Nr. 72976
Praxistipps für das Arbeitsleben

Neue Wege bis 67

Das ist der Titel eines Hamburger Projekts, das den Beschäftigten in belastenden Berufen Wege aufzeigt, um gesund, motiviert und leistungsfähig bis zur Rente im Erwerbsleben zu verbleiben.
Den Anstoß zum Projekt gab der inzwischen verstorbene Altbundeskanzler Helmut Schmidt. Dieser warf in einer Kuratoriumssitzung der Zeit-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius im Herbst 2012 die Frage auf:
"Wie wollen wir in unserem Land sicherstellen, dass auch die heute 50-Jährigen noch in 40 Jahren, wenn Sie 90 sind, ihre Rente erhalten?"
Die Fragestellung fiel auf fruchtbaren Boden. Das Projekt "Neue Wege bis 67" führte zwei Studien durch, um branchenbezogen Praxistipps für Mitarbeiter und Führungskräfte aufzuzeigen. Die ZEIT-Stiftung Ebelin, Gerd Bucerius und unsere Handelskammer Hamburg haben das Projekt finanziert, begleitet und koordiniert.
Die Ergebnisse zum Projekt sind in einem Leitfaden für Mitarbeiter und Führungskräfte für die Praxis aufbereitet. Details zu den Studien sind im Projektbericht "In der Produktion bis zur Rente" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1383 KB) und im Projektbericht "In der Dienstleistungswirtschaft bis zur Rente" dokumentiert.

Neue Wege bis 67 - In der Produktion bis zur Rente

Das produzierende Gewerbe ist gekennzeichnet von körperlich schweren Tätigkeiten. Bisher gehen viele Metaller aufgrund gesundheitlicher Probleme verfrüht in Rente. Und mehr als die Hälfte der Metallarbeiter geben an, dass sie sich nicht vorstellen können, in ihrem Beruf bis zur Rente zu arbeiten.
Die Praxistipps "Neue Wege bis 67 – In der Produktion bis zur Rente" zeigen Ihnen als Führungskraft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1287 KB) und Ihnen als Mitarbeiter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1287 KB) auf, wie es gelingen kann in der Metallbranche bis zum Rentenalter von 67 gesund, leistungsfähig und motiviert zu verbleiben.
Durchgeführt wurde das Projekt in den Hamburger Unternehmen Aurubis AG und ArcelorMittal GmbH vom Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit Hamburg, die Berufsgenossenschaft Holz und Metall und die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie unterstützten das Projekt inhaltlich und lieferten statistische Daten.

Neue Wege bis 67 - In der Dienstleistung bis zur Rente

Die Belastungen der Dienstleistungsbranche unterscheiden sich von denen der Produktion. Zunehmend psychische Belastungen stehen in den Branchen im Fokus.
Die Praxistipps "Neue Wege bis 67 - In der Dienstleistung bis zur Rente" zeigen Ihnen als Führungskraft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2574 KB) und Ihnen als Mitarbeiter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1507 KB) auf, wie es gelingen kann in den Dienstleistungsbranchen bis zum Rentenalter von 67 gesund, leistungsfähig und motiviert zu verbleiben.
Das Competenzzentrum Epidemiologie und Versorgungsforschung bei Pflegeberufen (CVcare) am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) haben Mitarbeiter der stationären und ambulanten Pflege aus drei Hamburger Unternehmen "PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH", "DRK Landesverband Hamburg e.V." und "BHH Sozialkontor" befragt und praktische Empfehlungen für Beschäftigte und Personalverantwortliche der gesamten Dienstleistungsbranche entwickelt.
Krisenprävention

Vorbereitet für den Notfall

Hängt ein Unternehmen stark von der Leistungsfähigkeit der Firmenchefin oder des Firmenchefs ab, kann es bei plötzlichem Ausfall der Führungsperson in eine existenzielle Schieflage geraten: Wichtige Informationen sind nicht auffindbar, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse sind unklar. Im schlimmsten Fall wird das Unternehmen handlungsunfähig, weil selbst einfachste organisatorische Abläufe nicht geregelt sind.
Um ihrer Verantwortung gerecht zu werden und um nicht den Fortbestand ihres Unternehmens zu riskieren, sollten Unternehmer:innen für diesen Fall unbedingt Vorsorge treffen. Laut einer deutschlandweiten Umfrage des DIHK haben nur 28 Prozent der Unternehmer:innen im Notfall die zur Fortführung ihres Betriebs wichtigsten Unterlagen für Vertrauenspersonen griffbereit.
Hier kann unser "Notfall-Handbuch für Unternehmen" Abhilfe schaffen! Es führt Inhaber:innen Schritt für Schritt durch alle unternehmensrelevanten Themen und stellt sicher, dass nichts übersehen wird.
Da Unternehmen einem ständigen Veränderungsprozess unterliegen, sollte das Notfall-Handbuch in regelmäßigen Abständen überprüft und entsprechend aktualisiert werden – nach unserer Empfehlung mindestens einmal im Jahr und immer bei konkreten Anlässen.
Sie finden das “Notfall-Handbuch für Unternehmen” in der Onlineversion unten verlinkt. Vertiefende Hintergrundinformationen, weitere Merkblätter und Muster sind dort über Verlinkungen abrufbar.


Steuerliche Behandlung

Minijob

Zum 1. Oktober 2022 ist der Mindestlohn auf 12 Euro die Stunde gestiegen. Dadurch hat sich die Verdienstgrenze bei Minijobs von zuvor 450 Euro auf 520 Euro erhöht.

1. Was ist ein 538-Euro-Minijob?

Unter den sogenannten Minijobs versteht man nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geringfügige Beschäftigungen, die geringfügig sind, wenn der monatliche Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

2. Wie berechnet sich die Dynamische Gerinfügigkeitsgrenze?

Der gesetzliche Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht und durch drei geteilt. Dies entspricht der monatlichen Vergütung von 10 Arbeitsstunden je Woche zum Mindestlohn. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
  • den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale anmelden;
  • in der Regel Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen
  • eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer
Wichtig! Für den Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben an, mit der Ausnahme des Beitragsanteils zur Rentenversicherung, von dem er sich allerdings befreien lassen kann.

3. Wo meldet der Arbeitgeber seine "Minijobber" an?

Der Arbeitgeber hat den Minijobber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Sowohl die pauschalen SV-Beiträge als auch die Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die verschiedenen Umlagen sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden und dorthin abzuführen. Insgesamt hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 30,99 Prozent an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Diese können im gewerblichen Bereich per Lastschriftverfahren oder Überweisung getätigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig.
Wichtig! Für die Bau- und Gastronomiebranche gelten gesonderte Regelungen, die Sie bei der Minijob-Zentrale im Internet oder telefonisch erfragen können.
Beispiel:
Ein Minijobber wird zum 1. April 2023 im Unternehmen eingestellt. Dann hat der Arbeitgeber bis zum 13. Mai 2023 Zeit den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale werden jedoch schon zum 26. April 2023 fällig. Daher können eine gleichzeitige Meldung des Minijobbers und die Begleichung der Abgaben sinnvoll sein.
Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Meldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können auch per Beleg in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, gemeldet werden.
Weitere Informationen zur Datenerfassung finden Sie auf der Seite der deutschen Rentenversicherung: Meldeverfahren nach der DEÜV.
Tipp: Auf der Webseite der Minijob-Zentral steht für Sie ein Minijob-Beitragsrechner zur Verfügung.
Bei kurzfristigen Minijobverhältnissen müssen nur An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale erstattet werden. Im Unterschied zu anderen Beschäftigungsarten sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die kurzfristige Beschäftigung Kalenderjahr-übergreifend erfolgt. Dann ist eine Jahresmeldung vorgeschrieben.
Kontakt
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel.: +49 355-2902 70799
Fax: +49 201-3849 79797
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Absatz 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das so genannte Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
Die notwendige Betriebsstättennummer erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Kontakt
Bundesagentur für Arbeit
Tel.: +49 40-2485 4418/ -15 / -13
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten müssen per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden (§ 28a Absatz 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Pauschalabgaben und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Der Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden. Die Minijob-Zentrale nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt gegebenenfalls im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet die Abgaben und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben. Außerdem sind für geringfügig Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung nur halbjährlich fällig (§ 23 Absatz 2a SGB IV).
Der Arbeitgeber muss zusätzlich den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, in den die ausgeführte Beschäftigung einzuordnen ist;
Hinweis: Der zuständige Unfallversicherungsträger wird, handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht.
Der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag wird zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt für Privathaushalte 1,6 Prozent, im gewerblichen Bereich und bei kurzfristigen Minijobs richtet er sich nach den individuellen Beiträgen der zuständigen Unfallversicherungsträger.

4. Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Seit dem 1.1.2013 betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für die sogenannten 520-Euro-Minijobs insgesamt höchstens 31,4 Prozent. Darin enthalten sind:
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13 Prozent und
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent für den Arbeitgeber und
  • der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent,
  • sowie verschiedene Umlagen (U1= 0,9 / U2=0,29/ INSGU = 0,09), die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können.
Hinweis: Seit 1. Januar 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dann erhalten diese normalerweise Ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, im Höchstfall die gesamten 538 Euro.
Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Für Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entfällt der Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, anzeigt.
Falls die Minijobber jedoch rentenversicherungspflichtig bleiben wollen, zahlen sie im gewerblichen Bereich in der Regel 3,6 Prozent des Entgelts. Dies gilt nicht, wenn der Minijob nur von kurzer Dauer ist.
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung, den sich Arbeitgeber und Minijobber teilen, beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro.
Wichtig! Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen Sozialversicherungsschutz (mit Ausnahme der Rentenversicherung) des Arbeitnehmers, der aber durch die Zahlung der Beiträge volle Rentenversicherungsansprüche erlangen kann.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert: Die Beitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung betragen jeweils 5 Prozent für den Arbeitgeber, der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer allerdings 13,9 Prozent.
Abgaben der Arbeitgeber für Minijobs
2023 Minijobs im
gewerblichen Bereich 1)
Minijobs in
Privathaushalten 2)
Kurzfristige
Minijobs 3)
Pauschalbeitrag zur Krankenver- sicherung (KV)
13 %
5 %
kein
Pauschalbeitrag zur
Rentenver- sicherung (RV)
15 %
5 %
kein
Beitragsanteil des
Arbeitnehmers bei RV-Pflicht
4)
3, 6 % 13,9 % kein
Einheitliche Pauschsteuer 5)
2 %
2 %
keine 6)
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
0,9 %
1,1 %
0,7 %
Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/ Mutterschaft
0,29 %
0,24 %
0,14 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
1,6 %
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge
1,6 %
Individuelle Beiträge
Insolvenzgeldumlage 8)
0,09 %
keine Angabe
0,15 %
in Privathaushalten keine
Anmerkungen:
  1. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  2. geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV
  3. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auch in Verbindung mit § 8a SGB IV
  4. Rentenversicherungspflicht aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen
    haben bzw. kraft Gesetzes für Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden
  5. bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte)
  6. das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig - nähere Informationen erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen
  7. bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
  8. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

5. Was sind kurzfristige Minijobs?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung einer Haushaltshilfe fallen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin folgende Abgaben an:
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U2
  • ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Ihre kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe muss keine Abgaben zur Sozialversicherung und Rentenversicherung zahlen.

6. Besonderheiten für Rentner, Studenten und Praktikanten

Für Rentnerinnen und Rentner gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: Sie arbeiten entweder in einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem sie im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Aber: Wie viel Sie als Rentner oder Rentnerin neben Ihren Bezügen hinzuverdienen dürfen, hängt von Ihrer Rentenart ab.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als Rentner finden SIe unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Für Studenten gelten keine Besonderheiten, solange Beschäftigungen ausgeübt werden, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregeln bewegen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro sowie einer Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage finden(kurzfristige Beschäftigung) somit auch für Beschäftigungen von Studenten die Minijob-Regelungen Anwendung.
Wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht erfüllt werden ist darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eintritt. Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als StudentIn finden Sie unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Praktikanten sind Personen, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Praktika können vor, während oder nach dem Studium bzw. der Ausbildung absolviert werden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums ist nachzuweisen.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden hier selbst bei einem Verdienst bis 520 Euro oder einer Befristung bis zu drei Monaten keine Anwendung.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind hingegen für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Wegen dieser fehlenden Verpflichtung werden solche Praktika auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hier sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: März 2023 

Weitere Informationen

Arbeitsrecht

Jugendliche Beschäftigte im Unternehmen

Die nachfolgenden Regeln gelten für die Beschäftigung von jugendlichen Auszubildenden, jugendlichen Praktikanten und Jugendliche, die durch Aufnahme einer Tätigkeit lediglich ihr Taschengeld etwas aufbessern möchten.

1. Abgrenzung Beschäftigung und Hilfeleistungen

Vom arbeitsrechtlichen Begriff der Beschäftigung sind zunächst geringfügige Hilfeleistungen zu unterscheiden. Geringfügige Hilfeleistungen sind üblicherweise gelegentliche Tätigkeiten, die aus Gefälligkeit erbracht werden. Hierzu zählen weiter Beschäftigungen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter oder solche, bei denen Minderjährige durch die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, im Familienhaushalt zu bestimmten Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Nachbarsjunge also, der ab und an den Rasen mäht, oder die Nachbarstochter die gelegentlich den Hund spazieren führt und dafür als Dankeschön einen kleineren Geldbetrag erhält sind nicht als jugendliche Beschäftigte zu betrachten.

2. Definition: Jugendlicher

a) Wer ist Jugendlicher?

Jugendliche sind Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht volljährig sind. Mit Jugendlichen können wirksame Arbeitsverträge nur dann geschlossen werden, wenn deren gesetzliche Vertreter vorher zugestimmt haben. Die Gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind in der Regel die Eltern ( §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, entfaltet der Vertrag so lange keine Bindungswirkung bis die gesetzlichen Vertreter den Vertrag genehmigt haben. Die Vereinbarung wird in einem solchen Fall als „schwebend unwirksam” bezeichnet, §§ 105,106,107 BGB.

b) Minderjährigenschutz

Hintergrund ist, dass Minderjährige – mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, die Sie mit ihren eigenen Mitteln ("Taschengeld") bewirken - nur solche Verträge ohne die Einwilligung Ihrer Erziehungsberechtigten abschließen dürfen, die Ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Bei einem Arbeitsvertrag erwirbt der Minderjährige zwar einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, wird aber auch verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Damit ist für den Minderjährigen nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil mit dem Geschäft verbunden. Minderjährige sind nach allgemeiner Auffassung geschäftlich unerfahrener als Volljährige. Sie sind deshalb besonders schutzwürdig im Rechtsverkehr. Aus diesem Grund stehen unter anderem auch Arbeitsverträge unter dem Einwilligungsvorbehalt der gesetzlichen Vertreter.

c) Rechtsfolge

Rechtsfolge der „schwebenden Unwirksamkeit” ist, dass der Arbeitsvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird, sofern die erforderliche Einwilligung nicht erteilt wurde oder erteilt wird. Ansprüche aus einem durch verweigerte Einwilligung „geplatzten” Vertrag kann der Arbeitgeber gegen den Minderjährigen oder dessen Vertreter allerdings nicht herleiten.
Arbeitgeber sollten aus diesem Grund, sobald sie mit Minderjährigen Beschäftigungsverhältnisse planen, umgehend die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter überprüfen. Am Besten sollte diese Einwilligung direkt bei den Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Liegt diese Ermächtigung des Jugendlichen zum Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor, gilt er im Übrigen für alle Angelegenheiten, die mit diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zusammenhängen, als unbeschränkt geschäftsfähig, § 113 BGB.

3. Besonderer arbeitsrechtlicher Jugendschutz

Für die Beschäftigung jugendlicher Mitarbeiter gibt es keine besonderes gestalteten Verträge. Für Berufsauszubildende werden jedoch üblicherweise Musterverträge von den Industrie- und Handelskammern oder sonstigen zuständigen Stellen verwendet. Ansonsten werden Jugendliche über herkömmliche Arbeitsverträge zum Beispiel als geringfügig Beschäftigte im Unternehmen geführt. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung Jugendlicher gibt es jedoch einige arbeitsrechtliche Besonderheiten, die besonders zu beachten sind.
Die maßgeblichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Jugendlichen finden sich - neben dem allgemeinen Minderjährigen-Recht im BGB – im Jugendarbeitsschutzgesetz, (JArbSchG).

a) Nacht-, Sonn-, und Feiertagsruhe: Einschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen

Nach dem JArbSchG dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich beschäftigt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf vierzig Stunden an fünf Arbeitstagen nicht überschreiten.
Nach einem Arbeitstag müssen Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochener Freizeit gewährt werden, bevor sie erneut zur Arbeit eingesetzt werden dürfen. In der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist eine Beschäftigung nicht gestattet („Nachtruhe”). Zudem besteht ein Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen ( „Samstagsruhe”, „Sonntagsruhe”) und an Feiertagen (" Feiertagsruhe”). Am 24. und am 31. Dezember ist eine Beschäftigung Jugendlicher nach 14 Uhr durch das JArbSchG untersagt.
Weiterhin dürfen jugendliche Beschäftigte nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt nicht werden. Dies sind solche Arbeiten, bei denen die psychische oder physische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen überstiegen wird oder sie sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Auch Akkordarbeit oder ähnliche Vergütungssysteme sind durch das JArbSchG verboten.

b) Ausnahmen zu den Beschränkungen

Für die grundsätzlichen Beschränkungen sieht das JArbSchG Ausnahmen vor. So ist etwa die Nachtruhe (§ 14 JArbSchG) bei Jugendlichen über sechszehn Jahren teilweise abweichend geregelt. Danach gilt
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe eine Beschäftigung bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben eine Beschäftigung bis 23 Uhr.
  • in der Landwirtschaft eine Beschäftigung von Jugendlichen ab 5 Uhr morgens oder bis 21 Uhr abends
  • in Bäckereien und Konditoreien eine Beschäftigung ab 5 Uhr morgens
als zulässig. In Bäckereien und Konditoreien ist es außerdem möglich, Jugendliche über 17 Jahre, bereits ab 4 Uhr Morgens einzusetzen.
Für die Ausnahmen zur Nachtruhe ist es allerdings erforderlich, dass am darauffolgenden Tag, sofern Berufsschulunterricht folgt, die Berufsschule nicht vor 9 Uhr beginnt. § 14 Abs. V – VII JArbSchG regeln weitere Ausnahmen für die Nachtruhe.
Auch die Samstagsruhe ist für die Jugendlichen nicht allgemeingültig, sondern von deren Tätigkeit abhängig. Ausnahmen gelten unter anderem für Krankenanstalten, Konditoreien, Gaststätten oder Kfz-Reparaturwerkstätten, § 16 Abs. II JArbSchG. Allerdings sollen mindestens zwei Samstage pro Monat frei bleiben und die Fünf-Tage-Woche durch andere Freistellungen gewährleistet werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Sonntagsruhe. Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot bestehen unter anderem ebenfalls in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, im Schaustellergewerbe oder in Gaststätten, gemäß § 17 Abs. II JArbSchG. Auch hier ist aber die Fünf-Tage-Woche und die Freistellung an mindestens zwei Sonntagen pro Monat sicherzustellen.
Für die Feiertagsruhe gilt, dass die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen entsprechend der Ausnahmen zur Sonntagsruhe außer am ersten Weihnachtstag, dem Neujahrstag, dem ersten Ostertag und dem ersten Mai zulässig ist.

c) Erholung von der Arbeit: Pausen und Urlaub

Jugendlichen müssen vom Arbeitgeber ausreichende Pausen gewährt werden. Dabei ist als Pause eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten zu verstehen. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden hat der Jugendliche Anspruch auf insgesamt mindestens dreißig Minuten Pause, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden besteht ein Anspruch mindestens sechzig Minuten gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Für diese Ruhepausen muss der Arbeitgeber einen geeigneten Aufenthaltsraum zur Verfügung stellen, es sei denn, dass in den Arbeitsräumen während der Pausenzeiten nicht gearbeitet wird oder die notwendige Erholung sonst wie nicht beeinträchtigt wird.
Jugendlichen ist ausreichender Urlaub zu gewähren. Der Urlaubsanspruch ist entsprechend dem Lebensalter gestaffelt. Danach erhalten:
  • Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht sechzehn Jahre alt sind, mindestens dreißig Werktage,
  • Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht siebzehn Jahre alt sind, mindestens siebenundzwanzig Werktage,
  • und Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht achtzehn Jahre alt, sind mindestens fünfundzwanzig Werktage bezahlten Erholungsurlaub

d) Schutzpflicht für das körperliche und psychische Wohl der Jugendlichen

Den Arbeitgeber trifft, wie für seine übrigen Mitarbeiter auch, eine Fürsorgepflicht gegenüber den Jugendlichen. Da es sich um Heranwachsende handelt, die häufig körperlich, geistig und moralisch noch nicht vollständig gefestigt sind, wird ein besonderes Augenmerk auf den Schutz der ungestörten Entwicklung gelegt.
aa) Schutz der Gesundheit und körperlichen Entwicklung
Bei Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber seine jugendlichen Mitarbeiter über die damit verbundenen Gefahren informieren. Die Arbeitsplätze im Betrieb sind außerdem so zu gestalten, dass keine Gefahren für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten sind.
Bei Eintritt in das Berufsleben und ein Jahr nach Eintritt in das Berufsleben hat der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, „Erstuntersuchung” und „Erste Nachuntersuchung”. Sofern die Jugendlichen im Betrieb allerdings nur geringfügig oder nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind, gilt diese Pflicht nicht. Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, darf der neue Arbeitgeber ihn erst beschäftigen, sobald ihm Bescheinigungen über diese Untersuchungen vorliegen. Erstuntersuchung und erste Nachuntersuchung unterliegen grundsätzlich der freien Arztwahl des Jugendlichen beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter. Für die Untersuchung erteilt die zuständige Behörde so genannte Berechtigungsscheine ( vgl. Ziffer 6, Aufsichtsbehörde).
bb) Schutz der sittlich-moralischen Entwicklung
Dem Arbeitgeber ist es untersagt, bestimmte Personen mit der Beschäftigung oder Beaufsichtigung der Jugendlichen zu betrauen. Dies sind insbesondere Personen, die entweder zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe oder wegen Betäubungsmitteldelikten, Sexualstraftaten, Körperverletzungen, Verbreitung jugendgefährdender Schriften und bestimmten anderen Straftaten auch zu geringeren Strafen verurteilt wurden. Durch dieses Verbot soll der Schutz der störungsfreien moralisch-sittlichen Entwicklung der Heranwachsenden gewährleistet werden.
cc) Sonstiger Schutz der ungestörten Entwicklung
Selbstverständlich ist dem Arbeitgeber zudem durch das Gesetz ausdrücklich die körperliche Züchtigung der Jugendlichen verboten. Der Arbeitgeber muss sie außerdem vor körperlicher Züchtigung, Misshandlung oder sittlicher Gefährdung durch seine übrigen Mitarbeiter schützen. Die Verabreichung von Alkohol und Tabak an Jugendliche unter sechzehn Jahren ist, genauso wie die Verabreichung von Branntwein an Jugendliche unter achtzehn Jahren, ebenfalls verboten.

e) Aushangpflichten

Dem Jugendlichen ist das JArbSchG auszuhändigen. Ein Auslegen des Gesetzes im Betrieb genügt. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang auch die zuständige Aufsichtsbehörde benennen, sowie die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten durch Aushang bekannt geben.
Tipp: Weitere Informationen zur Aushangpflicht erhalten Sie im Dokument "Aushangpflichtige Gesetze".

f) Verzeichnis jugendlicher Beschäftigter

Schließlich regelt das JArbSchG, dass Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen führen müssen, in dem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Beginn der Beschäftigung enthalten sind. Dieses Verzeichnis muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt und bis mindestens zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.

4. Verbot von Kinderarbeit

Grundsätzlich ist es verboten Kinder zu beschäftigen (Verbot der Kinderarbeit). „Kind” ist jede Person, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Arbeitsverträge mit Kindern sind unwirksam. Dies ergibt sich aus § 2 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen gelten im Übrigen als Kinder. Damit fallen sie grundsätzlich unter das Verbot der Kinderarbeit.

Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern

Zum Verbot der Kinderarbeit gibt es Ausnahmen für Kinder unter dreizehn Jahren und für Kinder über dreizehn Jahren.
a) Kinder unter 13 Jahren
Kinder unter dreizehn Jahren können und dürfen ausnahmsweise beschäftigt werden,
  • bei Theateraufführungen, allerdings nicht länger als vier Stunden und nur in der Zeit zwischen 10 und 23 Uhr, wenn Sie über sechs Jahre alt sind,
  • bei Musik- und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen Hörfunk- und Fernsehaufnahmen wenn Kinder daran gestaltend mitwirken und dafür proben müssen. Kinder über drei und unter sechs Jahre dürfen allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich und nur in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr beschäftigt werden, Kinder über sechs Jahre maximal drei Stunden in der Zeit von 8 bis 22 Uhr.
Für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen, Vergnügungsparks und Volksfesten, Schaustellungen oder Darbietungen werden keine Ausnahmen gemacht. Hier gilt ein Beschäftigungsverbot.
b) Grundsätzlicher Genehmigungsvorbehalt für Ausnahmen zum Verbot der Kinderarbeit
Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern müssen durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten, eine ärztliches Attest über die Unbedenklichkeit der Beschäftigung, Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor Gefahren für Leib, Leben und Entwicklung. Die Betreuung des Kindes während der Beschäftigung muss ebenso sichergestellt werden wie eine ununterbrochene Freizeit von mindestens vierzehn Stunden zwischen den einzelnen Beschäftigungen und die Gewähr dafür, dass das Fortkommen des Kindes in der Schule durch die Tätigkeit nicht beeinflusst wird. Damit wäre etwa die Übernahme eines kindlichen Darstellers in einem Theaterstück grundsätzlich zulässig, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die Modalitäten für die Beschäftigung im Einzelnen fest. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber das Kind nicht vor schriftlicher Genehmigung beschäftigen darf. Die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Arbeitsschutz.
c) Weitere Ausnahmen für Kinder über 13 Jahren
Weitere Ausnahmen zum Verbot der Kinderarbeit, für Kinder über dreizehn Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen - wie etwa die Zulässigkeit von Prospektverteilung und Ähnlichem - regelt die so genannte Kinderarbeitsschutzverordnung. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat hierzu im Übrigen eine hilfreiche Broschüre verfasst, die Auf der Internetseite des Amtes für Arbeitsschutz verfügbar ist.

5. Mindestlohn

Gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG i.V. m. § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Mindestlohn zu zahlen.

6. Aufsichtsbehörde

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz dort das
Amt für Arbeitsschutz
Arbeitsschutztelefon
Tel: 040 42837-2112
Fax: 040 42837-3100
E-Mail: arbeitnehmerschutz@bsg.hamburg.de
Untersuchungsberechtigungsscheine für die Erstuntersuchung ( vgl. 4.d.aa) geben als zuständige Jugendämter die Bezirksämter (Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg und Wandsbek) aus. Die Bezirksämter sind anbei verlinkt. 

7. Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 09:30 Uhr bis 14 Uhr).