muss die Bestätigungsseite eine Bestätigungsschaltfläche enthalten.
Nach Bestätigung der Kündigungsschaltfläche sind Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie der Zeitpunkt des Kündigungseintritts (bei fehlender Angabe zu welchem Zeitpunkt gekündigt wird, gilt der frühestmögliche Zeitpunkt) unverzüglich auf elektronischem Wege in Textform (z.B. durch E-Mail) zu bestätigen.
Verstöße gegen die Zurverfügungstellung der Kündigungsschaltfläche, der Bestätigungsseite und der Bestätigungsschaltfläche haben zur Folge, dass ein Verbraucher jederzeit mit sofortiger Wirkung, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, eine Kündigung erklären kann.
Darüber hinaus werden etwaige Verstöße über Abmahnungen und die gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbände verfolgt werden können.

VII. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online Marktplätzen

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zukünftig über die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informieren.
Die Informationspflicht betrifft auch die zentralen Parameter für mögliche  Kaufentscheidungen wie etwa das Datum der Einstellung des Angebots, die Bewertung des Produkts bzw. des Anbieters sowie Provisionen und Entgelte.
Zusätzlich muss darüber aufgeklärt werden, welche Vorkehrungen das Unternehmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen getroffen hat.
Die Pflichten gelten unabhängig davon, ob die Bestellung als solche über das Internet, per E-Mail oder per Telefon erfolgt. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.

VIII. Wie unterscheiden sich der Fernabsatzvertrag und der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr?

Da ein Fernabsatzvertrag immer dann vorliegt, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, ist der Vertrag grundsätzlich auch Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr.
Dieser kommt nämlich ebenfalls über Fernkommunikationsmittel zustande. Nicht erfasst vom elektronischen Geschäftsverkehr werden vor allem Verträge, die brieflich oder telefonisch abgeschlossen werden.
Ferner ist zu beachten, dass es für das Vorliegen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e BGB gleichgültig ist, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.
Somit ergibt sich in Bezug auf das Verhältnis von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) Folgendes:
  • Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen, gelten sowohl die Informationspflichten der §§ 312b ff. BGB als auch § 312e BGB. Die Informationspflichten des § 312 e gelten also zusätzlich.
  • Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Unternehmer geschlossen, gilt allein § 312e BGB.
  • Wird ein Fernabsatzvertrag ohne Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Katalog) mit einem Verbraucher geschlossen, gelten allein die §§ 312b ff. BGB.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Recht

Ablauf eines Gerichtsverfahrens

A. Vor dem Gerichtsverfahren: Alternative Überlegungen

Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über das Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten verschaffen. Bevor man allerdings ein solches Verfahren einleitet, sollte man überlegen, ob sich der Konflikt nicht auch auf andere Weise lösen lässt. Das kann aus mehreren Gründen vorzugswürdig sein:
  • Ein Zivilprozess verursacht zunächst Kosten: Der Kläger muss grundsätzlich die Gerichtskosten vorschießen; dazu kommen ggf. Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eigenen Zeitaufwand. Auch wenn die Kosten des Rechtsstreits am Ende des Prozesses die unterliegende Partei tragen muss, spart eine außergerichtliche Beilegung des Streits Geld, das möglicherweise besser in einem Kompromiss angelegt ist.
  • Ein Zivilprozess nimmt viel Zeit in Anspruch, während eine einvernehmliche Lösung beiden Parteien die Möglichkeit gibt, „nach vorne zu schauen“. Während erstinstanzliche Zivilverfahren durchschnittlich etwa ein halbes Jahr in Anspruch nehmen, kann ein Rechtsstreit durch mehrere Instanzen mehrere Jahre dauern.
  • Ein Zivilprozess birgt immer ein Verlustrisiko. Jede Partei muss dem Gericht die ihr günstigen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hier ist insbesondere der Kläger zunächst in einer „Bringschuld“: Kann er das Gericht nicht von seiner Sichtweise überzeugen, verliert er den Prozess und muss hierfür die Kosten tragen.
  • Schließlich ist zu bedenken, dass der Prozess nicht mit dem (rechtskräftigen) Urteil zu Ende ist: Weigert sich der Beklagte auch dann noch, muss der Kläger das Urteil mithilfe staatlicher Institutionen vollstrecken. Ist bei dem Beklagten jedoch „nichts zu holen“, geht der Kläger trotzdem leer aus.
  • Schließlich ist auch zu bedenken, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind; eine einvernehmliche Lösung kann beiden Parteien, etwa wenn sie auch eine Verschwiegenheitsverpflichtung beinhaltet, unerwünschte Öffentlichkeit ersparen.
Aus diesen Gesichtspunkten kann es sich anbieten, eine außergerichtliche Klärung des Konflikts zu versuchen. Insofern kann die Inanspruchnahme von Instrumenten der alternativen Streitbeilegung hilfreich sein: Schiedsgerichte, Mediation, Schlichtung.
Weiterführende Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben wir Ihnen in den Artikeln "FaQs der Schiedsgerichtsbarkeit", "Mediation bei Wirtschaftskonflikten" und "Schlichtung von Streitigkeiten unter Kaufleuten" zusammengestellt.
Im Übrigen sollte man grundsätzlich vor einer Klageerhebung den eigenen Anspruch in einem Schreiben an die Gegenseite geltend machen. Klagt man nämlich voreilig und die Gegenseite erkennt den Anspruch dann sofort an, gewinnt man zwar den Prozess, kann aber zur Kostentragung verurteilt werden.

B. Welches Gericht ist für mich zuständig?

Zivilrechtliche Streitigkeiten werden vor den ordentlichen Gerichten – den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe – verhandelt. Das sind Streitigkeiten zwischen privaten (also: nicht-staatlichen) Parteien, also zwischen Bürgern, Geschäftsleuten und/oder Gesellschaften des Privatrechts (z. B. Vereinen, BGB-Gesellschaften und GmbHs). Ausgenommen sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden.                                 
Welches Gericht für eine Streitigkeit zuständig ist, richtet sich zumeist nach dem Streitwert: Bei einem Streitwert bis 5.000 € ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten, wobei jedoch zahlreiche Ausnahmen existieren.
Vor dem Amtsgericht können die Parteien selbst auftreten; vor dem Landgericht besteht hingegen Anwaltszwang – hier muss man also einen Anwalt beauftragen. Zumeist ist es jedoch auch in Verfahren vor dem Amtsgericht ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – der Zivilprozess birgt eine Vielzahl von „Fallstricken“, die Nichtjuristen oft nur schwer erkennen können (z. B. die Einhaltung von Formalien und Fristen). Zudem kann sich auch ein vermeintlich einfach gelagerter Fall im Laufe eines Verfahrens schnell verkomplizieren; hier kann ein Anwalt helfen, ein rechtlich zulässiges und zugleich wirtschaftlich zweckmäßiges Vorgehen zu planen.

C. Wie erhebe ich Klage und was geschieht dann?

Um ein Gerichtsverfahren einzuleiten, muss der Kläger eine Klageschrift verfassen und bei Gericht einreichen. Das Gericht stellt daraufhin die Klageschrift dem Gegner zu und fordert ihn innerhalb einer bestimmten Frist zur Stellungnahme auf. Die Sache wird dann entweder direkt in einem Gerichtstermin (dem sogenannten „frühen ersten Termin“) zwischen den Parteien und dem Gericht verhandelt, oder das Gericht ordnet ein schriftliches Vorverfahren an, in dem der Streit zunächst in Schriftsätzen ausgefochten wird.
Hinweis: Je nach Sachlage kann auch die Einleitung eines Mahnverfahrens anstelle einer Klage zweckmäßig sein.
Ist die Sache nach Ansicht des Gerichts hinreichend dargetan, bestimmt es einen Gerichtstermin, in dem der Streit zwischen den Parteien und dem Gericht erörtert wird. Die Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auch hier wird grundsätzlich zunächst geklärt, ob der Streit nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, indem die Parteien einen Vergleich schließen. Gelingt dies nicht, geht das Gericht sogleich in die „streitige Verhandlung“ über – die Parteien stellen ihre Anträge und schildern den Streit nochmals aus ihrer jeweiligen Sicht; gegebenenfalls werden Beweise erhoben. Ist das Streitverhältnis erschöpfend geklärt, muss das Gericht eine Entscheidung treffen.
Wichtig! Die Gerichtsverhandlungen sind – außer in Familiensachen – grundsätzlich öffentlich.
Konnte sich das Gericht während der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von dem Rechtsstreit machen, bestimmt es einen Termin zur Urteilsverkündung. Häufig werden durch die Beweisaufnahme aber neue Fragen aufgeworfen, die der Klärung bedürfen, so dass eine weitere schrift­sätzliche Aufarbeitung durch die Parteien und/oder weitere Beweis­aufnahmen erforderlich sind.

D. Wie entscheidet das Gericht?

Im Zivilprozess gilt – anders als etwa im Strafverfahren – der Beibringungsgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt nicht von sich aus, sondern setzt sich grundsätzlich (nur) mit denjenigen Tatsachen auseinander, die die Parteien ihm vortragen. Daher muss jede Partei darauf achten, dem Gericht alle für sie günstigen Tatsachen mitzuteilen.
Das Gericht prüft in der Sache zunächst, ob die Klage auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags begründet wäre. Hat schon der Kläger nicht schlüssig dargelegt, warum sein Verlangen gerechtfertigt ist, muss sich das Gericht mit dem Vortrag des Beklagten nicht mehr auseinandersetzen: Es weist die Klage als unbegründet ab.
Beispielfall
K hat von B eine Waschmaschine für 300 € gekauft, die seiner Ansicht nach defekt ist. Er verklagt B auf Schadensersatz statt der Leistung und trägt zur Begründung vor, er habe sich wegen des Defekts eine andere Waschmaschine zulegen müssen, die um diesen Betrag teurer gewesen sei. B behauptet, die Waschmaschine sei mangelfrei. ­– Auf der Grundlage dieses (etwas künstlichen) Sachverhalts müsste sich das Gericht mit dem Einwand des B nicht beschäftigen und insbesondere keinen Beweis darüber erheben, ob die Waschmaschine mangelhaft ist oder nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass K dem B entweder eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder dies ausnahmsweise entbehrlich war; beides hat K nicht einmal behauptet. Die Klage ist daher schon unschlüssig und wäre daher als unbegründet abzuweisen.
Hat der Kläger seinen Anspruch schlüssig dargelegt, prüft das Gericht als nächstes, ob der Beklagte dagegen erhebliche Einwände erhoben hat. Ist dies nicht der Fall, wird es der Klage stattgeben.
Erst dann, wenn der Beklagte gegen den schlüssigen Klägervortrag erhebliche Einwände vorbringt, muss das Gericht klären, welche „Version“ des Sachverhalts nun stimmt. Dazu wird es Beweis erheben; grundsätzlich müssen die Parteien für die von ihnen vorgebrachten Tatsachen Beweis anbieten. Insofern kommen fünf Beweismittel in Betracht: Augenschein, Urkunden, Zeugen, Sachverständige und Parteivernehmung.
Es gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss; sie trägt hierfür also grundsätzlich die Beweislast. Gelingt ihr das nicht, weil sie beispielsweise kein Beweismittel anbieten kann oder das Gericht von der Tatsache nach der Beweiserhebung nicht überzeugt, verliert sie den Rechtsstreit. Dies bedeutet, dass sich insbesondere der Kläger vor dem Prozess Gedanken darüber machen muss, ob und ggf. wie er die für ihn günstigen Tatsachen beweisen kann, wenn der Beklagte sie bestreitet.
Hinweis: Auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Die Richter sind sogar gesetzlich verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO).

E. Urteilsverkündung

Zur Urteilsverkündung brauchen die Parteien und ihre Vertreter nicht zu erscheinen. Die Entscheidung kann am Verkündungstag auch telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragt werden; eine schriftliche Ausfertigung erhalten die Parteien vom Gericht zugestellt.

F. Kosten des Rechtsstreits

Die Kosten des Rechtsstreits umfassen einerseits die Gerichtskosten – insbesondere Verfahrensgebühren und Kosten für Zeugen und Sachverständige – und andererseits die außergerichtlichen Kosten der Parteien – insbesondere Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); die Höhe richtet sich jeweils nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert.
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: „Wer verliert, zahlt.“
Die unterliegende Partei muss daher die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Gegners tragen und erhält selbst keine Kostenerstattung. Für den Kläger ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten die Besonderheit, dass er diese grundsätzlich am Anfang des Verfahrens vorschießen muss und sie, wenn er gewinnt, vom Beklagten zurückverlangen kann.
Gerichts- und Anwaltskosten - Rechenbeispiel
Nachfolgend finden Sie ein Rechenbeispiel zur Bestimmung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten in einem einfach gelagerten Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert von 2.500 €. Bitte beachten Sie, dass die Kosten des Rechtsstreits von zahlreichen Umständen (Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung, Verlauf des Verfahrens, Erforderlichkeit von Beweisaufnahmen, etc.) abhängen, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Es handelt sich daher nur um eine erste Orientierungshilfe dafür, wie die Kosten prinzipiell zu berechnen sind.
Die Gerichtskosten ergeben sich aus §§ 3 Abs. 2, 34 GKG i.V.m. Anlagen 1 und 2 zum GKG: Bei einem Streitwert von bis zu 3.000 € beträgt eine einfache Gebühr 108 €. Für das Verfahren im Allgemeinen (Gebühr 1210 aus Anlage 1 zum GKG) fällt eine 3,0-fache Gebühr an, also 324 €, die der Kläger nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich vor Zustellung der Klage bei Gericht einzahlen muss.
Etwas schwieriger sind die Anwaltskosten zu ermitteln. Ist der Gegenstandswert ebenfalls 2.500 €, liegt eine einfache Gebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Anlagen 1 und 2 zum RVG bei 201 €. Zunächst fällt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (Gebühr 3100 aus Anlage 1 zum RVG) an, also 261,30 €. Kommt es zu einem oder mehreren Gerichtsterminen, entsteht zudem (einmalig) eine 1,2-fache Terminsgebühr (Gebühr 3104 aus Anlage 1 zum RVG), also 241,20 €. Hinzu tritt beispielhaft eine Auslagenpauschale von 20 Euro (Gebühr 7001, 7002 aus Anlage 1 zum RVG). Diesen Gebühren von insgesamt 522,50 € ist sodann noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen (hier 99,28 €). Insgesamt betragen die Anwaltskosten einer Seite damit 621,78 €; ist auch die Gegenseite anwaltlich vertreten, entstehen im Beispiel Anwaltskosten von 1.243,56 €.
Tipp: Auf der Webseite des Deutschen Anwaltsvereins steht ein Prozesskostenrechner für Sie zur Verfügung.

G. Instanzen

Gegen erstinstanzliche Urteile kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufung in Betracht; bei Urteilen des Amtsgerichts entscheidet dann das Landgericht, bei Urteilen des Landgerichts das Oberlandesgericht. Noch strengere Anforderungen gelten dann für eine Revision gegen ein Berufungsurteil oder eine Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Berufungsinstanz „übersprungen“ wird. Für Revisionen ist der Bundesgerichtshof zuständig.

H. Mahnverfahren

Bei Streitigkeiten über Geldforderungen besteht für den Gläubiger statt Klage zu erheben auch die Möglichkeit, zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs zunächst ein Mahnverfahren durchzuführen.
Dadurch kann er einfach, schnell und kostengünstig einen sog. Mahnbescheid und in der Folge einen Vollstreckungstitel, den sog. Vollstreckungsbescheid, erwirken; mit letzterem kann er gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen. Ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren kann also vermieden werden.
Dies empfiehlt sich, wenn die Forderung unstreitig ist, also der Schuldner vermutlich nichts gegen den Zahlungsanspruch einwenden wird. Ist der geltend gemachte Anspruch streitig, sind also Einwendungen des Schuldners zu erwarten, ist die Einleitung eines Mahn­verfahrens nicht zu empfehlen. Denn in einem solchen Fall ist mit dem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen. Der Widerspruch würde, sofern eine Partei ein streitiges Verfahren beantragt hat, zu einer automatischen Weiterleitung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht führen. Es käme zu einem Verfahren vor dem Gericht. Ein zunächst eingeleitetes Mahnverfahren würde also eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens darstellen.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Soll- oder Ist-Besteuerung - Wahlmöglichkeit

Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird als Soll-Besteuerung, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als Ist-Besteuerung bezeichnet. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst dann, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen – die Umsatzsteuer muss also nicht vorfinanziert werden. Liegen zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden größere Zeiträume, entsteht bei der Ist-Besteuerung ein Liquiditätsvorteil, den Unternehmer nutzen können.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Soll-Besteuerung als Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Ist-Besteuerung ist nur auf Antrag und unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 20 UStG):
  • Vorjahresumsatz nicht mehr als 600.000 Euro
    Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen.

    Beispiel: Berechnung des Gesamtumsatzes
    Der Versicherungsmakler A erzielt umsatzsteuerfreie Provisionen in Höhe von 350.000 EUR. Daneben betreibt er noch einen Handel mit Computern und Software. Der Umsatz hieraus beträgt 375.000 EUR. Die Provisionen als Versicherungsmakler sind gemäß § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei und gehören nicht zum Gesamtumsatz. Lösung: A kann seine Umsätze auch in 2012 nach dem Ist-Prinzip versteuern, weil der steuerfreie Umsatz von 350.000 EUR nicht einzubeziehen ist.
oder
  • Befreiung von der Buchführungspflicht
    Es liegt eine Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 der Abgabenordnung (AO) vor.
oder
  • Freiberufliche Tätigkeit
    Es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt. D.h. Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes – die Ist-Besteuerung beantragen. 


Antrag erforderlich

Unternehmer müssen sich die Ist-Besteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Ein schriftlicher Antrag ist empfehlenswert. Nur dann besteht die Sicherheit, dass das Finanzamt den Antrag genehmigt. Auch wenn der Antrag nicht an eine Frist gebunden ist, sollte die Ist-Besteuerung möglichst umgehend beim Finanzamt beantragt werden.
Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, dann gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, z. B. weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Stellt das Finanzamt bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder bei einer Betriebsprüfung fest, dass der Vorjahresumsatz mehr als 600.000 EUR betragen hat, kann es seine Genehmigung nur für die Zukunft widerrufen.
Ein rückwirkender Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bewusst falsche Angaben gemacht hat. Bei einem rückwirkenden Widerruf muss der Unternehmer seine Umsätze ab sofort nach vereinbarten Entgelten versteuern und die Umsatzsteuer aus den noch nicht bezahlten Rechnungen in die nächste Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen.
Wer kein Freiberufler ist und sich auch nicht von der Bilanzierung befreien lassen kann, darf die Ist-Besteuerung nur beanspruchen, wenn sein Vorjahresumsatz 600.000 EUR nicht überschreitet.

Vorsteuerabzug

Für den Abzug der Vorsteuer spielt es keine Rolle ob die Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert werden. Unternehmer können die Vorsteuer geltend machen, sobald eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Vorsteuer wird immer in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wird. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, sobald die Zahlung erfolgt ist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder erfahren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: August 2023
Umsatzsteuer

Pflichtangaben in Rechnungen

Die Pflichtangaben in Rechnungen sind insbesondere in §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Mehrere Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) erläutern die Angaben im Einzelnen, die Rechnungen enthalten müssen. Dies hat Bedeutung insbesondere auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Empfängers der Rechnung nach §15 UStG , der die Pflicht hat, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Hinweis: Im Artikel wird vielfach auf das Umsatzsteuergesetz (UStG) verwiesen. Das UStG in seiner aktuellsten Fassung finden Sie hier.
Zuletzt hat das BMF mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 zum Thema Pflichtangaben in Rechnungen, namentlich zu den Urteilen des BFH vom 13. Juni 2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16) Stellung genommen (unter 2.1).

1.  Ausstellung einer Rechnung

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Folgendes ist dabei zu beachten:
  • Nach § 31 Abs. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen , der die erforderlichen Rechnungsangaben (siehe unter Punkt 2) enthält.
  • Die Rechnung ist nach § 239 HGB (Handelsgesetzbuch) in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Gegebenenfalls kann die Finanzverwaltung Übersetzungen verlangen, falls eine andere als die deutsche Sprache verwendet wird.
  • Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  • Rechnungen erfordern keine handschriftliche Unterschrift.
  • Elektronische Rechnungen erfordern eine elektronische Signatur (siehe Einzelheiten unter 6. "Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen").
  • Werden Bewirtungskosten aus betrieblichem Anlass als Betriebsausgaben geltend gemacht, wird als Nachweis nur eine Rechnung anerkannt, die maschinell erstellt und registriert (Registrierkasse) wurde.
  • Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die Pflicht zur Rechnungserteilung gilt auch für Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn (umgekehrte Rechnung), das heißt Gutschriften, die vom Leistungsempfänger z.B. für eine Handelsvertreterleistung ausgestellt werden.
  • Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung gilt nach dem Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht bei sonstigen Leistungen gegenüber privaten Empfängern. Ausnahme ist die zum 1. August 2004 durch das ”Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 90 KB) in Art. 12 eingeführte Rechnungsausstellungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden). In diesen Fällen ist der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung auszustellen. Einzelheiten hierzu siehe BMF-Schreiben vom 24. November 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB).
  • Alle Rechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Für den Fall, dass die Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2. Halbsatz UStG). Dasselbe gilt auch für eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten.
  • Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, die vom Leistungsempfänger z.B. für eine Handelsvertreterleistung ausgestellt wird.
  • Bei grenzüberschreitenden Umsätzen ist grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der ausgeführte Umsatz steuerbar ist, anzuwenden. Sofern jedoch der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (sog. Reverse Charge-Verfahren, vgl. dazu das Dokument "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse charge)") sind die Regelungen des Leistungserbringers maßgeblich. Sofern also ein französischer Unternehmer an einen deutschen Unternehmer leistet, erhält der deutsche Unternehmer eine Rechnung, die nach dem französischen Umsatzsteuerrecht erstellt ist (Art. 219a Nr. 2 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie - MwStSystRL). Sofern eine innergemeinschaftliche B2B-Lieferung/Leistung vorliegt, ist die Rechnung nach Art. 222 MwStSystRL bis zum 15. Tag des Folgemonats der Lieferung/Leistung auszustellen.

2. Anforderungen an die Eingangsrechnung

Die Einhaltung der folgenden Pflichtangaben des § 14 Abs. 2 UStG ist erforderlich, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird.
Die Eingangsrechnung hat gemäß § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Finanzamtsbezogene Steuernummer (Nach UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 müssen Name oder Anschrift des Finanzamtes nicht genannt werden) oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
    • im Falle der Berichtigung gilt das Datum, an dem die Rechnung berichtigt wird;
  • Fortlaufende Rechnungsnummer;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung;
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts;
  • Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
  • Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (z.B. ”Innergemeinschaftliche Lieferung”);
  • Einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder zwar Unternehmer ist, die Leistung aber für seinen nicht-unternehmerischen Bereich bezieht;
  • Ggf. Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren), beispielsweise bei Bauleistungen sowie bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Einzelheiten siehe § 13 b UStG).
Rechnungsbeispiel 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB): Rechnung eines Unternehmers (kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG) mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250,00 Euro.

2.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Nach § 31 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) reicht es wie bisher, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. 800, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. 809, und V R 28/16, BStBl II S. 806). Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. 418). Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.
Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o” an den Dritten adressiert, muss entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des § 31 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.
Mit Schreiben vom 7. September 2021 hat das BMF nähere Bestimmungen zur Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bekanntgegeben. Demnach gilt für diese Fälle bei der Rechnungserstellung folgendes:
1. Ist der Leistungsempfänger Prostituierte oder Prostituierter und verwendet er einen Aliasnamen, ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt, § 31 Absatz 2 UStDV. Bei einem Aliasnamen handelt es sich nach dem ProstSchG nicht um einen falschen, sondern um einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Rechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Diese zusätzlichen Angaben können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch im Wege einer Rechnungsberichtigung ergänzt werden.
2. Verwendet der Leistungserbringer einen Aliasnamen (z.B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG), liegt eine den Anforderungen genügende Angabe i.S.v. § 31 Abs. 2 UStDV vor, wenn durch die Angabe der korrekten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Der Leistungserbringer kann die Gültigkeit dieser Steuernummer im Bedarfsfall durch eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts gegenüber dem Leistungsempfänger nachweisen, so dass diesem die Möglichkeit zur Prüfung der Angaben eingeräumt wird. Beachtet werden muss jedoch, dass die Bestätigung keinen Vertrauensschutz bezüglich der übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (z.B. der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers) schafft.

2.2 Finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers

Der leistende Unternehmer hat die finanzamtsbezogene Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke (Nach UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 ist es nicht erforderlich, Name oder Anschrift des Finanzamtes zu nennen) oder die Ust-IdNr. bzw. bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG die Steuernummer für Ertragsteuerzwecke anzugeben.
Hinweis: Um eine USt-IdNr. zugeteilt zu bekommen, genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument "Warenhandel in der EU".
Bei Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn ist die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben (umgekehrte Rechnung). Eine solche Gutschrift wird häufig für Handelsvertreterleistungen ausgestellt. Der Leistungsempfänger schreibt dem Leistenden (Handelsvertreter) eine Gutschrift für seine Leistungen. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen.
Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.B. Reisebüro oder Tankstellenbetreiber), hat er auf der Rechnung die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Reiseunternehmen oder Mineralölgesellschaft) anzugeben.
Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, ist es unschädlich, wenn diese keine finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Ein nach dem 1. Januar 2004 geschlossener Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen jedoch nur, wenn er die finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält.
Wichtig: Die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr gemäß § 13b UStG (z.B. bei Leistungsbeziehungen zwischen inländischen Unternehmern in der Baubranche) erforderlich. Nähere Informationen bietet das Dokument "Baubranche: Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner"

2.3 Fortlaufende Rechnungsnummer

Durch die fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Es ist hierbei die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend (Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE).
Bei Gutschriften ist die fortlaufende Rechnungsnummer durch den Gutschriftenaussteller zu vergeben.
Zur Angabe der fortlaufenden Nummer hat das BMF mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 13 KB) (Az.: IVA5 - S7280 - a/08/0002) Stellung genommen. Hiernach kann im Fall der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnungen die Rechnungsnummer durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet werden. Durch die Kombination dieser drei Angaben sei gewährleistet, dass die Rechnung eindeutig identifizierbar ist.
Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es nach Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer) erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.

2.4 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

Allgemeingültige Aussagen, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht, sind nicht möglich, vgl. BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021. Dieses muss unter den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. “Handelsüblich” ist eine Bezeichnung demnach dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i.S.d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird. Die Beweislast dafür trägt im Zweifelsfall der Unternehmer.
In seinem Schreiben vom 1. April 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. April 2007 ein und stellt fest, dass die Nichtaufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer (z.B. IMEI-Nummer von Mobiltelefonen) in einer Rechnung ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein kann bzw. dafür, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Damit gilt eine Art Beweislastumkehr, auch wenn der Vorsteuerabzug allein wegen des Fehlens der Gerätenummer nicht zulässig ist.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals klargestellt, dass nur eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, in der Angaben tatsächlicher Art enthalten sind, welche die Identifizierung der konkret abgerechneten Leistung ermöglichen. Bezeichnungen wie "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" seien nicht ausreichend. In der Abrechnung könne zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssten dann aber eindeutig bezeichnet sein.

2.5 Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

Das BMF-Schreiben vom 26. September 2005 zur Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen hat u.a. folgende Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt: In Rechnungen müssen der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Eine Rechnung kann hierbei aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben müssen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Allerdings genügt der Hinweis „soweit nichts anders angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung” (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2004).
Aus diesen Grundsätzen zieht das BMF im Wesentlichen die folgenden Schlüsse:
  • Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus einem Lieferschein ergibt, muss in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen werden. Im Lieferschein muss eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten sein oder, sofern das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht, ein dahingehender Hinweis. Die Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV).
  • Im Fall einer bewegten Lieferung (§ 3 Abs. 6 UStG) ist in der Rechnung i.d.R. als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben. Die Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV). Insbesondere diese Regelung dürfte in der Praxis für Rechtssicherheit sorgen. Denn bislang trat bei bewegten Lieferungen vielfach die Frage auf, ob als „Lieferung” i.S.d. Rechnungspflichtangaben nicht der Zugang beim Empfänger angesehen werden muss. Da der Lieferant beim Versand aber den genauen Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Empfänger nicht kennen kann, traten gerade bei Lieferung kurz vor Monatswechsel immer wieder Unsicherheiten auf. Diese dürften nun nicht mehr bestehen. Das BMF hat die einzig praktikable Lösung gefunden. Der Lieferant kann i.d.R. auf der Rechnung den Tag des Versendens angeben.
  • In allen anderen Fällen (kein Fall des § 3 Abs. 6 UStG) ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Auch hier genügt die Angabe des Kalendermonats.
  • Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist in der Regel die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Die Monatsangabe genügt.
  • Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht ausgeführt, ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass der Leistungszeitpunkt nicht mit dem Rechnungsausstellungsdatum übereinstimmen muss. Wenn die Rechnung an einem anderen Tag ausgestellt wird, weichen Rechnungsausstellungsdatum und Leistungszeitpunkt voneinander ab.

2.6 Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.

2.7 Boni, Skonti und Rabatte

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.
Nach dem BMF-Schreiben vom 3. August 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 142 KB) genügt ein Hinweis wie: "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen." "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen." Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit liegt dann vor, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden.
Bei Skontovereinbarungen genügt als Angabe beispielsweise: "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto muss also nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) angegeben werden.

2.8 Steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung

Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, die steuerbefreit ist, ist ein Hinweis in der Rechnung erforderlich, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; siehe Abschnitt 14.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Bei dem Hinweis ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG nennt. Allerdings soll in der Rechnung der Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. "Steuerbefreiung, da Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport". Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten.
Hinweis: Vgl. speziell zur innergemeinschaftlichen Lieferung auch die Dokumente "Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EU" und "Gelangensbestätigung".
Es dürfen selbstverständlich keine gesonderten Angaben des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der anzuwendenden Steuersätze gemacht werden, da keine Umsatzsteuer fällig wird.
Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs. 1" nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert.
Rechnungsbeispiel für einen Kleinunternehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 28 KB): Eine Rechnung eines Kleinunternehmers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro.

2.9 Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers

Nach § 14a Abs. 5 UStG ist gegebenenfalls in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG” – sog. Reverse Charge-Verfahren). Diese liegt insbesondere vor bei steuerpflichtigen Umsätzen wie Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer; bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie bei Bauleistungen und bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten. Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ausüben kann, muss er seit dem 1 Januar 2004 eine Rechnung besitzen, die alle genannten Pflichtangaben enthält.
Hinweis: Weitere Informationen zum Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner entnehmen Sie bitte den Dokumenten "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)" und "Baubranche: Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner".

3. Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (z.B. Parkquittungen), gelten folgende erleichterte Vorschriften (siehe § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV und siehe BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 33 KB)):
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgelts = Entgelt inkl. Umsatzsteuer) sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz oder
  • im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Werden Bewirtungskosten aus betrieblichem Anlass als Betriebsausgaben geltend gemacht, wird als Nachweis nur eine Rechnung anerkannt, die maschinell erstellt und registriert (Registrierkasse) wurde. Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt. Allerdings ist der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben gesetzlich vorgeschrieben. Bei Bewirtungen in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer ausreichende Angabe "Speisen und Getränke" und die für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme sind für den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend.
Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV gilt nicht im Rahmen von:
  • Versandhandelslieferungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets (§ 3c UStG),
  • innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und
  • Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).
Neben Kleinbetragsrechnungen müssen auch Fahrausweise keine fortlaufende Nummer enthalten. Keine Fahrausweise sind Rechnung über die Benutzung von Taxis oder Mietwagen.
Beispiele für Rechnungen:
Kleinbetragsrechnung von bis 250 Euro von Unternehmern, die keine Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Rechnungsbeispiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB)
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro von Kleinunternehmern nach § 19 UStG. Rechnungsbeispiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 69 KB)

4. Zusätzliche Rechnungsangabepflichten in besonderen Fällen

§ 14 a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Hierzu zählen:
  • Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach §§ 2a, 6a UStG (Detaillierte Angaben über Fahrzeugtyp und Fahrzeugnutzung gem. §§ 1b Abs. 2 und 3 UStG beachten);
  • Bei einer Rechnung, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (sog. Reverse Charge) hat die Rechnung künftig den folgenden Hinweis zu enthalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL).
  • In Rechnungen für eine Reiseleistung ist auf die Anwendung der entsprechenden Sonderreglungen für Reiseleistungen nach § 25 UStG hinzuweisen (§14 a Abs. 6 UStG);
  • In Fällen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen nach § 25a UStG hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG);
  • Bei einer Abrechnung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.d. § 25b UStG muss die Rechnung des mittleren Unternehmers an den letzten Unternehmer den Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthalten. Neben der USt-IdNr. des mittleren Unternehmers muss auch diejenige des letzten Unternehmers angegeben werden.
  • Für Sonderfälle wie zum Beispiel Werkleistungen mit EU-Bezug, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen oder Vermittlungsleistungen mit EU-Bezug gelten zusätzliche Sonderregelungen.

5. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 zur Umsatzsteuerschuld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17. Februar 2011, Az. V R 39/09 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Mit dem § 14c Abs. 2 UStG soll verhindert werden, dass durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis Missbrauch betrieben wird. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang jedes Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder diesen Schein erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Eine Gefährdung des Steueraufkommens könne aber auch dann eintreten, wenn nicht alle Rechnungspflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten sind. Andernfalls könne sich der Rechnungsaussteller einer Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG leicht dadurch entziehen, dass er nur eine Pflichtangabe weglasse. Der BFH weicht mit dem Urteil vom 17.2.2011 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Entstehung der Umsatzsteuer bei einem unrichtigen Steuerausweis Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 13.7 entsprechend angepasst. Wer in einer Rechnung einen höheren als nach dem Gesetz geschuldeten Umsatzsteuerbetrag ausweist, schuldet auch den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dieser sogenannte "unrichtige Steuerausweis" entsteht dabei spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (Abschnitt 13.7 UStAE). Der Unternehmer kann in diesen Fällen den Steuerbetrag beziehungsweise die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger später berichtigen.

6. Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen

 Die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen wurden bereits zum 1. Juli 2011 deutlich reduziert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Detailfragen für die elektronische Rechnungsstellung beantwortet und die entsprechenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert.
Für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, wurden die bis dahin geltenden strengen Anforderungen durch das im November 2011 in Kraft getretene Steuervereinfachungsgesetz rückwirkend gelockert. Rechnungen können seit diesem Zeitpunkt ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per E-Mail, gegebenenfalls mit pdf- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die "Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet" sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit "fürs menschliche Auge".
Ganz wichtig: An die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können so zwar weiterhin, müssen aber definitiv nicht weiter angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium hat in einem am 2. Juli 2012 veröffentlichten Anwendungserlass in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung klar gemacht, dass gewöhnliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen, die genannten Kriterien erfüllen. Dem genügen selbst festlegbare Verfahren, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Hierbei muss es sich um keine technischen oder EDV-gestützten Verfahren handeln. Die Verwaltung lässt es in dem Erlass beispielhaft zu, dass verlässliche innerbetriebliche Kontrollverfahren in der einfachsten Form auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein erfolgen können. Neue Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden hierdurch nicht statuiert. Eine Besonderheit ist für die Aufbewahrung der elektronischen Rechnung allerdings zu beachten. Die elektronischen Rechnungen sind grundsätzlich entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Rechnung als Papierausdruck ist nicht zulässig. Zu beachten ist auch, dass die Finanzverwaltung mit Blick auf die Übertragung von Rechnungen per Telefax eine Änderung ihrer Rechtsauffassung bekannt gegeben hat. Soweit Rechnungen zwar von einem Serverfax abgesendet werden, aber auf einem Standardfax eingehen, gelten diese Rechnungen für Umsätze ab 1. Juli 2011 als Standardrechnungen. Ist dagegen auf der Empfängerseite auch ein Serverfax beteiligt, ordnet die Finanzverwaltung die Rechnungen als elektronische Rechnungen ein.*Empfehlenswert ist es aber, dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren schriftlich festzulegen in dem Sinne "die Abteilung X kontrolliert die Eingangsrechnungen, indem sie diese abgleicht mit der Bestellung und dem Lieferschein und entsprechend mit einem Haken versieht, falls diese ordnungsgemäß sind.

6.1 Sonderfälle

  • Per Telefax übermittelte Rechnungen: Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax nach Abschnitt 14.4 Abs. 2 UStAE zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzugs ist, dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier (siehe Punkt 7. Aufbewahrung von Rechnungen) ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar ist. Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie zum Beispiel von oder an ein Computertelefax, ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich.  
  • Online-Fahrausweise: Für den Sonderfall der Online-Fahrausweise, zu denen auch Online-Flugtickets gehören, ist nach Abschnitt 14.4 Abs. 11 UStAE i.V.m. Abschnitt 15.5 Abs. 9 UStAE der Vorsteuerabzug nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und die Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach § 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) erforderlichen Pflichtangaben enthält.

7. Aufbewahrung von Rechnungen

Ein Unternehmer hat nach §14b UStG  ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten, oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren, wobei eine elektronische oder bildliche Speicherung bei Vernichtung der Originalrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer auch die Nachweise über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 5000 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2. Halbsatz UStG).
Private (auch Unternehmer, die Leistungen für ihren nicht-unternehmerischen Bereich verwenden), die aufgrund des am 1. August 2004 in Kraft getretenen “Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ von Unternehmern für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 500 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 1. Halbsatz UStG).
Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in der Rechnung hinzuweisen, beispielsweise durch einen Zusatz: „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“
Wichtig ist, dass der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufzubewahren hat. Handelt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt  "Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht".
Wichtig: Die Doppel der Rechnungen, die der Unternehmer ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die der Unternehmer erhalten hat müssen über den gesamten Zeitraum von 10 Jahren gut lesbar sein. Rechnungen auf Thermopapier (z.B. Tankquittungen) haben häufig den Nachteil, dass die Schrift bereits nach kurzer Zeit verblasst und nicht mehr lesbar ist. Deshalb ist dringend zu empfehlen, diese Rechnungen zeitnah auf normales Papier zu kopieren und die Kopie zur Originalrechnung zu heften. Weitere Informationen finden Sie auch im Dokument "Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen"

8. Zusätzliche Pflichtangaben nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Ergänzend ist wichtig, dass Rechnungen als Geschäftsbriefe gelten, sofern sie an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Hier gilt ab 1.1. 2007, dass E-Mails, Faxe bzw. Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie z. B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., Angaben über die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten müssen (Ausführungen unter Punkt 6).
Hinweis: Weitere Informationen zu den Geschäftsbriefen finden Sie im im Dokument "Pflichtangaben in Geschäftsbriefen".
Je nach dem, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, ob es sich um einen Kleingewerbetreibenden, Einzelkaumann, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG oder Aktiengesellschaft (AG) handelt sind unterschiedliche Regelungen und zusätzliche Pflichtangaben zu beachten.

9. Vertragsanpassung bei Dauerleistungen

Folgen der  Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007: Vielfach werden bei Verträgen über Dauerleistungen keine gesonderten Rechnungen erstellt, sondern auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages monatliche oder andere regelmäßige Zahlungen (meistens mittels Überweisung) getätigt. Um in diesen Fällen das Recht zum Vorsteuerabzug zu erhalten, muss ein solcher Vertrag alle Rechnungspflichtangaben enthalten, wobei der Leistungszeitpunkt ausreichend ist, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt (vgl. Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 3 und 185 Abs. 16 Satz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005)). Betroffen sind z. B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert worden ist, Wartungsverträge oder Pauschalverträge mit Steuerberatern und Rechtsanwälten. Als im Jahr 2004 die Rechnungspflichtangaben erweitert worden sind, verfügte die Finanzverwaltung, dass Altverträge nicht an die neuen Rechnungspflichtangaben angepasst werden mussten. Dies bedeutete, dass keine Pflicht bestand, Altverträge z. B. um die fortlaufende Nummer zu ergänzen. Verträge, die seit dem 1.1.2004 geschlossen worden sind, müssen hingegen alle Rechnungspflichtangaben beinhalten, um dem Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug einzuräumen. Die Möglichkeit, Altverträge unverändert zu lassen, besteht jedoch ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr. Nach Randnummer 23 des Anwendungsschreibens des BMF zur Umsatzsteuererhöhung vom 11. August 2006 (Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06) sind Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, an den ab 1. Januar 2007 geltenden Steuersatz anzupassen. In diesem Zusammenhang muss der nunmehr geänderte Vertrag nach dem BMF-Schreiben für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Es genügt daher gerade nicht, Altverträge von vor 2004 nur an den erhöhten Umsatzsteuersatz anzupassen. Betroffen sind mithin alle Verträge, die noch nicht die erweiterten Rechnungspflichtangaben beinhalten. Bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % sollten die Verträge dahingehend  überprüft werden, ob sie alle Rechnungspflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG beinhalten. Der Leistungszeitpunkt kann sich hierbei wie bisher aus den Überweisungsträgern ergeben.

10. Rechnungsberichtigung

Sofern Angaben in der Rechnung unzutreffend sind, können Rechnungen berichtigt werden (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Buchst. b) UStDV).
Es werden nur die fehlerhaften Angaben korrigiert und nicht eine neue Rechnung erstellt oder die alte Rechnung storniert. Die Korrektur erfolgt durch ein Dokument, das spezifisch auf die fehlerhafte Rechnung bezogen ist.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfaltet. Der Bundesfinanzhof tendiert in einem Beschluss vom 20. Juli 2012 (Az. V B 82/11) dazu, den Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung zu gewähren, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt.
Erforderlich sind die folgenden Angaben:
  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2021
Steuerliche Behandlung

Geschäfts- bzw. Firmenwagen

Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und Firmenwagen müssen ertrags- und lohnsteuerliche Regelungen ebenso wie das Umsatzsteuerrecht beachtet werden. Dabei gibt es immer wieder Regeländerungen durch den Gesetzgeber und durch die Rechtsprechung. So hatte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird die Entfernungspauschale für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auch bei Firmenwagen ab 1. Januar 2007 mit 0,30 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich anerkannt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2131) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die in dem BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (BStBl. 2009 Teil I Seite 891) ist damit überholt.
Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 17 KB) wird die steuerliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, die ein Arbeitgeber oder auf Grund eines Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt, wie folgt geregelt: Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz ist hierfür als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Zur ertragssteuerlichen Erfassung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nimmt das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB) ausführlich Stellung. Am 1. April 2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) hat das BMF ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) veröffentlicht, das die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 und vom 12. März 2009 aufhebt. Mit Schreiben vom 3. April 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB) hat das Bundesfinanzministerium zur verdeckten Gewinnausschüttung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (KfZ) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen. Danach ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen KfZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Sie kann auch durch eine mündliche Vereinbarung erfolgen, wenn entsprechend tatsächlich verfahren wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Nutzung hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Grundsätzlich kann es zwei unterschiedliche Varianten hinsichtlich einer privaten und einer geschäftlichen Nutzung eines Pkw geben, die steuerlich zu berücksichtigen sind:
  1. Die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw des Arbeitnehmers oder des Unternehmers (R 9.5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG)): Hier kann sich der Arbeitnehmer bzw. der Unternehmer vom Unternehmen einen Kilometersatz von bis zu 0,30 € für betrieblich veranlasste Fahrten steuerfrei erstatten lassen oder als Werbungskosten bei seiner individuellen Einkommensteuererklärung geltend machen.
  2. Die private Nutzung von firmeneigenen Geschäftswagen durch den Arbeitnehmer oder Unternehmer: Wird ein Geschäftswagen ausschließlich betrieblich genutzt, sind sämtliche dadurch veranlasste Kosten Betriebsausgaben und grundsätzlich auch steuerlich beim Unternehmen zu berücksichtigen. Wird der Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, gehört diese Nutzung zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen (§ 8 EStG, R 8.1 Abs. 9, 10 LStR). Werden Geschäftswagen vom Unternehmer privat genutzt, muss der private Teil der Pkw-Nutzung durch den Unternehmer als Nutzungsentnahme wie Einkommen versteuert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), § 8 EStG).
Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils kann in beiden Fällen grundsätzlich entweder 
  • pauschal nach der 1 %-Methode (siehe 2.1 bzw. 3.1) oder 
  • anhand eines Fahrtenbuchs (siehe 2.2 bzw. 3.2) erfolgen.  

1. Nutzung von Privatfahrzeugen für betriebliche Zwecke und für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Werden Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers oder des Unternehmers durchgeführt, sind sämtliche Aufwendungen für die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem Privatfahrzeug Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dies gilt auch für den freiberuflich Tätigen.
Die Finanzverwaltung erkennt dabei für Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen nach den Regeln der Lohnsteuerrichtlinien, die auf Unternehmer übertragen werden können (R 4.12 Abs. 1, 2, 3 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)), an: entweder
  • bei Einzelnachweis die tatsächlichen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten, die sich aus den Unterlagen ergeben müssen, welche der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorzulegen hat, (R 9.5 Abs. 1 S. 3 LStR) oder 
  • ohne Einzelnachweise pauschal folgende Kilometersätze
Fahrzeug
Kilometersatz
(€ pro gefahrenem km)
ab VAZ 2002
Pkw
0,30
Motorrad oder Motorroller
0,13
Moped bzw. Mofa
0,08
Fahrrad
0,05
Der Arbeitnehmer kann für Fahrten mit dem Privatwagen in der persönlichen Einkommensteuererklärung anrechenbare Werbungskosten geltend machen, jedoch nur soweit der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz als steuerfrei anerkannt gewährt. Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber nach der vorstehenden Tabelle bzw. nach den tatsächlichen Kosten ist gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Wird die Pauschale nicht voll ausgeschöpft oder kein (voller) Kostenersatz seitens des Arbeitgebers gewährt, kann der Arbeitnehmer (Unternehmer) die Differenz zwischen Erstattung und tatsächlichen Kosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu hat er die Mehraufwendungen durch lückenlose Belege nachzuweisen (die Gesamtkosten werden wohl nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden können). 

1.1 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Privatwagen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) die Einschränkung der Gewährung der steuerlichen Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann daher die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EStG) unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wieder entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht, also in Höhe von 0,30 € vom ersten Entfernungskilometer an, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Fahrten des Personenunternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt.

1.2 Unfallkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 sollte die Entfernungspauschale sämtliche Kosten abdecken und somit Unfallkosten auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sein. Durch das Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 wurde auch diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Daher gilt bis zu einer Neuregelung zunächst wieder die Rechtslage von vor dem 1. Januar 2007, wonach bei Benutzung eines Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Werbungskosten neben der Entfernungspauschale auch angefallene Unfallkosten berücksichtigt werden können. Dies gilt für Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagsessens in einer Gaststätte in der Nähe der Einsatzstelle oder auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Pkw. Nicht absetzungsfähig sind jedoch solche Reparaturkosten, die durch einen Unfall, der auf einem Umweg aus privaten Gründen stattgefunden hat, anfallen (FG München-Urteil vom 29. November 2002, 13 K 61/02). Unfallkosten können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Unfall durch Alkoholgenuss herbeigeführt wurde (BFH-Urteil vom 24. Mai 2007, VI R 73/05).

2. Nutzung von Firmen-Pkws aus Arbeitnehmersicht

Bei der Überlassung eines Firmen-Pkws an einen Arbeitnehmer gehört der Pkw grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Dabei wird im Grundsatz der Geschäftsführer einer GmbH, auch wenn er Gesellschafter-Geschäftsführer ist, als Arbeitnehmer eingestuft (BFH-Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06). Im Einzelfall kann es zu einer abweichenden Einschätzung kommen, da es hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gibt. 
Privatfahrten eines Arbeitnehmers mit dem Geschäftswagen
Die private Nutzung eines Geschäftswagens stellt eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Wagens zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die beiden folgenden Methoden zugelassen, wobei der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jedes Kraftfahrzeug pro Kalenderjahr an das einmal gewählte Verfahren gebunden ist:
  • 1 %-Methode
  • Fahrtenbuchmethode.
Grundsätzlich findet die 1 %-Methode Anwendung, wenn nicht der Arbeitnehmer durch ein Fahrtenbuch etwas anderes nachweist. Für die Veranlagung bei der eigenen Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an das mit seinem Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer vereinbarte Verfahren gebunden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S. 4 LStR). Um sich diese Option offen zu halten, müsste vorsorglich ein Fahrtenbuch geführt werden.

2.1 Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswertes durch 1 %-Methode

2.1.1 Allgemeine Regelungen

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Zwecke, besteht die Möglichkeit, die private Kraftfahrzeugnutzung pauschal durch die 1 %-Methode zu ermitteln. Die bloße Behauptung des Arbeitnehmers, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt und Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von einer Ermittlung des privaten Nutzungsanteils abzusehen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und ihm vom Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für Privatfahrten erteilt, kann von einer pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils jedoch abgesehen werden (BFH-Urteil vom 21. April 2010, VI R 46/08), wenn beispielsweise der Arbeitgeber das Nutzungsverbot für Privatfahrten überwacht oder wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt (H 8.1 Abs. 9, 10 – Nutzungsverbot - LStR).  
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für das Unternehmen des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Der private Nutzungswert darf pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt werden. Die Monatswerte sind nicht zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zeitanteilig (z.B. einen Tag im Monat) nutzt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 4 LStR). Sollte eine private Nutzung in einem Kalendermonat jedoch ausgeschlossen sein, ist für diesen vollen Kalendermonat der Monatswert nicht anzusetzen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB). Weitere Aspekte sind mit der pauschalen 1 % -Methode abgedeckt und können nicht gesondert individuell berücksichtigt werden. Der Bruttolistenpreis ist zzgl. der Kosten für Sonderausstattung inkl. der Umsatzsteuer zu ermitteln. Zum Listenpreis und zur Sonderausstattung ist die Umsatzsteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Dies gilt insbesondere für Gebrauchtwagen. Der Listenpreis ist auf volle 100,- € abzurunden. Die 1 %-Methode ist auf alle Kraftfahrzeuge anwendbar, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01). Neben Pkw sind z.B. auch Geländewagen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01), variable Kleinbusse (FG BBG, EFG 08, 681) oder Wohnmobile (BFH-Urteil vom 06. November 2001, VI R 62/96) erfasst. Kraftfahrzeuge wie z.B. Zugmaschinen oder LKW sind von der Regelung nicht mit umfasst. Sie sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Geleaste oder gemietete Pkw fallen jedoch ebenfalls unter die 1 %-Methode (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 und BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)) und sind mit dem Bruttolistenpreis anzusetzen.  
Beispielrechnung:
Bruttolistenpreis eines Geschäfts-Pkw, ´
den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen kann
(ohne Nutzung des Geschäftswagens für Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte):
40.973 €
Listenpreis auf volle € 100 abgerundet:
40.900 €
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten 1 % pro Monat:
  409 €
Ermittlung des Bruttolistenpreises: Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag auf volle hundert Euro abgerundete, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04). Die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten für das Fahrzeug werden nicht in den Bruttolistenpreis einberechnet. 
Bei Sonderausstattungen gilt es zu differenzieren:
  • Aufpreise für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen (z.B. fest installierte, sattelitengestützte Navigationssysteme, Diebstahlsicherungssysteme), die bereits zur Anfangsausstattung des Pkw gehören, sind grundsätzlich dem Listenpreis hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04). Sie sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben.
  • Wird die Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) nachträglich eingebaut, führen die Kosten hierfür ab dem Monat des Einbaus zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und damit auch zu einem höheren geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.
  • Variable nicht fest eingebaute Ausstattungen, die nicht einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, sind als eigene Wirtschaftsgüter anzusehen und führen nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises. Hierzu zählen beispielsweise ein weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen, ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage oder transportable Navigationssysteme (R 8.1 Abs. 9 Nr.1 S. 6 LStR).
Durch die 1 %-Methode sind alle durch die Kfz-Nutzung anfallenden Aufwendungen abgegolten. Unter Aufwendungen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung anfallen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. September 2005 (VI R 37/03) zur Abgeltungswirkung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung für nichtbetriebliche Zwecke entschieden, dass Erstattungen des Arbeitgebers beispielsweise für Straßennutzungsgebühren (wie private und öffentliche Parkgebühren, Mautgebühren oder Straßenvignetten), Aufwendungen für den Transport des Kraftfahrzeugs (z.B. Autoreisezug, Fähren) oder auch Kosten für die ADAC-Plusmitgliedschaft inklusive ADAC-Euro-Schutzbrief für nicht betriebliche Fahrten nicht zu den "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" gehören und folglich auch nicht mit dem Anwenden der 1 %-Bruttolistenpreisregelung abgegolten sind.
Erstattet der Arbeitgeber bei Firmenwagengestellung die vorgenannten Aufwendungen ganz allgemein auch anlässlich von Privatfahrten, handelt es sich im vollen Umfang um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen handelt es sich bei einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise) um steuerfreien Reisekostenersatz (R 3.16 LStR).  
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer durch eine Zuzahlung an den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für den Dienstwagen, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Minderung des privaten Nutzungswertes für den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 06. Februar 2009 und BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB)). In Höhe der Zuzahlung können die ermittelten Sachbezüge für den Dienstwagen im Jahr der Zuzahlung und in den Folgejahren mit den ermittelten geldwerten Vorteilen verrechnet werden. Die Anrechnung und Kürzung des geldwerten Vorteils dürfen auf maximal 0 Euro erfolgen. Ist der Zuschuss im Jahr der Zahlung größer als der geldwerte Vorteil der Kfz-Überlassung in dem entsprechenden Jahr, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren angerechnet werden, bis der Zuzahlungsbetrag verbraucht ist. Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zurückzahlt, ist in Höhe der zuvor angenommenen Anrechnung beim Nutzungswert von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen. Trägt der Arbeitnehmer laufende Zahlungen an den Arbeitgeber (z.B. monatliche Beträge), kann der Nutzungswert durch Anrechnung und Kürzung maximal auf 0 Euro gesenkt werden.
Die Regelungen für Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode. 
Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung = 40.000 EUR) auch zur Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil daraus berechnet er mit der 1 %-Regelung (40.000 mal 1 % = 400 EUR). In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für privat gefahrene Kilometer ein Nutzungsentgelt von 0,10 EUR zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer fährt monatlich durchschnittlich 300 km privat.
Der geldwerte monatliche Vorteil von 400 EUR reduziert sich um 300 mal 0,10 EUR = 30 EUR. Folglich erhöht sich das monatliche Einkommen durch die Überlassung des Pkw um „nur“ 370 EUR. Dasselbe Ergebnis bestünde bei einer vereinbarten Monatspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung von 30 EUR.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug mittels einer Tankkarte seines Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer tankt monatlich für 480 EUR (300 km mal 1,60 EUR). Diesen Betrag hat der Arbeitgeber ermittelt und behält ihn vom Gehalt des Folgemonats ein.
Die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nr. 1 S. 5 LStR 2011). Auch wenn dem Arbeitnehmer somit nachträglich 480 EUR abgezogen werden, erhält er einen geldwerten Vorteil i.H. der vollen 400 EUR (s. auch vorheriges Beispiel).

2.1.2 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten

Einzelheiten zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten sind im BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 129 KB) ausgeführt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer im Gegenzug die Entfernungspauschale von 0,30 € vom ersten Entfernungskilometer an geltend machen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EStG).
Bemessungsgrundlage für die Entfernungspauschale ist jeder volle Kilometer (angefangene km zählen nicht, also Abrundung auf den nächsten vollen Kilometerbetrag, H 8.1 Abs. 9, 10 - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - LStR) der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vervielfacht sich nicht dadurch, dass täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)).
Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für eine Teilstrecke der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und legt den restlichen Fahrtweg per Bahn zurück, so ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. April 2008 (VI R 68/05) der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer nur auf die tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke zu beschränken. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte für die per Bahn zurückgelegte Strecke vorlegt, um den Anscheinsbeweis, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt, zu entkräften. 
In einem weiteren Urteil vom 4. April 2008 (VI R 85/04) verwies der Bundesfinanzhof die Klage eines Außendienstmitarbeiters, der einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen für nur eine wöchentliche Fahrt zum Betrieb nutzte, an das Finanzgericht zurück, da der Nutzungswert für den Weg zur Arbeit nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, in wieweit für die Ermittlung des Zuschlags auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen sei und wie dies nachgewiesen werden müsse. Diese Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Der betroffenen Steuerpflichtige musste daher erneut klagen und hat beim Finanzgericht Niedersachsen Recht bekommen (Az. 14 K 60/09). Die Entscheidung hat das Finanzamt nicht akzeptiert und den Bundesfinanzhof angerufen. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen (VI R 67/10) geführt.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Geschäfts-Pkw für Privatfahrten
sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(20 Entfernungskilometer)
Bruttolistenpreis: 40.973 €
Listenpreis auf volle 100 € abgerundet:
 40.900 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Privatfahrten 1 % des Bruttolistenpreises:
      409 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Arbeitswegfahrten
0,03 % von 40.900 €  = 12,27 € x 20 Entfernungskilometer :
      245,40 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Privatfahrten unter Berücksichtigung
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt:
      654,40 €
Familienheimfahrten
Grundsätzlich erhöhen Familienheimfahrten den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung beim Arbeitnehmer. Sie führen zu einem Zuschlag von 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer, zugleich ist jedoch ein Werbungskostenabzug möglich. Wird das Kraftfahrzeug vom Arbeitnehmer auch zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, entfällt der Ansatz des geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug ein Abzug als Werbungskosten zustehen würde (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Für die wöchentlichen Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenfahrzeug wird somit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer für diese Fahrten keinen Werbungskostenabzug vornehmen. Eine doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort wohnen.
Hinsichtlich der Besonderheiten bei einer Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten siehe 2.3.3
Kostendeckelung
Übersteigt der nach der 1 %-Methode ermittelte pauschale Nutzungswert für Privatfahrten einschließlich des pauschalen Wertes des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte plus des Wertes für Familienheimfahrten die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen, ist nur der Betrag der tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen der Besteuerung als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen (sog. Kostendeckelung). Die tatsächlichen Fahrzeugkosten des Arbeitgebers müssen jedoch nachgewiesen werden und setzen sich aus AfA (Absetzung für Abnutzung), Versicherung, Steuern, laufenden Unterhaltskosten für das Kfz etc. (siehe Gliederungspunkt 2.2) zusammen.
Die Kostendeckelung kommt häufig dann zum Tragen, wenn ein älterer Pkw bereits vollständig abgeschrieben ist und insofern die laufenden Gesamtkosten durch den Wegfall der AfA relativ niedrig ausfallen können. 

2.1.3 Anwendung der 1 %-Methode bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch mehrere Nutzungsberechtigte 

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, so ist grundsätzlich bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils für jedes Fahrzeug die 1%-Methode anzusetzen und die jeweiligen geldwerten Vorteile sind zu addieren (H 8.1 Abs. 9, 10 LStR). Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass eine Nutzung der Fahrzeuge durch andere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (H 8.1 Abs. 9, 10 – Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge- LStR). In diesem Fall kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeug zugrunde gelegt werden (H 8.1 Abs. 9, 10 LStR). 
Wird hingegen ein betriebliches Kraftfahrzeug von mehreren Arbeitnehmern genutzt (sog. Car-Sharing), ist der sich aufgrund der 1 %-Methode ergebende pauschale Nutzungswert für Privatfahrten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch die einzelnen Arbeitnehmer durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (H 8.1 Abs. 9, 10 – Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer- LStR; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, VI R 132/00). 
Zur Problematik der gemeinsamen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer und mehreren Arbeitnehmern siehe 3.1.2

2.2 Einzelnachweis mit Fahrtenbuch

Abweichend von der 1 %-Methode kann der private Nutzungswert erfasst werden, indem die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den dienstlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.  

2.2.1 Anforderungen an das Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und in sich geschlossenen Form geführt werden (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen müssen ausgeschlossen sein oder zumindest deutlich als solche erkennbar sein (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Die zu erfassenden Daten müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes wiedergegeben werden (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Die Führung des Fahrtenbuchs kann dabei nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 6 LStR). Auch das Erstellen eines Fahrtenbuchs im Nachhinein anhand einer Terminübersicht oder loser Terminzettel ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Gebundene Formularbücher sind im Bürobedarfshandel erhältlich. 
Grundsätzlich sind auch elektronische Fahrtenbücher zulässig, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass nachträgliche Änderungen der eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Das Tabellen-Kalkulationsprogramm Microsoft-Excel erfüllt diese Anforderungen nicht (BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04). Im Zweifelsfall sollte die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs mit dem Finanzamt besprochen werden.  
Die dienstlich und privat zurück gelegten Fahrtstrecken sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die wöchentlichen Familienheimfahrten sind gesondert und laufend im Fahrtenbuch zu vermerken. Dabei unterscheiden sich jedoch die erforderlichen Mindestangaben je nachdem, ob es sich um dienstliche oder private Fahrten handelt. 
Für dienstliche Fahrten sind nach der Richtlinie R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR mindestens die folgenden Angaben in einem Fahrtenbuch erforderlich: 
  • Datum und genauer Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit sowie der am Ende der Fahrt erreichte KfZ-Gesamtkilometerstand; ein Fahrtenbuch mit auch nur geringfügig auf- oder abgerundeten Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß (BFH-Beschluss vom 31.Mai 2005 – VI B 65/04). 
  • Reiseziel und Route 
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; bloße Ortsangaben reichen nur aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Geschäftsunterlagen ermitteln lässt, die nicht ergänzt werden müssen. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen betrieblichen oder beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammengefassten Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden (BFH-Urteil vom 16. März 2006, VI R 87/04). 
  • Der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner ist auch dann genau zu bezeichnen, wenn diese Angabe in bestimmten Einzelfällen dem Datenschutz unterliegt (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte). 
Für private Fahrten genügen jeweils Kilometerangaben.  
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch mit Kilometerangaben. 
Bei der Fahrtenbuchmethode beinhalten die Aufwendungen sämtliche mit dem Betrieb des Pkw zusammenhängenden (fixen und variablen) Kosten.
Zu den Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören insbesondere: 
  • Betriebskosten, z.B. Kraftstoffkosten oder Wagenwäsche
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Garagenkosten
  • Kfz-Steuer
  • Beiträge zur Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Abschreibungen (AfA) (ohne Sonder-Abschreibung für Abnutzung)
  • Zinsen für Anschaffungskredite
  • Unfallkosten
  • Leasingraten
Entgegen der in der amtlichen AfA-Tabelle für ertragssteuerliche Zwecke des Unternehmers aufgeführten Abschreibungszeit von sechs Jahren für Pkw ist bei der lohnsteuerrechtlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Pkw für Arbeitnehmer von einer Abschreibungszeit von acht Jahren auszugehen (H 8.1 Abs. 9, 10 – Gesamtkosten- LStR; BFH-Urteil vom 29. März 2005, IX B 174/03). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt somit 12,5 % der Anschaffungskosten. Bei Pkw, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung von Alter und Beschaffenheit zu schätzen. Die Abschreibungszeit kann für dasselbe Kraftfahrzeug für den Arbeitnehmer im Rahmen der Fahrtenbuchmethode für die Berechnung des geldwerten Vorteils und für das Unternehmen für die Berechnung der Betriebsausgaben für einen Dienstwagen unterschiedlich lang sein (BFH-Urteil vom 29. März 2005, IX B 174/03).
Beispielrechnung:
Gesamtlaufleistung des Firmen-Pkw:
 24.000 km
Privatfahrten mit Pkw:
(inkl. Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
  3.600 km
Gesamtaufwendungen für Firmen-Pkw pro Jahr:
  6.000 €
Gesamtkosten pro Kilometer
(6.000 €/24.000 km):
         0,25 €
Kosten für Privatfahrten und Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(0,25 € x 3.600 km):

     900 €
 Lohnsteuerlich müssen dem Einkommen des Arbeitnehmers
als geldwerter Vorteil pro Jahr hinzugerechnet werden:
     900 €
Dieser hinzuzurechnende Betrag wird in der Regel mit monatlichen Abschlägen lohnsteuerlich berücksichtigt. Zum Jahresende ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. 

2.2.2 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch

Wird das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen (§ 8 Abs. 2 S. 2 - 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil zwingend nach der 1 %-Methode zu berechnen (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 94/04). Eine abweichende Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht (H 8.1 Abs. 9, 10 - Schätzung des Privatanteils - LStR; BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04).
Allerdings müssen kleinere Mängel bei den Einzelaufzeichnungen, sofern die Angaben insgesamt plausibel sind, noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der 1 %-Methode führen (BFH-Urteil vom 10. April 2008, VI R 38/06).

2.3 Sonderfragen

2.3.1 Nachträglicher Wechsel der Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungswertes

Es ist zulässig, die Privatnutzung des Firmenwagens mit dem Arbeitgeber zunächst nach der 1 %-Methode abzurechnen und am Jahresende bei der persönlichen Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Aufwendungen anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs sowie von Einzelbelegen für die Kfz-Kosten beim Arbeitgeber bei der Besteuerung anzusetzen. Die endgültige Methodenwahl kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden, muss aber vom Steuerpflichtigen für das Wirtschaftsjahr bei demselben Pkw einheitlich getroffen werden (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Das Wahlrecht kann für jedes von mehreren gleichzeitig genutzten Pkws verschieden ausgeübt werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. 

2.3.2 Sonderregelung bei Vorliegen anerkannter Behinderungen

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung amtlich festgestellt mindestens 70 % beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des eigenen Wagens oder des Geschäftswagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten in vollem Umfang als Werbungskosten oder aber 0,30 € je gefahrenem Kilometer bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 9 Abs. 2 S. 3, 4 EStG). 

2.3.3 Fahrergestellung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so erhöht sich der für diese Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % (R 8.1 Abs. 10 LStR). Entsprechendes gilt auch bei Fahrergestellung für Familienheimfahrten (H 8.1 Abs. 9, 10 - Fahrergestellung bei Familienheimfahrten - LStR). 
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:
  • um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
  • um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
  • um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
 Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmen-Pkw auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(einfache Entfernung 20 km).
Bruttolistenpreis auf volle 100 € abgerundet: 20.000 €
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte):
(20.000 € x 0,03 % x 20 km) =
           
       120 €
Dem Arbeitnehmer wird zusätzlich ein Fahrer
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen.
Monatlich geldwerter Vorteil der Fahrergestellung:
50 % von 120 €=
  

        60 €
Lohnsteuerlich zu erfassender
geldwerter Vorteil insgesamt:
      180 €

2.3.4 Pauschalbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber 

Siehe hierzu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.1

3. Nutzung des Geschäftswagens durch den Personenunternehmer

Die Nutzungsentnahme eines Unternehmers durch die private Nutzung des Geschäftswagens darf den Gewinn des Unternehmens nicht mindern. Der nach der 1 %- oder Fahrtenbuchmethode ermittelte Vorteil muss somit dem Unternehmensgewinn wieder hinzugerechnet werden. 

3.1 Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswertes durch 1 %-Methode

3.1.1 Allgemeine Regeln

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB) wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) durch Unternehmer rückwirkend zum 1. Januar 2006 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) geändert. Die Anwendung der 1 %-Methode für Personenunternehmer wurde auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Ein Kraftfahrzeug gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es gemessen an der Gesamtfahrleistung eines Jahres, zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der anerkannten doppelten Haushaltsführung sind dabei der betrieblichen Nutzung hinzuzurechnen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Nutzt der Unternehmer den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw für Privatfahrten, hat er für die Berechnung des privaten Nutzungswertes die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmethode oder der 1 %-Methode, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (siehe Beispiel unter Gliederungspunkt 2.1.1). Liegt die betriebliche Nutzung des Geschäftswagens unter 50 %, steht dem Personenunternehmer zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils nur die Fahrtenbuchmethode zu.
Hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Methode wird auf die Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.1 verwiesen.
Für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist wie beim Arbeitnehmer auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zusätzlich zur 1 %-Methode für jeden Kalendermonat 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer hinzuzurechnen.
Nutzt der Unternehmer das Kraftfahrzeug auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist zusätzlich für jeden Entfernungskilometer (wie beim Arbeitnehmer, siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.2) zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes ein Betrag in Höhe von 0,002 % des inländischen Listenpreises hinzuzurechnen, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 S. 7 EStG ausgeschlossen ist (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 S. 3 LStR). 
Nachweis betrieblicher Nutzung
Das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) zur Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung nimmt insbesondere zu der Frage des Nachweises der betrieblichen Nutzung Stellung. Danach kann der Nachweis der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form erfolgen. Es können z.B. Eintragungen in Terminkalendern oder Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei ist es ausreichend, wenn die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt oder des betrieblichen Abrechnungszeitraums aufgezeichnet werden. Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit der Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Als Beispiele sind genannt Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte. Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, grundsätzlich auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Bei Fahrzeugwechsel ist dieser Nachweis erneut zu erbringen. Hält ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen, die auch privat genutzt werden, gilt die Vermutung der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für jedes weitere Fahrzeug ist die betriebliche Nutzung nachzuweisen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG).
Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). 
Beispielrechnung:
Der Unternehmer nutzt einen betrieblichen Pkw auch
zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Bruttolistenpreis: 40.900 €
 
 
Zzgl. 1 % von 40.900 €
           409,00 €
Nicht als Betriebsausgabe abziehbarer Teil der Fahrtkosten:
0,03 % von 40.900 €  pro Kalendermonat je Entfernungskilometer =

12,27 €
Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 20 km
beträgt die Hinzurechnung
je Kalendermonat 12,27 € x 20 km =
 
           245,40 €
Abzüglich Kilometerpauschale bei nachweislich 15 Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Monat
(dieser Wert ist erst bei der persönlichen Einkommensteuer
des Unternehmers zu berücksichtigen)
[(0,30 € x 20 km) x 15 Tage] =

           - 90 €
Es ergibt sich somit eine monatliche Hinzurechnung
zu den Einkünften in Höhe von
           564,40 €
Es gilt auch hier, dass die Höhe des pauschalen Nutzungswertes durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt werden kann (sog. Kostendeckelung; siehe oben 2.1.2).
Beispiel mit Rechnung: Einem Unternehmen mit einem Geschäftswagen zu einem auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreis von 30.000 € entstehen Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von jährlich 10.000 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Folgende Nutzung ergibt sich, wenn der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen (betrieblich Nutzung über 50 %) gehört:
Gesamtfahrleistung:
25.000 km
davon Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
10.000 km
(200 Tage à 50 gefahrene km,
25 Entfernungskilometer)
davon weitere betriebliche Fahrten:
5.000 km
damit verbleiben private Fahrten:
10.000 km
Der betriebliche Nutzungsanteil beträgt 60 % und der Unternehmer kann somit die 1 %-Methode anwenden.
Jährliche Kfz-Kosten
10.000 €
Nutzungsentnahme – Privatnutzung:
12 Monate x 1% x 30.000 €
3.600 €
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
12 Monate x 0,03 % von 30.000 € x 25 km:



+ 2.700 €
Private Pkw-Nutzung erhöht den jährlichen Unternehmensgewinn
durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Ergebnis um:

6.300,00 €
Abzüglich Entfernungspauschale des Personenunternehmers
für Wege zwischen Wohnung und Betriebstätte (200 Tage x 25 km x 0,30 €):

    - 1.500 €
Der Unternehmer kann Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend machen (Tage x Entfernungskilometer x 0,30 €). Siehe obiges Beispiel

3.1.2 Anwendung der 1 %-Methode bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch mehrere Nutzungsberechtigte

Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Sofern der Unternehmer jedoch glaubhaft macht, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, so sind für diese keine pauschalen Nutzungswerte zu ermitteln (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)).
Wird ein Fahrzeug gemeinsam von dem Unternehmer und mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Methode der Nutzungswert für Privatfahrten entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird (BMF-Schreiben vom 18. November 2009).
Befinden sich mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, so ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

3.2 Einzelnachweis des privaten Nutzungswertes durch ein Fahrtenbuch

Liegt die betriebliche Nutzung des betriebseigenen Pkw durch den Unternehmer unter 50 %, so muss er die private Nutzung durch entsprechende Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich dann nach den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für das Fahrzeug und den Anteil der privaten Fahrten zzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Bezüglich der Anforderungen an das Fahrtenbuch wird auf die entsprechenden Ausführungen beim Arbeitnehmer unter 2.2 verwiesen.
Wird das Fahrtenbuch aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, erfolgt im Falle einer betrieblichen Nutzung unter 50 % eine Schätzung durch die Finanzverwaltung (die 1 %-Methode darf hier nicht angewandt werden, da die betriebliche Nutzung unter 50 % liegt). Umgekehrt ist für die Ermittlung des privaten Nutzungswertes die 1 %-Methode heranzuziehen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in diesem Fall durch Berechnung des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03 % (bzw. 0,002 %) des inländischen Listenpreises und der Kilometerpauschale vorzunehmen.
Beispiel mit Rechnung: Einem Unternehmer mit einem Geschäftswagen zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € entstehen Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 15.000 € im Kalenderjahr. Folgende Nutzung ergibt sich, wenn der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehört:
Gesamtfahrleistung
20.000 km
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
5.000 km
(250 Tage à 20 gefahrene km,
10 Entfernungskilometer)
davon weitere betriebliche Fahrten
2.500 km
betriebliche Fahrten insgesamt: 
7.500 km
Privatfahrten:
12.500 km
betriebliche Fahrten im Verhältnis
zu gesamten Fahrten:

37,5 %
Privatfahrten im Verhältnis
zu gesamten Fahrten:

62,5 %
Da der Pkw nur zu 37,5 % betrieblich genutzt wird, darf der Unternehmer nicht die 1 %-Methode anwenden, sondern muss der Wert der Nutzungsentnahme über ein Fahrtenbuch feststellen.
Nutzungsentnahme – Privatfahrten:
62,5 % von 15.000 €

9.375 €
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
5.000 km (25 % der Gesamtnutzung des Pkw.
Dieser Wert darf den Gewinn nicht mindern.)
Gesamtkosten:
15.000 € x 5.000 €/20.000 (km):


3.750 €
Werbungskostenabzug des Unternehmers:
(250 Tage x 10 km x 0,30 €)
 
      - 750 €
Gewinnerhöhung im Ergebnis:
12.375 €
Nicht abziehbare Betriebsausgaben:
              3.000 €

3.3 Sonderfragen

3.3.1 Nachträglicher Wechsel der Methode der Ermittlung des privaten Nutzungswertes

Der Unternehmer kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Methode für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Pkw wechseln.

3.3.2 Sonderregelung bei Vorliegen anerkannter Behinderungen

Zu den hier geltenden Sonderregelungen wird auf die entsprechenden Ausführungen beim Arbeitnehmer zu 2.3.2 verwiesen.

3.3.3 Nutzung des Pkw für weitere Tätigkeiten

Nutzt der Unternehmer den Pkw auch für andere Einkunftsarten (z.B. freiberufliche Tätigkeit), ist dieser Nutzungsanteil mit dem nach der 1 %-Methode ermittelten Betrag nicht abgegolten. Vielmehr stellt diese andere, betriebsfremde Nutzung einen zu hohen Betriebsausgabenabzug dar, der dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden muss. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn diese Entnahme mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenem Kilometer bewertet wird. Dieser Entnahmewert stellt wiederum die abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen der anderen, betriebsfremden Tätigkeit dar. Dies gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB); BFH-Urteil vom 26. April 2006, X R 35/05). 

4. Behandlung von Firmen-Pkws im Unternehmen

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung eines Geschäftswagens im Unternehmen zum Betriebsvermögen und der sich daraus ergebenen ertrags- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Diese richten sich grundsätzlich danach, durch wen (Arbeitnehmer oder Personenunternehmer) der Dienst- oder Geschäftswagen genutzt wird und in welchem Maße die Nutzung zu betrieblichen oder privaten Zwecken erfolgt. 

4.1 Ertragssteuerliche Behandlung von Firmen-Pkws im Unternehmen

Werden Dienstwagen von einem Arbeitnehmer oder einem angestellten Geschäftsführer einer GmbH genutzt, sind sie jeweils zu 100 % dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Ausschlaggebend für die Behandlung eines Pkw als Firmen-Pkw bei der Nutzung durch den Personenunternehmer (= Inhaber einer Personengesellschaft) ist, dass der Pkw zum Betriebsvermögen gehört. Dies ist der Fall, wenn der Pkw vom Unternehmer zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Insgesamt werden anknüpfend an den Umfang der Nutzung drei Kategorien unterschieden:
  • Notwendiges Betriebsvermögen: Pkw wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen
    (mit Wahlrecht des Unternehmers, ob er Pkw in Betrieb einlegt oder nicht) liegt vor, wenn
    Pkw wird zu mehr ab 10 % und bis zu 50 % betrieblich genutzt wird.
  • Notwendiges Privatvermögen: Pkw wird zu weniger als 10 % betrieblich genutzt.
Hinweis: Auch Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, haben die Möglichkeit, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden.
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich dokumentiert werden. Als Nachweis ist erforderlich, dass die Aufnahme des Gegenstandes in das Betriebsvermögen zeitnah in einem laufend zu führenden Bestandsverzeichnis festgehalten oder vergleichbar aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung hat dabei in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Alternativ kann auch eine zeitnahe Erklärung schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Werden hingegen mit der EÜR keine Unterlagen beim Finanzamt eingereicht, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ergibt, so wird das Wirtschaftsgut erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der EÜR beim Finanzamt als Betriebsvermögen anerkannt (BMF-Schreiben vom 17. November 2004). 

4.2 Anschaffungskosten eines Geschäftswagens

Die Anschaffungskosten eines Geschäftswagens umfassen alle Aufwendungen, die bei der Anschaffung getätigt werden, inklusive Nebenkosten. Zu den Anschaffungskosten gehören somit auch die Aufwendungen für alle Ausstattungs- und Ausrüstungsteile, die nur zusammen mit dem Pkw genutzt werden können. Diese Anschaffungskosten müssen aktiviert werden. In Höhe der Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird der zu versteuernde Gewinn (bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) im Laufe der Nutzungszeit anteilig gemindert. Die Abschreibungsdauer nach der aktuell geltenden AfA-Tabelle beträgt für Anschaffungen von Pkw und Kombiwagen sechs Jahre. Bei einem Fahrzeug mit einer überdurchschnittlich hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wobei diese hohe Fahrleistung entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist. Bei Gebrauchtwagen ist die Abschreibung nach der jeweiligen Restnutzungsdauer zu schätzen. Dabei sind Alter, Beschaffenheit und Einsatz des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine rein rechnerische Kürzung der 8-Jahresfrist um die bisherige Nutzungsdauer ist nicht zulässig.

4.3 Verkauf eines Geschäftswagens

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug veräußert, so führt dies zu Betriebseinnahmen, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen und damit der Besteuerung unterliegen. 

4.4 Pauschalbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) kann der Arbeitgeber für die nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer nun wieder ab dem ersten Entfernungskilometer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für seine Arbeitnehmer abgelten (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Es ist hierbei unerheblich, ob der private Nutzungswert mit der 1 %-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuches berechnet wurde. Obergrenze ist der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Wenn der Betrag, bis zu dem eine Pauschalversteuerung möglich ist, den nach § 8 Abs. 2 Satz 3, 4 EStG durch die 1 %-Methode oder nach Fahrtenbuch ermittelten geldwerten Vorteil übersteigt, kann dieser geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang pauschal versteuert werden.
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, so ist eine steuerliche Geltendmachung dieser übersteigenden Aufwendungen rückwirkend ab 2007 wieder möglich (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale BGBl. I 2009 S. 774, BStBl. I 2009 S. 536).
Beipielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen auch zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 10 km)
Bruttolistenpreis: 12.700 €
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG:
(12.700 € x 0,03 % x 10 km) =
      
       38,10 €
Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 EStG und damit
zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG
bei nachweislich 15 Fahrten im Monat:
(0,30 € x 10 km x 15 Fahrten) =

       45,00 €
Differenzbetrag
         6,90 €
In diesem Beispielsfall ist eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils für den gesamten Betrag des nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzenden geldwerten Vorteils nur in Höhe von 38,10 € möglich. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern jedoch die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG beim Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten. Nur der Differenzbetrag von 6,90 € pro Monat kann in diesem Beispiel vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist dagegen (z.B. bei teureren Bruttolistenpreisen) der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Gestellung (nach § 8 Abs. 2 S.2 EStG) höher als der zu pauschalierende geldwerte Vorteil gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, so ist der Differenzbetrag dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Wenn der Arbeitgeber pauschal lohnversteuert, dann steht dem Arbeitnehmer kein Werbungskostenabzug zu.

4.5 Umsatzsteuerliche Behandlung von Firmen-Pkws 

4.5.1 Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug

Der Unternehmer kann ein in Deutschland gekauftes, ein aus dem Drittland eingeführtes oder innerhalb der europäischen Union erworbenes Fahrzeug gemäß der ursprünglichen Nutzungsabsicht dem Unternehmen zuordnen und dann die auf die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer geltend machen. Dabei gilt für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen nach dem 1. Januar 2004 der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten. Im Gegenzug wird die private Nutzung des Pkw der Umsatzsteuer unterworfen (bei Nutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer in der Regel als tauschähnlicher Umsatz, bei Nutzung durch den Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist, dass das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist dann möglich, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Vorsteuer kann folglich auch bei Fahrzeugen geltend gemacht werden, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt werden (sog. gemischt-genutzte Fahrzeuge). In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern/ Fahrtenbuch) erfolgen (vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2004 sowie vom 30. März 2004).
Ist ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil es zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird, steht dem Unternehmen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Diese Zuordnungsbeschränkung des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG gilt nicht für Leistungen und laufende Kosten im Rahmen der unternehmerischer Nutzung des Pkw, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ein Vorsteuerabzug beispielsweise für Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung bleibt damit möglich. 
Sonderregelung bei Leasing oder Miete von Fahrzeuge
Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Miete / Leasingraten sowie für die laufenden Unterhaltskosten ist für das Unternehmen grundsätzlich möglich. Die nichtunternehmerische Nutzung ist jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen (BMF-Schreiben vom 27. August 2004). 

4.5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmen-Pkws an Arbeitnehmer

Überlässt das Unternehmen einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den dieser auch zu privaten Zwecken nutzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer handelt, die der Umsatzsteuer unterliegt. 
Besteuerung bei Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung
Von einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung ist stets dann auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers ist in dessen anteiliger Arbeitsleistung für die private Nutzungsmöglichkeit des gestellten Fahrzeugs zu sehen.
Das BMF-Schreiben vom 27. August 2004 trifft hierzu folgende Regelung:
Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist hierfür nach § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen daher jedoch keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Sie sind sonstige Leistungen im Sinne des Art. 25 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Der so ermittelte Wert (1 %-Methode/ Fahrtenbuch) ist die Bemessungsgrundlage für die geschuldete Umsatzsteuer aus der Fahrzeugüberlassung.
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand der 1 %-Methode
Es ist zunächst der sich aufgrund der lohnsteuerrechtlichen Vorgaben ergebende geldwerte Vorteil der privaten Nutzung zu ermitteln. Hinsichtlich dessen Berechnung wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.1 verwiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG nicht anzusetzen ist (Einzelheiten hierzu unter Gliederungspunkt 2.1.2 Familienheimfahrten). Anschließend ist aus dem ermittelten Wert des geldwerten Vorteils die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herauszurechnen. Eine pauschale Herausrechnung der nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist nicht zulässig.
Beispiel mit Rechnung: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis einschließlich Umsatzsteuer von 30.000 € im gesamten Kalenderjahr 2010 zu Privatfahrten für die Strecke von 10 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu 20 Familienheimfahrten pro Jahr zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.
Geldwerter Vorteil für die pauschal ermittelte Privatnutzung
1 % von 30.000 €  x 12 Monate
         3.600 €
+ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    0,03 % von 30.000 € x 10 km x 12 Monate
         1.080 €
+ für Familienheimfahrten
 0,002 % von 30.000 € x 150 km x 20 Fahrten =
        1.800 €
Lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil insgesamt =
         6.480 €
In dem Bruttowert 6.480 € sind 19 % Umsatzsteuer enthalten,
die das Unternehmen bei der Umsatzsteuererklärung deklarieren muss. 

          1.034,62 €
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand eines Fahrtenbuchs
Wird der private Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen, sind die auf die Privatfahrten entfallenden Gesamtkosten auch bei der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Dabei sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zuzurechnen. Aus dem ermittelten Wert des geldwerten Vorteils ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herauszurechnen. Eine pauschale Herausrechnung der nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch wird auf die entsprechenden Ausführungen und Beispiele zum Gliederungspunkt 2.2 verwiesen.
Beispiel mit Rechnung: Ein Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20.000 km wird von einem Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 200 Tagen jährlich für Fahrten zu 10 km für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten betragen 9.203,25 €.
Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 4.000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (200 Tage x 20 km) und 3.400 km auf sonstige private Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 37 % (7.400 km von 20.000 km). Für die umsatzsteuerlich zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist von einem Anteil von 37 % der Gesamtkosten von 9.203,25 € = 3.405,20 € auszugehen. Die Umsatzsteuer, die vom Arbeitgeber geschuldet wird, beträgt somit 19% aus 3.405,20 € = 543,69 €. 
Umsatzsteuerliche Besteuerung bei Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung
Ausnahmsweise kann eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung im umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung so gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine private Nutzungsmöglichkeit weitestgehend ausscheidet (BMF-Schreiben vom 27. August 2004). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck an nicht mehr als fünf Tagen im Monat für private Zwecke überlassen wird.
Im Grundsatz sind als Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungswert der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nur die Kosten anzusetzen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen.
Auch im Falle der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung wird es nicht beanstandet, wenn aus Vereinfachungsgründen für die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von den nach der pauschalen Ermittlung berechneten lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird.
Pauschale Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung
Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw an nicht mehr als fünf Tagen im Monat, so ist nach der Regelung im BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 473 KB) der monatliche pauschale Nutzungswert der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 EStG nicht anzusetzen. In diesem Fall ist die Nutzung des Pkw zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit lediglich 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten. Von dem so ermittelten Betrag des geldwerten Nutzungsvorteil ist ein Abschlag von 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten vorzunehmen. Dieser Wert (geldwerter Vorteil abzüglich 20 % nicht mit Vorsteuer belasteter Kosten) bildet sodann die Bemessungsgrundlage für die geschuldete Umsatzsteuer.
Beispiel mit Rechnung: Ein Arbeitnehmer nutzt ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € im Kalenderjahr 2010 an monatlich fünf Arbeitstagen zu privaten Zwecken. Die im Rahmen der privaten Nutzung gefahrenen Kilometer des Arbeitnehmers betragen im Kalenderjahr 2010 1.100 km.
Der lohnsteuerliche Wert der privaten Nutzung beträgt (Bruttolistenpreis 30.000 € x 0,001 % x 1.100 km =) 330 €. Von den 330 € sind als Pauschalabschlag 20 % also 66 € (330 € x 20 %) abzuziehen. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verbleiben somit (330,00 € - 66,00 € =) 264,00 €. Die vom Arbeitgeber geschuldete UStG beträgt (264 €/ 119 x 19 =) 42,15 €. 

4.5.3 Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung von Geschäftswagen durch den Personenunternehmer

Nutzt der Personenunternehmer ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, so stellt dies eine nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeug dar, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe (Nutzungsentnahme) der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Dabei sind Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine privaten Fahrten, sondern sind ertragssteuerlich der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer können, wie auch im Falle der Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken an den Arbeitnehmer, die nach den ertragsteuerlichen Regelungen ermittelten Werte für den privaten Nutzungsanteil herangezogen werden.
Dem Personenunternehmer stehen abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs folgende Methoden auch zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Verfügung: 
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand der 1 %-Methode
Die Berechnung des Wertes der privaten Nutzung erfolgt zunächst nach der ertragssteuerlichen 1 %-Methode (hierzu wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Punkt 3.1 verwiesen). Von diesem Wert können aus Vereinfachungsgründen pauschal 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen (z.B. für Kfz-Versicherung) abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 27. August 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 206 KB)). 
Beispiel mit Rechnung: Bei einem Fahrzeugwert von 59.500,00 € beträgt der monatliche Wert der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode 595 €. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 20 % zulässig. Es verbleiben somit 476 €. Dieser Betrag gilt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung: 19 % auf 476 € =  90,44 €. Das Unternehmen muss also monatlich 90,44 € Umsatzsteuer für die Privatnutzung des Pkw durch den Personenunternehmer als Nutzungsentnahme abführen.
Allerdings ist die 1 %-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung im Falle des Personenunternehmers nur anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (ansonsten ist nur die Fahrtenbuchmethode oder eine Schätzung durch das Finanzamt möglich, siehe hierzu Gliederungspunkt 3.1.1).                                                                                        
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand eines Fahrtenbuches
Der Personenunternehmer hat unter Heranziehung des Fahrtenbuchs die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten zu ermitteln. Von den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten herauszurechnen. Dieser so ermittelte Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer. 
Beispiel mit Rechnung: Ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug wird beispielsweise 3.000 km pro Monat gefahren, davon 500 km von dem Personenunternehmer privat. Die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug (inkl. AfA, inkl. Umsatzsteuer) betragen pro Monat 1.000 €. Aus den Gesamtaufwendungen sind zunächst die tatsächlich nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z.B. Kfz-Versicherung) herauszurechnen. Diese werden im Beispiel mit 75 € angesetzt.
Es ergibt sich folgende Rechnung: Maßgebliche monatliche Gesamtaufwendungen sind 925 € (1.000 € Gesamtaufwendungen - 75 € nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Daraus ergeben sich Gesamtkosten pro Kilometer von 0,31 € (925 € / 3000 km), also Kosten von 155 € für die Privatnutzung des Personenunternehmers (0,31 € x 500 km). Dieser Betrag gilt nun als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung: 19 % auf 155 € = 29,45 €. Das Unternehmen hat dementsprechend 29,45 € Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe abzuführen. 
Schätzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Ist die Anwendung der 1 %-Methode wegen einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von bis zu 50 % ausgeschlossen und werden die tatsächlichen Aufwendungen für die private Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist der private Nutzungsanteil im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 18. November 2009, VIII B 16/08). Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der bezüglich des privaten Nutzungsanteils zu ermittelnde Prozentsatz, mit mindestens 50 % anzusetzen, soweit sich nicht aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Gegenteiliges ergibt. Dies gilt auch für umsatzsteuerliche Zwecke. 

4.5.4 Sonderfall: Private Nutzung der Firmen-Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw, den dieser sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag hat und somit auch Arbeitnehmer ist. 
4.5.4.1 Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Häufig ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH und wird umsatzsteuerlich wie ein Arbeitnehmer behandelt (siehe hierzu Gliederungspunkt 4.5.2).
Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich durch Vereinbarung gestattet, ist die Überlassung des Fahrzeugs als zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil, der nach den lohnsteuerlichen Bewertungsregelungen zu berechnen ist, und damit umsatzsteuerrechtlich als entgeltliche Leistung der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu qualifizieren.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 3. April 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB) zur verdeckten Gewinnausschüttung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (KfZ) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen. Danach ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen KfZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Sie kann auch durch eine mündliche Vereinbarung erfolgen, wenn dementsprechend auch tatsächlich verfahren wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Nutzung hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sofern keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen hinsichtlich der privaten Nutzung der Geschäftswagen getroffen wurden oder der Gesellschafter-Geschäftsführer Fahrzeuge der Gesellschaft vertragswidrig zu privaten Zwecken nutzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2008, I R 8/06), liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG vor (siehe hierzu Gliederungspunkt 4.5.2.2). 
4.5.4.2 Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag mit der GmbH
Haben der Gesellschafter-Geschäftsführer und die GmbH keinen Arbeitsvertrag geschlossen, ist die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine selbständig, sonstige Leistung gegen Entgelt an die GmbH (BMF vom 23. Dezember 2003). Umsatzsteuerlich handelt er dann als Unternehmer.
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des Pkw ein Entgelt an die GmbH, liegt hinsichtlich der Privatfahrten umsatzsteuerlich eine Vermietung des Pkw durch die GmbH an ihn vor. Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage (tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Unternehmens für den privaten Nutzungsanteil durch den Gesellschafter-Geschäftsführer), ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die GmbH kann die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw jedoch regelmäßig geltend machen. 

4.5.5 Veräußerung und Entnahme von Firmen-Pkws

Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das dem Unternehmen zugeordnet wurde, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs für private Zwecke muss als unentgeltliche Wertabgabe in Höhe der Mindest-Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert) der Umsatzsteuer unterworfen werden (§ 3 Abs. 1b S. 1 und 2 UStG).
Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Geschäftswagen später veräußert oder entnommen, unterliegt die Lieferung bzw. die Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (unentgeltliche Lieferungen) zu 100 % der Umsatzsteuer.
Auch wenn bei einem dem Unternehmen zugeordneten Geschäftswagen aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war (da z. B. von privat erworben), ist der spätere Verkauf voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Derartige Fahrzeuge können aber vor der Veräußerung in das Privatvermögen entnommen werden. Die dann vorliegende Wertabgabe vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht der Umsatzsteuer (unentgeltliche Lieferungen), da der PKW nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
Ist ein Pkw ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (z.B. Differenzbesteuerung) erworben worden und sind nach dem Erwerb zusätzlich Bestandteile eingebaut worden, für die das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei der Entnahme des Pkw aus dem Unternehmen nur die nachträglich eingebauten Bestandteile der Umsatzbesteuerung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt. 
Stand: April 2013 
Abmahnungsgefahr

Fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfrist bei Internet-Angeboten

Der Gesetzgeber hatte es gut gemeint, als er den am Fernabsatz beteiligten Unternehmen( etwa bei e-bay u.a.) eine Formulierungshilfe in Musterform veröffentlichte, um einen rechtssicheren Auftritt zu ermöglichen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher klar und verständlich bestimmte Informationen, so unter anderem auch das Widerrufsrecht , zur Verfügung zu stellen(§ 312c Abs.1 Satz1 BGB, Art.240 EGBGB). Aus diesem Grund erfolgte die Aufnahme als Muster in das EGBGB( Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs.2 EGBGB).
Nach Auffassung der Gerichte hat der Widerruf bei Verbraucherbverträgen "innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen (§ 312g, § 355Abs.2 Satz 2 BGB). Erhält der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss, auf vielen Plattformen für Fernabsatzhandel ist dies gängige Praxis, beginnt die Widerrufsfrist erst ab Erhalt der Belehrung, frühestens jedoch ab Erhalt der Ware, zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss (§ 356 Abs.3 Satz 2 BGB).
Dieser Verstoß gegen die Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3,4 Nr.11 UWG dar, weil die genannten Regeln zu den Unterrichtungspflichten über Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein möglicher Einwand hiergegen unter Berufung auf das Vorliegen eines vermeintlichen Bagatellverstoßes kommt nach Auffassung der Gerichte nicht in Betracht, weil es hier um die Beachtung wichtiger Verbraucherinteressen gehe.
So unverständlich die Position der Gerichte in dieser Frage vor dem Hintergrund des Musters der Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber für den Unternehmer erscheinen mag, so kommt es für die Geschäftspraxis doch auf den richtigen Umgang mit dieser Situation an.
Dies kann der Unternehmer wie folgt erreichen:
Belehrung auch in Textform: Die Belehrung muss zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen. Das bloße Einstellen in den Internetshop reicht nicht aus. Wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erteilt wird, gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Eine Belehrung ist unverzüglich erteilt, wenn sie einen Tag nach der Bestellung in Textform erfolgt. Es ist aber besser, die Belehrung bereits unmittelbar im Anschluss an eine Bestellung in einer Bestätigungsmail zu versenden.

Rechtliche Vorschriften

Brandschutz in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

1. Konzessionserteilung

Wer in seinem Gaststätten‑ oder Beherbergungsbetrieb Alkohol ausschenkt benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession vom zuständigen Verbraucherschutzamt. Die Konzession wird nur erteilt, wenn nach einer Überprüfung durch die Feuerwehr keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Die Einschaltung der Feuerwehr und anderer Behörden erfolgt durch das Verbraucherschutzamt. Es empfiehlt sich, an Ort und Stelle die beabsichtigten Maßnahmen mit der Feuerwehr zu besprechen.

2. Umbauten und Nutzungsänderungen

Bauliche Veränderungen müssen durch die zuständige Bauprüfabteilung genehmigt werden. Auch harmlos erscheinende Nutzungsänderungen, wie z. B. die Einrichtung von Personalräumen in ehemaligen Abstellräumen oder in Dachböden, können feuersicherheitlich und auch baurechtlich unzulässig sein. Die Einschaltung der Bauprüfabteilung bzw. des Wirtschafts‑ und Ordnungsamtes ist daher notwendig. Die Feuerwehr wird dann automatisch mit eingeschaltet.

3. Renovierungen

Renovierungen sind nicht genehmigungspflichtig, jedoch sind bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben besondere Vorschriften zu beachten.

3.1 Wand‑ und Deckenverkleidungen

Wand‑ und Deckenverkleidungen müssen in der Regel schwerentflammbar nach DIN‑4102 sein. In Rettungswegen, wie Fluren und Treppenräumen, ist nur nichtbrennbares Material nach DIN 4102 zulässig. Auch Kunststoffe, die schwerentflammbar sind, können wegen ihres ungünstigen Verhaltens bei Bränden (brennendes Abtropfen, heißes Abfallen, starke und giftige Qualmbildung) eine erhebliche Gefahr darstellen und dürfen, wenn sie diese Eigenschaften haben, nicht eingebaut werden. In Zweifelsfällen ist vorherige Beratung durch die Feuerwehr günstiger, als bei der nächsten Überprüfung eventuell Mängel zu beheben.

3.2 Dekorationen, Vorhänge, Gardinen

Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen müssen schwerentflammbar sein. Der Nachweis für die Schwerentflammbarkeit ist nach DIN 4102 zu erbringen; normalentflammbares Material ist zulässig, wenn es auf 20 v.H. der Gesamtwandfläche begrenzt und die Deckenverkleidung mindestens schwerentflammbar ist (EntwurfGast BauVO § 7, Abs. 1). Fußbodenbeläge müssen schwerentflammbar nach DIN 4102 sein.
Tipp: Es wird dringend empfohlen, sich beim Kauf oder bei Ausführung der Imprägnierung die entsprechenden Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen aushändigen zu lassen.
Sie dienen einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung gegenüber den Behörden, andererseits kann von diesem Nachweis auch ihr Versicherungsschutz nach einem Brand abhängig sein.
Die Feuerwehr empfiehlt, für Gardinen Glasfaserstoffe zu verwenden, sie sind dauerhaft nichtbrennbar und brauchen nach der Wäsche nicht neu imprägniert zu werden. Sollen andere Textilien verwendet werden, wird empfohlen, vorher die Eignung für eine Imprägnierung mit einem Flammschutzmittel bei einer Fachfirma zu erfragen.

4. Veranstaltungen

In Versammlungsräumen ist die höchstzulässige Personenzahl abhängig von der Anzahl und Breite der Ausgänge / Notausgänge und von der vorhandenen Möblierung, deren Aufstellung bzw. von der Größe der vorhandenen Räume. Bei größeren Versammlungsräumen (etwa ab, 100 Personen) wird die maximal zulässige Personenzahl nach besonderer Prüfung durch die Feuerwehr vom Verbraucherschutzamt oder von der Bauprüfabteilung festgelegt. Vom Inhaber / von der Inhaberin des Betriebes sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Überfüllungen nicht eintreten. Übertretungen können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen belegt werden.

5. Notausgänge und Rettungswege

Notausgänge müssen gut erkennbar und jederzeit von den Gästen schnell zu öffnen sein. Die Passierbarkeit von Rettungswegen muss in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb des Versammlungsraumes, gewährleistet sein. Hinweisschilder sind gemäß BGV – A 8 (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) dauerhaft und gut sichtbar auszuführen. Schlüsselkästen sind an Notausgängen von Versammlungsräumen nicht zulässig, weil die schnelle Benutzung insbesondere bei Gedränge und Panik nicht immer möglich ist.

6. Wartung von Feuerlösch‑ und Sicherheitseinrichtungen

Der Grundeigentümer / die Grundeigentümerin oder die über die bauliche Anlage berechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in bau‑ und feuersicherem Zustand zu erhalten. Es kann verlangt werden, dass die Betriebsfähigkeit vorhandener Brandbekämpfungs‑ und Rettungseinrichtungen nachgewiesen wird (Wartungsverträge).
Der ständigen Wartung sollten insbesondere unterliegen: Feuerlöschgeräte (Prüfungen mindestens alle zwei Jahre); Funktionsfähigkeit der Rauchklappen; Funktionsfähigkeit der Rauchabschnitts‑ und Feuerschutztüren (Prüfung auf selbsttätiges und dichtes Schließen); Feuermelder Frühwarn- und Rundspruchanlagen.

7. Brandschutzordnung

Bei größeren Beherbergungsbetrieben ist es erforderlich, dass organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall im Vorwege geklärt und festgelegt werden. Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr gibt auf Abforderung Muster für Brandschutzordnungen für Hotels heraus, die dann auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt werden können.

7.1. Frühwarnanlagen

Die Feuerwehr empfiehlt, in Hotelfluren Rauchmelder als Frühwarnanlagen einzubauen. Den Einbau sollte eine Fachfirma übernehmen, wobei nur vom Verband der Sachversicherer anerkannte Geräte bzw. Alarmsysteme verwandt werden sollten. Die Feuerwehr ist in diesen Fällen beratend tätig.

7.2. Alarmanlagen

In größeren Beherbergungsbetrieben (ab 12 Betten) ist es erforderlich Alarmierungseinrichtungen zu installieren, mit denen Gäste und Betriebsangehörige bei Gefahr gewarnt werden können. Es empfiehlt sich, Rundspruchanlagen einzubauen, die möglicherweise mit ohnehin vorhandenen Radio‑ oder Fernsehgeräten kombiniert werden können‑(Vorrangschaltung).

8. Brandschutztechnische Beratung

Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr Hamburg befindet sich in 20099 Hamburg, Westphalensweg 1, Telefon 428 51 ‑ 44 05, E-Mail poststelle@feuerwehr.hamburg.de. Es meldet sich das Geschäftszimmer; Sachbearbeitung erfolgt nach Vermittlung von dort.
Tipp: Der DEHOGA Hamburg e.V., Hallerstr. 22, 20146 Hamburg, Tel. 413 430 6, erteilt Auskünfte und gibt Beratung in allen gastronomischen Fachfragen.
Gründung

Wichtige Rechtsvorschriften im Hotel- und Gaststättengewerbe

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis (ausgenommen sind Hotelbetriebe, in denen Alkohol nur an Hausgäste ausgeschenkt wird). Die Gaststättenerlaubnis wird vom zuständigen Verbraucherschutzamt erteilt.
Tipp: Alternativ können Sie die Gaststättenerlaubnis auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg beantragen. 
Um die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zu erfüllen, ist u.a. nachzuweisen, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume).
Hinweis: Weitere Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession finden Sie in unserem Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe".
Der Konzessionsträger ist dafür verantwortlich, dass alle geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Allgemeine Mindestanforderungen an Räume

Sowohl die Betriebsräume als auch die Aufenthaltsräume der Beschäftigten müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Zudem gelten die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung und evtl. auch weiterer Verordnungen.
Für Beherbergungsbetriebe gilt außerdem:
a)Die Schlafräume für Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen.
b) Jeder Beherbergungsraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben.
c) Die Zugangstüren müssen durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
d) Einbettzimmer müssen mindestens 8 qm groß sein; bei Mehrbettzimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 qm für jedes weitere Bett erforderlich. Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

Toiletten

In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:
Schank- und
Speiseraumfläche qm
Für Frauen Für Männer
Spülaborte Spülaborte Standbecken Stück Oder Rinne lfd. m
bis 50
Ein Spülabort
über 50-100
2
1
3
2
über 100-150
2
2
3
2,5
über 150-200
3
2
4
3
über 200
Festsetzung im Einzelfall
Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 qm kann die Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, wenn nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Toiletten dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

Küchen

Die Einrichtung der Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall vorab über den notwendigen Einbau eines Fettabscheiders. 

Sperrzeitenregelung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Entsprechend der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) gelten bezüglich der Sperrzeiten in der Hansestadt Hamburg folgende Regelungen:
1. Die Sperrzeit beginnt für
  • Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5.00 Uhr
  • Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24.00 Uhr
2. Die Sperrzeit endet um 6.00 Uhr.
3. In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten (Dies gilt nicht für Veranstaltungen im Freien).
4. Eine Sperrzeit besteht außerdem nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten. Die komplette Sperrzeitverordnung sowie die Hamburger Gaststättenverordnung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB).
Hinweis: Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

Nebenleistungen

Nach § 7 Gaststättengesetz dürfen Sie auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und Zubehörleistungen erbringen. Dabei sind Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (z.B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) durchaus möglich.
Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Zubehörwaren und -leistungen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen müssen; ihre Abgabe ist auf Gäste beschränkt, d.h. die Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde.
Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen u.a.:
  • Tabakwaren und Streichhölzer
  • Obst
  • Süßwaren
  • Ansichtskarten
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Fahrkarten und -pläne
Darüber hinaus können in Schank- und Speisewirtschaften außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten sowie außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
  • Getränke und zubereitete Speisen, die auch im Betrieb verabreicht werden
  • Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann, d.h. nicht nur an Gäste, über die Straße abgegeben werden.
Zweifellos ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar; so hat die Rechtsprechung unter anderem den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.
Die genannten Möglichkeiten zum Verkauf von Waren treffen grundsätzlich auch auf Mischbetriebe zu, die sowohl ein Gaststättengewerbe als auch Einzelhandel betreiben (z. B. Trinkhallen). Zunächst ist auch für solche Betriebe grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich und Voraussetzung dafür, dass der Betrieb über die gesetzlichen Ladenschlusszeiten hinaus öffnen darf. Die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und von Zubehörwaren an Gäste ist dann während der gesamten Öffnungszeit möglich. Der gleichfalls betriebene Einzelhandel unterliegt den Regelungen des Ladenschlussgesetzes.

Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe

Im Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise durch Preisverzeichnisse. Diese müssen in allen Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen und Getränke zum Angebot gelangen, ausgelegt werden. Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Preisangaben bzw. Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben (PAngV) vom 14.03.1985. Dort sind die wichtigsten Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel, im Dienstleistungsgewerbe und darunter auch für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe enthalten.
Preisverzeichnisse müssen folgendermaßen ausgelegt oder ausgehändigt werden:
  • vor Entgegennahme der Bestellung oder auf besonderes Verlangen wird das Preisverzeichnis in Form der Speisen- oder Getränkekarte überreicht
  • oder auf jedem Tisch liegt eine Speisen- und Getränkekarte aus
  • oder eine Speisen- und Getränkekarte ist gut lesbar auf andere Weise angebracht
Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein.
Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten:
  1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig
  2. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht zulässig
  3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen
Besonders zu beachten ist die Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6 GaststättenG):
"Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen."
Erläuterung: Zu der genannten Formulierung ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber, d.h. hier der Bund mit seiner Formulierung eine Verfahrensweise des Preisvergleiches auf der Basis einer "Hoch-Rechnung" z.B. auf Literpreise alkoholfreier und alkoholischer Getränke ("relativer Preisvergleich") nicht vorsieht oder gar fordert.
Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische Getränk.
Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht teurer als alle alkoholischen Getränke ist.

Aushang von Preisverzeichnissen

Um die Preisübersicht für den Verbraucher zu verbessern, muss neben dem Eingang zur Gaststätte ein Preisverzeichnis angebracht werden. Damit soll dem Gast vor Betreten der Gaststätte die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Schwierigkeiten über das jeweilige Preisniveau zu informieren. Aus dem Preisverzeichnis müssen nur die Preise für die wichtigsten der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sein (ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil).
Seit 1.1.2003 haben Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben nur noch am beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.

Jugendschutz

Jeder Gastwirt hat die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten.
Zudem muss nach § 3 JuSchG auf die aktuellen Regelungen der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang hingewiesen werden.

Nichtraucherschutz

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein generelles Rauchverbot in Gaststätten, in denen zubereitete Speisen verabreicht werden. In Gaststätten mit einem Gastraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm darf geraucht werden. Dies setzt allerdings wiederum voraus, dass keine zubereiteten Speisen verabreicht werden dürfen. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt. Diese Gaststätten müssen gekennzeichnet sein.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

Die Hamburgische Bauordnung sieht u.a. vor, dass bei Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe errichtet werden müssen. Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage. Bei gastronomischen Betrieben wird u.a. differenziert zwischen Schank- und Speisewirtschaften (Berechnung in Relation zu verfügbaren Sitzplätzen), Beherbergungsbetrieben (Berechnung in Relation zu verfügbaren Hotelzimmern) und Stehgastronomie (Berechnung nach Stehfläche für Gäste). Die Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten müssen auf dem Betriebsgrundstück bzw. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe ausgewiesen werden. Notwendige Stell- und Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Ist die Erfüllung der o.g. Vorschriften zur Errichtung von Stellplätzen bzw. Abstellmöglichkeiten z.B. auf dem Grundstück oder in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so muss die eigentliche Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden. Die Zahlung ist auch zu leisten, wenn aufgrund von zu erwartenden oder ständigen Überlastungen der öffentlichen Wege im Bereich des Betriebsgrundstückes oder der nahen Verkehrsknotenpunkte die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise untersagt ist.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist geregelt im "Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stell- und Fahrradplätze (AusgleichsbetragsG)". Danach ist für Bauvorhaben im Innenstadtbereich je notwendigem Stellplatz für Kraftfahrzeuge ein Ausgleichsbetrag von 10.000 € , im übrigen Gebiet der Hansestadt Hamburg von 6.000 € zu entrichten; die Ausgleichsbeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten betragen jeweils 1/10 der o.g. Beträge. Weitere Informationen zur Globalrichtlinie für notwendige Stellplätze und Fahrradplätze erhalten Sie in unserem Merkblatt zur Stellplatzverpflichtung.
Tipp: Prüfen Sie im Vorwege, ob bei einem für Sie interessanten Objekt die notwendigen Stellplätze bereits nachgewiesen sind oder noch nachgewiesen werden müssen. Das für den Betriebssitz zuständige Verbraucherschutzamt ist Ihnen dabei behilflich.
Großhandel und Handelsvermittlung

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

I. Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch?

Durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Unternehmer mit den von ihm geworbenen Kunden abschließt. Trotzdem behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weiterhin Verträge zu schließen. Insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, sind Folgebestellungen, zumindest für einen gewissen Zeitraum, zu erwarten. Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Gem. § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein "angemessener" Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.

II. Wer kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

  • Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, vgl. § 89 b Abs. 1 HGB
  • Versicherungsvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 1, 92 Abs. 1 HGB
  • Bausparkassenvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 3, 92 Abs. 5 HGB
Handelsvertreter ist, wer i.S. des § 84 Abs. 1 HGB als selbständiger Gewerbetreibender, also im wesentlichen sachlich und zeitlich frei von Weisungen, ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und auf fremde Rechnung abzuschließen. Seit dem 1. Januar 1999 gilt dies auch für Handelsvertreter, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, § 84 Abs. 4 HGB. Auch braucht der beauftragende Unternehmer nicht Kaufmann zu sein.
Ein Handelsvertreter ist hauptberuflich tätig, wenn er den überwiegenden Teil seines Einkommens aus der Tätigkeit bestreitet (anders: Rentner) und sie nach Zeit und Umfang keine untergeordnete ist (anders: Studenten, Hausfrauen).

III. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Ausgleichsanspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten
  • Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers
  • Billigkeit, d.h. Deckungsgleichheit von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten

1. Vertragsbeendigung

Das Handelsvertreterverhältnis kann durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Kündigung (§§ 89, 89 a HGB) oder auch durch den Tod des Handelsvertreters enden. In letzterem Fall steht der Ausgleichsanspruch den Erben zu. Der Ausgleichsanspruch entsteht als Folge der Vertragsbeendigung. Lediglich im Fall der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses kann er gem. § 89 b Abs. 3 ausgeschlossen sein. (siehe dazu unter IV. "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?")

2. Geltendmachung

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das rechtzeitige Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten gem. § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB. Es empfiehlt sich aus prozessualen Gründen die Schriftform. Die Geltendmachung kann auch schon vor der Vertragsbeendigung erfolgen. Einer Bezifferung der Ausgleichshöhe bedarf es dabei nicht.

3. Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile haben.
  • Der Vorteil des Unternehmers besteht in seiner Möglichkeit, den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiter zu nutzen. Ob er diese Chance auch wahrnimmt, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.
  • Die Vorteile sind in der Regel erheblich, wenn von den übernommenen Kunden tatsächlich Nachbestellungen zu erwarten sind. Es muss also eine Prognose über die voraussichtliche wirklichkeitsnahe Entwicklung des Kundenverhaltens angestellt werden. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehungen ist dabei grundsätzlich - bis zum Beweis einer gegenteiligen Entwicklung - zu vermuten.
  • Berücksichtigt werden nur Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden. Neu sind Kunden, wenn sie bei Beginn der Tätigkeit des Handelsvertreters noch nicht in geschäftlichen Beziehungen zu dem Unternehmer gestanden haben. Als neu gelten aber auch Geschäftsverbindungen, die der Handelsvertreter wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat (sog. intensivierte Altkunden).
Besonderheiten für Versicherungsvertreter sind in § 89 b Abs. 5 geregelt.

4. Billigkeit (Deckungsgleichheit)

Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, die sich auf die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsanspruchs auswirken können. Dies sind solche, die zu dem beendenden Vertragsverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen.
  • Der Anspruch kann beispielsweise geringer ausfallen, wenn der Unternehmer aus eigenen Mitteln eine Altersversorgung des Handelsvertreters finanziert hat oder der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Vorteile genoss (z.B. erfolgsunabhängiges Fixum, besonders günstige Vertragsbedingungen)
  • Hat der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Schwierigkeiten bei der Werbung für die Produkte auf sich genommen oder erhöhte Aufwendungen bei der Einführung eines neuen Produktes gehabt, so kann dies einen höheren Ausgleichsanspruch rechtfertigen.
  • Durch die Änderung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2512) ist der Provisionsverlust des Handelsvertreters nicht mehr als eigenständige Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch anzusehen. Der Provisionsverlust findet vielmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung. Diese Gesetzesänderung beruht auf einem Urteil des EuGH vom 26. März 2009, in dem entschieden wurde, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen.
Der Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wichtig: Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Eine genaue Bezifferung ist aber zunächst nicht erforderlich.

IV. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB.

1. Kündigung durch den Handelsvertreter, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB

Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der Unternehmer hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat. Ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung besteht zum Beispiel bei einer Verkleinerung des Vertreterbezirks, fortgesetzter verspäteter Provisionszahlung oder Lieferung mangelhafter Ware. In diesen Fällen darf der Handelsvertreter kündigen und behält trotzdem seinen Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund kündigt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 65 Jahren, bei besonders guter Gesundheit könnte sie eventuell sogar höher liegen. Handelsvertreter, die jünger als 65 sind, müssen besondere schwerwiegende Gründe dafür anführen können, dass sie aus Altersgründen nicht mehr arbeiten können. In der Kündigung ist immer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus Altersgründen oder wegen Krankheit gekündigt wird!

2. Kündigung durch den Unternehmer, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Der Anspruch entfällt im Falle einer Kündigung durch den Unternehmer, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund ist etwa die nicht genehmigte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.

3. Nachfolgeregelung, § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB

Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann nicht, wenn der ausscheidende Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Nachfolgevereinbarung getroffen hat und auf Grund dieser Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt. Hinter dieser Bestimmung steht die Vorstellung, dass sich der ausscheidende Handelsvertreter von dem Nachfolger die Übernahme der Vertretung bezahlen lässt und ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer daher überflüssig ist. Der Ausschluss erfolgt unabhängig davon, ob der ausscheidende Vertreter tatsächlich von seinem Nachfolger eine Ausgleichszahlung erhält.

V. Wie hoch ist der Anspruch?

Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird anhand des § 89 b HGB der Rohausgleich berechnet, dann wird als Obergrenze des Anspruchs der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 festgestellt.

1. Der Rohausgleich, § 89 b Abs. 1 HGB

Die Berechnung des Rohausgleichs hat sich durch den Wegfall des Provisionsverlusts als eigenständige Voraussetzung geändert. Wie der Rohausgleich genau berechnet wird, muss die Rechtsprechungspraxis erst zeigen.

2. Der Höchstbetrag, § 89 b Abs. 2 HGB

Obergrenze für den Ausgleichsanspruch ist der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB: Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision. Diese Jahresprovision errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters. Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnittsverdienst während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, z.B. auch die Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge usw.
Achtung: Der Unternehmer schuldet als Ausgleich also mindestens den im Einzelfall berechneten Rohausgleich, höchstens aber den Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB.

VI. Weitere Informationen

Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e. V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050498
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de

Literatur

DIHT (Hrsg.): In fremdem Namen und für fremde Rechnung- Die wichtigsten Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts
Unsere Commerzbibliothek bietet umfangreiche Literatur zum Handelsvertreterrecht an (Öffnungszeiten: Mo, Mi, und Fr 10 Uhr bis 15 Uhr, Di und Do 10 Uhr bis 19 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Musiknutzung

Informationen zur GEMA

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird erfahrungsgemäß von der GEMA kontaktiertet werden. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibende:r anmelden müssen, beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt. 

Wer oder was ist die GEMA?

Damit Kreative von ihrer Arbeit profitieren können, gibt es Verwertungsgesellschaften, die sich um die Vergütung der Werke kümmern, wenn sie verwertet werden. Im Musikbereich ist die GEMA dafür zuständig. Denn auch Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverleger:innen haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Urheber oder Urheberin kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein oder ihr Titel gespielt wird. Zudem kann sich die Person nicht darum kümmern, dass sie die Entlohnung für ihre Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als “wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie 60.000 Mitglieder – Komponist:innen, Textdichter:innen, Verleger:innen – und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzerinnen und -nutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Urheberinnen und Urheber weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

Kundinnen und Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kundin oder Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kund:innen der GEMA sind aber auch alle Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.

Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?

Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit einem Berater oder einer Beraterin der GEMA sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponist:innen, Textdichter:innen, Bearbeiter:innen und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.

Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?

Nein, jede Musiknutzer:in muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter:in oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
Für Hamburg ist die GEMA Bezirksdirektion Hamburg zuständig.
Schierenberg 66
22145 Hamburg
Tel: (040) 67 90 93-0
Fax: (040) 67 90 93-11
E-Mail: bd-hh@gema.de
Internet: www.gema.de
Informieren Sie die GEMA-Generaldirektion über die geplante Musiknutzung.
Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden
Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.
  • das höchste Eintrittsgeld je Person

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen. Schadensersatz wird vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin verlangt. Als Veranstalter:in gilt in der Regel die Person, die für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die die Aufführung durch ihre Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch die Person, die die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel diejenige, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

GEMA und Rundfunkbeitrag

Jede Person, die Inhaber:in einer Wohnung ist, muss entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten entrichten, den Rundfunkbeitrag. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/ oder Fernsehgerät bereit gehalten wird oder wie viele Geräte vorhanden sind. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Der Rundfunkbeitrag ist also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Grund­lage für die Er­he­bung des Rund­funk­beitrags und die Arbeit des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ist der von allen 16 Landes­parla­menten rati­fizierte Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rund­funk­beitrag be­rechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr hat der Unternehmer oder die Unternehmerin allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten.
Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 01806 999 555 10*
Fax: 01806 999 555 01*
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
E-Mail: info@rundfunkbeitrag.de
Informationen und Anmeldung unter: www.rundfunkbeitrag.de

VG Media

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte "für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc." (§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen:
Gewerberecht

Eintragung in das Handelsregister

Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt.  Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form, geführt. Seit dem 1. August 2022 sind über das  gemeinsame Registerportal der Länder sämtliche Einträge  in den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern ohne weitere Einschränkungen kostenlos abrufbar. 
Der Begriff "elektronisches Handelsregister" bezeichnet kein anderes Handelsregister, sondern ist nur ein Hinweis auf die Umstellung vom Papierregister auf digitale Prozesse. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das der Transparenz im Geschäftsverkehr dient. 
Wichtig! Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. 
Achtung! Eine Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass Sie auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen dürfen. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich deutlich von den am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.
Hinweis: Jeder kann in die Handelsregistereintragung und die zum Handelsregister eingereichten und veröffentlichungspflichtigen, unternehmensbezogenen Informationen im elektronischen Unternehmensregister Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme online ist kostenfrei.

Erklärvideo - Eintrag ins Handelsregister

Sie möchten sich schnell und einfach über die Eintragung ins Handelsregister informieren? Dann schauen Sie unseren Erklärfilm zum Thema und erfahren Sie auch, wie die Handelskammer Hamburg Ihnen dabei helfen kann.
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Hier finden Sie weitere Erklärvideos.

Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- sowie Schutzfunktion erfüllen. Oft kommt es vor, dass Geschäftspartner aus dem Ausland einen Handelsregistereintrag sehen wollen, um von der tatsächlichen Existenz des Unternehmens überzeugt zu sein. Eine Gewerbeanmeldung reicht Ihnen oftmals nicht aus.
Tipp: Informationen des Amtsgerichtes Hamburg zu den Registergerichten finden Sie unter justiz.hamburg.de
Die Anmeldungen zur Eintragung müssen öffentlich, d.h. notariell beglaubigt werden. Seit dem 1. August 2022 kann dies ebenfalls in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Gesetzlich wurde dafür der Weg der notariellen Videokommunikation geschaffen. Handelsregistereintragungen werden online über das Registerportal bekannt gegeben. Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht nach den §§ 388, 389 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d.h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

Wer muss und wer kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht hängt grundsätzlich davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw.  eine Kauffrau eingestuft wird. Kaufmann i.S.d . § 1HGB ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist hingegen jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. 
Folgende Kriterien werden im Wesentlichen für die Einzelfallbeurteilung herangezogen:
  • Art der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistung der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, namentliche internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
     
  • Umfang der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
    Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens.
     
  • Umsatz:
    Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
    Produktion 300.000 Euro
    Großhandel 300.000 Euro
    Einzelhandel 250.000 Euro
    Dienstleistungen 175.000 Euro
    Handelsvertreterprovision 120.000 Euro
    Speisegaststätten 300.000 Euro
    Hotels 250.000, Euro
     
  • Anzahl der Beschäftigten:
    Wenn mehr als fünf Personen beschäftigt werden, spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Betriebsvermögen:
    Ein Betriebsvermögen ab einer Höhe von circa 100.000 Euro spricht für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Kredithöhe:
    Erst ab Beträgen von 50.000 Euro spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Standorte:
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.
Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske). Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind Sie als der Inhaber (ob Sie wollen oder nicht) schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe Sie betreiben, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Hinweis: Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann es freiwillig einen Handelsregistereintrag vornehmen lassen. 
Sofern Sie von dieser freiwilligen Eintragung in das Handelsregister Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB. Dies gilt allerdings nur für gewerblich tätige Unternehmen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann nicht eingetragen werden. Sofern sich ein Einzelunternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird im Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet. Die Unterscheidung zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann stellt sich insbesondere zwischen der Einstufung von Kleingewerbetreibenden zum e.K. bzw. e.Kfr.
Hinweis: Die OHG, die KG, die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt)  und die Aktiengesellschaft (AG) werden schon von Gesetzes wegen als Kaufmann eingestuft. Die GmbH und die AG sind Handelsgesellschaften und damit Kaufleute unabhängig davon, ob die Gesellschaft ein Kleingewerbe oder Handelsgewerbe betreibt (sog. Formkaufmann).

Eintragungspflichtige Tatsachen

Die Eintragungspflichtigen Tatsachen sind im HGB, AktG und im GmbHG  aufgezählt. Die im Handelsverkehr beteiligten Parteien trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Die Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern gem. § 14 HGB von Amts wegen durchgesetzt werden.
Eintragungspflichtig sind insbesondere:
  • Firma und Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung, § 29 HGB
  • Änderung der Firma oder Ihrer Inhaber, § 31 HGB
  • jede Änderung nach § 33 Abs. 2 S.2 HGB oder der Satzung und der Auflösung, sowie die Liquidatoren, § 34 HGB
  • Erteilung einer Prokura, § 53 HGB
  • Anmeldung OHG, § 106 HGB
  • Auflösung einer OHG, § 143 HGB
  • Fortsetzung einer OHG, § 144 HGB
  • Anmeldung der Liquidatoren einer OHG, § 148 HGB
  • Anmeldung einer KG, § 162 HGB
  • Anmeldung einer GmbH, § 7 GmbHG
  • Eintragung der Geschäftsführer, § 39 GmbHG
  • Eintragung der Gesellschafter, § 40 GmbHG
  • Stammkapitalerhöhungen § 57 GmbHG
  • Liquidatoren einer GmbH, § 67 GmbHG
  • u.a.
Die Eintragungen in das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) eingetragen. Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über Sitz und Rechtsform, Name des Inhabers bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung und Abbestellung der Prokuristen, Eröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma. In der Abteilung B werden die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eingetragen.  Das Handelsregister Abteilung B gibt u.a. Auskunft über Firma, die Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Ort des Sitzes, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

Wirkungen der Handelsregistereintragung

Insbesondere dann, wenn eine freiwillig Handelsregistereintragung erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor-und Nachteilen  bzw. den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann bzw. für eine Handelsgesellschaft eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen. Was differenziert die Kaufleute also? Diese können allerdings aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Umfangs nicht vollständig dargestellt werden. 
Hier ist ein Auszug dessen, was die Kaufleute von Nichtkaufleuten unterscheidet: 
  • Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma im Registerbezirk gegenüber gleich oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt. Beachtet werden sollte, dass die Handelsregistereintragung zunächst nur regionale Schutzwirkung entfaltet und ggf. ein zusätzlicher markenrechtlicher Schutz der Firma sinnvoll sein kann. Nicht eingetragene Unternehmen können lediglich einen Phantasienamen führen.
  • Das Handelsgewerbe kann verkauft, vererbt und verpachtet werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Die Eintragung im Handelsregister vermitteln Vertragspartnern einen ersten Eindruck von Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität. Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
  • im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.
  • Sie können selbstständige Zweigniederlassungen gründen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden.
  • nur wer als Einzelkaufmann/-frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.
  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren
  • unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung
  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.
  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernomme Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht.
  • bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt die sofortige Rügepflicht für die Mängelhaftung; wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt, so gilt die Ware als solche angenommen und die Gewährleistungsansprüche gehen verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben: so muss z.B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Der Grundbeitrag bei der Handelskammer verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Bei jeder Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister erhebt das Registergericht Gebühren. Dabei bestimmt sich die Höhe dieser Gebühren nach der (Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Die Anmeldung einer einzutragenden Tatsache bei dem zuständigen Registergericht erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, das heißt grundsätzlich durch notarielle Beurkundung. Die zusätzlichen Kosten des Notars richten sich hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Darüber hinaus kann der Notar für weitere Unterstützung in Anspruch genommen werden, in dem er zum Beispiel beratend tätig wird oder mit der Erstellung des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags beauftragt wird.
Wichtig! Hierbei ist zu beachten, dass diese Kosten nicht zwangshalber der Gebührenordnung unterliegen, sondern verhandelbar sind und deshalb im Vorfeld geklärt werden sollten.
Bei Verwendung des Musterprotokolls nach § 2Abs. 1a GmbHG für die Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sind Vergünstigungen bei den Notargebühren möglich. Die Vewerndung des Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll kann allerdings nur bei einer Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendet werden.
Die Gebühren des Handelsregisterverfahrens hängen hingegen maßgeblich von zwei Faktoren ab: zum einen von der gewählten Rechtsform (Einzelkaufmann, OHG, GmbH, etc.) zum anderen von der konkreten Ausgestaltung (Zahl der Gesellschafter, Art und Höhe des Stammkapitals, Mustergesellschaftsvertrag oder individueller Gesellschaftsvertrag etc.).
Tipp:  Sie möchten wissen, mit welchen Kosten Sie beim Handelsregisterverfahren genau zu rechnen haben? Dann schauen Sie in unsere Tabelle "Kosten und Gebühren des Handelsregisterverfahrens" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 194 KB)

Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Dann werden die Unterlagen in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt und dort geprüft. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Achtung vor Adressbuchschwindel nach dem Handelsregistereintrag!
Leider nutzen auch unseriöse Adressverlage die bekannt gemachten Informationen aus und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches.
Die Anschreiben haben in der Regel die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehrere solcher Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Achten Sie im Kleingedruckten auch auf das Wort "Offerte". 
Wichtig! Bitte prüfen Sie  gerade nach Ihrem Handelsregistereintrag Ihres Unternehmens bzw. Ihren Eintragungen den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich bei Unklarheiten gerne an uns. 
Mit Ihrer Unterschrift unter dubiose Angebote kommt im Zweifel ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internetportale erschöpft.
Wichtig! Der Handelsregistereintrag ersetzt nicht die Gewerbeanmeldebescheinigung. Für jede gewerbliche Tätigkeit muss zusätzlich, neben der Handelsregistereintragung, ein Gewerbeschein beantragt werden. Bei der OHG und KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldebescheinigung beantragen, bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet.

Firmenführung

Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches, sondern den Namen, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Phantasienamen zu führen (z.B. TOPTEC Computerhandel e.Kfm). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann muss dagegen grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich Phantasiebegriffe oder Sachzusätze verwenden.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist vor allem im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von der Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe oft nach der Handelsregistereintragung.
Tipp: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Hamburger Firma in das Handelsregister vornehmen, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Wichtige Grundinformationen gibt Ihnen auch das Dokument "Grundregeln des Firmenrechts".

Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Die wichtigsten dieser in §§ 343 ff HGB enthaltenen Besonderheiten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, meint dies einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten.
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekannt gemacht wurde.

Prokura / Handlungsvollmacht

Nur Kaufleute können Prokura erteilen (§ 48 HGB). Der Prokurist erhält hierdurch eine sehr umfangreiche Vollmacht, die zur Erleichterung des Handelsverkehrs gegenüber Dritten praktisch nicht beschränkbar ist. Die Prokura ermächtigt zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Einzige Ausnahme ist die Belastung und Veräußerung von Grundstücken. 
Wichtig! Die Prokura ist wegen ihrer weitreichenden Bedeutung ins Handelsregister einzutragen.
Eine erteilte Prokura kann der Kaufmann nur im Innenverhältnis gegenüber dem Prokuristen beschränken. Eine Beschränkung führt bei Verstößen des Prokuristen zu Schadensersatzansprüchen des Kaufmanns gegen diesen. Im Außenverhältnis sind die geschlossenen Verträge aber wirksam. Das Gesetz schafft hierdurch eine Verlässlichkeit für die Geschäftspartner, die bei den Vertretungsregeln des BGB nicht besteht.
Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (§ 54 HGB). Für deren Umfang gibt es drei Gestaltungsformen:
  • Die Handlungsvollmacht zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht). Sie ist der Prokura ähnlich, beschränkt sich aber auf branchenübliche Geschäfte.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht; z.B. Kassierer, Verkäufer). Sie ist der praktische Regelfall.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einzelner oder sogar eines einzigen zu einem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfts (Spezialhandlungsvollmacht).
Wichtig! Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Pflicht zum Führen von Handelsbüchern

Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereitzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
Tipp: Die aufgeführten Paragraphen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) finden Sie in der aktuellen Fassung auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z. B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen. 
Dies bedeutet im Einzelnen:
  • Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z. B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura, die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist.
  • Ist eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z. B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis hiervon hatte.
  • Ist eine Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden, dann kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen (Bsp.: Das Registergericht trägt fälschlich statt der Person X die Person Y als Prokuristen ein und ein Dritter verlässt sich darauf in Unkenntnis der falschen Bekanntmachung).
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für Ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekanntgemacht wurde.

Haftung des Geschäftsführers für die aktuelle Gesellschafterliste

Den GmbH-Geschäftsführer trifft seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. § 40 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben.
Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung diesbezüglich, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen. Dem wurde nur unzulänglich nachgekommen. Dennoch kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind.
Hinweis: Die Registergerichte lehnen es ab, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Dies ist schon aus personellen Gründen nicht möglich. Dennoch sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteresse darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen.
§ 40 Abs. 2 GmbHG normiert jetzt eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, wenn aus der Nichtaktualität der Liste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

Sonstiges

  • Beachten Sie, dass der Nichtkaufmann u.U. vom Beitrag zur Handelskammer befreit werden kann. Mit Eintragung in das Handelsregister müssen Sie jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zur Handelskammer leisten.
  • Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
  • Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.

Löschung aus dem Handelsregister

Eine im Handelsregister eingetragene Firma erlischt nicht durch Tod oder bloße vorübergehende Stilllegung. Was Sie veranlassen müssen, um Ihre Firma aus dem Handelsregister zu löschen, erfahren Sie hier:
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.