Nr. 72948
Gesetzliche Vorschriften

Mobile Verkaufsstände

Ob Würstchenstand auf einem Hamburger Wochenmarkt oder Imbisswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als Existenzgründer haben Sie viele Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten. Oft stehen Gründer vor der Frage: Welche Genehmigung brauche ich?
Diese Frage lässt sich aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage selten in wenigen Sätzen beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Verbraucherschutzamt (Bezirksamt) aufzunehmen. Einen ersten Überblick soll Ihnen diese Übersicht verschaffen, in der wir einige Gewerbetätigkeiten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Genehmigungen für Sie zusammengefasst haben.

Verkauf auf festgesetzten Märkten

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie lediglich

Verkauf auf öffentlichen Wegen

Für den Straßenhandel mit Verkaufsstand brauchen Sie eine spezielle Genehmigung.
Hinweis: In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist grundsätzlich der ambulante Handel untersagt.
Wenn Sie beispielsweise mit einem Pkw öffentliche Wege oder Straßen für den Verkauf nutzen oder dort einen Verkaufstisch aufstellen, benötigen Sie
  • eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei Ihrem zuständigen Bezirksamt (Tiefbauabteilung und/oder Verbraucherschutzamt) beantragt.
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Hinweis: Mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Wegen können nicht ausreichend überwacht und kontrolliert werden und sind daher nach den uns vorliegenden Informationen nicht genehmigungsfähig. Nach Informationen der zuständigen Behörde werden entsprechende Erlaubnisse derzeit nur im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen oder Märkten erteilt. In der Innenstadt  werden keine Genehmigungen erteilt. 
Bitte nehmen Sie daher vor weiterer Planung rechtzeitig mit Ihrem Bezirksamt Kontakt auf.

Verkauf auf privaten Plätzen

Stehen Sie mit Ihrem Speise- oder Getränkeverkaufswagen auf einem privaten Gelände wie z.B. dem Parkplatz eines Supermarktes, dann benötigen Sie
  • eine Gaststättenkonzession (nur wenn Sie Alkohol ausschenken)
  • eine Nutzungsgenehmigung (Bauamt), wenn der Verkauf an diesem Standort über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (z.B. einmal wöchentlich) erfolgt
Hinweis: Weitere Informationen zum Alkoholausschank in der Gastronomie finden Sie im Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe"

Kurzfristige Verkaufstätigkeit

Für einen kurzfristigen Verkauf (mit Alkohol) bei besonderen Anlässen z.B. bei Messen oder Ausstellungen, kann Ihnen die zuständige Behörde eine gastronomische Tätigkeit unter erleichterten Voraussetzungen gestatten. Diese
  • Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt (Bezirksamt).
Bitte beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, , Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.
Tipp: Bei Interesse lesen Sie bitte auch die weiteren Informationen in den Dokumenten "Reisegewerbe" und "Gründung eines Cateringunternehmens".
Handel

Checkliste für die Gründung im Handel

Wer sich im stationären Handel oder im Onlinehandel selbstständig machen möchte, hat eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten.
Eine kleine Auswahl von branchenrelevanten Hinweisen haben wir im Überblick für Sie zusammengestellt:
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie im Gründerzentrum unserer Handelskammer.
Existenzgründung

Selbstständig im Hotel- und Gaststättengewerbe

Fünf Sterne Küche oder Imbissstand, Hotel oder Herberge, Alkoholausschank oder nur Speisen und alkoholfreie Getränke? Worauf müssen Sie bei der Existenzgründung in der Gastronomie achten? Hier eine Checkliste.

Checkliste für eine Selbstständigkeit in der Gastronomie

Mit der nachfolgenden Checkliste wollen wir Ihnen helfen, sich bestmöglich auf Ihre Unternehmensgründung in der Gastronomie vorzubereiten. Selbstverständlich kann diese Checkliste nicht alle Themen ansprechen, soll Ihnen jedoch einen Überblick vermitteln über die zu beachtenden Voraussetzungen.

Folgende Punkte und Hinweise sollten Sie in Ihre Planung einbeziehen:


1. In welcher Sparte des gastronomischen Bereiches planen Sie Ihre Selbständigkeit?
Restaurant, Bistro, Bar oder Imbiss mit Alkoholausschank, Mobiler Verkaufsstand oder VerkaufswagenCatering, etc.
2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
Um einen Gastronomie- oder Hotelbetrieb führen zu können, sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie als Person die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Gesundheit
  • Entscheidungsfreudigkeit
  • Risikobereitschaft
  • Durchsetzungsvermögen
  • Unterstützung durch Familie
  • Positive Ausstrahlung
  • Kontaktfähigkeit
  • Belastbarkeit

3. Verfügen Sie über genügend kaufmännische und Branchenkenntnisse?
  • Evtl. durch Berufspraxis, Aushilfstätigkeiten, Praktika, Seminare etc.
  • Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder ist bei einer Konzessionspflicht eine Teilnahme an der Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz erforderlich?
Tipp: Die Handelskammer Hamburg bietet regelmäßig Schulungen nach §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung an. Melden Sie sich hier zum nächsten Workshop an.
Und kennen Sie auch die weiteren für Sie evtl. relevanten Verordnungen wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer Belehrung nach § 43 InfektionsschutzgesetzHACCPHamburgische Bauordnung, Stellplatzverpflichtung, Jugendschutzgesetz, LadenöffnungszeitenBrandschutzvorschriften, Preisauszeichnung. Und haben Sie auch an die räumlichen Arbeitsschutzanforderungen an gastgewerbliche Betriebe gedacht?
5. Haben Sie einen geeigneten Standort für Ihren Gastronomiebetrieb gefunden?
Der Erfolg in der Hotel- und Gaststättengewerbe hängt maßgeblich vom Standort ab. Mit der Wahl des Standorts steht und fällt Ihr Unternehmenskonzept. Die Standort-Checkliste hilft Ihnen einen geeigneten Platz auszuwählen.
6. Haben Sie Fragen zum Vertragsrecht, z. B. zum Kaufrecht, Verbraucherschutz oder zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Besteht die Möglichkeit einer Sondernutzung z.B. für Außengastronomie, Haben Sie sich über die Wettbewerbssituation und auch ggf. über bauliche Veränderungen vor Ort informiert.
Es empfiehlt sich auch immer, sich über die Eignung der Betriebsräume beim zuständigen Bezirksamt zu informieren. Eine Begehung/Prüfung der Betriebsräume durch die verantwortlichen Mitarbeiter ist möglich. Auch die Prüfung der Notwendigkeit eines Fettabscheiders (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) ist sinnvoll.
7. Erfolgt die Gründung in Form einer Übernahme oder ist es eine Neugründung?
Sollten Sie einen Betrieb übernehmen wollen, dann ist vor der Übernahme des Restaurants, Cafés, der Herberge oder des Hotels eine eingehende Prüfung notwendig. Unsere Checkliste für Nachfolger unterstützt Sie dabei, die richtigen Fragen zu stellen.
8. Welche Rechtsform ist für das Unternehmen angedacht?
Haben Sie sich schon Gedanken über die passende Rechtsform gemacht und kennen Sie sich mit der Haftung aus? Im Artikel "Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?" geben wir Ihnen einen Überblick. Sollten Sie im Ausland gründen, dann finden Sie Informationen zu den Rechtsformen im Dokument "Internationale Gesellschaftsformen und Ihre Haftung".
9. Wird das Unternehmen mit mehreren Personen gegründet?
Muster-Gesellschaftsverträge stellt Ihnen unserer Commerzbibliothek gern zur Verfügung.
10. Sind Ihnen die Meldepflichten für die GEMA bekannt?
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibender anmelden müssen beantworten wir Ihnen im Artikel "GEMA". Darüber hinaus geben wir eine kurze Information zur GEZ und VG Media.
11. Ist Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung bekannt?
Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sind Sie dies im Einzelfall nicht, ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen. Weiterführende Informationen haben wir Ihnen im Dokument "Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft" zusammengestellt.
 12. Steht die Finanzierung oder sind Fremdmittel erforderlich?
Kapitalbedarfsanalyse
  • Kosten der privaten Lebensführung
  • Kaufpreis
  • Abschlagszahlungen bei Übernahme
  • Renovierung
  • Neuinvestitionen
  • Kaution
  • Erster Warenbestand
  • Gründungskosten
  • Betriebliche Kosten und Eröffnungswerbung
Tipp: Nutzen Sie für Ihre Finanzplanung auch gern unsere Unternehmenswerkstatt. Den dort verfügbaren, webbasierten Finanzplaner können Sie gut zur Erarbeitung Ihres Zahlenteils nutzen.
Bei einer notwendigen Fremdfinanzierung über 50 T € empfehlen wir unseren Finanzierungssprechtag.
13. Sind Sie und Ihr Betrieb ausreichend versichert?
Als Gründerin oder Gründer geben Sie durch Ihre Selbstständigkeit die soziale Sicherheit eines Arbeitsverhältnisses auf und nehmen viele Risiken in Kauf. Die ausreichende Absicherung durch Versicherungen gehört daher zu jeder gut durchdachten Gründung. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen im Artikel "Wie versichere ich mich und meinen Betrieb zusammengestellt?".
14. Kennen Sie sich mit dem Steuerrecht aus?
Das Thema Steuern kommt auf alle Selbstständigen zu. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuern im Dokument "Steuern beachten". In aller Regel empfiehlt es sich aber immer, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen bzw. sich beim zuständigen Finanzamt zu informieren. 
15. Stellen Sie bereits in der Existenzgründungsphase Personal ein?
Sie möchten zeitnah qualifiziertes und motiviertes Personal beschäftigen? Im Dokument "Wichtige Aspekte der Personaleinstellung" erläutern wir Ihnen, worauf Sie bei der Personalbedarfsplanung, der Personalsuche, dem Arbeitsvertrag und den Lohn- und Gehaltskosten achten sollten.
Voraussetzungen für eine Gaststättenkonzession
Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession (ausgenommen sind Hotels, bei denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt).
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung (Konzession) beantragen Sie bei Ihrem Verbraucherschutzamt. Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.
Zudem müssen jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass über entsprechende Fachkenntnisse verfügt wird. Hierzu bieten wir regelmäßig Workshops an, in denen wir unkompliziert und praxisnah die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften vermitteln. 
Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:
  • Ihre persönliche und
  • Ihre fachliche Eignung sowie
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.

Wie weisen Sie die Voraussetzungen nach?

Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
  • einen Auszug aus dem Bundeszentralregister („Polizeiliches Führungszeugnis”), den Sie von Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhalten
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Ihnen Ihr Verbraucherschutzamt ausstellt
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrem Finanzamt. Diese Bescheinigung bestätigt, dass keine Verbindlichkeiten – beispielsweise aus einer früheren selbständigen Tätigkeit - bestehen
  • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein von diesem beauftragter Arzt aus. Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Unterrichtung im Gaststättengewerbe".
Folgende Unterlagen sollten Sie Ihrem Konzessionsantrag beifügen, um die objektbezogenen Voraussetzungen nachzuweisen:
  • Ihren Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • einen Nachweis darüber, dass Ihre Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume).
Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Behörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen.

Veranstaltungshinweise

Schulungsverpflichtungen nach der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung - Workshop Anmeldung
Existenzgründung

Selbstständig mit einem Cateringunternehmen

Wer sich im Catering-Bereich selbstständig machen möchte, fällt nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie müssen daher keine Konzession oder Gestattung beantragen, sondern nur vor Beginn der Tätigkeit Ihr Gewerbe beim für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt bzw. in der Handelskammer anmelden.
Sollte Ihr Auftraggeber auf einer nicht privaten Feier alkoholische Getränke ausschenken wollen, so kann u.U. eine Erlaubnis nötig sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei den Verbraucherschutzämtern der Bezirke, Kontaktdaten sind hinterlegt auf www.hamburg.de.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.
Zudem muss jeder Unternehmer, der Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Wir bieten regelmäßig an, in denen wir unkompliziert und praxisnah die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften vermitteln.

1. Catering: Handwerkliche oder nicht-handwerkliche Tätigkeit?

a) Catering als nicht-handwerkliche Tätigkeit

Sie sind als Caterer nicht handwerklich tätig, wenn Sie nur fertig gestellte Kuchen und Brote von Fremdanbietern einkaufen und diese weitergeben. Sie kaufen dann sog. Convenienceprodukte ein. Auch alle anderen Gerichte, bei denen Sie keine Rohwaren selbst vermengen oder die Sie vorgefertigt einkaufen, können Sie als Caterer anbieten, ohne handwerklich tätig zu sein.
Sie fallen mit einer Cateringfirma auch nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Auch dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Cateringauftrags Alkohol an den Kunden/ Veranstalter mit  ausliefern. Daher müssen Sie nach der Gewerbeordnung Ihr Gewerbe nur beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession), die Gaststättenunterrichtung und auch eine adäquate abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erforderlich. Für die Gewerbeanmeldung ist das Verbraucherschutzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Cateringfirma befindet. Auch in unserer Handelskammer können Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Hinweis: Sofern Ihr Kunde/der Veranstalter Alkohol ausschenken will und es sich nicht um eine private Feier handelt, kann bei ihm eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig werden. Sie sind als Caterer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Veranstalter auf diesen Umstand hinzuweisen, sollten diese Frage aber ggf. mit Ihrem Kunden besprechen.

b) Catering als Handwerk

Wollen Sie aus Rohwaren, die sie selbst vermengen, Kuchen oder Brote herstellen und als Caterer anbieten, sind Sie in der Regel handwerklich tätig. Bitte sprechen Sie uns gern bezüglich möglicher Zulassungsfreiheit, Tätigkeit im Minderhandwerk oder der Definition einer "nicht wesentlichen Handwerkstätigkeit" gern an oderwenden Sie sich direkt an die Handwerkskammer Hamburg
Eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks liegt immer dann vor, wenn Zutaten, z.B. Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker, abgemessen und nach Rezept zusammengemischt werden. Der Bäcker/Hersteller überwacht dabei die Teigbildungs- und Gärungsvorgänge und beschickt die Öfen. Schließlich glasiert oder garniert er seine Waren, um sie zu verfeinern.
Sofern Sie diese Tätigkeiten durchführen und nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen, müssen Sie selbst ein Konditor- oder Bäckermeister sein. Oder - wenn Sie diese Meisterqualifikation nicht selbst haben - muss in Ihrem Unternehmen ein Konditormeister bzw. ein Bäckermeister leitend tätig sein. Sie gehören in diesem Fall mit Ihrem Unternehmen zur Handwerkskammer, so dass diese dann für alle weiteren Fragen zuständig ist. Die Handwerkskammer erreichen Sie über www.hwk-hamburg.de.

2. Was sollten Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes beachten?

a) Allgemeine Vorschriften

Grundsätzlich müssen Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes alle Vorschriften beachten, die auch für andere Gewerbetreibende gelten. Informationen rund um die selbstständige Tätigkeit finden Sie unter www.hk24.de, Dok. Nr. 267.
U.a. müssen Sie auch bauliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen. Informationen zu Rechtsvorschriften in der Gastronomie und Anforderungen an Produktionsstätten finden Sie unter www.hk24.de, Dok. Nr. 1332.

b) Besondere Vorschriften für den Betrieb einer Cateringfirma: insb. Lebensmittelhygienische Unterweisungen

Wichtig im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Cateringfirma sind insbesondere die zwei nachfolgend aufgeführten hygienerechtlichen Vorgaben.
- Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
Bei der Belehrung zum Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) geht es um die persönliche Hygiene und Gesundheit. Informationen zur Erstbelehrung erhalten Sie unter Dok. Nr. 13747
An der Erstbelehrung nach dem IfSG müssen auch nachweislich alle im Unternehmen Tätigen teilgenommen haben, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (d.h. auch alle Servicekräfte).
Stellen Sie einen Mitarbeiter neu ein, der mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis über die Erstbelehrung abfordern, der bei Beschäftigungsbeginn nicht älter als drei Monaten sein darf.
Nach erfolgter Erstbelehrung müssen Sie Ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre über Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz erneut belehren und diese Wiederholung dokumentieren.
- Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung
Bei den geforderten Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) geht es z.B. um die Warenkontrolle. Nach der LMHV sind Sie als Betreiber einer Cateringfirma verpflichtet, sich selbst oder einen für die Lebensmittelhygiene zuständigen Mitarbeiter zu schulen. Auch alle weiteren Mitarbeiter, die mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen dahingehend von Ihnen geschult werden. Diese Schulung können Sie selbst oder ein dazu benannter und von Ihnen mit den entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Mitarbeiter vornehmen. Die Art und Weise sowie der Inhalt der Schulung müssen Sie stets schriftlich dokumentieren. Der zuständige Lebensmittel-Kontrolleur wird bei seinem Kontrollbesuchen einen entsprechenden Schulungsnachweis verlangen.
Unsere Handelskammer bietet regelmäßige Workshops nach § 4 LMHV an, weitere Informationen finden Sie unter Dok. Nr. 32736.
Bitte beachten Sie: Sie können die Durchführung der Schulung zwar auf einen verantwortlichen Mitarbeiter delegieren. Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Schulungen bleiben Sie aber am Ende gegenüber der Aufsichtsbehörde immer selbst verantwortlich.

3. Bearbeitung der Convenience-Speisen in der gewerblichen Küche

Was Sie hinsichtlich Ihrer gewerblichen Küche zu beachten haben, können Sie der Lebensmittelhygiene-Verordnung entnehmen. Erste Hinweise hierzu liefert unser Merkblatt "Wie gestalte ich die Mindestanforderungen an meinen Gaststättenbetrieb?", das wir im Download hinterlegt haben.
Wenden Sie sich vor Gestaltung der Küche unbedingt für eine allgemeine Beratung (z.B. Aufbau der Küche, Ausstattung etc.) an das zuständige Verbraucherschutzamt. Die Mitarbeiter stehen Ihnen beratend zu Seite und helfen Ihnen, unnütze Investitionen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie Ihre privat genutzte Küche für Ihre gewerbliche Tätigkeit in der Regel nicht nutzen können. Zu möglichen Ausnahmen sprechen Sie bitte das zuständige Verbraucherschutzamt oder uns gern an.
Tipp: Sollten Sie keine gewerbliche Küche haben, so fragen Sie Restaurants, ob diese eine Kooperation mit Ihnen eingehen möchten. Häufig ist es so, dass die Restaurantküchen nur einen Teil des Tages für das Restaurant genutzt werden, den anderen Teil des Tages steht die Küche leer und wäre für Sie nutzbar. 
Für allgemeine, branchenübergreifende Fragen zur Existenzgründung ist unser Gründungsteam erste Anlaufstelle – Sie erreichen uns unter gruendung@hk24.de .
Für konkrete, branchenbezogene Fragen stehen Ihnen darüber hinaus nach Terminvereinbarung Gesprächspartner in unseren Fachabteilungen zur Verfügung.
Haben Sie Beratungsbedarf, dann nutzen Sie gern unser Beratungsangebot. 

Existenzgründung

Gründung einer Kindertagesstätte / Kita

Unterscheidungen bei der Betreuung von Kindern

  1. Spielgruppen
    Spielgruppen, die z. B. auch mit wechselnden Kindern gelegentlich gebildet werden, benötigen keine besondere Erlaubnis. Dieses gilt als Nachbarschaftshilfe. Die Betreiber sind damit auch nicht steuerpflichtig. Sie brauchen keinen Gewerbeschein oder eine Meldung an das Finanzamt.
  2. Tagespflege
    Es gibt für die Tagespflege die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Zuständig ist das Jugendamt in den verschiedenen Bezirken. Für die Betreuung der Kinder außerhalb ihrer Wohnung während des Tages für mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden, benötigt man eine sogenannte Pflegeerlaubnis (§ 43, Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Mit dieser Pflegeerlaubnis (zu deren Erlangung bieten die Jugendämter umfangreiche Kursangebote zur Qualifizierung an) wird gleichzeitig die Eignung als Tagespflegeperson festgestellt. Dabei wird die Verpflichtung übernommen, die Behörde über wichtige Ereignisse und Veränderungen zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind (z. B. Wohnungswechsel, das Auftreten ansteckender Krankheiten bei den Kindern oder in der Familie). Die Pflegeerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erlischt, wenn die Tätigkeit für mehr als 1 Jahr unterbrochen wird oder ein Wohnungswechsel stattfindet. Auch für die Tagespflege ist eine behördliche Förderung möglich.
  3. Kindertagesstätte/ Kindergarten
    In einer Kindertagesstätte werden Kinder unterschiedlichen Alters tagsüber betreut. Mit einer Kindertagesstätte werden Sie i.d.R. freiberuflich im Sinne des EStG (§ 18 Einkommensteuergesetz) tätig.

Warum benötigen Sie eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte?

Um eine Kindertagesstätte gründen und betreiben zu dürfen, ist eine Betriebserlaubnis (§ 45,1 SGB VIII) für die verschiedenen Leistungsarten nach den landesjugendamtlichen Richtlinien notwendig. Diese erteilt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration – Abteilung Kindertagesbetreuung. Hier ist ebenfalls eine Förderung möglich. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist geregelt, dass Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Alle Kindertagesstätten unterliegen der Aufsicht durch den Staat. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohl des Kindes förderlich sein müssen.

Welche Mindestanforderungen werden an private Kindertagesstätten gestellt?

Für den Betrieb einer Kindertagesstätte sind Mindeststandards vorgegeben. Sie betreffen insbesondere die Anforderungen an Räume und Gebäude, die Personalausstattung, und die Gruppengrößen. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und die Gruppenstrukturen von Kindern und Personal. Diese Mindeststandards sind verbindlich, d.h. sie gelten auch für nicht geförderte Einrichtungen.

Räumlichkeiten

Eine der wichtigsten Voraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss geeignet sein, auch Gruppenaktivitäten zuzulassen. Sie müssen ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein. Kellerräume kommen nicht in Betracht. Die Räume müssen auch den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit der elektrische Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und -entsorgung). Die Raumausstattung muss so gestaltet sein, dass Kinder in der Räumen gefahrlos spielen können. Glasflächen und Heizkörper sind angemessen zu sichern. Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind ausreichend Wasch- und WC – Räume sowie Garderobenplätze, eine Küche und Abstellplätze sowie eine Dusche und i.d.R. ein Mitarbeiterraum erforderlich. Für Kinder unter 3 Jahren müssen Schlafmöglichkeiten eingeplant werden. Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahegelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.
Hinweis: Sofern Sie besondere pädagogische Konzepte verfolgen oder z. B. behinderte Kinder betreuen möchten, sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
  • Für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) sind 3,3 qm pro Kind vorzusehen.
  • Im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) sind für Ganztagsgruppen 3, für Halbtagsgruppen 2 qm pro Kind erforderlich.
  • Für Schulkinder werden mindestens 2,2 qm pro Kind verlangt.
Tipp: Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass pro Gruppe etwa 60 qm benötigt werden.
Beantragung einer Nutzungsgenehmigung, Zweckentfremdung (Bauprüfabteilung)
Die Referate sind nach Stadtteilen gegliedert:
  • Eimsbüttel
    Telefon: +49 40 428 01-0
  • Nord
    Telefon: +49 40  428 04-0
  • Bergedorf/Billstedt
    Telefon: +49 428 91-0
  • Mitte
    Telefon: +49 40 428 54-0 
  • Harburg
    Telefon: +49 40 428 71-0
  • Wandsbek
    Telefon: +49 40 428 81-0
  • Altona
    Telefon: +49 40 428 11-01
Weitere Beratung für ein eventuell geeignetes Geschäftslokal erhalten Sie hier:
Hamburg Invest: Tel. +49 40 2270 19-0

Personalausstattung und Gruppenfrequenz

Das Amt gibt auch hier Mindeststandards vor. Alle Leitungskräfte sollten über eine pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik gilt i.d.R. als Mindestqualifikation. Andere Qualifikationen bedürfen im Zweifel der Zustimmung der Abteilung Schutz von Kindern und Jugendlichen. Krippengruppen sind mit 2 Fachkräften, die Gruppe der 3- bis 6- jährigen Kinder mit 1,5 Fachkräften auszustatten. Die Mindestausstattung für eine Hortgruppe besteht in einer Fachkraft. Die Kinder müssen während der Dauer ihres Aufenthaltes stets ausreichend betreut werden. Sollte nur eine pädagogische Fachkraft vorhanden sein, muss die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen.

Wie sieht es mit finanziellen Hilfen für private Kindertagesstätten aus?

Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen (Eltern, Elterninitiativen, Vereine oder sonstige Organisationen) sollten Sie die notwendigen Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Amtes für Jugend eine solche Aufgabe zutrauen.

Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis

Bitte richten Sie Ihren Antrag an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie, und Integration, Abteilung Kindertagesbetreuung. Von dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke und Sie können sich dort bei Fragen zu den weiteren Genehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen beraten lassen.
Ansprechpartner finden Sie hier.
Tipp: Umfangreiche Informationen zur Gründung einer Kindertagesstätte finden Sie unter www.kita.hamburg.de. Dort bekommen Sie alle wichtigen Informationen für die Gründung einer Kindertageseinrichtung, z. B.  Infos zum Kita- Gutschein-System für Neugründer und andere, Gesetze und Verordnungen, Landesrahmenverträge sowie Fortbildungsangebote.

Kita - Gutscheinsystem

Wenn Sie an dem Kita – Gutscheinsystem teilnehmen wollen (oder sollen) erhalten Sie dazu Informationen bei:
Abteilung für Kindertagesbetreuung
Telefon: +49 40 428 63-0
www.hamburg.de

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Neben der Gründung einer eigenen Betriebskita gibt es für Unternehmen eine Reihe weiterer Modelle für eine betriebliche Kinderbetreuung.
Alle weiteren Informationen.

Weitere Ansprechpartner im Bereich Gründung einer Kindertagesstätte

Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
Wendenstraße 29
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 23 26 11
Amtsgericht Hamburg
Vereinsregister
Caffamachereihe 20
22355 Hamburg
Tel. +49 40 428 434-0
Gemeinnützigkeitsanerkennung:
Finanzamt Hamburg – Mitte – Altstadt
Wendenstr. 35 b
20097 Hamburg
Tel. +49 40 428 53-06
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg Tel.: +49 40 – 4140 23-0
Caritasverband für Hamburg e. V.  Tel.:+49 40 28 01 40-0
Der Paritätische Landesverband Hamburg e.V. Tel.: +49 40 41 52 01-0
Diakonisches Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission Tel.: +49 40 30 620-0
Sozial und Alternativ (SOAL), Landesverband Hamburg Tel .: +49 40 43 25 84-10

Steuerliche Aspekte

Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vergleiche Lohnsteuerrichtlinie 3.33 Abs. 7) erbracht werden.
Für die Eltern gilt: Nach §9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. 9c Abs. 1 EStG sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben zu zwei Drittel aber höchstens zu 4.000 Euro je Kind abzugsfähig bzw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG. Das gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei zusammenlebenden Elternteilen nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Die Bundesregierung hat mit dem Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 auch die privaten Kinderbetreuungskosten neu geregelt, die ab 1. Januar 2009 nach § 9c EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind:
  • Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Alter von 3 Jahren bis zum 6. Geburtstag, höchstens aber 4.000 Euro je Kind.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers erfolgen.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kindertagespflege
Die Vorschriften hierzu wurden mit BMF – Schreiben v. 24. Mai 2007 neu gefasst. Es gilt für die vereinnahmten Gelder
  1. Für Kindertagespflege:
    Betreut die Tagespflegeperson verschiedene Kinder im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Diese laufenden Geldleistungen sind – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel - steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG. Die Träger der Jugendhilfe erstatten bestimmte Aufwendungen (Unfallversicherung, Alterssicherung) anteilig. Auch diese Beträge gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
    Für die Betriebsausgaben gilt aus Vereinfachungsgründen, dass diese anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 Euro je Kind und Monat betragen dürfen. Dies gilt für eine Betreuung von 8 oder mehr Stunden pro Kind und Tag. Geringere Zeiten kürzen diesen Ansatz. Fallen keine Kosten für die Unterbringung an, darf die Pauschale nicht angesetzt werden. Die Abzüge dürfen nicht höher als die Einnahmen sein. Es bleibt der Tagespflegeperson unbenommen, die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen. Dazu gehören:
    • Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
    • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
    • Kommunikationskosten,
    • Weiterbildungskosten,
    • Beiträge für Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Betreuung in Zusammenhang stehen,
    • Fahrtkosten,
    • Freizeitgestaltung.
Das BMF weist darauf hin, dass wenn Kinder innerhalb deren Familie nach Anweisungen der Eltern durch eine Tagespflegeperson betreut werden, es sich in aller Regel um ein Betreuungsverhältnis im Angestelltenstatus handelt.
Weitere Gesetze, Verordnungen und Informationen finden Sie hier.
Hinweise zur Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit genannt, ist in dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) normiert.
Danach liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein Unternehmer als Verleiher einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) überlässt. Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer fort, der Entleiher erhält jedoch im Verhältnis zum Leiharbeiter ein Direktionsrecht, so dass er diesem gegenüber weisungsbefugt ist, d. h. Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit bestimmen kann.
Gemäß § 1 Abs. 2 AÜG wird bei der Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte, bei der der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt, vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

2. Überlassungshöchstdauer

Durch die AÜG-Reform zum 1. April 2017 wurde die Überlassung des einzelnen Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher auf grundsätzlich 18 Monate begrenzt. Das bedeutet, dass Leiharbeiter, die weiterhin im selben Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem Betrieb nach spätestens 18 Monaten übernommen werden müssen. Erfolgt eine Übernahme nicht, ist der Verleiher verpflichtet, den Leiharbeitnehmer aus dem Entleihbetrieb abzuziehen. Nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG werden vorherige Überlassungen nicht mehr angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen eine Karenzzeit von 3 Monaten eingehalten wurde. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, dass sich die Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.
Die Überschreitung der zulässigen Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG hat jetzt grundsätzlich dieselbe Konsequenz wie das Fehlen der Überlassungserlaubnis: Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist dann unwirksam; nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG kommt jedoch ein – grundsätzlich unbefristetes – Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande. Außerdem kann ein Verstoß zum Verlust der Verleiherlaubnis führen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG), und schließlich ist hierfür nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG ein Ordnungsgeld angedroht.
Die Überlassungshöchstdauer hat auf noch laufende Fremdpersonaleinsätze vorerst keinen Einfluss: Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden nach § 19 Abs. 2 AÜG nicht berücksichtigt, sodass die ersten Höchstüberlassungsdauern erst am ab dem 30. Dezember 2018 enden werden.

3. Beantragung der Erlaubnis

Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte überlassen wollen, bedürfen nach § 1 AÜG einer Erlaubnis, soweit keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht. Eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist nicht erlaubnisfähig und begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Nicht nur vorübergehend ist eine Arbeitsüberlassung, wenn sie auf Dauer angelegt ist, das heißt der entliehene Arbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird, für den kein Stammarbeitnehmer vorhanden ist. Die Erlaubnispflicht besteht neben der Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes bei der jeweils zuständigen Erlaubnisbehörde. Hinsichtlich der Erlaubniserteilung besteht eine überregionale Zuständigkeit der Teams für Arbeitnehmerüberlassung in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Für Verleiher mit Sitz in Hamburg wird die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur auf schriftlichen Antrag von der Agentur für Arbeit Kiel, Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Team 091, 24131 Kiel, Tel.: 0431/709-1010, Fax: 0431/709-1011, E-Mail: KIEL.091-ANUE@arbeitsagentur.de) erteilt.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten für alle Bundesländer mit den jeweiligen Kontaktinformationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung notwendigen Formulare Arbeitnehmerüberlassung sowie weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie ebenfalls dort.
Zunächst werden nur auf 1 Jahr befristete Erlaubnisse erteilt. Erst nach dreijähriger erlaubter Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Eine Übersicht über die für den Antrag auf Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise ist auch dem Antragsformular der Arbeitsagentur beigefügt.

4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das AÜG sieht in einigen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht des Verleihers vor. Dies betrifft – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – unter anderem
  • die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 1a AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für Verleiher und Entleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG),
  • die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung durch einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen bis zu einer Dauer von 12 Monaten, wenn der überlassende Arbeitgeber die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat (§ 1a Abs. 1 AÜG).

5. Weitere Pflichten des Verleihers

Weitere Pflichten des Verleihers ergeben sich unter anderem aus §§ 7, 8, 10 und 11 AÜG.
Der Verleiher ist beispielsweise verpflichtet, der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert gewisse betriebs- und unternehmensbezogene Veränderungen, wie zum Beispiel die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung betreffen (§ 7 Abs. 1 AÜG). Weiterhin hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde auf Verlangen umfangreich Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlich sind (§ 7 Abs. 2 AÜG).
Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Prämien, betriebliche Altersvorsorge, sofortige Wahlberechtigung bei der Wahl des Betriebsrates etc.) einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren (§ 8 Abs. 1 S. 1 AÜG). Der Verleiher ist weiterhin verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss mit einem Entleiher ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Leiharbeitnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben einen Anspruch auf Aushändigung des Merkblattes in ihrer Muttersprache (§ 11 Abs. 2 AÜG).
Durch die AÜG-Reform trifft den Verleiher eine Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG): Hiernach muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ebenso müssen die Zeitarbeitnehmer vor Überlassung unter Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert werden.
Zudem hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer und den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 AÜG).
Verträge zwischen dem Ver- und Entleiher bedürfen der Schriftform und müssen die Erklärung des Verleihers über den Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beinhalten (§ 12 Abs. 1 AÜG).

6. Pflicht des Entleihers

Der Entleiher ist verpflichtet, auf Verlangen des Leiharbeitnehmers Auskunft über die im Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu geben (§ 13 AÜG). Des Weiteren ist der Leiharbeitnehmer über offene Stellen im Unternehmen zu informieren (§ 13a AÜG), wodurch eine Übernahme der Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft erleichtert werden soll.
Durch die AÜG-Reform im Jahr 2017, welche die Gleichstellung des Leiharbeitnehmers mit dem Stammpersonal anstrebt, gilt der Equal-Pay-Grundsatz. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten das gleiche Entgelt wie die vergleichbare Stammbelegschaft erhalten.
Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist weiterhin durch die Anwendung eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche möglich. Leiharbeitnehmer müssen danach stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.
Die AÜG-Reform hat zudem auch das Verbot des Streikbrecher-Einsatzes eingeführt. Danach gilt das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, es sei denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die nicht von der streikenden Stammbelegschaft ausgeführt wird (§ 11 Abs. 5 AÜG)

7. Verbote und Sanktionen

  • Im Grundsatz verboten ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (§ 1b S. 1 AÜG). Ausnahmen gelten in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Tarifverträgen (§ 1b S. 2 u. 3 AÜG).
  • Die Neuregelung enthält eine ganze Reihe von Unwirksamkeitsgründen: Die Verträge des Verleihers mit dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer sind nach § 9 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt. Zudem sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Entleihern unter anderem grundsätzlich dann unwirksam, wenn Verleiher und Entleiher die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet haben und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird.
  • Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Diese Folge tritt nun nicht mehr nur dann ein, wenn dem Verleiher die Erlaubnis fehlte, sondern auch bei der Unwirksamkeit aus anderen in § 9 AÜG genannten Gründen. Darüber hinaus können den Verleiher weitere Pflichten treffen (§ 10 Abs. 2 u. 3 AÜG). 
  • Die Nichteinhaltung gewisser Vorschriften des AÜG wird nach Maßgabe des § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
  • Der Verleih und Entleih von Ausländern, die nicht über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Titel, Gestattungen oder Duldungen verfügen, wird durch die §§ 15 und 15a AÜG strafrechtlich sanktioniert.

8. Abgrenzung zu Werkverträgen

Für die Unternehmer selbst ist es häufig schwierig, zu beruteilen, ob eine Zusammenarbeit mit dem Dienstleister als Dienst-/ Wekrvertrag oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einzustufen ist. Die vertraglich vereinbarte Bezeichnung ist nur ein Anhaltspunkt, das bedeutet ein Dienst-/ Werkvertrag muss nicht nur als solcher vereinbart worden sein, sondern auch entsprechend im Alltag gelebt werden. Es gibt jedoch Kriterien, die entscheidend für eine Beurteilung sein können. Dabei sprechen folgende Kriterien für
  • die Weisungsausübung des Auftraggebers gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern
  • die Eingliederung der Fremdfirmenmitarbeiter in die Organisation des Auftraggebers
  • das fehlende Erfolgsrisiko des Auftragnehmers und die fehlende konkrete Beschreibung des Werks

Wie sich nunmehr auch ausdrücklich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ergibt, bedeutet Arbeitnehmerüberlassung eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher: Der Leiharbeitnehmer ist durch einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher verbunden, in Abgrenzung zum „normalen“ Arbeitsvertrag darf das Direktionsrecht jedoch ein Dritter, nämlich der Entleiher ausüben. Demgegenüber wird beim Werkvertrag ein selbstständiger Werkunternehmer tätig, dem gegenüber gerade kein Direktionsrecht besteht; der Besteller gibt lediglich ein Arbeitsergebnis vor, und der Werkunternehmer bestimmt selbst, wie er dieses Werk herstellt.
Die Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weil auch Werkunternehmer auf dem Betriebsgelände ihres Vertragspartners tätig werden können und der Besteller eines Werks zwar kein Direktionsrecht besitzt, aber gleichwohl gegenüber dem Werkunternehmer recht detaillierte Vorgaben machen kann, wie er sich das Ergebnis von dessen Leistung vorstellt.
Bislang konnte der Gefahr, dass eine von den Parteien als Werkvertrag „gedachte“ Vertragsbeziehung später von Gerichten als Arbeitnehmerüberlassung bewertet wurde, dadurch begegnet werden, dass der Werkunternehmer zur Sicherheit eine Überlassungserlaubnis beantragte. Dadurch wurde die Rechtsfolge vermieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wurde.
Nunmehr ist dieser Weg vom Gesetzgeber dadurch abgeschnitten worden, dass Verleiher und Entleiher nach § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG die Überlassung in ihrem Vertrag vor dem Tätigwerden des Leiharbeitnehmers ausdrücklich als solche bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag konkretisieren müssen. Ein Verstoß hiergegen zieht grundsätzlich ebenfalls nach § 9 AÜG die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nach sich.
Im Zweifel sollten Sie sich vor der Vergabe von Aufgaben, die durch fremdes Personal in Ihrem Betrieb erledigt werden sollen, externen Rat einholen. Es muss dann im Einzelfall geklärt werden, ob die konkrete Durchführung des Vertrags als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen ist und wie eine möglichst rechtssichere Gestaltung aussehen kann.

Beratungsangebote der Agentur für Arbeit und von Arbeitgeberverbänden

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 9:30 Uhr bis 14 Uhr).
Für weitergehende Fragen erreichen Sie außerdem die Agentur für Arbeit Kiel unter den oben unter 3. angegebenen Kontaktdaten. Zeitarbeitsunternehmen können zudem den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP, Tel.: 030 / 20 60 98 – 0, E-Mail: info@personaldienstleister.de) und den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ, Tel. 0251 32262-0, info@ig-zeitarbeit.de) für weitere Informationen kontaktieren.
Ebenso steht Ihnen für weitere Informationen auch die Literatur in unserer Commerzbibliothek zur Verfügung.














 
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Existenzgründung

Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger

Hinweis: Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden.

1. Kosmetische Fußpflege

Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

2. Medizinische Fußpflege

Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
Hinweis: Wer die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, siehe weiter unten im Text (Antrag auf Erlaubnis) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB). Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen. Die Tätigkeit einer „medizinischen Fußpflege“ ist hingegen erlaubnisfrei und darf auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12).
Bei der Tätigkeit als „Podologe/in“ oder „Medizinischer Fußpfleger/in“ handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Nur Podologen erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.
Was ist mit Fußpflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ führen.

Behandlungsspektrum

Podologie ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Das Behandlungsspektrum umfasst:
  • Fachgerechte diabetische Fußbehandlung
  • Mykosebehandlung (Pilz)
  • Nagelbehandlungen
  • Hyperkeratosenbehandlungen Behandlung von Clavi und Verrucae
  • Taping bei schmerzenden und deformierten Füßen
  • Orthonyxie
  • Orthesentechnik
  • Physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung
  • Nageprothetik
  • Fuß- und Unterschenkelmassage
  • Schuhberatung
  • Allgemeine und individuelle Beratung

Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist bei den örtlichen Gesundheitsämtern zu beantragen. Sie wird erteilt, wenn der Antragssteller folgende Anforderungen erfüllt:
  • Vorgeschriebene Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung
  • Zuverlässigkeit
  • Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
  • erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Ausübung der Berufstätigkeit

Ausbildung

Die Ausbildung ist in §§ 3 ff. PodG geregelt und soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen:
  • durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen,
  • pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
  • unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
  • Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung:
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluss oder
  • eine gleichwertige Schulbildung oder
  • eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
  • eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
In Hamburg bieten die folgenden Einrichtungen die Podologen-Ausbildung an:
Berufsfachschule für Podologie der GIB Hamburg
Adlerhorst 12
22459 Hamburg
Tel.: +49 40 4309-4123
Fax:  +49 40 4309-4125
E-Mail: mail@gibgmbh.de
maxQ. im bfw - Unternehmen für Bildung
Geschäftsstelle Hamburg
Repsoldstraße 27, 20097 Hamburg
Tel.: +49 40 410 09-214
Fax: +49 40 410 09-219
Schulen und Ausbildungsstätten
Die Schulen und Ausbildungsstätten müssen stattlich anerkannt sein. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt.
Bezirksamt Altona Gesundheitsamt
Bahrenfelder Straße 254-260
22765 Hamburg
Tel.: +49 40 428 11-0
E-Mail: Gesundheit@altona.hamburg.de
Bezirksamt Bergedorf Gesundheitsamt
Weidenbaumsweg 21
21029 Hamburg
Tel.: +49 40 428 91-0
E-Mail: babergedorfgesundheitsamt@bergedorf.hamburg.de
Bezirksamt Eimsbüttel Gesundheitsamt
Bezirksamt Eimsbüttel
Fachamt Gesundheit
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg
Tel.: +49 40 428 01-2453
E-Mail: gesundheit@eimsbuettel.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Mitte Gesundheitsamt
Fachamt Gesundheit Hamburg-Mitte
Besenbinderhof 41
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 428 54-3190
E-Mail: Gesundheitsamtmitte@hamburg-mitte.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Nord Gesundheitsamt
Bezirksamt Hamburg-Nord
Fachamt Gesundheit
Eppendorfer Landstraße 59
20249 Hamburg
Tel.: +49 40 428 04-2146
E-Mail: Gesundheit@hamburg-nord.hamburg.de
Bezirksamt Harburg Gesundheitsamt
Bezirksamt Harburg
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Am Irrgarten 3-9
21073 Hamburg
Tel.: +49 40 428 71-0
E-Mail: Gesundheit@harburg.hamburg.de
Bezirksamt Wandsbek Gesundheitsamt
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Robert-Schuman-Brücke 4
22041 Hamburg
Tel.: +49 40 428 81-0
E-Mail: bezirksamt@wandsbek.hamburg.de
Anerkennung anderer Nachweise
Eine im Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung kann bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt werden. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den EU-Mitgliedsstaaten erworben worden sind, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien.
Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt?
  •  "Podologe“, „Podologin“ gemäß § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764
  • „Staatlich geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl. S. 230
  •  „Medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195
  • „Staatliche anerkannte/r Podologe/Podologin“ gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281, zuletzt geändert am 21.1.98 (GVBl. LSA S. 15).
Ordnungswidrigkeiten
Wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG bzw. ohne eine Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 9 Abs.1 PodG die Bezeichnung „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.
Hinweis: Das Podologengesetz in seiner aktuellen Fassung können Sie hier einsehen.

3. Sachkundenachweis zur Instandhaltung von Medizinprodukten

Im Bereich der medizinischen Fußpflege können Instrumente/Geräte zum Einsatz kommen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. In § 4 MPBetreibV werden die Anforderungen an die Instandhaltung präzisiert. So ist z.B. die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
Die mit der Instandhaltung Beauftragten (= Fußpfleger, die Medizinprodukte einsetzen) müssen auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen. Wurden die Sachkenntnisse nicht bereits über die Podologenausbildung vermittelt, können entsprechende ergänzende Schulungen besuchen werden, wie sie z.B. von Verbänden und Bildungsträgern angeboten werden.

4. Beachtung von Infektionsschutz und Hygiene

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Infektionshygieneverordnung unterliegen Fußpflegeeinrichtungen zur Einhaltung von Hygienebestimmungen der Überwachung des Gesundheitsamtes. Die Einrichtungen sind für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften verantwortlich.

Wer ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis?

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt werden, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat. Wurde die Prüfung in Hamburg bestanden, ist die Erlaubnis bei der folgenden Behörde zu beantragen:
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie, und Integration (Sozialbehörde)
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon: +49 40 42837-3781
Fax: +49 40 42837-3739
E-Mail: gesundheit-verbraucherschutz@bsg.hamburg.de
Tipp: Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. auf der Webseite des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. oder auf der Webseite des Deutschen Podologen Verband e.V sowie beim Verband Deutscher Podologen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der Handelskammer Hamburg– nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Existenzgründung

Selbstständige Buchführungshelfer/innen

Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen? Hierbei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird oder von anderen Personen Abmahnungen erfolgen. Auch nach einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, ist das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe immer noch eingeschränkt.
Die vorliegende Information soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Qualifikation für welche Tätigkeit benötigt wird und was man sonst noch bei der selbstständigen Buchführungshilfe beachten sollte.

Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Dazu gehören:
  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

Personen, die
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Abs. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt (Finanzamtssuche) eine Auskunft einzuholen.
Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.

2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen.

Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, so müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, d. h. Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen!
Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!
Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:
  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Diese Tätigkeiten dürfen also nur von den oben genannten Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden.

Selbstständige Buchführungshilfe - muss man hierfür ein Gewerbe anmelden?

Ja! Wollen Sie im Bereich der Buchführungshilfe selbstständig tätig werden, so stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss daher bei der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Bezirksamt) angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz).
Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.

Welche Berufsbezeichnung darf man führen?

Im Rahmen des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes wurden in § 8 Absatz 4 StBerG neue Tätigkeitsbezeichnungen eingeführt.
Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind nach unserem Kenntnisstand unproblematisch zulässig:
  • "Kontierer/-in"
  • "Buchführungshelfer/-in"
  • "Buchhalter/-in"
  • "Geprüfter Bilanzbuchhalter/-in", "Steuerfachwirt/-in" (sofern die Voraussetzungen vorliegen siehe unten)
Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das aktuelle Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf die Praxis sind jedoch noch unklar. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Wie darf man werben?

Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 2 StBerG). Allerdings gibt es im Zusammenhang mit der Bewerbung der Tätigkeit einige Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen nicht nur für die "klassische" Werbung in Annoncen o.ä. gelten, sondern dass nach der Rechtsprechung auch bereits die Eintragung in das Gewerberegister eine marktrelevante Wettbewerbshandlung darstellen kann, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.7.2005, Az. 6 U 108/04). Diese Auffassung ist zwarnicht unumstritten. Dennoch sollte bereits bei der Gewerbeanmeldung sorgfältig vorgegangen werden.

Einzelfallwerbung

Entgegen der allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 S. 1 StBerG dürfen Gewerbetreibende, die Buchführungsarbeiten erledigen, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG direkt auf die Tätigkeiten, die sie verrichten, hinweisen.

Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung

Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Außerdem dürfen alle Personen, die die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (siehe oben, § 6 Nr. 4 StBerG) auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen.
Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Unzulässige Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinn von § 5 UWG und damit unzulässig. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Zulässigkeit einer Werbung im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen vorab mit Ihrer IHK abzustimmen.
Beispiel für zulässige Werbung: "Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen".
Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).
Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Freie/r Mitarbeiter/in eines Steuerberaters?

Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Buchführungshelfer führt zu der Überlegung, in welcher Form eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich ist.
Wenn Sie im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden wollen, dann stellt sich die Frage, ob Sie dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun können. Bislang durften Steuerberater Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, nur als Angestellte beschäftigen. Durch eine Änderung von § 17 der Berufsordnung für Steuerberater im April 2005 ist jedoch neuerdings auch eine freie Mitarbeit möglich, solange dies unter Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden, an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden.
Allerdings darf eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung.
Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht.
Empfehlung: Sollten Sie im Zweifel über das Vorliegen der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Buchführungshilfe in Ihrem konkreten Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld mit der zuständigen Steuerberaterkammer abzustimmen.

Unterstützung durch Berufsverbände

Der b.b.h. Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter wurde 1997 als Berufsvertretung aller selbstständigen Buchhalter(innen) und Bilanzbuchhalter(innen) gegründet. Ziel ist es, die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des b.b.h. Bundesverbands selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) setzt sich seit 1976 für positive wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Berufsgruppe ein. Zu dem Zweck unterhält er Kontakte zu Wirtschaftsverbänden, betreiben politische Lobbyarbeit und setzt mit regelmäßigen Gehaltsanalysen wichtige Maßstäbe. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVBC.

Dienstleistungsplatz Hamburg

Inkassobranche

Die Inkassobranche besitzt betriebs- wie volkswirtschaftlich große Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Zahlungsausfälle einzelne Unternehmen und die gesamte Wirtschaft nicht zu stark belasten.
Das spielt gerade in einem Wirtschaftssystem, das stark auf bargeldlosem Zahlungsverkehr und Krediten aufbaut, eine wichtige Rolle. So sorgen nach Branchenangaben die gut 750 Inkasso-Unternehmen in Deutschland dafür, dass jährlich rund 4 Milliarden Euro in den Wirtschaftskreislauf zurück geführt werden. In Hamburg sind über 50 Inkasso-Unternehmen tätig.
Inkasso-Unternehmer entlasten durch ihre Arbeit sowohl die Unternehmerschaft wie auch das Rechtssystem. Sie lösen das Problem ausstehender Forderungen als qualifizierte Fachleute. Die Arbeit der Inkasso-Unternehmen hat eine hohe Erfolgsquote. Schon bei vorgerichtlicher Einziehung liegt sie laut Angaben des Branchenverbands bei rund 60 Prozent. Auch wenn Inkasso-Unternehmen die Durchsetzung der Forderungen auf dem Rechtsweg über Zwangsvollstreckungen u. ä. nach Möglichkeit vermeiden, gehört die Verfolgung des Rechtswegs ggf. ebenfalls zu ihrer Arbeit.
Die Inkassokosten werden von den Unternehmen kaufmännisch berechnet und vereinbart. In der Branche üblich sind die Berechnung von Einzelmaßnahmen, von Leistungsabschnitten und/oder die Erfolgsprovision. Der Gläubiger hat zudem gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Ersatz der durch dessen Zahlungsverzug entstandenen Kosten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Forderungen unstrittig sind und die Kosten nicht über denen eines Rechtsanwaltes liegen.
Weitere detaillierte Informationen bekommen sie beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
Informationen zur Finanzierungsform des Factoring, das für die Inkassobranche eine zunehmend wichtigere Rolle spielt und auch für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein kann, finden Sie beim Deutschen Factoring-Verband e.V. oder beim Bundesverband Factoring für den Mittelstand.
Arbeiten mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Alle Personen, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen eine Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Durchgeführt wird diese Erstbelehrung vom folgenden Bezirksamt:
Eimsbüttel - Gesundheitsamt -
Grindelberg 62 - 66
20144 Hamburg
Telefon +49 40 42801-3409
Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag 
von 8 bis 10.30 Uhr und 13.30 bis 15 Uhr.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis. Eine Aufstellung der Niedergelassene Ärzte, die im Auftrag des Bezirksamts Eimsbüttel Belehrungen nach § 43 IFSG durchführen dürfen, finden Sie im Behördenfinder der Stadt Hamburg.

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist ein Leben lang gültig. Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen von ihrem Arbeitgeber am 1. Arbeitstag und danach regelmäßig alle 2 Jahre über Hygienevorschriften belehrt werden. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes muss die Belehrungsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Als Unternehmer müssen Sie ebenso Ihre eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann. Dies muss dokumentiert werden. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden müssen Sie durch Antworten belegen können, dass Ihnen §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und Sie diese praxisgemäß interpretieren können.
Rechtliche Vorschriften

Brandschutz in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

1. Konzessionserteilung

Wer in seinem Gaststätten‑ oder Beherbergungsbetrieb Alkohol ausschenkt benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession vom zuständigen Verbraucherschutzamt. Die Konzession wird nur erteilt, wenn nach einer Überprüfung durch die Feuerwehr keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Die Einschaltung der Feuerwehr und anderer Behörden erfolgt durch das Verbraucherschutzamt. Es empfiehlt sich, an Ort und Stelle die beabsichtigten Maßnahmen mit der Feuerwehr zu besprechen.

2. Umbauten und Nutzungsänderungen

Bauliche Veränderungen müssen durch die zuständige Bauprüfabteilung genehmigt werden. Auch harmlos erscheinende Nutzungsänderungen, wie z. B. die Einrichtung von Personalräumen in ehemaligen Abstellräumen oder in Dachböden, können feuersicherheitlich und auch baurechtlich unzulässig sein. Die Einschaltung der Bauprüfabteilung bzw. des Wirtschafts‑ und Ordnungsamtes ist daher notwendig. Die Feuerwehr wird dann automatisch mit eingeschaltet.

3. Renovierungen

Renovierungen sind nicht genehmigungspflichtig, jedoch sind bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben besondere Vorschriften zu beachten.

3.1 Wand‑ und Deckenverkleidungen

Wand‑ und Deckenverkleidungen müssen in der Regel schwerentflammbar nach DIN‑4102 sein. In Rettungswegen, wie Fluren und Treppenräumen, ist nur nichtbrennbares Material nach DIN 4102 zulässig. Auch Kunststoffe, die schwerentflammbar sind, können wegen ihres ungünstigen Verhaltens bei Bränden (brennendes Abtropfen, heißes Abfallen, starke und giftige Qualmbildung) eine erhebliche Gefahr darstellen und dürfen, wenn sie diese Eigenschaften haben, nicht eingebaut werden. In Zweifelsfällen ist vorherige Beratung durch die Feuerwehr günstiger, als bei der nächsten Überprüfung eventuell Mängel zu beheben.

3.2 Dekorationen, Vorhänge, Gardinen

Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen müssen schwerentflammbar sein. Der Nachweis für die Schwerentflammbarkeit ist nach DIN 4102 zu erbringen; normalentflammbares Material ist zulässig, wenn es auf 20 v.H. der Gesamtwandfläche begrenzt und die Deckenverkleidung mindestens schwerentflammbar ist (EntwurfGast BauVO § 7, Abs. 1). Fußbodenbeläge müssen schwerentflammbar nach DIN 4102 sein.
Tipp: Es wird dringend empfohlen, sich beim Kauf oder bei Ausführung der Imprägnierung die entsprechenden Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen aushändigen zu lassen.
Sie dienen einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung gegenüber den Behörden, andererseits kann von diesem Nachweis auch ihr Versicherungsschutz nach einem Brand abhängig sein.
Die Feuerwehr empfiehlt, für Gardinen Glasfaserstoffe zu verwenden, sie sind dauerhaft nichtbrennbar und brauchen nach der Wäsche nicht neu imprägniert zu werden. Sollen andere Textilien verwendet werden, wird empfohlen, vorher die Eignung für eine Imprägnierung mit einem Flammschutzmittel bei einer Fachfirma zu erfragen.

4. Veranstaltungen

In Versammlungsräumen ist die höchstzulässige Personenzahl abhängig von der Anzahl und Breite der Ausgänge / Notausgänge und von der vorhandenen Möblierung, deren Aufstellung bzw. von der Größe der vorhandenen Räume. Bei größeren Versammlungsräumen (etwa ab, 100 Personen) wird die maximal zulässige Personenzahl nach besonderer Prüfung durch die Feuerwehr vom Verbraucherschutzamt oder von der Bauprüfabteilung festgelegt. Vom Inhaber / von der Inhaberin des Betriebes sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Überfüllungen nicht eintreten. Übertretungen können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen belegt werden.

5. Notausgänge und Rettungswege

Notausgänge müssen gut erkennbar und jederzeit von den Gästen schnell zu öffnen sein. Die Passierbarkeit von Rettungswegen muss in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb des Versammlungsraumes, gewährleistet sein. Hinweisschilder sind gemäß BGV – A 8 (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) dauerhaft und gut sichtbar auszuführen. Schlüsselkästen sind an Notausgängen von Versammlungsräumen nicht zulässig, weil die schnelle Benutzung insbesondere bei Gedränge und Panik nicht immer möglich ist.

6. Wartung von Feuerlösch‑ und Sicherheitseinrichtungen

Der Grundeigentümer / die Grundeigentümerin oder die über die bauliche Anlage berechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in bau‑ und feuersicherem Zustand zu erhalten. Es kann verlangt werden, dass die Betriebsfähigkeit vorhandener Brandbekämpfungs‑ und Rettungseinrichtungen nachgewiesen wird (Wartungsverträge).
Der ständigen Wartung sollten insbesondere unterliegen: Feuerlöschgeräte (Prüfungen mindestens alle zwei Jahre); Funktionsfähigkeit der Rauchklappen; Funktionsfähigkeit der Rauchabschnitts‑ und Feuerschutztüren (Prüfung auf selbsttätiges und dichtes Schließen); Feuermelder Frühwarn- und Rundspruchanlagen.

7. Brandschutzordnung

Bei größeren Beherbergungsbetrieben ist es erforderlich, dass organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall im Vorwege geklärt und festgelegt werden. Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr gibt auf Abforderung Muster für Brandschutzordnungen für Hotels heraus, die dann auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt werden können.

7.1. Frühwarnanlagen

Die Feuerwehr empfiehlt, in Hotelfluren Rauchmelder als Frühwarnanlagen einzubauen. Den Einbau sollte eine Fachfirma übernehmen, wobei nur vom Verband der Sachversicherer anerkannte Geräte bzw. Alarmsysteme verwandt werden sollten. Die Feuerwehr ist in diesen Fällen beratend tätig.

7.2. Alarmanlagen

In größeren Beherbergungsbetrieben (ab 12 Betten) ist es erforderlich Alarmierungseinrichtungen zu installieren, mit denen Gäste und Betriebsangehörige bei Gefahr gewarnt werden können. Es empfiehlt sich, Rundspruchanlagen einzubauen, die möglicherweise mit ohnehin vorhandenen Radio‑ oder Fernsehgeräten kombiniert werden können‑(Vorrangschaltung).

8. Brandschutztechnische Beratung

Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr Hamburg befindet sich in 20099 Hamburg, Westphalensweg 1, Telefon 428 51 ‑ 44 05, E-Mail poststelle@feuerwehr.hamburg.de. Es meldet sich das Geschäftszimmer; Sachbearbeitung erfolgt nach Vermittlung von dort.
Tipp: Der DEHOGA Hamburg e.V., Hallerstr. 22, 20146 Hamburg, Tel. 413 430 6, erteilt Auskünfte und gibt Beratung in allen gastronomischen Fachfragen.
Gründung

Wichtige Rechtsvorschriften im Hotel- und Gaststättengewerbe

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis (ausgenommen sind Hotelbetriebe, in denen Alkohol nur an Hausgäste ausgeschenkt wird). Die Gaststättenerlaubnis wird vom zuständigen Verbraucherschutzamt erteilt.
Tipp: Alternativ können Sie die Gaststättenerlaubnis auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg beantragen. 
Um die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zu erfüllen, ist u.a. nachzuweisen, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume).
Hinweis: Weitere Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession finden Sie in unserem Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe".
Der Konzessionsträger ist dafür verantwortlich, dass alle geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Allgemeine Mindestanforderungen an Räume

Sowohl die Betriebsräume als auch die Aufenthaltsräume der Beschäftigten müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Zudem gelten die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung und evtl. auch weiterer Verordnungen.
Für Beherbergungsbetriebe gilt außerdem:
a)Die Schlafräume für Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen.
b) Jeder Beherbergungsraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben.
c) Die Zugangstüren müssen durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
d) Einbettzimmer müssen mindestens 8 qm groß sein; bei Mehrbettzimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 qm für jedes weitere Bett erforderlich. Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

Toiletten

In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:
Schank- und
Speiseraumfläche qm
Für Frauen Für Männer
Spülaborte Spülaborte Standbecken Stück Oder Rinne lfd. m
bis 50
Ein Spülabort
über 50-100
2
1
3
2
über 100-150
2
2
3
2,5
über 150-200
3
2
4
3
über 200
Festsetzung im Einzelfall
Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 qm kann die Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, wenn nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Toiletten dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

Küchen

Die Einrichtung der Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall vorab über den notwendigen Einbau eines Fettabscheiders. 

Sperrzeitenregelung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Entsprechend der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) gelten bezüglich der Sperrzeiten in der Hansestadt Hamburg folgende Regelungen:
1. Die Sperrzeit beginnt für
  • Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5.00 Uhr
  • Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24.00 Uhr
2. Die Sperrzeit endet um 6.00 Uhr.
3. In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten (Dies gilt nicht für Veranstaltungen im Freien).
4. Eine Sperrzeit besteht außerdem nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten. Die komplette Sperrzeitverordnung sowie die Hamburger Gaststättenverordnung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB).
Hinweis: Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

Nebenleistungen

Nach § 7 Gaststättengesetz dürfen Sie auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und Zubehörleistungen erbringen. Dabei sind Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (z.B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) durchaus möglich.
Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Zubehörwaren und -leistungen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen müssen; ihre Abgabe ist auf Gäste beschränkt, d.h. die Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde.
Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen u.a.:
  • Tabakwaren und Streichhölzer
  • Obst
  • Süßwaren
  • Ansichtskarten
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Fahrkarten und -pläne
Darüber hinaus können in Schank- und Speisewirtschaften außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten sowie außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
  • Getränke und zubereitete Speisen, die auch im Betrieb verabreicht werden
  • Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann, d.h. nicht nur an Gäste, über die Straße abgegeben werden.
Zweifellos ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar; so hat die Rechtsprechung unter anderem den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.
Die genannten Möglichkeiten zum Verkauf von Waren treffen grundsätzlich auch auf Mischbetriebe zu, die sowohl ein Gaststättengewerbe als auch Einzelhandel betreiben (z. B. Trinkhallen). Zunächst ist auch für solche Betriebe grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich und Voraussetzung dafür, dass der Betrieb über die gesetzlichen Ladenschlusszeiten hinaus öffnen darf. Die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und von Zubehörwaren an Gäste ist dann während der gesamten Öffnungszeit möglich. Der gleichfalls betriebene Einzelhandel unterliegt den Regelungen des Ladenschlussgesetzes.

Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe

Im Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise durch Preisverzeichnisse. Diese müssen in allen Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen und Getränke zum Angebot gelangen, ausgelegt werden. Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Preisangaben bzw. Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben (PAngV) vom 14.03.1985. Dort sind die wichtigsten Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel, im Dienstleistungsgewerbe und darunter auch für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe enthalten.
Preisverzeichnisse müssen folgendermaßen ausgelegt oder ausgehändigt werden:
  • vor Entgegennahme der Bestellung oder auf besonderes Verlangen wird das Preisverzeichnis in Form der Speisen- oder Getränkekarte überreicht
  • oder auf jedem Tisch liegt eine Speisen- und Getränkekarte aus
  • oder eine Speisen- und Getränkekarte ist gut lesbar auf andere Weise angebracht
Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein.
Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten:
  1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig
  2. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht zulässig
  3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen
Besonders zu beachten ist die Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6 GaststättenG):
"Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen."
Erläuterung: Zu der genannten Formulierung ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber, d.h. hier der Bund mit seiner Formulierung eine Verfahrensweise des Preisvergleiches auf der Basis einer "Hoch-Rechnung" z.B. auf Literpreise alkoholfreier und alkoholischer Getränke ("relativer Preisvergleich") nicht vorsieht oder gar fordert.
Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische Getränk.
Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht teurer als alle alkoholischen Getränke ist.

Aushang von Preisverzeichnissen

Um die Preisübersicht für den Verbraucher zu verbessern, muss neben dem Eingang zur Gaststätte ein Preisverzeichnis angebracht werden. Damit soll dem Gast vor Betreten der Gaststätte die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Schwierigkeiten über das jeweilige Preisniveau zu informieren. Aus dem Preisverzeichnis müssen nur die Preise für die wichtigsten der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sein (ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil).
Seit 1.1.2003 haben Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben nur noch am beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.

Jugendschutz

Jeder Gastwirt hat die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten.
Zudem muss nach § 3 JuSchG auf die aktuellen Regelungen der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang hingewiesen werden.

Nichtraucherschutz

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein generelles Rauchverbot in Gaststätten, in denen zubereitete Speisen verabreicht werden. In Gaststätten mit einem Gastraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm darf geraucht werden. Dies setzt allerdings wiederum voraus, dass keine zubereiteten Speisen verabreicht werden dürfen. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt. Diese Gaststätten müssen gekennzeichnet sein.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

Die Hamburgische Bauordnung sieht u.a. vor, dass bei Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe errichtet werden müssen. Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage. Bei gastronomischen Betrieben wird u.a. differenziert zwischen Schank- und Speisewirtschaften (Berechnung in Relation zu verfügbaren Sitzplätzen), Beherbergungsbetrieben (Berechnung in Relation zu verfügbaren Hotelzimmern) und Stehgastronomie (Berechnung nach Stehfläche für Gäste). Die Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten müssen auf dem Betriebsgrundstück bzw. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe ausgewiesen werden. Notwendige Stell- und Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Ist die Erfüllung der o.g. Vorschriften zur Errichtung von Stellplätzen bzw. Abstellmöglichkeiten z.B. auf dem Grundstück oder in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so muss die eigentliche Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden. Die Zahlung ist auch zu leisten, wenn aufgrund von zu erwartenden oder ständigen Überlastungen der öffentlichen Wege im Bereich des Betriebsgrundstückes oder der nahen Verkehrsknotenpunkte die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise untersagt ist.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist geregelt im "Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stell- und Fahrradplätze (AusgleichsbetragsG)". Danach ist für Bauvorhaben im Innenstadtbereich je notwendigem Stellplatz für Kraftfahrzeuge ein Ausgleichsbetrag von 10.000 € , im übrigen Gebiet der Hansestadt Hamburg von 6.000 € zu entrichten; die Ausgleichsbeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten betragen jeweils 1/10 der o.g. Beträge. Weitere Informationen zur Globalrichtlinie für notwendige Stellplätze und Fahrradplätze erhalten Sie in unserem Merkblatt zur Stellplatzverpflichtung.
Tipp: Prüfen Sie im Vorwege, ob bei einem für Sie interessanten Objekt die notwendigen Stellplätze bereits nachgewiesen sind oder noch nachgewiesen werden müssen. Das für den Betriebssitz zuständige Verbraucherschutzamt ist Ihnen dabei behilflich.
Großhandel und Handelsvermittlung

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

I. Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch?

Durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Unternehmer mit den von ihm geworbenen Kunden abschließt. Trotzdem behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weiterhin Verträge zu schließen. Insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, sind Folgebestellungen, zumindest für einen gewissen Zeitraum, zu erwarten. Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Gem. § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein "angemessener" Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.

II. Wer kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

  • Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, vgl. § 89 b Abs. 1 HGB
  • Versicherungsvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 1, 92 Abs. 1 HGB
  • Bausparkassenvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 3, 92 Abs. 5 HGB
Handelsvertreter ist, wer i.S. des § 84 Abs. 1 HGB als selbständiger Gewerbetreibender, also im wesentlichen sachlich und zeitlich frei von Weisungen, ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und auf fremde Rechnung abzuschließen. Seit dem 1. Januar 1999 gilt dies auch für Handelsvertreter, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, § 84 Abs. 4 HGB. Auch braucht der beauftragende Unternehmer nicht Kaufmann zu sein.
Ein Handelsvertreter ist hauptberuflich tätig, wenn er den überwiegenden Teil seines Einkommens aus der Tätigkeit bestreitet (anders: Rentner) und sie nach Zeit und Umfang keine untergeordnete ist (anders: Studenten, Hausfrauen).

III. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Ausgleichsanspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten
  • Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers
  • Billigkeit, d.h. Deckungsgleichheit von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten

1. Vertragsbeendigung

Das Handelsvertreterverhältnis kann durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Kündigung (§§ 89, 89 a HGB) oder auch durch den Tod des Handelsvertreters enden. In letzterem Fall steht der Ausgleichsanspruch den Erben zu. Der Ausgleichsanspruch entsteht als Folge der Vertragsbeendigung. Lediglich im Fall der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses kann er gem. § 89 b Abs. 3 ausgeschlossen sein. (siehe dazu unter IV. "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?")

2. Geltendmachung

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das rechtzeitige Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten gem. § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB. Es empfiehlt sich aus prozessualen Gründen die Schriftform. Die Geltendmachung kann auch schon vor der Vertragsbeendigung erfolgen. Einer Bezifferung der Ausgleichshöhe bedarf es dabei nicht.

3. Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile haben.
  • Der Vorteil des Unternehmers besteht in seiner Möglichkeit, den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiter zu nutzen. Ob er diese Chance auch wahrnimmt, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.
  • Die Vorteile sind in der Regel erheblich, wenn von den übernommenen Kunden tatsächlich Nachbestellungen zu erwarten sind. Es muss also eine Prognose über die voraussichtliche wirklichkeitsnahe Entwicklung des Kundenverhaltens angestellt werden. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehungen ist dabei grundsätzlich - bis zum Beweis einer gegenteiligen Entwicklung - zu vermuten.
  • Berücksichtigt werden nur Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden. Neu sind Kunden, wenn sie bei Beginn der Tätigkeit des Handelsvertreters noch nicht in geschäftlichen Beziehungen zu dem Unternehmer gestanden haben. Als neu gelten aber auch Geschäftsverbindungen, die der Handelsvertreter wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat (sog. intensivierte Altkunden).
Besonderheiten für Versicherungsvertreter sind in § 89 b Abs. 5 geregelt.

4. Billigkeit (Deckungsgleichheit)

Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, die sich auf die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsanspruchs auswirken können. Dies sind solche, die zu dem beendenden Vertragsverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen.
  • Der Anspruch kann beispielsweise geringer ausfallen, wenn der Unternehmer aus eigenen Mitteln eine Altersversorgung des Handelsvertreters finanziert hat oder der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Vorteile genoss (z.B. erfolgsunabhängiges Fixum, besonders günstige Vertragsbedingungen)
  • Hat der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Schwierigkeiten bei der Werbung für die Produkte auf sich genommen oder erhöhte Aufwendungen bei der Einführung eines neuen Produktes gehabt, so kann dies einen höheren Ausgleichsanspruch rechtfertigen.
  • Durch die Änderung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2512) ist der Provisionsverlust des Handelsvertreters nicht mehr als eigenständige Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch anzusehen. Der Provisionsverlust findet vielmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung. Diese Gesetzesänderung beruht auf einem Urteil des EuGH vom 26. März 2009, in dem entschieden wurde, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen.
Der Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wichtig: Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Eine genaue Bezifferung ist aber zunächst nicht erforderlich.

IV. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB.

1. Kündigung durch den Handelsvertreter, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB

Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der Unternehmer hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat. Ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung besteht zum Beispiel bei einer Verkleinerung des Vertreterbezirks, fortgesetzter verspäteter Provisionszahlung oder Lieferung mangelhafter Ware. In diesen Fällen darf der Handelsvertreter kündigen und behält trotzdem seinen Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund kündigt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 65 Jahren, bei besonders guter Gesundheit könnte sie eventuell sogar höher liegen. Handelsvertreter, die jünger als 65 sind, müssen besondere schwerwiegende Gründe dafür anführen können, dass sie aus Altersgründen nicht mehr arbeiten können. In der Kündigung ist immer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus Altersgründen oder wegen Krankheit gekündigt wird!

2. Kündigung durch den Unternehmer, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Der Anspruch entfällt im Falle einer Kündigung durch den Unternehmer, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund ist etwa die nicht genehmigte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.

3. Nachfolgeregelung, § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB

Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann nicht, wenn der ausscheidende Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Nachfolgevereinbarung getroffen hat und auf Grund dieser Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt. Hinter dieser Bestimmung steht die Vorstellung, dass sich der ausscheidende Handelsvertreter von dem Nachfolger die Übernahme der Vertretung bezahlen lässt und ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer daher überflüssig ist. Der Ausschluss erfolgt unabhängig davon, ob der ausscheidende Vertreter tatsächlich von seinem Nachfolger eine Ausgleichszahlung erhält.

V. Wie hoch ist der Anspruch?

Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird anhand des § 89 b HGB der Rohausgleich berechnet, dann wird als Obergrenze des Anspruchs der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 festgestellt.

1. Der Rohausgleich, § 89 b Abs. 1 HGB

Die Berechnung des Rohausgleichs hat sich durch den Wegfall des Provisionsverlusts als eigenständige Voraussetzung geändert. Wie der Rohausgleich genau berechnet wird, muss die Rechtsprechungspraxis erst zeigen.

2. Der Höchstbetrag, § 89 b Abs. 2 HGB

Obergrenze für den Ausgleichsanspruch ist der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB: Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision. Diese Jahresprovision errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters. Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnittsverdienst während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, z.B. auch die Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge usw.
Achtung: Der Unternehmer schuldet als Ausgleich also mindestens den im Einzelfall berechneten Rohausgleich, höchstens aber den Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB.

VI. Weitere Informationen

Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e. V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050498
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de

Literatur

DIHT (Hrsg.): In fremdem Namen und für fremde Rechnung- Die wichtigsten Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts
Unsere Commerzbibliothek bietet umfangreiche Literatur zum Handelsvertreterrecht an (Öffnungszeiten: Mo, Mi, und Fr 10 Uhr bis 15 Uhr, Di und Do 10 Uhr bis 19 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Anforderungen

Verkaufsstände für Lebensmittel

  1.  Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen, ist wichtig. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall eine stabile, geeignete Unterlage beschaffen. Das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Schädlinge und Tiere, muss vermieden werden.
  2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sowie leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein (Resopal, Stahl o. ä.). Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfesten, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen (völlig ungeeignet sind Biergartentische). Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen, Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Außerdem kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten (Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett).
  3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird  fließendes Warm- und Kaltwasser. Außerdem sind Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern auszustatten.
  4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein. Die Nutzung der Toiletten von nah verfügbaren Gastronomiebetrieben kann, wenn diese damit einverstanden sind, genehmigt werden.
  5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln arbeiten lassen.
  6. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichende Ablagen und Platz ist zu sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern! Es ist ein geeignetes System zum Überwachen von Temperaturbedingten Lebensmitteln einzurichten und durchzuführen (Eigenkontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen).
  7. Hackfleisch sollte nicht selbst hergestellt, sondern vom Fachbetrieb bezogen werden. Hierbei ist es unbedingt notwendig, die Herstellerangaben bezüglich Temperatur und Lagerbedingungen einzuhalten. (vorgebrühte Bratwürste). Es wird empfohlen, tiefgefrorene Erzeugnisse z.B. Hamburger auch tiefgefroren zu verarbeiten. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, auf die Abgabe roher Hackfleischzubereitungen zu verzichten. Grundsätzlich ist es schwierig, bei Verkaufsständen die hygienischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Zubereitung und dem Verkauf von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ja mikrobiologisch besonders empfindlich sind, die Lebensmittelsicherheit gewährleistet wird. Hier kommt es maßgeblich auf die Beschaffenheit und Einrichtung des Verkaufsstandes und das betriebliche Eigenkontrollkonzept wie auch auf eigene mikrobiologische Untersuchungen der jeweiligen Hackfleischprodukte an.
  8. Es ist darauf zu achten, dass das fließende Wasser Trinkwasserqualität aufweist. Durch einen für Lebensmittel tauglichen Schlauch (in der Regel innen weiß und außen blau beschichtet) ist die Wasserzufuhr zu gewährleisten.
  9. Es müssen angemessene Vorrichtungen (Hygienisch einwandfrei) zum entsorgen von gesundheitlich bedenklichen Abfällen z.B. Altfett, Lebensmittelabfälle vorhanden sein (z.B. verschließbare Müllbehälter, Altfetttonne).
  10. Die Vorgaben der VO(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind einzuhalten.
  11. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.
  12. Lebensmittelunternehmer müssen nach Art- und Größe ihres Lebensmittelunternehmens geschult sein, zu Schulungsangeboten finden Sie im rechten Bereich weitere Hinweise.
  13. Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz abgelöst hat. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies: Gesundheitszeugnisse nach §§ 17,18 Bundesseuchengesetz werden seid dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Ersetzt werden die o.g. Zeugnisse durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IfSG. 
Sollten Sie gegen diese Punkte verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass dies entsprechend von den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachungsbehörden geahndet wird. Dies kann auch bedeuten, dass Ihnen die Abgabe von Lebensmitteln sofort untersagt wird bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Existenzgründung und Unternehmensförderung

Wie erkennen Sie unseriöse Vertriebsformen?

Der so genannte Direktvertrieb in seinen verschiedenen Erscheinungsformen stellt ein Gegenmodell zum traditionellen Verkauf im Ladengeschäft dar. Während die verschiedenen Formen des Direktvertriebs Marktanteile gegenüber traditionellen Verkaufsformen gewinnen, verursachen viele unseriöse Unternehmer gerade bei Existenzgründern hohe Verluste.
Umso wichtiger ist es, gerade bei Euphorie über eine potentielle Verdienstquelle die Seriosität des Anbieters zu prüfen. Manche Vertriebssysteme sind nicht nur unseriös und vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar! Dabei sollte man sich nicht von der Bezeichnung des Systems verwirren lassen. Entscheidend ist allein, wie das System tatsächlich funktioniert. Manche Vertriebsunternehmen unterwerfen sich auch freiwillig einem Verhaltenskodex, wie etwa die Mitglieder des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland e.V. Diese „Verhaltensstandards des Direktvertriebs” dienen sowohl dem Schutze des Verbrauchers als auch des Außendienstmitarbeiters.
Im Folgenden finden Sie eine (nicht abschließende) Liste von negativen Merkmalen. Sollte eines dieser Merkmale zutreffen, ist gegenüber dem Unternehmen Vorsicht geboten - das Konzept sollte sehr genau hinterfragt werden. Spätestens, wenn Sie das Gefühl haben, Fragen werden nicht ehrlich beantwortet, können Sie von einem unseriösen Anbieter ausgehen.

Generelle Kennzeichen bedenklicher Vertriebs-Systeme

  • System basiert auf progressiver Kundenwerbung. D. h. das System funktioniert nur bei ständiger Neuaufnahme von Teilnehmern (Vertriebspersonen).
  • Der Verkauf der Ware erfolgt primär ins Netzwerk, d.h. an die ”selbständigen” Vertriebspersonen.
  • Die Vertriebsperson soll übermäßig viel Ware als Vorrat ankaufen. Eine Rücknahme überflüssiger Ware ist ausgeschlossen.
  • Für den Verkauf wird die Privatsphäre des Kunden „ausgebeutet”. Es sollen überwiegend Verwandte, Freunde und nahe Bekannte geworben werden.
  • Die Vertriebsperson muss sich den Einstieg ins System teuer durch Vorleistungen erkaufen, z.B. kostenpflichtige Infopakete, Seminare, Wareneinstiegspakete, Vorführprodukte, überhöhte Lizenzgebühren, längere unbezahlte Einarbeitungszeiten. Es kann allerdings angemessen sein, wenn für wertvolle (Vorführ-)Waren die Hinterlegung einer Kaution gefordert wird. Wichtig ist, dass diese Kaution auch tatsächlich bei Rückgabe wieder zurückgezahlt wird.
  • Einzelgespräche mit bereits tätigen Mitarbeitern werden nicht zugelassen.
  • Das System basiert auf oder ist bekannt für eine sektenähnliche Abhängigkeit.

Spezielle Beurteilungskriterien

Mitarbeitergewinnung

  • Der Vertriebsperson werden Reichtum, Erfolg und übermäßige Gewinne versprochen.
  • Die zukünftige Vertriebsperson wird zur schnellen Unterschrift gedrängt, soll den Vertrag sofort unterschreiben.
  • Es wird in Anzeigen ohne nähere Tätigkeitsbezeichnung, z.B. „Führungsperson gesucht” geworben, die Anzeige enthält nur Telefonnummer oder Chiffre.
  • Mitarbeiter werden auf Veranstaltung geworben, in den primär Emotionen angesprochen und Träume verkauft, jedoch keine wirklich transparenten Sachinformationen geliefert werden.

Die Schulung

  • Beim Direktvertrieb arbeitet man meist als Teil eines Vertriebsteams. Es ist unseriös, wenn Ihr Team Sie sofort ohne eingehendes Training losschicken will. Eine vernünftige Schulung ist ein Muss.
  • Prüfen Sie für sich, ob es ein wirkliches Schulungskonzept gibt. Das Konzept sollte Ihnen eine Einführung in die Produkte, die Logistik, das Marketing, den Unternehmensaufbau usw. vermitteln.
  • Werden Ihnen schriftliche Unterlagen an die Hand gegeben?
  • Können Sie dieses Material verwenden, ohne es teuer kaufen zu müssen?
  • Wie wird der Verdienst dargestellt? Werden die Verdienste realistisch aufgezeigt, oder nennt man Ihnen vornehmlich Topverdienste, die nur im Ausnahmefall erreicht werden?
  • Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Fragen ehrlich beantwortet werden?

Das Marketingkonzept

  • Steht tatsächlich der Verkauf des Produktes im Vordergrund oder zielt das Konzept in Wirklichkeit primär auf die Werbung neuer Teilnehmer.
  • Sind die Ideen für die Akquise von Kunden schlüssig bzw. überhaupt vorhanden?
  • Gibt es Marketingbausteine oder beschränkt sich das Marketingkonzept auf stets gleichförmig ablaufenden Veranstaltungen?
  • Gibt es eine Rückkaufgarantie bezüglich des Startersets und unverkaufter, aber einwandfreier Waren beim Ausscheiden aus dem Unternehmen (ggf. unter Abzug einer geringen Verwaltungsgebühr von bis zu 10 Prozent)?
  • Erfolgt der Verkauf der Waren direkt vom Unternehmen oder von der nächsthöheren Stufe in der Vertriebshierarchie?
  • Sagen Ihnen die Materialien zu, die Sie verwenden sollen? Zeigt man Ihnen (spätestens auf Anfrage) die Materialien bevor Sie irgendwelche Vereinbarungen unterzeichnen?

Anfängliche Eigenkosten

  • Will man Ihnen eine Kreditaufnahme nahe legen, um in das Vertriebssystem einzusteigen, so ist besondere Vorsicht und genauste Prüfung des Systems notwendig.
  • Im Übrigen müssen sich Zahlungen in einem angemessenen Rahmen halten und durch adäquate Gegenleistungen des Unternehmens belegt sein.
  • Die Schulungen sollten kostenlos, allenfalls zu Selbstkosten erfolgen. Die Zahlung von Referentenhonoraren oder teure Motivations- bzw. Einführungskurse sollten Sie auf jeden Fall ablehnen.
  • Sie sollten gar nicht erst dazu aufgefordert werden, mehr Vorräte zu bestellen, als Sie bei Ihrer ersten Vertriebsaktion benötigen, insbesondere, wenn die Rückgabe der Ware nicht ausdrücklich zulässig ist.

Nützliche Adressen / Links

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.
Bundesallee 221
10719 Berlin
Tel: +49(0)30 23635680
E-Mail: info@direktvertrieb.de
www.direktvertrieb.de
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg.e.V. (CDH)

Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040 80905040
Fax 040 809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Musiknutzung

Informationen zur GEMA

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird erfahrungsgemäß von der GEMA kontaktiertet werden. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibende:r anmelden müssen, beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt. 

Wer oder was ist die GEMA?

Damit Kreative von ihrer Arbeit profitieren können, gibt es Verwertungsgesellschaften, die sich um die Vergütung der Werke kümmern, wenn sie verwertet werden. Im Musikbereich ist die GEMA dafür zuständig. Denn auch Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverleger:innen haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Urheber oder Urheberin kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein oder ihr Titel gespielt wird. Zudem kann sich die Person nicht darum kümmern, dass sie die Entlohnung für ihre Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als “wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie 60.000 Mitglieder – Komponist:innen, Textdichter:innen, Verleger:innen – und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzerinnen und -nutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Urheberinnen und Urheber weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

Kundinnen und Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kundin oder Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kund:innen der GEMA sind aber auch alle Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.

Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?

Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit einem Berater oder einer Beraterin der GEMA sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponist:innen, Textdichter:innen, Bearbeiter:innen und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.

Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?

Nein, jede Musiknutzer:in muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter:in oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
Für Hamburg ist die GEMA Bezirksdirektion Hamburg zuständig.
Schierenberg 66
22145 Hamburg
Tel: (040) 67 90 93-0
Fax: (040) 67 90 93-11
E-Mail: bd-hh@gema.de
Internet: www.gema.de
Informieren Sie die GEMA-Generaldirektion über die geplante Musiknutzung.
Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden
Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.
  • das höchste Eintrittsgeld je Person

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen. Schadensersatz wird vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin verlangt. Als Veranstalter:in gilt in der Regel die Person, die für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die die Aufführung durch ihre Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch die Person, die die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel diejenige, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

GEMA und Rundfunkbeitrag

Jede Person, die Inhaber:in einer Wohnung ist, muss entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten entrichten, den Rundfunkbeitrag. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/ oder Fernsehgerät bereit gehalten wird oder wie viele Geräte vorhanden sind. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Der Rundfunkbeitrag ist also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Grund­lage für die Er­he­bung des Rund­funk­beitrags und die Arbeit des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ist der von allen 16 Landes­parla­menten rati­fizierte Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rund­funk­beitrag be­rechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr hat der Unternehmer oder die Unternehmerin allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten.
Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 01806 999 555 10*
Fax: 01806 999 555 01*
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
E-Mail: info@rundfunkbeitrag.de
Informationen und Anmeldung unter: www.rundfunkbeitrag.de

VG Media

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte "für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc." (§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen:
Existenzgründung

Gründung eines Verlages

Welche gewerberechtlichen Aspekte Sie bei einer Gründung beachten müssen:
Wenn Sie Verlagserzeugnisse herstellen und vertreiben wollen, sind Sie grundsätzlich gewerblich tätig und benötigen nach der Gewerbeordnung lediglich einen Gewerbeschein. Sie müssen also den Beginn dieser Tätigkeit - ebenso wie spätere wesentliche Veränderungen (z.B. bei Betriebsverlagerung) - bei dem für Ihren Betriebssitz zuständigen Bezirks- oder Ortsamt oder in unserer Handelskammer anmelden. Sie benötigen keine Zulassung.
Wissenswertes, wenn Sie einen Verlag gründen wollen:
ISBN für Bücher
Die "International Standard Book Number" (ISBN) macht als kurzes und eindeutiges Identifikationsmerkmal jedes Buch aber auch andere Veröffentlichungen mit redaktionellem Anteil, wie beispielsweise Multimedia-Produkten und Software unverwechselbar. Sie begleitet das Verlagserzeugnis von seiner Herstellung an und dient dazu, die Registrierung zu vereinheitlichen und die Abwicklung der Bestellungen zu erleichtern. Die ISBN setzt sich aus einer vierteiligen Zahlenkombination zusammen und wird bei der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH beantragt.
ISSN für Zeitschriften und Zeitungen
Die "International Standard Serial Number" (ISSN) dient der Titelidentifizierung von sogenannten fortlaufenden Sammelwerken, d.h. von Veröffentlichungen, die keinen von vornherein geplanten Abschluss haben und in aufeinander folgenden Teilen (Hefte, Bände, Jahrgänge) erscheinen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Zeitschriften, Zeitungen und Schriftreihen. Die ISSN ist eine achtstellige Zahl, die bei der Deutschen National Bibliothek angefordert werden kann (kostenfrei). Eine Beantragungspflicht besteht nicht.
VLB-Verzeichnis lieferbarer Bücher
Ein wichtiger Bestandteil der buchhändlerischen Logistik ist das "Verzeichnis lieferbarer Bücher" (VLB), das auf der ISBN aufbaut. Sie sollten bei der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH Titelmeldeformulare abfordern, damit Ihre Veröffentlichungen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Nahezu alle Buchhandlungen und Großhändler verfügen über das VLB, das auf CD oder online verfügbar ist.
Autorenvertrag
Grundsätzlich sollten Sie mit Ihren Autoren einen schriftlichen Vertrag abschließen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar regelt. Ein entsprechender Normvertrag kann beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels angefordert werden.
Titelschutz/Titelschutz-Anzeige
Eine wesentliche Rolle bei der Verlagstätigkeit spielt der Titelschutz. Werktitel sind nach dem Markengesetz geschützt. Der Schutz umfasst identische und auch ähnliche Titel, die zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Die sorgfältige Recherche nach bestehenden Titeln ist daher unerlässlich, um eine mögliche Titelrechtsverletzung zu vermeiden. Hierfür empfiehlt sich eine Recherche im Nachschlagewerk "STAMM - Leitfaden durch Presse und Werbung".
Tipp: Die genannten Gesetzestexte und die angegebene Literatur können Sie in der Commerzbibliothek der Handelskammer einsehen und ausleihen. Mitglieder erhalten diesen Service kostenlos! Nähere Informationen und Öffnungszeiten finden Sie hier

Zur Überprüfung, ob ein gewählter Buch-Titel noch frei ist, empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Bibliothek. Eine Reche mit rechtssicherer Auskunft ist gebührenpflichtig über ein bibliografisches Auskunftsbüro möglich oder – sofern eine Mitgliedschaft besteht – über den Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Ergibt die Recherche, dass der von Ihnen gewählte Titel noch frei ist, können Sie eine sogenannte Titelschutz-Anzeige ("Unter Hinweis auf § 5 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ...") schalten. Eine Titelschutz-Anzeige erfolgt dann in aller Regel im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel.
Förderhilfen
Richtlinien und Informationen zu öffentlichen Finanzierungshilfen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten Sie bei unserer Handelskammer.
Gesetze
Es ist empfehlenswert, insbesondere folgende Gesetzestexte einzusehen:
  • Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Hamburgisches Pressegesetz (HmbPresseG).
Literatur:
  • Plenz, Ralf: Wie mache ich mich mit einem Verlag selbständig? Verlag Norman Rentrop
  • Heinold, Wolfgang Ehrhardt: Bücher und Büchermacher. Hüthig Verlagsgemeinschaft
  • Löffler, Martin, Ricker, Reinhart: Handbuch des Presserechts. Beck-Verlag
  • Hubmann, Heinrich: Urheber- und Verlagsrecht. Beck-Verlag.

Großhandel und Handelsvermittlung

Selbstständig als Handelsvertreter

I. Wer ist Handelsvertreter?

Wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender ständig für ein anderes Unternehmen tätig sind und in dessen Namen für dessen Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln, sind Sie ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Sie unterscheiden sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar auch für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig. Während ein Handelsmakler Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt und dabei in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, sind Sie als Handelsvertreter ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben und Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Außerdem sollten Sie vor Ihrer Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen gelernt haben.

II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

  • Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Der Einfirmenvertreter vertritt naturgemäß nur ein Unternehmen. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Mehrfirmenvertreter sein. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
  • Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter
Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften für das Unternehmen betraut, während Sie als Abschlussvertreter den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.
  • Bezirksvertreter/Alleinvertreter
Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie dürfen dann nur in einem bestimmten Bezirk tätig werden. Sollten in Ihrem Bezirk ohne Ihre Mitwirkung Verträge abgeschlossen werden, haben Sie auch dann Anspruch auf Provision (§ 87 Abs.2 HGB; siehe auch unter Punkt VI).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Der Ihnen zugewiesene Bezirk ist dann Ihnen allein vorbehalten. Das Alleinvertretungsrecht muss im Handelsvertretervertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne weiteres.
Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, dann haben Sie – je nach Wortlaut der Vereinbarung – entweder ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss anderer Handelsvertreter in einem Bezirk, ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmens oder beides.
Das Alleinvertretungsrecht kann nur dann abgedungen werden, wenn dies vertraglich durch eine Teilkündigungsklausel festgelegt wurde. Bei Fehlen einer Teilkündigungsklausel im Vertrag ist aber eine Änderungskündigung möglich, die mit dem Angebot verbunden ist, das Handelsvertreterverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.S.d. HGB?

Als Handelvertreter Sind Sie nicht zwingend Kaufmann i.S.d. HGB.
Die Tätigkeit des Handlesvertreters stellt zwar ein (Handels)Gewerbe dar, weswegen der Handelsvertreter grundsätzlich Kaufmann kraft Gesetzes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist. Denn grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann. Als Kaufmann haben Sie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu beachten und sind außerdem zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Wichtige Kriterien für die Beurteilung ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder nicht, sind beispielsweise die Höhe der Umsätze und des Gewinns, eine doppelte Buchführung, die Anzahl der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Vermögen sowie Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Ist dies nicht der Fall, sind Sie Nicht-Kaufmann oder Kleingewerbetreibender.
Sie sind dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann. Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung.
Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gemäß § 84 Abs. 4 HGB das Handelsvertreterrecht der §§ 84 bis 92 c HGB. Die übrigen Bestimmungen des HGB erfassen Sie nicht.
Kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind oder nicht, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Vorschriften für Kaufleute
Wenn Sie Kaufmann kraft Gesetzes oder kraft Eintragung sind, gelten für Sie die Regelungen des HGB. Es sind dann einige Besonderheiten zu beachten.
Ihre Firma, § 17 ff HGB
Als Kaufmann sind Sie verpflichtet, den Namen Ihres Unternehmens beim Handelsregister anzumelden. Ihr Firmenname kann aus Sach- oder Phantasiebezeichungen, aber auch Gesellschafter- bzw. Inhabernamen bestehen. Bei der Wahl Ihrer Firmierung müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, d.h. nicht nur aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, sondern einen individuellen Zusatz (z.B. Buchstabenkombinationen, Gesellschaftername oder Phantasiebezeichnung) enthält. Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss außerdem den entsprechenden Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH oder e.K.) beinhalten und darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet ist. Weitere wichtige Tipps für die Wahl Ihres Firmennamens finden Sie in unserem Merkblatt Grundregeln des Firmenrechts.
Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB
Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein. Genauere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen.
Buchführung
Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter

Unabhängig von der Kaufmanneigenschaft gelten für Sie als Handelsvertreter folgende Pflichten:
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB)
    Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
  • Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB)
    Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
  • Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
    Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen sind unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitzuteilen.
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)
    Betriebsgeheimnisse dürfen Sie nicht verwerten oder anderen mitteilen (auch nicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses)
  • Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot
    Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
    Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
  • Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die Pflicht zur Lagerhalterung, zum Kundendienst oder ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende.

V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  • Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB).
    Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene und von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
  • Abrechnungspflicht (§ 87 c HGB)
    Über die Provision hat das vertretene Unternehmen monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des Handelsvertreters muss diesem ein Buchauszug über alle seine Geschäfte vorgelegt werden.
  • Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.
  • Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
    Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
  • Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).

VI. Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Provision erhalten Sie grundsätzlich nur für Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich und wird vertraglich vereinbart. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87 b HGB).
Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, so haben Sie als Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch (Nähere Informationen über diesen Anspruch finden Sie in unserem Merkblatt: "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters".

VII. Gewerbeanmeldung, Rentenversicherung

Ihr Gewerbe können Sie entweder bei Ihrem zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt oder im Service-Center unserer Handelskammer anmelden. Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie unter Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister.
Wichtig: Seit 1. Januar 1999 müssen Selbständige mit einem Auftraggeber die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ob Sie als Handelsvertreter "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Merkblatts "Scheinselbständige”, siehe: "Weitere Informationen"

VIII. Der Handelsvertretervertrag

Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Sie sollten trotzdem immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Musterverträge können Sie beispielsweise über unsere Commerzbibliothek oder den Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH) beziehen. Da aber Verträge auch für erfahrene Handelsvertreter schwer zu lesen sind und oftmals wichtige Vereinbarungen vergessen werden, sollten Sie Ihren Vertrag immer von einem Spezialisten (z.B. Fachanwalt oder CDH) prüfen lassen.

IX. Checkliste zur Vertragsabfassung

Die nachstehende Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind:
  1. Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
  3. Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
  4. Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
  5. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
  6. Pflichten des Handelsvertreters
  7. Pflichten des Unternehmers
  8. Provision
  9. Dauer des Vertrages
  10. Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  11. Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
  12. Wettbewerbsverbote (während und evtl. nach der Vertragslaufzeit)
  13. Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  15. Ergänzende Vertragsvereinbarungen
  16. Auslandstätigkeit
  17. evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
  18. Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien

X. Weitere Informationen und Literatur

Ausführlichere Informationen bieten Ihnen unsere Merkblätter:
  • Grundregeln des Firmenrechts
  • Gewerbeanmeldungen und Eintragung in das Handelsregister
  • Wahl der Rechtsform
  • Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister
  • Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen
  • Scheinselbständige

Beschäftigung von Arbeitnehmern/Berufsgenossenschaft
Sollten Sie in Ihrer Handelsvertretung Arbeitnehmer (auch der aufgrund eines Ehegatten-Arbeitsvertrages angestellte Ehepartner gilt als solcher) beschäftigen, sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (dem gesetzlichen Unfallversicherer) anzumelden. Bei einem reinem Bürobetrieb ist dies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel: (040)5146-0. Unterhalten Sie ein Auslieferungslager mit Arbeitnehmern, ist die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Große Elbstraße 134, 22767 Hamburg, Tel: (040) 3 06 13-0 zuständig.
Hinweis: Es wird empfohlen, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche zu informieren !
Weitere Informationen:
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Auswahl der Literatur unserer Commerzbibliothek 
  • Abrahamczik, Jürgen: "Der Handelsvertreter-Vertrag". (Beck'sche Musterverträge)
  • Hopt, Klaus-J.:„Handelsvertreterrecht”
  • Meeser, Joachim: "Handelsvertreter-Verträge: Vergütung, Ausgleichsanspruch..." (GFT: WRS-Musterverträge für die Praxis; 32)
  • Niebling, Jürgen: "Musterverträge für Handelsvertreter, Händler und Franchisepartner”. (Schriftenreihe Das Recht der Wirtschaft, 216)
Existenzgründung

Direktvertrieb - Chance und Risiko auf dem Weg zur Selbstständigkeit

Was ist Direktvertrieb?

Der Begriff "Direktvertrieb" ist nicht eindeutig belegt. In den einzelnen Branchen wird unter Direktvertrieb häufig etwas völlig Verschiedenes verstanden. Der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich bezeichnet mit Direktvertrieb zum Beispiel den Vertrieb ausschließlich mittels Medien wie Post, Telefon, Fax und E-Mail, also unter Ausschaltung von Filialen und Außendienstmitarbeitern. Andere sehen den Direktvertrieb als ein Vertriebssystem, bei dem der Verkauf von Herstellern und Großhändlern direkt an den Endverbraucher erfolgt, unter anderem über eigene Einzelhandelsfilialgeschäfte oder Außendienstmitarbeiter. Die Kriterien für die Abgrenzung des Begriffes Direktvertrieb - sind also vielfältig und werden letztendlich durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt.
Unter Direktvertrieb im Sinne der nachfolgenden Darstellung wird der persönliche Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen in der Wohnung sowie wohnungsnaher oder ähnlicher Umgebung verstanden. Kennzeichnend für diese Definition in der Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen sind der Ort des Kaufs und die Art der Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden. Die persönliche Kommunikation zwischen dem Außendienstmitarbeiter eines Direktvertriebsunternehmens und dem Kunden ermöglicht einen direkten Informationsaustausch. Sie ist regelmäßig mit einer Beratung des Kunden verbunden Gerade dieses persönliche Element dient im Direktvertrieb – im Gegensatz zu anderen Vertriebskanälen – stationärer Handel, Versandhandel, E-Commerce – in besonderem Maße zur Schaffung von Käuferpräferenzen.
Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, arbeiten in der Regel als selbstständige Handelsvertreter, Franchisenehmer, Kommissionäre, Eigenhändler oder als andere selbstständige Geschäftspartner eines Unternehmens.
Für die Frage, ob eine Existenzgründung im Direktvertrieb oder auch nur eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit Sinn macht und was zu beachten ist, kommt es neben der persönlichen Eignung entscheidend auf die genaue Ausformung des jeweiligen Vertriebskonzeptes an.

Formen des (Direkt-)Vertriebs

Die Erscheinungsformen des Direktvertriebs sind verschiedenartig. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen auf dem Markt gehören:
  • Klassischer Vertreterverkauf
    Ein in der Regel freier Außendienstarbeiter besucht den potentiellen Kunden in der Wohnung oder am Arbeitsplatz und bietet ihm dort im Rahmen eines Beratungsgesprächs bestimmte Waren/Dienstleistungen an.
  • Heimvorführungen
    Mehrere potentielle Kunden werden gemeinsam in der Wohnung eines der Teilnehmer beraten. Die vorgestellten Konsumgüter oder Dienstleistungen werden während der Veranstaltung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verkauft. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Angebote in der Gemeinschaft mehrerer Interessenten zu diskutieren. Vor allem im Bereich hochwertiger Haushaltwaren hat dieses System Verbreitung gefunden.
  • Heimdienste
    Hierbei wird der Kunde in seiner Wohnung aufgesucht und in regelmäßigem Turnus mit kurzlebigen Konsumgütern beliefert. Besonders verbreitet sind Tiefkühlheimdienste.
  • Mobile Verkaufsstellen
    Darunter sind Verkaufswagen zu verstehen, die vor allem die ortsgebundenen Verbraucher in Gebieten mit dünnem Ladennetz mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs versorgen. Die Verkaufswagen werden nach einem festgelegten Fahrplan, jedoch an wechselnden wohnortnahen Halteplätzen tätig.
  • Sammelbesteller-System
    Ein Versandhauskunde bestellt für Freunde, Bekannte etc. mit und erreicht durch das höhere Auftragsvolumen einen eigenen Zusatzverdienst.

Ausgestaltung und Gefahren

Multi-Level-Marketing – Network-Marketing - Schneeballsysteme
Wie wahrscheinlich der eigene Erfolg ist, hängt neben der eigenen Fähigkeit entscheidend von der Ausgestaltung des Vertriebskonzepts ab. Zunächst ist zwischen Direktvertrieb klassischer Ausprägung und dem so genannten Multi-Level-Marketing zu unterscheiden.
Beim Direktvertrieb klassischer Ausprägung verkauft die Vertriebsperson Waren direkt für den Hersteller und erhält auch von diesem direkt die volle Provision.
Beim Multi-Level-Marketing (bisweilen auch Network-Marketing, Beziehungsmarketing, Strukturvertrieb, progressive Kundenwerbung o. ä. genannt) wird das Warengeschäft mit der Gewinnung von weiteren Vertriebsmitarbeitern durch einen bereits tätigen Verkäufer verbunden, wodurch hierarchische Vertriebssysteme entstehen. Die Provision aus dem Verkauf einer Ware verteilt sich auf die verschiedenen Ebenen (Level) des Unternehmens. Derjenige, der die Ware verkauft, erhält also nicht die volle Provision. Ein Teil wird „nach oben” zur nächst höheren Ebene (sog. Upline) weitergeleitet. Gelingt es der Vertriebsperson, weitere Vertriebspartner zu finden, so rückt sie eine Ebene auf und profitiert auch von deren Erlösen. Je höher man in der Hierarchie steht, von desto mehr untergeordneten Ebenen (sog. Downline) profitiert man. Im Gegenzug ist das Einkommen von den Verkaufserfolgen der nachgeordneten Ebenen abhängig. Die Gefahr insbesondere bei dieser Vertriebsform ist, an einen unseriösen Anbieter zu geraten, bei dem die Wahrscheinlichkeit des eigenen Erfolges sehr gering und die Möglichkeit hoher Verluste groß ist. Besonders problematisch ist es, wenn finanzieller Erfolg erst durch den Gewinn guter weiterer Vertriebspersonen möglich wird.
Pyramiden- bzw. Schneeballsysteme beschreiben Mechanismen, bei denen sich die Veranstalter durch die finanziellen Investitionen immer neuer Mitglieder bereichern. Die Begriffe "Pyramide" und "Schneeball" bezeichnen die zwei Seite derselben Medaille: der Begriff Pyramide steht für ein System, das sich an der Basis ständig vergrößert und nach oben hin bis zu einem einzigen Punkt immer schmaler wird, während der Schneeball bei fixem Kern vom Umfang her ständig wächst. Beide Systeme sind ausschließlich darauf gerichtet, sich selbst zu multiplizieren und daraus Gewinn zu erzielen; sie sind nicht darauf angelegt, ein Verkaufssystem zu entwickeln und durch den Absatz an Kunden außerhalb des Systems Gewinn zu machen.
Pyramiden- und Schneeballsysteme sind nicht nur vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar. Nach § 16 Abs. 2 UWG ist die Teilnahme an einem Vertriebssystem strafbar, wenn bei der Werbung nicht das Produkt im Vordergrund steht, sondern ein Gewinnversprechen für den Fall, dass man selbst auch wieder Verbraucher wirbt und diese in gleicher Weise mit einem Gewinnversprechen ködert. Diese Vorgehensweise wird auch als "progressive Kundenwerbung" bezeichnet. Unseriöse Anbieter versuchen daher geschickt über das Hauptziel des Werbens zu täuschen. Es ist daher nicht immer leicht, einen unseriösen Anbieter zu erkennen.
Genauere Merkmale unseriöser Vertriebsunternehmen finden Sie in dem Merkblatt "Unseriöse Vertriebsformen im Bereich Direktvertrieb, MLM, Networkmarketing, Empfehlungmarketing etc." (Mehr zum Thema) sowie unter www.bundesverband-direktvertrieb.de
Mögliche Vorteile des Direktvertriebs gegenüber traditionellem Handelsverkauf
Im Rahmen von seriösen Vertriebssystemen können sich folgende Vorteile ergeben:
Traditionelle Selbständigkeit
Direktvertrieb
  • hohe Investitionskosten
  • hohe Lagerkosten
  • Fixkosten (Miete, Strom, Personal)
  • geringes Startkapital
  • keine Lagerkosten
  • geringe Fixkosten
  • als nebenberufliche Tätigkeit möglich
  • Flexiblere Arbeitszeiten

Persönliche Voraussetzungen

Besondere Berufsausbildungen sind in der Regel nicht notwendig. Kaufmännische Grundkenntnisse sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass gute Produktschulungen durch den jeweiligen Vertriebspartner angeboten werden. Diese sollten weitestgehend kostenfrei sein oder höchstens zu Selbstkosten erfolgen. Die persönlichen Eigenschaften, die man für eine erfolgreiche Tätigkeit im Direktvertrieb mitbringen sollte, lassen sich am besten stichwortartig wie folgt zusammenfassen:
  • Spaß am "Umgang mit Menschen"
  • Kommunikationsfreudigkeit
  • Bereitschaft zum Lernen
  • Risikobereitschaft
  • Flexibilität (Arbeitszeiten / Kunden)
  • Positive Einstellung zur Tätigkeit
  • Unternehmerisches Denken
  • Zielorientierung
  • Belastbarkeit (physisch und psychisch)
  • Zuverlässigkeit
  • Bisweilen Teamfähigkeit

Gewerberechtliche Aspekte

Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, haben ein Gewerbe anzumelden oder u. U. eine Reisegewerbekarte zu beantragen. Nach § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer außerhalb der eigenen Geschäftsräume mögliche Kunden anspricht, um ihnen Waren oder Leistungen anzubieten oder abzukaufen.
Handelsvertreter ist nach den Normen des zugrunde liegenden Handelsrechts, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB). Selbständige Handelsvertreter können ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.

Problem Scheinselbständigkeit

Nicht jede Tätigkeit im Direktvertrieb ist per se eine selbständige. Entscheidend ist hierbei nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer nur der Bezeichnung bzw. dem Vertragstext nach selbständig ist, aber in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, fällt als "Scheinselbständiger" aus einer etwaigen Förderung durch das Arbeitsamt heraus. Vielmehr ist er dann Arbeitnehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für echte Selbständigkeit ist vor allem die Frage der persönlichen Unabhängigkeit der Vertriebsperson. Persönliche Abhängigkeit, die sich insbesondere an einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, sowie an einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Vertriebsunternehmens zeigt, weist hingegen auf Scheinselbständigkeit bzw. auf die Eigenschaft als Arbeitnehmer hin.

Fazit

Eine Tätigkeit im Direktvertrieb kann ein Weg in die Selbständigkeit sein. Allerdings hat nur derjenige gute Aussichten auf Erfolg, der die verschiedenen Angebote kritisch prüft und die notwendigen persönlichen Eigenschaften mitbringt.
Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.
Bundesallee 221
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Telefon: +49(0)30 23635680
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www.bundesverband-direktvertrieb.de
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und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)

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20095 Hamburg
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